Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0161-G/03
Mantelkauf bei dem ein Treuhänder 30% für einen ehemaligen Gesellschafter hält
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-G/03vom 23.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mantelkauf liegt auch dann vor, wenn der Treuhänder nunmehr 30% der Anteile für einen ehemaligen Gesellschafter hält und die organisatorische wie auch die wirtschaftliche Struktur zu 100% geändert wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der PGmbH, 8010 Graz, L, vom
27. Mai 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
30. April 2002 betreffend Körperschaftsteuer 2000 sowie Festsetzung
von Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob ein
Mantelkauftatbestand vorliegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den folgenden
in der Entscheidung genannten Beträgen um Schillingbeträge handelt,
sofern sie nicht ausdrücklich als Eurobeträge ausgewiesen sind.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 29. April 1992 wurde
durch den Elektroinstallateur B und den Malermeister Z die B. Gesellschaft mbH.
gegründet, deren Unternehmensgegenstand das Maler- und Anstreichergewerbe
sowie der Handel mit Waren aller Art war. Vom Stammkapital von 500.000 S
hatten die beiden Gesellschafter je die Hälfte übernommen. Der Sitz
der Gesellschaft befand sich in St.
Nach dem Ausscheiden des Gesellschafters Z aus der
Gesellschaft wurde der Firmenname im Juli 1995 auf P&B geändert. B
hielt ab diesem Zeitpunkt einen Stammanteil von 495.000 S, F.P., damals
neben V ein Prokurist der GmbH, einen Anteil von 5.000 S.
Im Jahr 1996 wurde das Anlagevermögen
veräußert. Der Anhang und Lagebericht zum Jahresabschluss
31.12.1996 erwähnt unter "II.
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des
Geschäftsjahres eingetreten sind", dass die Gesellschaft mit 31.12. 1996
ihre unternehmerische Tätigkeit eingestellt hat und vorerst
vorläufiges Ruhen der Geschäftstätigkeit eingetreten ist.
Die GmbH zeigte im Mai 1997 die Ruhendmeldung des auf
"Maler und Anstreicher" lautenden Gewerbes mit 31. Dezember 1996 an.
In der Bilanz 1997
ist unter Aktiva ausschließlich Umlaufvermögen erfasst. Es sind
daraus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von
44.949,59 S, Forderungen gegenüber dem Finanzamt in Höhe von
23.064,73 S sowie ein Kassabestand von 4.130,95 S ersichtlich.
Das Stammkapital von 500.000 S war zur Hälfte
eingezahlt, der Rest nicht eingefordert. Der Verlustvortrag betrug
244.178,35 S, der Bilanzverlust 1997 war mit 114.837,41 erfasst.. Für
Körperschaftsteuer waren 2.500 S, für Rechts- und Beratungskosten
15.000 S rückgestellt. Die Verbindlichkeiten gegenüber Banken
beliefen sich auf 22.096,83 S, die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen auf 65.918,24 S. An Verbindlichkeiten gegenüber dem
Finanzamt waren 11.880,63 S, auf dem Verrechnungskonto B 32.774,26 S
ausgewiesen. Die erhaltenen, noch nicht fakturierten Leistungen betrugen
30.991,07 S.
Der Anhang und Lagebericht zum 31.12.1997 führt unter
anderem aus, dass im Kalenderjahr 1997 keine Dienstnehmer beschäftigt
waren.
Trotz des negativen Eigenkapitals in Höhe von
109.015,76 S liege laut Stellungnahme der Geschäftsführung noch
keine hinreichende Bedingung für die Einleitung des Insolvenzverfahrens
vor, weil in dieser Phase der Überschuldungsprüfung noch keine Aussage
darüber möglich sei, ob die Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen
nicht im Rahmen ihrer laufenden Betriebstätigkeit durch Zufuhr von
finanziellen Mitteln mittels freiwilligen Einzahlungen bzw.
Haftungserklärungen durch die Gesellschafter werde nachkommen
können.
