…Perlencollier) sowie 1 Handtasche aus Straußenleder, von Frau ES erworben habe, obwohl er zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. Erhalts der Waren gewusst habe oder vernünftigerweise wissen hätte müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden seien, und aus diesem Grunde für ihn gem. Art…
…Bf. auch erkannt wurde. Die gegenteilige Behauptung im Rechtsbehelfsverfahren muss daher als Schutzbehauptung angesehen werden. Aus alledem ist zu schließen, dass die Bf. wusste oder zumindest vernünftigerweise wissen hätte müssen, dass die streitverfangenen Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wurden. Andere Umstände, die diese Annahme…
…Fehlen von Rechnungen und des geringen Kaufpreises - entsprechend dem Tatbild des Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK - gewusst oder vernünftigerweise wissen müssen, dass die Schmuckstücke zuvor im Schmuggelwege in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Das Vorbringen der Bf., gutgläubig gehandelt zu haben…
…Fehlen von Rechnungen und des geringen Kaufpreises - entsprechend dem Tatbild des Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK - gewusst oder vernünftigerweise wissen müssen, dass die Schmuckstücke zuvor im Schmuggelwege in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Das Vorbringen der Bf., gutgläubig gehandelt zu haben…
…Fehlen von Rechnungen und des geringen Kaufpreises - entsprechend dem Tatbild des Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK - gewusst oder vernünftigerweise wissen müssen, dass die Schmuckstücke zuvor im Schmuggelwege in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Das Vorbringen der Bf., gutgläubig gehandelt zu haben…
…beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß sie damit vorschriftswidrig handeln; - die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass…
…beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß sie damit vorschriftswidrig handeln; - die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass…
…des Zollgebiets der Gemeinschaft befunden. Trotzdem hat der Bf. dem Transporteur keinen Auftrag zur Verzollung der Yacht erteilt. Der Bf. hätte daher vernünftigerweise wissen müssen, dass er damit vorschriftswidrig handelt. Der Bf. ist somit an dem vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt im Sinne des Art. 202 Abs…
…in Besorgung von Angelegenheiten des Dienstgebers verbracht hat, sofern diese Regelung voraussetzt, dass der Dienstgeber am Verbringen der Ware beteiligt war, obwohl er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass das Verbringen vorschriftswidrig war." Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin mit Erkenntnis vom 30. September 2004, Zlen…
…obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbes oder Erhaltes der Ware um deren vorschriftwidrigen Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen. Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter…
…und (dritter Gedankenstrich) die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war. Gemäß Art. 215 Abs…
…dass die Mitgliedstaaten eine Person auf Zahlung der MwSt in Anspruch nehmen könnten, wenn diese im Zeitpunkt ihres Erwerbes wusste oder vernünftigerweise wissen hätte müssen, dass in der Umsatzkette (Anm des Referenten: also auch bei anderen als den unmittelbaren Kunden oder Lieferanten) eine MwSt nicht…
…im März 2022 auf € 20.682,48. Im September 2022 begründete der Bf einen weiteren Wohnsitz in Dubai. Der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" des Bf lag im März 2022 in ***11***. Zum Zeitpunkt der Nutzung des Beförderungsmittels hätte der Bf vernünftigerweise wissen müssen…
…Art. 79 Abs. 3 Buchstabe c UZK sei nicht erfüllt, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Inbesitznahme nicht vernünftigerweise wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der ihr erteilten Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ein internes Kontrollsystem eingerichtet…
…Mitte Mai 2004 die angeführten Zigaretten erworben bzw. im Besitz gehabt habe, obwohl er aufgrund der Aufmachung wusste oder vernünftigerweise wissen hätte müssen, dass diese Zigaretten im Schmuggelwege vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden seien. Dadurch sei für den Bf im Zeitpunkt…
…haben), kennen muss. Dieser weitere Zollschuldner muss im Zeitpunkt des Erwerbes oder Erhaltes der Ware lediglich gewusst haben bzw. hätte vernünftigerweise wissen müssen, dass die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet eingebracht worden ist. Der Beweis auf der Basis der mit Hy.D. und dem Bf…
…kennen muss. Dieser weitere Zollschuldner muss im Zeitpunkt des Erwerbes oder Erhaltes der Ware lediglich gewusst haben bzw. hätte vernünftigerweise wissen müssen, dass die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet eingebracht worden ist. Der Beweis auf der Basis der mit dem Bf. aufgenommenen Niederschrift hat in…
…den Frachtführer angewiesen hat, das Bier nicht in das angemeldete Steuerlager sondern zu seinen Kunden in anderen Mitgliedstaaten zu verbringen. Die Bf hätte somit zumindest vernünftigerweise wissen müssen, dass die Entnahme des Biers aus der Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung unrechtmäßig war. Die Bf war…
…Fehlen von Rechnungen und des geringen Kaufpreises - entsprechend dem Tatbild des Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK - gewusst oder vernünftigerweise wissen müssen, dass die Schmuckstücke zuvor im Schmuggelwege in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Das Vorbringen des Bf., gutgläubig gehandelt zu haben…
… 12 Abs. 1 Z 1 letzten beiden Sätze UStG 1994 ist der Vorsteuerabzug nur dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer (hier: wir) wusste oder vernünftigerweise wissen hätte müssen, dass sein Umsatz in einen Steuerschwindel eingebunden ist. Dieser Nachweis hätte bspw auf folgende Weise geführt werden können…