Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200034/2022
Vorschriftswidrige Einfuhr von Zigaretten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7200034/2022vom 13.08.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***SenV***, den Richter ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch die ***Vt1***, ***Vt1-Adr1***, und die ***Vt2***, ***Vt2-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 5. Oktober 2021, Zahl: ***1***, betreffend Eingangsabgaben nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Abgaben werden wie folgt festgesetzt:
Zoll: 2.737.152,66 Euro
Einfuhrumsatzsteuer: 3.097.948,26 Euro
Tabaksteuer: 8.000.586 Euro
Verzugszinsen: 1.304.327,94 Euro
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2021, Zahl: ***1***, teilte das Zollamt Österreich der Beschwerdeführerin die buchmäßige Erfassung von gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) entstandenen Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt 13.877.613,26 Euro (Zoll: 2.745.447,07; Einfuhrumsatzsteuer: 3.107.335,99 und Tabaksteuer: 8.024.830,20) mit, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Inbesitznahme von 59.580.000 Stück näher bezeichneter Zigaretten gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Verpflichtung in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt gewesen sei. Als Folge der Entstehung der Eingangsabgabenschuld wurden gemäß Art. 114 Abs. 2 UZK Verzugszinsen in der Höhe von 1.308.357,53 Euro festgesetzt.
In der umfangreichen Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die verfahrensgegenständlichen Zigaretten seien von China in die Vereinigten Arabischen Emirate transportiert und dort in eine Freizone verbracht worden. Anschließend seien die Zigaretten aus der Freizone ausgelagert und für den Weitertransport in das Zollgebiet der Union vorbereitet worden. Für die Abwicklung sei die international tätige Spedition ***2*** ***3*** (nachfolgend ***2***) verantwortlich gewesen; diese sei von einem Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika mit der Zollabfertigung sowie der Lieferung der Zigaretten von der Freizone zum Flughafen in Dubai und anschließend mit einer solchen nach Wien beauftragt worden. Obwohl es sich bei allen Lieferungen nachweislich um Zigaretten gehandelt habe sei auf den Unterlagen betreffend die Luftfrachtbriefe als Warenbezeichnung Sammelgut ("Consolitation") oder Isoliermaterial ("Insulate Product") angegeben worden. Anhand dieser Unterlagen seien die gegenständlichen Luftfrachtbriefe erstellt worden.
Die Zigaretten seien (mit einer Ausnahme) jeweils in Tranchen von 5 Paletten mit der Fluglinie Emirates im Luftverkehr von Dubai zum Flughafen Wien transportiert worden. Nach Ankunft des Luftfahrzeuges am Flughafen Wien am Amtsplatz des Zollamtes seien die verfahrensgegenständlichen Sendungen von Mitarbeitern des Flughafenbetreibers im Auftrag der Fluglinie entladen worden und direkt in die Räumlichkeiten des Zolllagers befördert worden. Anschließend sei unter verschiedenen Warenbezeichnungen (wie "Insulate", "Insulate Products", "Consolidation", "Isolation Material" und dergleichen) jeweils eine Anmeldung zum Zolllagerverfahren und somit die Gestellung der Waren erfolgt. Tatsächlich seien aufgrund dieser Warenbezeichnungen die in den Sendungen befindlichen Zigaretten nicht gestellt worden.
Für die Gestellung und Anmeldung zum Zolllagerverfahren sei vom Flughafenbetreiber die Warenbezeichnung von den an ihn übermittelten Beförderungsdokumenten übernommen worden. Danach seien die Waren innerhalb des Zolllagers in den von der Beschwerdeführerin angemieteten Bereich überstellt worden. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in den Besitz der gegenständlichen Waren gelangt. Von den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin seien nach der Überstellung lediglich die Unversehrtheit der Paletten und die Übereinstimmung der Frachtbriefnummern überprüft worden. Dann sei eine Lagerplatznummer vergeben und die Waren im EDV-System erfasst worden. Kontrollen, ob sich in den angelieferten Warensendungen tatsächlich Isoliermaterial befunden habe, seien von der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden. Im Anschluss an das Zolllagerverfahren seien von der Beschwerdeführerin Waren mit der Bezeichnung Isoliermaterial/Mineralwolle in das Unionsversandverfahren überführt und damit das Zolllagerverfahren beendet worden. Zehn Unionsversandverfahren seien mit Bestimmung Budapest, sechzig Verfahren mit Bestimmung an die (damalige) ***12*** ***13*** (nachfolgend ***12***) in ***14*** eröffnet worden; die Nämlichkeitssicherung sei laut Rechnung erfolgt.
Die Waren seien von zwei näher genannten Personen mit einem Kleintransporter bei der Beschwerdeführerin vom Flughafen abgeholt worden. Vor der Verladung der jeweils fünf Paletten seien von den Paletten die Airwaybill-Etiketten abgeschnitten worden. Die abgeholten Paletten (mit den darin befindlichen Zigaretten) seien mit falschen Frachtbriefen mit der Warenbezeichnung "Shoes" mit dem Status als Unionsware (Herkunft Slowakei) in den nicht zum Zolllager gehörenden Teil des Lagers der Beschwerdeführerin in ***15*** verbracht worden. Anschließend seien in einem anderen Lager jeweils fünf präparierte Paletten in den nun leeren Kleintransporter verladen und zu den im jeweiligen Versandverfahren angegebenen Bestimmungsort verbracht worden und die Versandverfahren durch Einlagerung in den dortigen Zolllagern beendet worden. Die davor abgenommenen Airwaybill-Etiketten seien auf den präparierten Paletten angebracht worden.
Bei den in den Versandverfahren angegebenen Zolllagern seien in den Fällen mit Bestimmung Budapest jeweils zwanzig Paletten, in den anderen Fällen jeweils dreißig Paletten zusammengesammelt worden und wiederum Versandverfahren mit Bestimmungsort Zolllager der Beschwerdeführerin in ***15*** eröffnet worden. Dort seien die mit Isoliermaterial/Mineralwolle präparierten Paletten zum freien Verkehr abgefertigt worden. Nach der Überführung des Isoliermaterials/Mineralwolle in den freien Verkehr seien die präparierten Paletten in das Lager, wo die ursprüngliche Beladung dieser (jeweils fünf Paletten) stattgefunden habe, verbracht worden.
Die tatsächliche Bestimmung der Zigaretten sei mangels entsprechender Nachweise unbekannt geblieben. Nachweise, dass die Zigaretten das Zollgebiet der Union verlassen hätten oder in einen anderen Mitgliedstaat der Union verbracht worden seien, seien nicht erbracht worden.