Die Bilanz zum 31.12.
1998 wies an Aktiva lediglich
Forderungen in Höhe von 18.368,87 S aus, die sich aus aktivierter
Kapitalertragsteuer 1997 und 1998 in Gesamt-Höhe von 15,14 S,
Verrechnung Umsatzsteuer 1998 in Höhe von 11.223,72 S sowie
Verrechnung Umsatzsteuer 1997 in Höhe von 7.130,01 S
zusammensetzte.
Das Stammkapital von 500.000 S war zur Hälfte
eingezahlt, der Rest war nicht eingefordert. Der Verlustvortrag betrug
359.015,76 S, der Bilanzverlust war mit 42.352,32 S erfasst. Für
Körperschaftsteuer waren 2.500 S, für Rechts-und Beratungskosten
5.000 S rückgestellt. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen betrugen 74.561,01 S, die Verbindlichkeiten Finanzamtskonto
12.500,- S, das Verrechnungskonto B. betrug 75.175,94 S
Die Bilanz zum
31.12.1999 wies an Aktiva aktivierte
Körperschaftsteuer 1999 in Höhe von 920,- S aus.
An Passiva waren Rückstellungen für Rechts- und
Beratungskosten in Höhe von 5.000 S, Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen von 43.422,01 S, unabgerechnete Lieferungen und Leistungen
von 5.000 S, Verrechnungskonto B. mit 105.674,94 S und
Verrechnungskonto M von 24.700,57 S ausgewiesen.
Der Verlustvortrag betrug 401.368,08 S, der Verlust
für dieses Jahr 31.509,44 S
Am 24. März 2000 trat F.P. seinen Anteil von
5.000,- S um 1,- S und B seinen Anteil von 495.000 S um
130.000,- S an Ba. ab.
Den am selben Tag geschlossenen Treuhandverträgen
zufolge hielt Ba. in Form einer verdeckten Treuhand für B einen
Anteil von 150.000 S (= 30%), für R einen Anteil von
225.000 S (= 45%) vom Stammkapital der GmbH, ihr eigener Anteil
betrug daher 125.000 S (=25%).
Am 6. Juni 2000 wurde im Firmenbuch der Name der GmbH
über am 29. März eingelangten Antrag auf PGmbH geändert. Der
Sitz der Gesellschaft wurde von StinSt, nach G verlegt und die
Geschäftsanschrift von St auf GL geändert.
Laut telefonischer Auskunft einer Angestellten eines
Gesellschafters befand sich an dieser Adresse, an welcher sich auch das
Büro des Gesellschafters R befindet, der Ort der Geschäftsleitung.
In der Körperschaftsteuererklärung für das
Jahr 2000 machte die Bw. Körperschaftsteuerfehlbeträge ab 1991
geltend, die durch das Finanzamt im Körperschaftsteuerbescheid 2000
gemäß
§ 8 Abs. 4 KStG (Mantelkauf) nicht
berücksichtigt wurden. Die Körperschaftsteuervorauszahlung 2002 wurde
unter Zugrundelegung des Gewinnes 2000 festgesetzt.
Die Bw. wendete unter Hinweis auf die oben bezeichneten,
der Berufung in Kopie beiliegenden Notariatsakte vom 24. März 2000
ein, Ba. halte treuhändisch für den Gesellschafter B einen Anteil von
30% (150.000 S) und für R einen Anteil von 45% (225.000 S)
Da die Gesellschaftsvereinbarungen nicht vorgelegt worden seien, sei das
Finanzamt berechtigt vom Vorliegen eines Mantelkaufvertrages ausgegangen.
Der Verlustabzug stehe gemäß
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG ab jenem Zeitpunkt nicht mehr
zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen in Folge einer wesentlichen
Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im
Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf
entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich
nicht mehr gegeben ist. Eine wesentliche Änderung der
Gesellschafterstruktur liege jedoch nur dann vor, wenn 75% der Anteile am
Stammkapital von anderen Personen gehalten werden als vor der
Strukturänderung. Die Bw. verwies auf Quantschnigg, Österreichische
Steuerzeitung 1989, 43 und Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, Anm.52
zu § 8. Von einem Mantelkauf sei im vorliegenden Fall daher
nicht auszugehen.
Das Finanzamt entgegnete in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung, auf Grund der Verträge und
Gesellschafterbeschlüsse vom 24. März 2000 sei die Funktion der
bisherigen Geschäftsführer und Prokuristen gelöscht und Ba. zur
handelsrechtlichen Geschäftsführerin bestellt worden. Durch diesen
Austausch sämtlicher Organe liege eine wesentliche Änderung der
organisatorischen Struktur der Gesellschaft vor.
Der Tätigkeitsbereich der GmbH habe bis 1996 in der
Ausführung aller mit dem Maler- und Anstreichergewerbe verbundenen Arbeiten
bestanden, sei allerdings in den Jahren 1997 bis 1999 nicht mehr ausgeübt
worden. Das Maler- und Anstreichergewerbe sei auf Grund der Anzeige vom 16. Mai
1997 mit Wirksamkeit 31. Dezember 1996 ruhend gemeldet und das
Anlagevermögen in den Jahren 1996 und 1997 veräußert worden.
Bereits aus dem neuen Firmenwortlaut ergebe sich, dass die Gesellschaft eine
völlig anders geartete wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe,
sodass eine gänzliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur vorliege.
Das Finanzamt behielt unter Hinweis auf Literatur und
Rechtsprechung die Ansicht bei, es handle sich unter Beachtung des Gesamtbildes
der Verhältnisse vor und nach der Strukturänderung um den Erwerb eines
Mantels.
Das negative Eigenkapital der Gesellschaft sei zum
31.12.1999 auf 182.877,52 S angewachsen, weshalb ein Kaufpreis von
130.000,- S selbst für 99% der Gesellschaftsanteile überhöht
erscheine. Nach vernünftiger Überlegung könne der wirtschaftliche
Hintergrund des Anteilskaufs nur im Erwerb des Verlustabzuges gesehen und ein
Missbrauch im Sinne des § 22 BAO angenommen werden.
Die Bw. wendete ein, nach herrschender Auffassung gehe der
Verlustabzug nur dann verloren, wenn sämtliche Veränderungskriterien
kumulativ erfüllt seien. Die Nichterfüllung
eines Strukturänderungselementes
verhindere daher im Umkehrschluss die Anwendung des Mantelkaufes. Der Hinweis
auf das wirtschaftliche Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
solle lediglich zum Ausdruck bringen, dass die Tatbestandselemente nicht
isoliert voneinander betrachtet werden könnten, sondern im
Gesamtzusammenhang zu sehen seien.
Die Gesellschaft habe zum Stichtag des Anteilserwerbes
über verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer von insgesamt
118.520,- S verfügt. Diese stelle betriebswirtschaftlich einen
Vermögenswert dar, was im Kaufpreis des Anteilserwerbes zu
berücksichtigen gewesen sei.
Unter Anrechnung des Vermögenswertes
Mindestkörperschaftsteuer betrage der adaptierte wirtschaftliche
Kaufpreisanteil:
|
für R
|
11.884,- S
|
für Ba.
|
5.152,- S
Der Gesellschafter R habe einen wesentlichen
außersteuerlichen Grund gehabt, Anteile an der Gesellschaft zu erwerben,
da er aus seiner beratenden Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder hohe
Forderungen an die Gesellschaft gehabt habe, weshalb es für ihn von
wesentlichem Interesse gewesen sei, Anteile an der Gesellschaft zu erwerben, um
seine Forderungen in späterer Folge von der Gesellschaft zu
erhalten.
Folgender Schuldenstand der Gesellschaft gegenüber R
habe bestanden:
|
zum 1.1.1996
|
61.192,30 S
|
zum 31.12.1997
|
65.918,24 S
|
zum 31.12.1998
|
74.561,01 S
|
zum 31.12.1999
|
73.122,58 S
im Kalenderjahr 2001 seien die Schuldigkeiten
gänzlich ausgeglichen worden.
Der durch das Finanzamt erfolgte indirekte Hinweis,
für den Anteilserwerb sei ein weit überhöhter Preis für die
Abtretung erfolgt, treffe daher nicht zu.
Der Anteilserwerb von Mag. Ba. sei aus dem wirtschaftlichen
Grund, dass sie neben ihrer Geschäftsführung und
Vermögensbeteiligung auch in der Gesellschaft ein entsprechendes
Mitbestimmungsrecht erhalte, erfolgt.
Über Vorhalt führte die Bw.aus:
1. Zu den Fragen,
weshalb Frau Mag. Ba. Geschäftsanteile an der ab 1997 sich ständig
erhöhendes negatives Eigenkapital ausweisenden Gesellschaft erworben habe
und ob zwischen Frau Mag. Ba., B und R vor der Gesellschaftsübernahme ein
Naheverhältnis bestanden habe:
zwischen R und Mag. Ba. habe vor der
Gesellschaftsübernahme bereits ein Naheverhältnis bestanden. Es sei
bereits beabsichtigt gewesen, gemeinsam eine auf dem Gebiete der qualifizierten
Personalberatung tätige Gesellschaft zu gründen.
Geschäftsführungsfunktion und Vermögensbeteiligung an dieser
Gesellschaft sei für Frau Mag. Ba. Voraussetzung gewesen, um in der
Gesellschaft auch entsprechende Mitbestimmungsrechte ausüben zu
können. Daher habe sie gemeinsam mit ihm Anteile an der GmbH
erworben.
Es sei wirtschaftlich vertretbar gewesen, die Gesellschaft
wirtschaftlich aufrecht zu erhalten und Anteile vom Gesellschafter B zu
erwerben, anstatt die Gesellschaft liquidieren zu müssen. Damit sei auch
Herrn B geholfen gewesen, der durch den Verkauf der Anteile über die
notwendigen Geldmittel zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz im
benachbarten Slowenien verfügt habe.
Schriftliche Unterlagen über darüber
geführte Besprechungen habe es nie gegeben, diese seien auch nicht
erforderlich gewesen.
Zum Mehrheitsgesellschafter B habe auch im Zusammenhang mit
der langjährigen Vertretung der Gesellschaft durch R ein freundschaftliches
Verhältnis bestanden.
2. Zur Frage,
weshalb der Malermeister F.P. den Geschäftsanteil von 1% um 1,-€
(Anm.: richtig: 1,- S)
abgetreten habe:
Der Anteil sei nach gänzlicher Einstellung des
Malerfachbetriebes für ihn wertlos gewesen. Er habe die Gesellschaft weder
weiter als Subunternehmer beschäftigen können, noch habe er für
seine gewerberechtliche Geschäftsführung ein Entgelt erhalten.
3. zur Frage nach
Bankbelegen über die den Anteilserwerben zugrunde liegenden
Geldbewegungen:
a) Mag. Ba. habe am 5. April 2000 einen Betrag von
103.000,- S von ihrem persönlichen Konto behoben und am selben Tag
hievon B 100.000,- S für die Abtretung von 69% der
Geschäftsanteile bezahlt. Der Hinweis im Abtretungsvertrag über
die bereits erfolgte Bezahlung anlässlich der Vertragsunterfertigung sei
irrtümlich seitens des Notars erfolgt.
In einem der Vorhaltsbeantwortung beigelegten Schreiben
bestätigte B am 2. Mai 2006, dass er am 5. April 2000
für den Verkauf von 69% der Gesellschaftsanteile von Ba. 100.000,- S
erhalten habe.
b) Der Kaufpreisanteil des R sei aufgrund der
mündlichen Vereinbarung Herrn R von Frau Mag. Ba. im Darlehenswege
aufgebracht worden. Mündlich seien 4% Zinsen jährlich vereinbart
worden. Die erste Darlehensrückführung samt Verzinsung sei am
15. Dezember 2003 in Höhe von 1.000 € durch Barzahlung
erfolgt. In diesem Betrag seien Zinsen für den Zeitraum 4/00 bis 12/03 in
Höhe von 710,- € abgerechnet worden. Der restliche
Darlehensbetrag von 4.500,- € sei am 15. Jänner 2004 durch
Anteilsabtretung laut Notariatsakt vom selben Datum ausgeglichen worden. Der
Vorhaltsbeantwortung lag in Ablichtung eine Zahlungsbestätigung von Frau
Mag. Ba. bei, woraus hervorgeht, dass dieser Betrag für 4% Zinsen für
den oben bezeichneten Zeitraum für das am 5. April 2000 gewährte
Darlehen in Höhe von 65.218,- S gezahlt worden sei.
4. Die Beantwortung
der Frage betreffend Beziehung der Gesellschafter vor Übernahme erfolgte
bereits unter Punkt 1.
5. Zur Frage nach
den Gründen für eine (verdeckte) Treuhandkonstruktion:
Frau Mag. Ba. leite die Geschäfte dieser Gesellschaft
und sollte daher nach außen hin nicht nur als Geschäftsführer,
sondern auch als Gesellschafter der Gesellschaft entsprechend auftreten
können Aufgrund der Nahebeziehung zwischen Mag. Ba. und R sowie der
freundschaftlichen Beziehung mit B seien keine schriftlichen Vereinbarungen
getroffen worden.
6. Betreffend
Kontrolle der Ausübung des Treuhandverhältnisses:
Eine Kontrolle sei durch den Treugeber R
gewährleistet, der aufgrund der Wirtschaftstreuhand-Tätigkeit für
die Gesellschaft volle Einsicht in die Bücher der Gesellschaft habe,
weshalb jede unternehmerische Gestaltung durch die Geschäftsführung
unverzüglich überprüfbar sei.
Herrn B sei die mündliche Zusage erteilt worden, dass
diese Kontrollfunktion auch in seinem Interesse durch R ausgeübt
werde.
7. zur
Übermittlung schriftlicher Unterlagen betreffend die Zustimmung der
Treugeber zur am 24. März 2000 erfolgten Änderung des
Gesellschaftsvertrages:
Am 24. März 2000 sei unter Anwesenheit
sämtlicher Gesellschafter, der Herren F.P., B, R und Frau Mag. Ba. die
Unterfertigung sämtlicher Verträge, Abtretungsverträge,
Treuhandverträge erfolgt. Es habe mündliche Einigung darüber
bestanden, dass der Gesellschaftsvertrag mit Zustimmung der Treugeber
geändert wird. Diesbezügliche schriftliche Aufzeichnungen gebe es
nicht, da sämtliche Gesellschafter anwesend gewesen seien.
8. zur Frage nach
Einberufungen von Generalversammlungen, Generalversammlungsprotokollen,
schriftlichen Unterlagen von Weisungen der Treugeber an die Treuhänderin
betreffend Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in den
Generalversammlungen:
Bis zur Vorhaltsbeantwortung (29. April 2006) habe
eine ordentliche Generalversammlung noch nicht stattgefunden. Auch entsprechende
Umlaufbeschlüsse seien noch nicht gefasst worden. Schriftliche Unterlagen
gebe es weder über die Einberufung von Generalversammlungen noch über
Weisungen der Treugeber an die Treuhänderin betreffend die Ausübung
von Mitgliedschaftsrechten. Aufgrund des Naheverhältnisses und der
freundschaftlichen Verhältnisse sei Schriftlichkeit bisher nicht
erforderlich gewesen. Erforderliche Kontaktgespräche seien
fernmündlich durchgeführt worden.
(Anmerkung: Der Gesellschaftsvertrag bestimmte in Pt.
Neuntens u.a.: Innerhalb der ersten
acht Monate eines Geschäftsjahres hat eine ordentliche Generalversammlung
stattzufinden, welche über den Jahresabschluss des abgelaufenen Jahres, die
Verteilung des Reingewinnes und die Entlastung der Geschäftsführung zu
beschließen hat. Erfolgt keine Beschlussfassung über die Verteilung
des Reingewinnes, so wird der Gewinn grundsätzlich auf neue Rechnung
vorgetragen.Je 10,- € einer übernommenen Stammeinlage
gewähren eine Stimme, jedoch muss jedem gesellschafter mindestens eine
Stimme zustehen.
Die Einberufung
der Generalversammlung hat mittels eingeschriebenen Briefes unter Mitteilung der
Tagesordnung zu
erfolgen.
Zwischen der Absendung
der Einladung und dem Tag der Versammlung muss mindestens eine Frist von zwei
Wochen liegen. )
In einem durchgeführten
Erörterungsgespräch wurde
seitens der Bw. die Ansicht vertreten, dass der Tatbestand der
Gesellschafterstrukturänderung wesentlich sei. Dabei sei die 75%-Grenze
unbedingt zu beachten. Ein Gesellschafter, der 75% halte, sei jederzeit in der
Lage, mit einem zweiten der beiden anderen Gesellschafter die positive
Beschlussfassung über einen Antrag des dritten Gesellschafters zu
verhindern. Er könne mit einem der beiden anderen Gesellschafter einen
durch ihn gestellten Antrag wirksam beschließen. Eine wesentliche
Einflussnahme liege daher vor.
Eine Treuhand sei gewählt worden, da Frau Mag. Ba. die
Bedingung gestellt habe, allein als Gesellschafterin nach außen hin
aufzuscheinen, weil sie auch als Geschäftsführerin und fachlich
qualifizierte Person das Unternehmen hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes
entsprechend vertrete.
9. zur Frage nach
Vorkehrungen betreffend die Information der Treugeber: R, der die
Bücher der Gesellschaft führe, sei im Detail über die Ereignisse
informiert, weshalb es ihm auch möglich sei, die Interessen des B
wahrzunehmen, wie dies mündlich vereinbart sei.
Mit Vertrag vom 15. Jänner 2004 trat R einen
Anteil von 9.084,11 € seines durch Ba. treuhändig für ihn
gehaltenen Gesellschaftsanteiles an die Treuhänderin ab, sodass sie
für R nur mehr einen Anteil von 20% der Gesellschaftsanteile hielt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 Z 3 KStG 1988,
zweiter Satz steht der Verlustabzug ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die
Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung
der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer
wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher
Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr
gegeben ist (Mantelkauf).
Voraussetzung für die Versagung des Verlustabzuges
ist, dass es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens eines Verlustes und dem
Zeitpunkt des Verlustabzuges zu einem Verlust der wirtschaftlichen
Identität der Körperschaft gekommen ist. Die wirtschaftliche
Identität geht verloren, wenn wesentliche Änderungen der
wirtschaftlichen und der organisatorischen mit wesentlichen Änderungen der
Gesellschafterstruktur einhergehen (VwGH 26.7.2005, 01/14/0135).
Die Bw. hat ihre operative Tätigkeit bereits Ende 1996
eingestellt. Bis dahin hat sie Malerarbeiten geleistet. Im März 2000, also
nach mehr als drei Jahren des Ruhens des Betriebes, haben die beiden
Gesellschafter ihre Anteile verkauft. Gleichzeitig wurden zwischen der
Käuferin der Anteile und einem der früheren Gesellschafter einerseits
sowie zwischen ihr und dem (ehemaligen und ebenso derzeitigen) Steuerberater der
Gesellschaft Treuhandverträge abgeschlossen, welchen zufolge die
Käuferin für B (ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer)
einen Anteil von 150.000 S treuhändig hielt und für den
Steuerberater der Gesellschaft einen Anteil von 225.000 S
Der damalige Geschäftsführer und die Prokuristen
wurden gelöscht und gleichzeitig die Erwerberin als
Geschäftsführerin eingetragen. Die Firma der Gesellschaft wurde
auf PGmbH geändert.
Gegenstand des Unternehmens war ursprünglich das
Maler- und Anstreichergewerbe und ist nunmehr laut Gesellschaftsvertrag vom
24. März 2000 a) die Durchführung von sämtlichen
Tätigkeiten im Bereich der Personalverrechnung b) die
Durchführung von sämtlichen Tätigkeiten im Bereich des
Rechnungswesens c) Ausübung der Tätigkeit der
Unternehmensberatung.
Sowohl der Sitz der Gesellschaft als auch die
Geschäftsanschrift wurden geändert.
Daraus ist ersichtlich, dass sich die wirtschaftliche und
die organisatorische Struktur der Gesellschaft zu 100% änderten.
Zur Frage der Änderung der Gesellschafterstruktur
vertritt die Bw. die Ansicht, eine wesentliche Änderung der
Gesellschafterstruktur liege jedenfalls nur dann vor, wenn zumindest eine
Änderung von 75% erfolgt sei, wie durch Literatur und Verwaltungsübung
vorausgesetzt.
Zivilrechtlich ist die Gesellschaft im Eigentum einer
(Allein-)Gesellschafterin, die ursprünglich nicht an der Gesellschaft
beteiligt war. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens wurde bekannt
gegeben, dass die Gesellschafterin in Form einer verdeckten Treuhand einen
Anteil von 30 % am Stammkapital für den ehemals zu 99 % beteiligten
Gesellschafter sowie einen Anteil von 45 % für den Steuerberater der
Gesellschaft hält.
Da gemäß
§ 24 Abs.1 lit b) bzw. lit c)
BAO Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen übereignet, bzw. erworben
worden sind, dem Treugeber- und somit im vorliegenden Fall im Ausmaß von
30% dem vormaligen Gesellschafter- zugerechnet werden, sieht die Bw. die
Voraussetzungen für den Erwerb eines Mantels nicht gegeben.
Sie beachtet dabei nicht, dass der Gesetzgeber
ausdrücklich die Berücksichtigung des Gesamtbildes der
Verhältnisse normiert hat. Unter Berücksichtigung des Gesamtbildes
kann der Mantelkauftatbestand auch dann vorliegen, wenn ein
Änderungselement etwas schwächer, dafür aber die anderen Elemente
so stark ausgeprägt sind, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
die Identität des (der) Steuerpflichtigen wirtschaftlich nicht mehr gegeben
ist.
Der Gesetzgeber hat eine Änderung der
Gesellschafterstruktur von zumindest 75% als wesentliche Änderung nicht
normiert. Lehre und Verwaltungspraxis gehen allerdings davon aus, dass erst bei
einer Änderung ab 75% eine
wesentliche
Änderung vorliegt, da
für bestimmte Gesellschafterbeschlüsse die qualifizierte Mehrheit von
75% erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall erfolgte eine wesentliche
Änderung der Gesamt-Struktur der Gesellschaft. Dass die Gesellschafterin
durch einen Treuhandvertrag verpflichtet war, im Ausmaß von 30%
Gesellschafterbeschlüsse im Interesse des ehemaligen Gesellschafters zu
treffen, ist unter den gegebenen Umständen nicht gewichtig genug, die
Änderung von 100% der organisatorischen sowie der wirtschaftlichen Struktur
aufzuwiegen. Beachtlich ist dabei, dass die Bw. mehr als drei Jahre keinerlei
Aktivitäten entfaltete und hinsichtlich des Treuhandverhältnisses zwar
den Treuhandvertrag, aber keine schriftlichen Nachweise über dessen
Ausübung vorlegen konnte.
Die Identität des (der) Steuerpflichtigen ist daher
wirtschaftlich nicht mehr gegeben, weshalb wie im Spruch zu entscheiden
war.
Graz, am 23.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-G/03
- Stammnummer
- 26895
- Gültig
- 23.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF