…dass dem Berufungswerber nach der Anfangsphase von ca. einer Woche die am weiteren Tätigkeitsort günstigen Verpflegungsmöglichkeiten bekannt gewesen sind. Der Forderung des Berufungswerbers auf Anerkennung des Verpflegungskostenmehraufwandes in der Anfangsphase für 15 Tage ist im Hinblick auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH nicht nachzukommen…
…ist - mangels weiterer behaupteter Tätigkeitsorte des Abgabepflichtigen - eine Arbeitserbringung lediglich am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Wohnort möglich und - insbesondere auch durch das im Einfamilienhaus gegebene Büro - denkbar. Diese Feststellungen stehen im Einklang mit dem Bescheid des deutschen Finanzamtes Ort_F für 2014 über Einkommensteuer und…
…auch bei Vorliegen einer Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 nach einem länger als eine Woche dauernden Aufenthalt an einem Tätigkeitsort ein (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. c) Für den hier streitgegenständlich zu beurteilenden Einzelfall folgt daraus: Dass § 26 EStG in Bezug auf die…
…Tagesgelder können nur so lange beansprucht werden, bis ein (weiterer) Mittelpunkt am Tätigkeitsort begründet wird. Da Sie aufgrund Ihrer Berufstätigkeit einen weiteren Tätigkeitsmittelpunkt in Ort1 haben und daher die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in Ort1 bereits kennen, können bei Aufenthalten in Ort1 keine Diäten berücksichtigt werden - unabhängig…
…auch bei Vorliegen einer Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 nach einem länger als eine Woche dauernden Aufenthalt an einem Tätigkeitsort ein (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. c) Für den hier streitgegenständlich zu beurteilenden Einzelfall folgt daraus: Dass § 26 EStG in Bezug auf die…
…der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen. Rz 640w: In der Regel erbringen die Veranstalter neben der Überlassung von Standflächen eine Reihe weiterer Leistungen an die Aussteller. Dieses zusätzliche, umfassende Leistungspaket wird dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (Tätigkeitsort gemäß …
…nämlich die Wohnung am Tätigkeitsort in Innsbruck zu tragen, welche Aufwendungen unter das Abzugsverbot des § 20 EStG fallen. Die von der Bw. diesbezüglich ins Treffen geführte Rechtsprechung des deutschen Finanzgerichtshofes ist für die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates nicht relevant. Weiters wird vom unabhängigen Finanzsenat ausgeführt…
…dem Betrag von € 139,20 als Sonderausgaben sowie den Abzug des großen Pendlerpauschales (€ 2.568) und weitere Aufwendungen in Höhe von € 2.418,30 als Werbungskosten. Die sonstigen Werbungskosten gliedern sich auf in: Fahrtkosten für Fahrten zw. Wohnung und Tätigkeitsort A lt…
…aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen (mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen) vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Dies ist bei einem durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatz in der…
…ermittele, wann ein erheblicher Kaufkraftunterschied vorliege. Die unter RZ2313 der Lohnsteuerrichtlinien angeführte Berechnungsformel sei der Versuch einer verfahrensökomisch sinnvollen Verwaltungsvereinfachung, weil sie ohne weitere Nachweise und ohne die oft schwer durchzuführenden Schätzungen feststelle, wann jedenfalls ein wesentlicher Kaufkraftunterschied vorliege. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden…
…insbesondere den für diesen Zweck zu verwendenden Pendlerrechner - finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter www.bmf.gv.at. Weitere Informationen finden Sie auch im Steuerbuch. Bitte übermitteln Sie daher die Ausdrucke aus dem Pendlerrechner betreffend den jeweiligen Dienstgeber sowie Wohnsitz. 2…
…sind es zwei Kriterien, die den Verpflegungsaufwand rechtfertigen: - die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit: Sie muss mindestens 25 km betragen. - die Dauer der Tätigkeit am neuen Einsatzort: Bei längeren Tätigkeit an einem neuen (weiteren) Tätigkeitsort hat der Steuerpflichtige ausreichend Gelegenheit, die Gastronomie am Einsatzort…
…Begründend wurde ausgeführt, Tages- und Nächtigungsgelder würden nicht zustehen, weil im B bereits vor dem Jahr 2002 ein (weiterer) Tätigkeitsmittelpunkt begründet worden sei. Mangels Nachweis der beruflichen Notwendigkeit könnten die Kosten für das Mobiltelefon keine Berücksichtigung finden. Das Pendlerpauschale (Wohnung - Dienststelle C) sei bereits bei…
…Reisekosten liegt in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Der Umstand, dass es sich gegebenenfalls nicht um "Tätigkeitsorte", sondern um "Einsatzgebiete" handelte, ändert nichts an der entscheidenden Vertrautheit des Abgabepflichtigen…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren Mitglieder Mag. Peter Bilger, Dr. Klaus Holbach und Prok. Bernd Feldkircher über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Astrid Drexel, 6900 Bregenz, Anton-Walser-Gasse 2, vom 9. Februar 2004…
…Diäten für Kundenbesuche i.H.v. S 50.294,54 netto geltend gemacht worden. Dabei wären überwiegend dieselben Gebiete angefahren und somit ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden. Ein Verpflegungsmehraufwand bzw. Diäten seien daher nicht anzuerkennen. b) Bereits vor und im Prüfungszeitraum wären vom…
…zu beruflich veranlassten Reisen). Eine Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 ist als Einheit vom Beginn der Reisetätigkeit bis zur Rückkehr zum Tätigkeitsmittelpunkt zu beurteilen. Auf die als Einheit zu betrachtende Fortbewegung sind die für das Vorliegen einer Reise iSd § 16 Abs…
…und die Berücksichtigung von diversen Aufwendungen als Sonderausgaben, welche in der Folge unbestritten blieben. Weiters wurden nachstehende Beträge als Werbungskosten bezeichnet: Fahrtaufwendungen: 17.913 km à S 4,90 abzügl. Arbeitgeberersätze S 42.296,80 Diäten: lt. Stundenberechnung abzügl. Arbeitgeberersätze S 6.420,00 Telefon…
…Schillerplatz 5, 9300 St. Veit/Glan, und 2) Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List für die List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Str. 55/1, 1180 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 05.05.2006 betreffend Umsatzsteuer 2004, dieser gemäß § 293b BAO berichtigt mit…
…bestanden haben. Der Bw. habe in dem regelmäßig befahrenen Gebiet einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Der Bw. erhob mit Schriftsatz vom 22.12.1998 gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 und 1997 form- und fristgerecht Berufung und beantragte die Tagesgelder in voller Höhe anzuerkennen. Seine Hauptaufgabe…