Nach Wiedergabe einschlägiger Bestimmungen und Judikatur führte die belangte Behörde weiter aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein international tätiges Speditionsunternehmen mit langjähriger Erfahrung im Zollbereich, die zudem im Besitz einer Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen sei. Als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter müsse man über eine Verwaltungsorganisation verfügen, die Fehler verhindere, erkenne und korrigiere. Etwaige Unregelmäßigkeiten könnten ein Indiz dafür sein, dass das interne Kontrollsystem nicht wirke. Für die Beschwerdeführerin sei auf Grund des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzuwenden. Konkret sei der Beschwerdeführerin grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. So habe die Beschwerdeführerin bereits im Zuge der Geschäftsanbahnung entsprechende Sorgfalt vermissen lassen; dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit unklaren Informationen betreffend die Geschäftsbeziehung, mit keinen bisherigen Geschäftsbeziehungen mit den Vertragspartnern sowie mit den Zahlungsmodalitäten. Die Beschwerdeführerin habe in keinen der Fälle eine Warenkontrolle durchgeführt, obwohl die Airwaybill-Etiketten von den Paletten entfernt worden seien, ohne von der Beschwerdeführerin daran gehindert worden zu sein; das Entfernen dieser Etiketten sei kein üblicher Vorgang. Die Versandverfahren seien nach Kundenwünschen ohne nähere Überprüfung der Waren eröffnet worden, eine dabei unterbliebene Warenkontrolle sei nicht nachvollziehbar. Ähnlich verhalte es sich betreffend die aufgrund der Kundenwünsche beantragte Verschlussbefreiung. Der nicht vorhandene Zollverschluss sei entscheidend für das Gelingen der Zollzuwiderhandlungen gewesen. Ebenso wenig sei die ungewöhnliche Transportroute hinterfragt worden, diese sei nicht mit mangelnder Lagerkapazität oder sonstigen organisatorischen Problemen begründbar. Die ungewöhnliche Vorgangsweise hätte einem sorgfältigen Wirtschaftsbeteiligten jedenfalls auffallen müssen und der Beschwerdeführerin wären weitere Überprüfungen zumutbar gewesen.
In der weiteren Begründung führte die belangte Behörde eine Reihe von Gründen an, die ihrer Ansicht nach eine grobe Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Handlungen ab Eröffnung der Versandverfahren belegten. Ein allfälliges Fehlverhalten von Mitarbeitern sei dem Unternehmen zuzurechnen. Zu dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, nach Ansicht der Zollbehörde seien die Zigaretten bereits in Österreich in den Wirtschaftskreislauf eingegangen. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, könne von der Beschwerdeführerin nicht der Nachweis erbracht werden, dass die fraglichen Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat weiterbefördert und dort verbraucht worden seien. Aufgrund ihres subjektiven Fehlverhaltens sei die Beschwerdeführerin als Zollschuldner heranzuziehen gewesen.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 21. Oktober 2021. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch die ***Vt1***, brachte in den umfangreichen Beschwerdeausführungen kurz zusammengefasst vor, der Tatbestand des Art. 79 Abs. 3 Buchstabe c UZK sei nicht erfüllt, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Inbesitznahme nicht vernünftigerweise wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der ihr erteilten Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ein internes Kontrollsystem eingerichtet, das laufend geprüft werde. Für die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin hätten sich keine Hinweise für einen Zollverstoß ergeben, keinesfalls sei ein grob fahrlässiges Handeln vorgelegen. Die Zollverwaltung habe Informationen über einen Zigarettenschmuggel erhalten, eine daraufhin von der Zollverwaltung durchgeführte Kontrolle habe keine Hinweise dafür ergeben. Die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin hätten daher eher davon ausgehen können, dass alles in Ordnung sei. Zu den vorgeworfenen unterlassenen Warenkontrollen sei hinzuweisen, dass solche stets entweder durch die Zollbehörde oder in Abstimmung mit dieser beziehungsweise in Anwesenheit dieser zu erfolgen hätten. Darüber hinaus seien solche Kontrollen im Hinblick auf die von der Zollverwaltung durchgeführte Kontrolle nicht angezeigt gewesen. Die Beschwerdeführerin könne auch keine mangelnde Sorgfalt bei der Geschäftsanbahnung erkennen und betreffend die Übernahme von Kundenangaben anlässlich der Eröffnung der Versandverfahren sei lediglich auf den Grundsatz der einmaligen Zollschuldentstehung zu verweisen. Das gelte auch für den Vorwurf, wonach einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin die inhaltlich und optisch jeweils ähnliche E-Mail-Korrespondenz mit den involvierten Scheinfirmen auffallen hätte müssen. Bei der Vielzahl ähnlicher Korrespondenzen könne nicht erwartet werden, dass solche Nachrichten für längere Zeit im Gedächtnis blieben. Das Nichtanbringen eines Zollverschlusses im Versandverfahren sei nicht von Bedeutung und habe zu keiner Verwirklichung eines objektiven Zollschuldentstehungstatbestandes führen können, die Nämlichkeitssicherung mittels Rechnung sei zum damaligen Zeitpunkt gängige Praxis gewesen. Der vermeintliche ungewöhnliche Transportweg der Isoliermaterialien könne verschiedene Gründe haben; anhand der beispielhaft angeführten Gründe ließen ungewöhnliche Transportwege eine Sorgfaltswidrigkeit auf Ebene der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Eine vermeintliche Auffälligkeit im Hinblick auf das Verhältnis von Warenwert zu Transportkosten lasse sich auf wirtschaftliche Besonderheiten zurückführen, es lasse sich auch in diesem Zusammenhang kein Wissenmüssen künstlich ableiten. Auch könne das nach der Entstehung der Zollschuld vorgenommene Ablösen der Airwaybill-Etiketten nicht von Bedeutung sein, dadurch sei kein Nämlichkeitszeichen verletzt worden. Darüber hinaus handle es sich beim sogenannten Neutralisieren um einen üblichen Vorgang.
Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin mangels Erfüllung des Tatbestandes des Art. 79 Abs. 3 Buchstabe c UZK kein Zollschuldner sei, habe das Zollamt auch das Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Es sei die Feststellung verabsäumt worden, welche Personen überhaupt Zollschuldner seien. Die Beschwerdeführerin nannte unter Darlegung umfangreicher Erwägungen und unter Replik auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid die Personen, die richtigerweise als Zollschuldner in Betracht kämen, nämlich der Flughafenbetreiber, das Luftverkehrunternehmen und drei weitere, näher genannte Personen. In einem ersten Schritt müsse die Behörde darüber entscheiden, ob sie einen bestimmten Zollschuldner in Anspruch nehmen wolle, und in einem zweiten Schritt, in welchem Verhältnis sie diese in Anspruch nehmen wolle; das habe die belangte Behörde unterlassen und die Entscheidung, die Beschwerdeführerin als Zollschuldner heranzuziehen, stehe im Widerspruch zum Tatbestand, zur Arbeitsrichtlinie und in einem solchen zur Rechtsprechung. Unter Berücksichtigung der Nähe zur Zollschuldentstehung, des Grades der Verfehlungen und unter Berücksichtigung der Einbringungsmöglichkeiten seien andere Personen vordergründiger als Zollschuldner in Anspruch zu nehmen gewesen.
Darüber hinaus sei klar, dass die Zigaretten in Österreich nicht in den Wirtschaftskreislauf eingegangen seien; das folge aus den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde. Nach den Ergebnissen eines Auskunftsersuchens seien die Zigaretten für Märkte in Syrien, Libyen, Afghanistan, Pakistan, Irak, Montenegro, Moldawien und der Ukraine bestimmt gewesen. Im Gebiet der Europäischen Union würden die gegenständlichen Zigaretten nicht vertrieben. Die Zigaretten hätten Österreich verlassen, das zeigten von der Zollfahndung abgefragte ASFINAG-Aufzeichnungen. Auch ein einvernommener Kraftfahrer habe angegeben, die Zigaretten nach Rumänien und in die Slowakei verbracht zu haben. Nach der Judikatur sei keine umsatzsteuerliche Einfuhr vorgelegen, die Zigaretten hätten jedenfalls Österreich verlassen. Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer seien daher nicht entstanden.
Ebenso habe die belangte Behörde das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Während ein Parteigehörschreiben der belangten Behörde einen Sachverhaltsanteil im Ausmaß von zwei Seiten umfasst habe, werde die Beschwerdeführerin im bekämpften Bescheid mit einem solchen im Ausmaß von zehn Seiten konfrontiert. Nicht nur vom Umfang, auch vom Inhalt her ergäben sich Unterschiede zwischen den Ausführungen im bekämpften Bescheid und den im Parteienghörschreiben.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei das Handeln der belangten Behörde fragwürdig. Dieses diene dem Zweck, den Flughafenbetreiber nicht als Zollschuldner heran zu ziehen. Das gebe Anlass, auf absehbare Amtshaftungsansprüche hinzuweisen. Auch werde sich eine Anzeige wegen unerlaubter staatlicher Beilhilfe zugunsten des Flughafenbetreibers vorbehalten. Der Beschwerde angefügt waren neunundzwanzig Anlagen, dabei die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2020, 9. Juli 2021 und 24. September 2021, auf die auch Bezug genommen worden ist.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 2. Juni 2022, Zahl: ***4***, wurde der Beschwerde betreffend eine Zolllageranmeldung teilweise stattgegeben, im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der ausführlichen Begründung ging die belangte Behörde auf die einzelnen Beschwerdepunkte ein und führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe die entsprechende Sorgfalt vermissen lassen, sie habe grob fahrlässig gehandelt. Es habe sich nicht um Einzelfälle gehandelt, sondern um viele gleichgelagerte Fälle und bei einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sei ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzuwenden. Bei juristischen Personen komme es auf das wissen müssen oder hätte wissen müssen ihrer Mitarbeiter an, der Beschwerdeführerin sei das Verhalten ihrer Mitarbeiter zuzurechnen. Nach Ansicht des Zollamtes hätten die Mitarbeiter im Rahmen ihrer Aufgaben grob fahrlässig gehandelt. In den verfahrensgegenständlichen Fällen sei die Zollschuld durch eine Verletzung der Gestellungspflicht entstanden. Entscheidend sei gewesen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Inbesitznahme der Waren gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Gestellungspflicht verletzt worden sei. Von der Beschwerdeführerin habe kein Nachweis für den Transport in einen anderen Mitgliedstaat vorgelegt werden können. Die Auskunft, die Zigaretten seien für Absatzmärkte außerhalb der Europäischen Union vorgesehen gewesen, sage nichts über den endgültigen Bestimmungsort der Zigaretten aus. Vielmehr seien nach den Feststellungen des Zollamtes die Zigaretten bereits in Österreich in den Wirtschaftskreislauf eingegangen. Das Zollamt sei daher für die Festsetzung der Mehrwertsteuer und der Tabaksteuer zuständig gewesen.
Betreffend das Auswahlermessen führte die belangte Behörde aus, dem Flughafenbetreiber und dem Luftverkehrsunternehmen könne kein Verhaltensvorwurf gemacht werden. Die Zollbehörde habe die Zollschuldner herangezogen, denen ein Verhaltensvorwurf gemacht werden könne.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 6. Juli 2022. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge auf eine Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und legte eine Stellungnahme ihres Geschäftsführers vor, in der dieser seine persönliche Enttäuschung über das nicht nachvollziehbare Vorgehen der Zollverwaltung zum Ausdruck bringt.
Die Beschwerdeführerin führte aus, sie beschränke sich auf eine Stellungnahme zur Beschwerdevorentscheidung. Kurz zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, eine dreißigseitige Begründung ohne jegliche textliche Gliederung stelle eine Zumutung dar und erscheine für einen Rechtsstaat im Umgang mit seinen Normunterworfenen völlig unnötig. Die belangte Behörde habe es nicht geschafft, eine Entscheidung ohne Annahmen und Mutmaßungen zu erlassen und die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin wirkten reichlich konstruiert. Die belangte Behörde habe den Prüfungsmaßstab völlig aus den Augen verloren, es sei auf den Zeitpunkt der Inbesitznahme abzustellen gewesen. Etwaige Warenkontrollen könnten von der Beschwerdeführerin erst nach der Inbesitznahme durchgeführt werden, und solche erschienen entgegen der Ansicht des Zollamtes jedenfalls dann nicht angezeigt, wenn selbst die Zollverwaltung bei einer solchen Warenkontrolle die den Begleitdokumenten angegebenen Waren vorgefunden habe. Eine Zurechnung etwaigen Fehlverhaltens von Mitarbeitern zur Beschwerdeführerin scheitere, wenn bestimmte Mitarbeiter gegen interne Vorgaben verstoßen hätten. Das Verhalten des Zollamtes und das Verhalten der Beschwerdeführerin werde mit unterschiedlichem Maß gemessen. Obwohl eine vom Zollamt durchgeführte Kontrolle ohne Aufdeckung einer Unregelmäßigkeit geendet habe, würden der Beschwerdeführerin fehlende Warenkontrollen vorgeworfen.
Die Zigaretten seien nicht in den Wirtschaftskreislauf eingegangen, nach den Erkenntnissen des Zollamtes seien diese in die Slowakei verbracht worden. Die diesbezügliche Aussage des Zollamtes stehe daher im krassen Widerspruch zum Akteninhalt. Die Beschwerdeführerin ging unter Darlegung ausführlicher Gründe weiter von einer fehlerhaften Ermessensübung aus.
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Mai 2025 wurde die Beschwerdeführerin um Mitteilung ersucht, wem in den Jahren 2016 und 2017 im Unternehmen der Beschwerdeführerin eine näher genannte Telefonnebenstelle zugeordnet gewesen sei. Am 5. Juni 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, die angefragte Nebenstelle habe weder damals existiert noch existiere diese heute.
Am 12. Juni 2025 hat vor dem Bundesfinanzgericht eine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden.
Mit Nachricht vom 23. Juni 2025 teilte der als Zeuge geladene Herr ***5*** ***6*** mit, er habe schon eine Zeugenaussage gemacht "und jeden Monat neu Zeuge spielen muss auch nicht sein."
In der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der Fluglinie vom 29. September 2021 und ein Schreiben (Protokoll) der ***7*** vom 25. April 2018 vor.
Die Beschwerdeführerin vertrat im Wesentlichen, die Vorschreibung der Abgaben sei zu Unrecht erfolgt; ihr sei weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Darüber hinaus hätten die Ermittlungen der belangten Behörde zu dem Ergebnis geführt, dass die Paletten mit den Zigaretten das österreichische Staatsgebiet verlassen haben. Ebenso sei das Ermessen falsch geübt worden, im Rahmen der Ermessensübung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass bei anderen Zollschuldnern ein größeres Naheverhältnis zur Zollschuld gegeben gewesen sei.
Die belangte Behörde bekräftigte die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten handle. Von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werde eine erhöhte Sorgfaltspflicht erwartet, die Beschwerdeführerin habe grob fahrlässig gehandelt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit den vom angefochtenen Bescheid erfassten Lieferungen (ausgenommen die Lieferung zu Luftfrachtbrief Nr. ***8***) wurden im Luftfrachtverkehr über den Flughafen in Wien Zigaretten in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht. Die Zigaretten mit chinesischem Ursprung wurden vor der Verbringung in den Vereinigten Arabischen Emiraten (Dubai) in eine Zollfreizone eingelagert. Von dort wurden die Zigaretten mit entsprechender Warenbezeichnung aus der Freizone ausgelagert. Für die Abwicklung des Transportes der Zigaretten von Dubai nach Wien war die in Dubai ansässige Spedition ***2*** beauftragt; der Transport der Zigaretten erfolgte mit Luftfahrzeugen der Fluglinie Emirates. In den in Wien vorgelegten Frachtunterlagen (Luftfrachtbriefe) - die Sendungen umfassten jeweils fünf Paletten - waren die Zigaretten als solche nicht angegeben, als Warenbezeichnung war in diesen Frachtunterlagen Isoliermaterial oder Sammelgut ausgewiesen. Die Änderungen der Warenbezeichnung erfolgten nach den Auslagerungen aus der Freizone und vor oder bei der Erstellung der Luftfrachtbriefe durch Mitarbeiter der ***2***.
Die Sendung zu Luftfrachtbrief Nr. ***8***-***8*** (im angefochtenen Bescheid als 20. Lieferung ausgewiesen) umfasste eine Palette mit Isoliermaterial.
In den Luftfrachtbriefen ist als Versender der Waren die ***2*** und als Empfänger die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) ausgewiesen; in vielen Fällen ist dabei die Telefonnummer eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin angegeben. Bei der ersten Lieferung (Luftfrachtbrief Nr. ***9***) enthält das Feld Empfänger neben dem Firmenwortlaut der Rechtsvorgängerin und der Telefonnummer des Mitarbeiters auch einen Hinweis auf einen gewissen Herrn "***37***" als Kontakt. Nach der Ankunft der Luftfahrzeuge in Wien wurden vom Flughafenbetreiber (***10***) die Zigaretten aus den Luftfahrzeugen entladen und von diesem Unternehmen zur Überführung in ein Zolllagerverfahren angemeldet. Bei diesen Anmeldungen zum Zolllagerverfahren wurden vom Flughafenbetreiber (als Ground Handling Agent) die Daten aus den Frachtdokumenten übernommen; dadurch wurden nicht die Zigaretten, sondern Isoliermaterial oder Sammelgut zur Überführung in das Zolllagerverfahren angemeldet. Danach wurden die jeweils fünf Paletten mit den Zigaretten, die nicht Gegenstand der Zolllageranmeldungen waren, vom Flughafenbetreiber in den der Beschwerdeführerin zugeordneten Bereich des Zolllagers überstellt.
Nach erfolgter Einlagerung wurden von der Beschwerdeführerin die davor in das Zolllagerverfahren überführten jeweiligen fünf Paletten, als Isoliermaterial erklärt, zum externen Versandverfahren angemeldet; dafür lagen der Beschwerdeführerin keine schriftlichen Aufträge vor. In den Versandscheinen wurde bei den ersten zehn Lieferungen (insgesamt 50 Paletten) die ***11***. in Budapest als Empfänger angegeben. In den übrigen Fällen ist in den Versandscheinen die ***12*** ***13*** (***12***) in ***14*** als Empfänger ausgewiesen. Im Rahmen der Überführung zum Versandverfahren wurden die als Isoliermaterial deklarierten Paletten (mit Zigaretten) aus dem Zolllager ausgelagert und vom Flughafen (im Regelfall mit einem Kleintransporter - Kastenwagen) weggebracht, es handelte sich dabei um einen sogenannten Abholfall. Die so vom Flughafen weggebrachten Paletten wurden nicht zu den in den Versandscheinen angegebenen Destinationen, sondern (bis auf die letzten Lieferungen) in ein Lager (nicht Zolllager) bei der Beschwerdeführerin in ***15*** verbracht. In ***15*** wurden die Paletten (mit Zigaretten) als Schuhe aus der Slowakei und somit unter Vorgabe, es handle sich um Unionsware, angeliefert.
Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausladen der jeweils fünf Paletten (mit Zigaretten) aus dem in den Versandscheinen angegebenen Transportmittel bei der Beschwerdeführerin in ***15*** hat sich ein Transportmittel (Kleintransporter - Kastenwagen) zur Spedition ***16*** begeben und dort jeweils fünf fingierte, vom Aussehen und Gewicht her vergleichbare Paletten mit Isoliermaterial (und Zement) aufgenommen und diese zu den in den Versandscheinen angegebenen Empfängern gebracht. Dort wurden die Paletten entladen, in das jeweilige dortige Zolllager verbracht und die Versandverfahren beendet. Die ursprünglich auf den Paletten (mit Zigaretten) aus Dubai angebrachten Etiketten mit den Frachtbriefnummern wurden beim Einladen der Paletten am Flughafen in das Transportmittel von diesen abgelöst und in weiterer Folge auf den fingierten Paletten, die zu den in den Versandverfahren angegebenen Destinationen verbracht worden sind, angebracht.
Nachdem sich im Regelfall 30 fingierte Paletten im Zolllager der ***12*** beziehungsweise anfangs der ***11*** befunden haben (im Fall der ***11***. bei einem Vorgang 20 Paletten) wurden von diesen Unternehmen abermals externe Versandverfahren eröffnet und die (fingierten) Paletten mit dem Isoliermaterial aus den dortigen Zolllagern ausgelagert und weggebracht. In diesen Versandverfahren war die Beschwerdeführerin in ***15*** als Empfängerin angegeben. Dort wurden die (fingierten) Paletten (teilweise nach erfolgter Einlagerung in das dortige Zolllager) von der Beschwerdeführerin als Isoliermaterial zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet. Nach erfolgter Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der fingierten Paletten wurden diese wiederum zur ***16*** verbracht, dabei wurden Frachtbriefe ausgestellt, in denen ein Unternehmen mit Sitz in der Slowakei als Empfänger ausgewiesen ist. In weiterer Folge wurden die zur ***16*** verbrachten Paletten von dort wiederum in Tranchen von je fünf Paletten abgeholt.
Die zum Teil in den Luftfrachtbriefen im Feld "Empfänger" angegebene Telefonnummer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Herrn ***5*** ***6*** zugeordnet; dieser war als Disponent bei der Beschwerdeführerin am Flughafen in Wien beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten die Organisation der Luftfracht, aber auch das Organisieren europaweiter Transporte via ***15***. Das alles umfasste die Aktenöffnung im Zusammenhang mit eingehenden Sendungen und das Vorbereiten der Unterlagen für die Zollabteilung, Rechnungskontrolle, etc. So hat Herr ***6*** im Zusammenhang mit den gegenständlichen Sendungen (in Zusammenarbeit mit der Zollabteilung) die Speditionsakte angelegt, sowie die Auslagerungen der in das Zollager am Flughafen eingelagerten Paletten und die anschließenden Versandverfahren von jeweils fünf Paletten zur ***11***. in Budapest beziehungsweise bei den weiteren Lieferungen zur ***12*** in ***14*** organisiert und für die Transporte nach Budapest oder ***14*** die Frachtbriefe erstellt. Bei der Erstellung der genannten Unterlagen wurde als Warenbezeichnung Isoliermaterial angegeben, dies hat Herr ***6*** entweder von den Luftfrachtbriefen übernommen beziehungsweise war ihm seinen eigenen Angaben zufolge diese Warenbezeichnung bekannt; diese habe er vom Kunden erhalten. Für das Isoliermaterial war ***6*** der Ansprechpartner.
Herrn ***6***, von ***2*** auch ***37*** genannt, war bekannt, dass nach der durch die Beschwerdeführerin in ***15*** veranlassten Abfertigung der Paletten (mit Isoliermaterial) zum freien Verkehr diese zur Spedition ***16*** verbracht werden und von dort diese wiederum in Tranchen zu 5 Paletten abgeholt werden. Ebenso hat Herr ***6*** bei der zuletzt genannten Spedition Erkundigungen betreffend einen Kastenwagen mit einem Stellplatz für 5 Paletten eingeholt. Ebenso war ihm bekannt, dass bei der Beschwerdeführerin in ***15*** wiederkehrend fünf Paletten angeliefert werden, dort gesammelt und anschließend von einem Kunden abgeholt werden beziehungsweise hat er Erkundigungen betreffend diese Abwicklung eingeholt und das Geschäft einem weiteren Mitarbeiter der Beschwerdeführerin avisiert.
Die bei der Beschwerdeführerin in ***15*** als Schuhe aus der Slowakei deklarierten, jeweils in Tranchen zu fünf Paletten angelieferten Waren (Zigaretten) wurden dort außerhalb des Zolllagers gelagert. Nach Zusammenkommen mehrerer Sendungen wurden die Paletten von dort abgeholt. Dabei wurden CMR-Frachtbriefe ausgestellt, als Empfänger der Waren war ein Unternehmen mit Sitz in Rumänien angegeben. Als Warenbezeichnung wiesen die Frachtbriefe "Diverse Handelswaren" oder Schuhe aus. Eine Übernahme dieser Waren durch den in den Frachtbriefen angegebenen Empfänger ist nicht erfolgt. In den Frachtbriefen war (mit einer Ausnahme) das Kennzeichen der Zugmaschine angegeben, teilweise auch das Kennzeichen des Aufliegers. Die in den Frachtbriefen angegebene Zugmaschine hat (im Regelfall) zeitnah nach den Beladungen bei der Beschwerdeführerin in ***15*** das Staatsgebiet Österreichs verlassen und wurde in den überwiegenden Fällen in den Osten der Slowakei bewegt. Die tatsächliche Bestimmung der von den Frachtbriefen erfassten Paletten war nicht feststellbar.
Der Fahrer des Kleintransporters/Kastenwagen, mit dem die Paletten mit den Zigaretten vom Flughafen abgeholt und zur Beschwerdeführerin in ***15*** verbracht worden sind, ist mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 26. Jänner 2023, ***17***, unter anderem für schuldig erkannt worden, im Zeitraum vom 9. November 2016 bis 3. April 2017
"im Bereich des ehemaligen Zollamts Eisenstadt Flughafen Wien (nunmehr Zollamt Österreich) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten (…) als Mittäter (§ 11 FinStrG) vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher von unbekannten Tätern ein Schmuggel begangen wurde, und zwar insgesamt 62.100.000 Stück Zigaretten der Marke "Marble King Size" aus chinesischer Produktion, die von unbekannten Tätern in wiederholten Angriffen auf dem Luftweg aus Dubai/Vereinigte Arabischen Emirate zum Flughafen Wien-Schwechat transportiert und in den Frachtpapieren anstatt als Zigaretten als Isoliermaterial und Ähnliches deklariert worden waren, wodurch die Zigaretten als Isoliermaterial und Ähnliches zum Zolllagerverfahren angemeldet und gestellt worden waren und im Anschluss jeweils ein Unionsversandverfahren für diese eröffnet worden war, an sich gebracht und verheimlicht, indem sie die Zigaretten in zumindest 69 Angriffen jeweils in Mengen zu fünf Paletten (daher pro Angriff: 900.000 Zigaretten) aus dem Zolllager der Firma ***Bf1*** am Flughafen Wien-Schwechat abholten, (…) die Airway bill-Aufkleber von den Paletten entfernte, und sie die Zigaretten zur Firma ***Bf1*** nach ***15*** verbrachten und dort als "Schuhe" im öffentlichen Zolllager einlagerten, während sie die Unionsversandverfahren jeweils schlossen, indem sie zuvor bereitgestellte "falsche" Paletten gefüllt mit Isoliermaterial bei den jeweiligen Empfängern der Unionsversandverfahren ablieferten, wobei auf die verhehlten Zigaretten eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 14.464.580,40 Euro (…) entfällt und sie die Taten in der Absicht ausführten (§ 38 FinStrG idF BGBl I 163/2015), sich durch die wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen und unter Einsatz besonderer Fähigkeiten und Mittel wie präparierten Paletten und falschen Urkunden handelten, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen (strafbestimmender Wertbetrag sohin gesamt 14.464.580,40 Euro)"
die Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 FinStrG begangen zu haben.
2. Beweiswürdigung
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082).
Der Sachverhalt stand aufgrund der von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen fest. Mit den Unterlagen der Zollbehörde in Dubai konnte - soweit nachfolgend nicht anders ausgeführt - nachgewiesen werden, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Lieferungen um Zigaretten gehandelt hat; die Zolldokumente, in denen Bezug auf die gegenständlichen Luftfrachtbriefe Bezug genommen wird (die im jeweiligen Feld "B/L-AWB No./Manifest" angegebenen Nummern korrespondieren mit den bei den Einlagerungen angegebenen Luftfrachtbriefnummern) weisen mit Feld "Goods Description" Zigaretten aus. Darüber hinaus ist in diesen Dokumenten der Code 2402 2010 des Harmonisierten Systems angegeben; von dieser Position sind Zigaretten, Tabak enthaltend, erfasst. Bestätigung fand dies auch durch die Ausführungen der ***2*** in einem an die belangte Behörde gerichteten Antwortschreiben vom 17. August 2021. Darin wurde ausgeführt, dass die Ladungen im Zeitpunkt der Buchung/Beauftragung als Zigaretten deklariert gewesen seien; so sei dies auch ursprünglich der Fluggesellschaft mitgeteilt worden. Erst später sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin und die Eigentümer der Waren mit einem Mitarbeiter der ***2*** betreffend Änderung der Angaben in den Ladungsverzeichnissen in Kontakt gewesen seien. Aus den Angaben in diesem Schreiben, wonach diese Änderung ohne Zustimmung oder Genehmigung der Geschäftsführung erfolgt sei, war für das Bundesfinanzgericht auch erwiesen, dass die Änderungen von Mitarbeitern der ***2*** vorgenommen worden sind.
Dass nur die Sendung zu Luftfrachtbrief Nr. ***8***-***8*** (im angefochtenen Bescheid als 20. Lieferung ausgewiesen), unter CRN ***18*** zum Zolllagerverfahren angemeldet, tatsächlich Isoliermaterial zum Inhalt hatte, stand aufgrund der Angaben im Zolldokument der Zollbehörde in Dubai fest; darin wurde im Gegensatz zu allen anderen Sendungen als Warenbezeichnung "ROCKWOOL SLAB UNFACED (INSULATION)" ausgewiesen. Darüber hinaus umfasste lediglich diese Sendung nur eine Palette (Gegenstand aller übrigen Sendungen waren fünf Paletten) und auch die Rohmasse (60 kg) wich von den anderen Sendungen ab; bei diesen ergab sich eine Rohmasse pro Palette von ungefähr 260 kg.
Aufgrund der vorliegenden Luftfrachtbriefe und der Zollanmeldungen stand auch zweifelsfrei fest, dass die verfahrensgegenständlichen Luftfrachtbriefe als Warenbezeichnung Isoliermaterial oder Sammelgut auswiesen und dass Isoliermaterial zur Überführung in das Zolllagerverfahren und in das anschließende Versandverfahren angemeldet worden ist. Für das Bundesfinanzgericht war aufgrund der nachfolgenden Ausführungen erwiesen, dass nach Eröffnung der Versandverfahren die aus dem Zolllager am Flughafen Wien ausgelagerten und von dort weggebrachten Paletten (mit den Zigaretten) nicht zu den in den Versandscheinen angegebenen Empfängern gelangt sind. Zum einen stand aufgrund der vorliegenden Frachtdokumente fest, dass in zeitlicher Nähe zu den Auslagerungen und Abholungen der jeweils fünf Paletten (mit den Zigaretten) vom Flughafen Wien bei der Beschwerdeführerin in ***15*** Anlieferungen von ebenfalls jeweils fünf vergleichbaren Paletten erfolgt sind und diese als Unionswaren (Schuhe aus der Slowakei) außerhalb des Zolllagers eingelagert worden sind. Zum anderen lässt sich den Aussagen der vom Zollamt als Finanzstrafbehörde als Zeugen einvernommenen, nachfolgend angeführten Mitarbeitern der Beschwerdeführerin, der ***12***, der ***16*** und eines Lastkraftwagenfahrers klar und deutlich ableiten, dass die ausgelagerten und vom Flughafen weggebrachten Paletten (mit Zigaretten) und die als Schuhe bei der Beschwerdeführerin in ***15*** angelieferten Paletten schwarz foliert und mit gelben Paketbändern versehen waren, während die fingierten Paletten (mit Isoliermaterial) auch schwarz foliert waren (mit schwarzem Umreifungsbändern), jedoch über keine gelben Paketbänder/Umreifungsbänder verfügten.
- ***19***, Lagerarbeiter ***12***, Aussage vom 25. April 2017
- ***20***, Abteilungsleiter ***12***, Aussage vom 25. April 2017
- ***21***, Lagerarbeiter Beschwerdeführerin, Aussage vom 27. April 2017
- ***22*** ***23***, MSc, Teamleiter Beschwerdeführerin, Aussage vom 27. April 2017
- ***24*** ***25***, Disponent ***16***, Aussage vom 2. Mai 2017
- ***26***, Kraftfahrer, Aussage vom 18. Mai 2017
- ***27***, Lagerarbeiter Beschwerdeführerin, Aussage vom 18. Mai 2017
Auch aufgrund der vorstehend genannten Einvernahmen erachtet es das Bundesfinanzgericht als erwiesen, dass die vom Flughafen weggebrachten, schwarz folierten und mit gelben Paketbändern versehenen Paletten nicht zu den in den Versandscheinen angegebenen Empfängern verbracht worden sind; dort sind nur die schwarz folierten mit schwarzen Umreifungsbändern versehenen, fingierten Paletten mit Isoliermaterial angeliefert worden. Es war somit erwiesen, dass es sich bei den als Schuhe deklarierten Paletten um die vom Flughafen weggebrachten Paletten mit den Zigaretten gehandelt hat, die mit den verfahrensgegenständlichen Luftfrachtbriefen über den Flughafen Wien in das Zollgebiet der Union verbracht worden sind.
Aufgrund der von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahmen und des festgestellten Schriftverkehrs stand auch fest, dass nach den vorgenommenen Abfertigungen von Isoliermaterial zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr durch die Beschwerdeführerin in ***15*** die Paletten mit Isoliermaterial nicht zu dem in den Frachtbriefen angegebenen Warenempfänger in der Slowakei, sondern zur Spedition ***16*** verbracht worden sind und von dort in Tranchen von jeweils fünf Paletten wiederum abgeholt worden sind und in weiterer Folge die (fingierten) Paletten mit Isoliermaterial zu den in den Versandscheinen angegebenen Empfängern (***12*** und ***11***.) verbracht, dort in das Zolllager eingelagert worden sind und damit die Versandverfahren erledigt worden sind.
Im Rahmen der durchgeführten Erörterung ist im Beisein der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von diesem Sachverhalt ausgegangen worden; dagegen sind keine Einwände erhoben worden.
Dass die vom Flughafen abgeholten Paletten mit den Zigaretten nicht zu den in den Versandscheinen angegebenen Empfängern verbracht worden sind und somit vor Beendigung der Versandverfahren ein Austausch der Paletten stattgefunden hat, stand auch aufgrund einer von der belangten Behörde bei der ***12*** am 6. Dezember 2016 durchgeführten Kontrolle fest. Bei dieser wurden die mit Versandschein zu MRN ***28*** (zu Frachtbriefnummer ***29***) bei der ***12*** angelieferten Waren einer stichprobenweisen Warenbeschau unterzogen, dabei wurde Isoliermaterial festgestellt (Aktenvermerk der belangten Behörde vom 6. Dezember 2016). Das zeigt auch, dass nicht die vom Flughafen in Wien abgeholten Paletten mit den Zigaretten, sondern die fingierten Paletten mit dem Isoliermaterial bei den in den Versandscheinen angegebenen Empfängern angeliefert worden sind.
Auch in der mündlichen Verhandlung gingen beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von der Richtigkeit des diesbezüglichen Sachverhaltes aus.
Aufgrund der Frachtunterlagen und der Lageraufzeichnungen war erwiesen, dass die Paletten mit den Zigaretten bei der Beschwerdeführerin in ***15*** als Schuhe aus der Slowakei deklariert außerhalb des Zolllagers eingelagert worden sind. In den Frachtbriefen, die anlässlich der Abholungen dieser Paletten ausgestellt worden sind, ist ein Unternehmen mit Sitz in Rumänien als Warenempfänger angegeben. Keiner der vorliegenden Frachtbriefe enthält eine Übernahmebestätigung des Empfängers. Über Ersuchen der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungen durch die rumänischen Behörden (Schreiben des Ministeriums für öffentliche Finanzen vom 23. Februar 2018) haben ergeben, dass das in den Frachtbriefen als Warenempfänger ausgewiesene Unternehmen (***30***., ***31***) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum innergemeinschaftlichen Lieferungen nur von einem in Deutschland ansässigen, verfahrensgegenständlich nicht betroffenen Unternehmen erhalten hat. Ebenso wurde bekannt gegeben, dass die ***30***. zu dem ebenfalls in den Frachtbriefen angeführten rumänischen Unternehmen, bei dem es sich laut Mitteilung der rumänischen Behörden um ein Installationsunternehmen handelt, sowie zur Beschwerdeführerin als Absender und zum angegebenen Frachtführer keine Geschäftsbeziehungen unterhalten habe. Für das Bundesfinanzgericht stand daher fest, dass die von den Frachtbriefen erfassten Paletten nicht zu dem in den Frachtbriefen angegebenen Empfänger geliefert worden sind. Davon ist auch die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgegangen, sie zweifelte nicht an, dass die von den Frachtbriefen erfassten Waren (deklariert als diverse Handelswaren oder Schuhe) nicht nach Rumänien gelangt sind. Der Fahrer, der (auch) die Zugmaschine mit dem in den Frachtbriefen angegebenen Kennzeichen (***32***) gelenkt hat, hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 26. April 2017 angegeben, bei seiner Fahrt die Ware nicht nach ***31*** (Rumänien) befördert zu haben, sondern die Paletten in einem Industriegebiet in der Slowakei auf einen anderen Lastkraftwagen umgeladen zu haben. Es gab keine Nachweise für die endgültige Bestimmung der Zigaretten. Mit den Angaben der Beschwerdeführerin, die Zigaretten mit Ursprung in China seien für Länder außerhalb der Union bestimmt gewesen, vermochte ein solcher Nachweis auch nicht erbracht werden.
Dass die in den Frachtbriefen angegebene Zugmaschine im zeitlichen Zusammenhang mit der Abholung der Paletten bei der Beschwerdeführerin in ***15*** das Staatsgebiet verlassen hat, ergab sich aus den von der belangten Behörde initiierten Mautabfragen; nach diesen hat die Zugmaschine im Regelfall in Kittsee das österreichische Staatsgebiet verlassen. Mit den slowakischen Mautabfragen konnte in den meisten Fällen der Weg der Zugmaschine in den Osten der Slowakei nachvollzogen werden. Die endgültige Bestimmung der als Schuhe oder als diverse Handelswaren bezeichneten Paletten konnte damit aber nicht belegt werden.
Der Leiter des Teams Logistik bei der Beschwerdeführerin in ***15***, Herr ***22*** ***23***, MSc, hat im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge nach der Strafprozessordnung durch das damalige Zollamt als Finanzstrafbehörde am 27. April 2017 angegeben, Herr ***6*** habe sich bei ihm über ein Geschäft mit der Beschwerdeführerin in ***15*** erkundigt und dieser habe ihm nach Nachfrage mitgeteilt, laut seinem Kunden sollen jeweils fünf Paletten angeliefert, in ***15*** konsolidiert und dann gesammelt abgeholt werden. Dabei habe es sich um die Anlieferung von "Schuhen" gehandelt, obwohl ***6*** bekannt gegeben habe, es handle sich um Lebensmittelzusatzstoffe. Er habe gemeint, es kämen täglich fünf Paletten an.
Bei seiner Einvernahme als Zeuge durch das Zollamt als Finanzstrafbehörde hat Herr ***6*** am 18. Mai 2017 ausgesagt, er habe betreffend die Lieferungen aus Dubai geprüft, ob der Luftfrachtbrief schon da sei, einen Akt eröffnet, die Zollabteilung zwecks Erstellung eines Versandscheines kontaktiert und nach Fertigstellung des Versandscheines einen CMR-Frachtbrief geschrieben. Dann sei auch schon der Fahrer da gewesen und habe die Sendung abgeholt. Er wisse nur, dass die Sendungen zur ***12*** gegangen und dann bei der Beschwerdeführerin in ***15*** verzollt worden seien; sonst habe er nichts gemacht.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin in ***15*** im zeitlichen Zusammenhang mit den Auslagerungen und den Abholungen der Paletten am Flughafen jeweils fünf Paletten als Schuhe deklariert angeliefert worden sind, und aufgrund der vorstehenden Erwägungen war der Aussage des Herrn ***23*** eine höhere Aussagekraft beizumessen (weil diese den tatsächlichen Gegebenheit entsprach) als der Aussage von Herrn ***6***, sodass es das Bundesfinanzgericht als erwiesen erachtete, dass Herrn ***6*** die Anlieferungen von jeweils fünf Paletten, als Schuhe deklariert, zumindest bekannt gewesen waren.
Gestützt wurde diese Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch durch die Aussage des Herrn ***33*** ***34*** (Logistiker bei der Beschwerdeführerin in ***15***) im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge durch das Zollamt als Finanzstrafbehörde. Dieser sagte am 24. Mai 2017 betreffend die Einlagerung von Schuhen bei der Beschwerdeführerin in ***15*** aus, ***6*** habe sie (die Abteilung in ***15***) telefonisch kontaktiert und gesagt, ein rumänisches Unternehmen werde in ***15*** Schuhe einlagern. Die dafür entstandenen Kosten seien der Beschwerdeführerin am Flughafen verrechnet worden und alleiniger Ansprechpartner sei ***6*** gewesen. Daraus lässt sich nicht nur ableiten, dass ***6*** von den "Schuhlieferungen" Kenntnis hatte, sondern ***6*** in diese Abwicklung sogar involviert gewesen sein musste.
Dass den Aussagen des Herrn ***6*** im Rahmen der genannten Zeugeneinvernahme allgemein eine geringe Aussagekraft beizumessen ist, zeigt schon seine in der Einvernahme getätigte Aussage, er habe nur einmal mit ***12***, sonst aber mit niemanden Kontakt gehabt. Mit der Nachricht der ***12*** an ***2*** vom 4. November 2016 (14:18 Uhr) und mit den Nachrichten des Herrn ***6*** an die ***12*** vom 23. November 2016 (09:34 Uhr), vom 25. November 2016 (08:14 Uhr), 29. November 2016 (16:39 Uhr) und mit weiteren Nachrichten stand eindeutig fest, dass Herr ***6*** mehr als nur einmal mit der ***12*** in Kontakt gestanden ist und damit auch, dass seiner diesbezüglich getätigten Aussage keine Aussagekraft beziehungsweise nur geringe Aussagekraft zukommt.
Ebenso stand nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes unzweifelhaft fest, dass Herrn ***6*** zumindest auch die Vorgänge rund um die fingierten Paletten, nachdem diese durch die Beschwerdeführerin in ***15*** zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, bekannt waren. So hat ***6*** mit der Nachricht vom 7. November 2016 (13:48 Uhr) der ***16*** mitgeteilt, er habe einen Kunden, der bei der ***16*** wöchentlich 30 Paletten einlagern wolle und es würde täglich ein Fahrer vorbeikommen "und ca. 5 Pal immer mitnehmen." Herr ***6*** hat somit schon zu einem Zeitpunkt, wo noch nicht einmal für die erste der verfahrensgegenständlichen Sendungen die Zollanmeldung zur Überführung in das Zolllagerverfahren abgegeben war (diese wurde am 7. November 2016 um 21:58 Uhr im Zollsystem erfasst) darüber Bescheid gewusst, was mit den fingierten Paletten, die anfangs zur ***11***. (in weiterer Folge zur ***12*** in ***14***) und danach zur Beschwerdeführerin in ***15***, mit dem Zweck, diese dort zum freien Verkehr abzufertigen, verbracht worden sind, geschehen soll. Am 21. November 2016 ist bei der Beschwerdeführerin in ***15*** die erste diesbezügliche Lieferung von den fingierten Paletten mit Isoliermaterial eingegangen. ***6*** war somit schon zwei Wochen vor der ersten Abfertigung zum freien Verkehr bekannt, dass die zum freien Verkehr abgefertigten Paletten mit Isoliermaterial nicht nur zur ***16*** verbracht werden, sondern auch, dass diese von dort wiederum in Tranchen zu je fünf Paletten abgeholt werden.
Normen und Schlagworte
- Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 60 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 79 Abs. 2 Buchstabe a UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- § 25 TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
- Art. 71 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 7 RL 2008/118/EG, ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12
- Art. 70 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 139 Abs. 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- § 9 Abs. 5 Z 5 TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
- Art. 2 Buchstabe b RL 2008/118/EG, ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12
- § 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 79 Abs. 3 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200034/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7200034.2022
- Stammnummer
- 148890
- Gültig
- 13.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF