Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200034/2022
Vorschriftswidrige Einfuhr von Zigaretten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7200034/2022vom 13.08.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch der Disponent der ***16***, Herr ***24*** ***25***, hat in seiner Einvernahme durch das Zollamt als Finanzstrafbehörde als Zeuge am 2. Mai 2017 angegeben, Herr ***6*** habe ihm betreffend die Einlagerung der Paletten kontaktiert und mitgeteilt, die Paletten würden nicht lange eingelagert werden, weil sie laufend abgeholt werden würden. Auch daraus lässt sich ableiten, dass Herr ***6*** davon Bescheid wusste, wohin die Paletten mit dem Isoliermaterial nach der Überführung zum freien Verkehr verbracht werden, und auch, dass diese von dort wiederum in Tranchen zu fünf Paletten abgeholt werden. Nicht nur darüber wusste ***6*** Bescheid; für das Bundesfinanzgericht stand auch fest, dass ***6*** auch über die näheren Details des Transportes von der Beschwerdeführerin in ***15*** zur ***16*** Kenntnis hatte. Denn nach der zeitlich ersten Abfertigung von 30 Paletten Isoliermaterial durch die Beschwerdeführerin in ***15*** am 21. November 2016 teilte ***6*** mit der elektronischen Nachricht vom 23. November 2016 (12:09 Uhr) der ***16*** nicht nur den Namen des Ansprechpartners bei der Beschwerdeführerin in ***15*** mit, sondern auch, dass nur 17 Paletten abgeholt werden. Der Aussage des Kraftfahrers ***26*** anlässlich seiner Einvernahme durch das Zollamt als Finanzstrafbehörde am 18. Mai 2017 lässt sich ableiten, dass ihm wiederum der Disponent der ***16*** die Anzahl der in ***15*** abzuholenden Paletten mitgeteilt habe (der Lastkraftwagen verfügte über eine Ladekapazität von maximal 17 Paletten). Herr ***6*** hat offenkundig sogar vorgegeben, in welcher Stückelung die jeweils 30 Paletten von der Beschwerdeführerin in ***15*** zur ***16*** verbracht werden, nachdem die Überführungen zum freien Verkehr stattgefunden haben.
Für das Bundesfinanzgericht war auch erwiesen, dass die in den Luftfrachtbriefen angegebene Telefonnummer Herrn ***6*** zugeordnet war. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden umfangreichen Mailverkehr, wo in den Nachrichten von ***6*** in der Signatur diese Telefonnummer als die seinige angegeben ist. Ebenso stand durch die zusätzliche Angabe im eingangs genannten Luftfrachtbrief Nr. ***9*** fest, dass es sich bei Herrn "***37***" um ***6*** handelte. Denn die Angabe
"Contact: mr ***37***
Phone: + 43 ***35***"
lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer um die des Herrn ***37*** handelt. Unter dieser Telefonnummer war Herr ***6*** erreichbar. Auch in dem bereits genannten Antwortschreiben der ***2*** an die belangte Behörde vom 17. August 2021 wurde die Telefonnummer "+ 43 ***36***" als die von Herrn ***37*** genannt. Da die Beschwerdeführerin in Beantwortung eines Vorhaltes dem Bundesfinanzgericht am 5. Juni 2025 mitgeteilt hat, die im Antwortschreiben der ***2*** angegebene Nebenstelle habe weder damals noch heute existiert, erachtete es das Bundesfinanzgericht für erwiesen, dass mit der von der ***2*** genannten Nebenstelle auch die von Herrn ***6*** gemeint war und es sich bei der Angabe dieser ein Ziffernsturz eingeschlichen hat.
Dass der Fahrer, der mit dem genannten Urteil des Landesgerichtes Korneuburg verurteilt worden ist, den Kleintransporter gelenkt hat, mit dem die Paletten mit den Zigaretten vom Flughafen zur Beschwerdeführerin in ***15*** gebracht worden sind, stand (auch) aufgrund seiner Aussagen im Rahmen der Hauptverhandlung, bei der auch die Vertreter der Beschwerdeführerin anwesend waren, fest. Dort hat der Fahrer bestätigt, dass er die Paletten mit den Zigaretten am Flughafen abgeholt und zur Beschwerdeführerin in ***15*** transportiert hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK entsteht für eine einfuhrabgabenpflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet nicht erfüllt ist.
Für das Entstehen der Zollschuld ist gemäß Art. 79 Abs. 2 Buchstabe a UZK der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
Art. 79 Abs. 3 UZK lautet:
"In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner,
a) wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte,
b) wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte,
c) wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war."
Die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren sind gemäß Art. 139 Abs. 1 UZK bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich von einer der folgenden Personen zu gestellen,
a) der Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat,
b) der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat,
c) der Person, die die Verantwortung für die Beförderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union übernommen hat.
Die Gestellung ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen (Art. 5 Nr. 33 UZK).
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG lautet:
"Das im § 1 genannte Zollrecht sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen, gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist."
In den verfahrensgegenständlichen Fällen sind die im Luftverkehr in das Zollgebiet der Union verbrachten Paletten mit den Zigaretten von der ***10*** (als Dienstleister im Sinne des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes) aus den Luftfahrzeugen entladen worden. In weiterer Folge hat das zuletzt genannte Unternehmen Zollanmeldungen zur Überführung in das Zolllagerverfahren abgegeben.
Auch wenn durch die Abgabe einer Zollanmeldung konkludent eine Gestellungsmittteilung erfolgen kann, so sind in den verfahrensgegenständlichen Fällen die Zigaretten nicht gestellt worden. Denn zum Zolllagerverfahren sind nicht die Zigaretten, sondern Isoliermaterial oder Sammelgut angemeldet worden. Durch die Nichtangabe der Zigaretten in den Zollanmeldungen (auch die Frachtunterlagen enthielten keinen diesbezüglichen Hinweis) fehlt es an der Mitteilung, dass die Zigaretten eingetroffen sind. Somit wurden die Zigaretten nicht gestellt (vgl. EuGH vom 3.3.2005, Rs C-195/03; VwGH 28.4.2005, 2002/16/0062). Dadurch wurden die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht und für die Zigaretten ist zu dem Zeitpunkt, zu dem anstatt der sich tatsächlich in den Paletten befindlichen Zigaretten Isoliermaterial oder Sammelgut zur Überführung in das Zolllagerverfahren angemeldet worden sind und somit zu dem Zeitpunkt, in dem die Zigaretten nicht gestellt worden sind, die Zollschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK entstanden.
Nach den Anmeldungen von Isoliermaterial oder Sammelgut zur Überführung in das Zolllagerverfahren sind die Paletten mit den Zigaretten, die nicht gestellt worden sind, in den der Beschwerdeführerin zugeordneten Bereich des Zolllagers überstellt worden. Dadurch hat die Beschwerdeführerin die Paletten mit den Zigaretten im Sinne des Art. 79 Abs. 3 Buchstabe c UZK in Besitz genommen. Denn für die Inbesitznahme reicht die tatsächliche Sachherrschaft, die von einem Besitzwillen getragen wird, aus (Deimel in Dorsch, Zollrecht, Art. 79 Rz. 56). Dabei ist Eigenbesitz in dem Sinne, dass über die Ware frei verfügt werden kann, nicht erforderlich. Fremdbesitz ist ausreichend, das bedeutet, dass die Ausübung der Sachherrschaft für einen Dritten als Verwahrer oder aus anderen Gründen ausreicht (Witte in Witte, UZK7, Art. 79 Rz. 332). Die Beschwerdeführerin war nicht nur in den Luftfrachtbriefen als Empfängerin der Paletten angegeben, sondern die Paletten mit den Zigaretten wurden in dem der Beschwerdeführerin zugeordneten Bereich des Zolllagers abgestellt. Da sich die Paletten im Zolllagerbereich der Beschwerdeführerin befunden haben und die Beschwerdeführerin für ihren Auftraggeber die Paletten verwahrte und in weiterer Folge dem Kundenwunsch entsprechend über diese disponierte, waren diese im Sinne des Art. 79 Abs. 3 Buchstabe c UZK im Besitz der Beschwerdeführerin beziehungsweise hat diese zu dem Zeitpunkt, zu dem die Waren in dem ihr zugeordneten Bereich des Zolllagers abgestellt worden sind, die Paletten mit den Zigaretten in Besitz genommen.
Im verfahrensgegenständlichen Fall war strittig, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Inbesitznahme wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass betreffend die Zigaretten eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt worden ist. Das impliziert, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Vorliegen der Pflichtverletzung (Nichtgestellung der Zigaretten) hatte oder vernünftigerweise hätte haben müssen. Die Formulierung "vernünftigerweise hätte wissen müssen" in Art. 79 Abs. 3 Buchstabe c UZK verweist auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers (EuGH 17.11.2011, C-454/10). Handelt der Wirtschaftsteilnehmer grob fahrlässig, so kann von der Erfüllung des genannten subjektiven Tatbestands ausgegangen werden. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (VwGH 27.11.2008, 2008/16/0131).
Der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Beschwerdeführerin als Disponent beschäftigte Herr ***5*** ***6*** hat im Rahmen seiner vorstehend genannten Einvernahme betreffend die verfahrensgegenständlichen Sendungen angegeben, er sei telefonisch (am Festnetz) angerufen und gefragt worden, ob ein "lokales handling" (Eröffnung eines Versandverfahrens) machbar sei. Er wisse nicht genau, um wen es sich beim Anrufer gehandelt habe. Es sei ihm gesagt worden, die Zahlungen würden in bar erfolgen. Das sei akzeptiert worden.
Auch wenn - wie vorstehend ausgeführt - den Aussagen von Herrn ***6*** nur geringe Aussagekraft zukommt, so deckt sich diese Angabe offenbar damit, dass eine schriftliche Beauftragung nicht gegeben war. Von der Zollbehörde wurden im Rahmen ihrer umfangreichen Ermittlungen eine Vielzahl von Unterlagen (hier insbesondere Speditionsunterlagen) gesichert. Unterlagen über eine schriftliche Geschäftsanbahnung oder eine schriftliche Auftragserteilung befanden sich darunter nicht. Ebenso wenig ließen sich Anhaltspunkte für eine unbare Zahlungsabwicklung feststellen. Auch den über Befragen des Bundesfinanzgerichtes getätigten diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung lässt sich ableiten, dass eine schriftliche Auftragserteilung nicht stattgefunden hat.
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache , dass ein bei einem Speditionsunternehmen beschäftigter Disponent eine große Anzahl von Geschäftsfällen zu bearbeiten und zu betreuen hat und in der Speditionsbranche kurzfristige Geschäfte durchaus üblich sind, so erfüllt die Akzeptierung einer solcher Vorgangsweise durch den zuständigen Disponenten und die Duldung einer solchen Vorgangsweise durch das Unternehmen, für das dieser tätig ist, nicht das von einem verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer geforderte Verhalten. Denn im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen ist eine mündliche Beauftragung mehr als unüblich und die Tolerierung der Barzahlung der Kosten für die Erstellung eines Versandscheines spricht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bei den von ihr eröffneten Versandverfahren als Inhaberin des Verfahrens aufgetreten ist und somit gemäß Art. 233 UZK für diese Verfahren Sicherheit zu leisten hatte um für allenfalls entstehende Abgabenschulden vorzubeugen, nicht für ein von einem verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer erwartetes Verhalten. Schon allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin des Disponenten eine solche Vorgangsweise ermöglicht und duldet, lässt auf eine auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht schließen.
Hinzu kommt, dass Herr ***6*** schon vor dem Verbringen der ersten fünf Paletten in das Zollgebiet der Union über den Flughafen in Wien die ***16*** über einen Kunden informiert hat, der wöchentlich dreißig Paletten einlagern und täglich fünf Paletten abholen wolle. Herrn ***6*** war somit schon vor der Verbringung der ersten fünf Paletten in das Zollgebiet der Union bekannt, dass nach der Abfertigung der Paletten mit Isoliermaterial bei der Beschwerdeführerin in ***15*** diese zur ***16*** und nicht zum vorgegebenen Empfänger verbracht und von dort wiederum in Tranchen zu je fünf Paletten abgeholt werden.
Nach den Aussagen von Herrn ***34*** (Mitarbeiter der Beschwerdeführerin in ***15***) sei Herr ***6*** nicht nur der direkte Kontakt für die Lieferungen mit dem Isoliermaterial gewesen und die diesbezüglichen Abrechnungen seien über ihn erfolgt, sondern ***6*** habe ihn auch kontaktiert und mitgeteilt, dass in nächster Zeit Schuhe eingelagert werden würden. Diesbezüglich sei alles über ***6*** gemacht worden. Das wird auch von Herrn ***23*** (ebenfalls Mitarbeiter der Beschwerdeführerin in ***15***) bestätigt, auch dieser hat - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme angegeben, Herr ***6*** habe Ende Oktober 2016 bei ihm betreffend die Lieferungen von Schuhen angefragt und er habe ihm dann geschrieben, dass immer jeweils fünf Paletten in ***15*** angeliefert, dort gesammelt und in weiterer Folge abgeholt werden würden.
Aus den vorstehenden Aussagen und Erwägungen stand für das Bundesfinanzgericht fest, dass ***6*** bereits vor der Verbringung der ersten Sendung aus Dubai nicht nur von den mit dem Isoliermaterial zusammenhängenden Vorgängen Kenntnis hatte, sondern auch davon, dass stets fünf Paletten (angeblich mit Schuhen) bei der Beschwerdeführerin in ***15*** zur Zwischenlagerung (außerhalb des Zolllagers) angeliefert werden sollen.
Selbst wenn in den Frachtunterlagen Isoliermaterial oder Sammelgut angegeben war und durch die Angabe dieser Warenbezeichnungen in den Zollanmeldungen zur Überführung in das Zolllagerverfahren die Zigaretten nicht gestellt worden sind, hätte Herr ***6*** - auch bei Berücksichtigung der Vielzahl der im Speditionsgeschäft anfallenden Geschäftsfälle - vernünftigerweise Kenntnis von Unregelmäßigkeiten bei der Verbringung der Paletten mit den Zigaretten haben müssen. Denn wenn dem Disponenten bereits vor der Verbringung der ersten Sendung in das Zollgebiet der Union bekannt ist, dass Paletten mit Isoliermaterial nach den Abfertigungen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr nicht zu den in den Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr und in den Frachtbriefen angegebenen und vorgegebenen Warenempfängern, sondern zur ***16*** verbracht werden, um von dort wiederum in Tranchen zu je fünf Paletten abgeholt zu werden, bekannt ist, dass jeweils fünf Paletten (angeblich mit Schuhen) bei der Beschwerdeführerin in ***15*** angeliefert werden, gleichzeitig aber jeweils fünf Paletten mit angeblich Isoliermaterial aus Dubai in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, hätte dieser schon vor der Nichtgestellung der Zigaretten und somit auch zum Zeitpunkt der Inbesitznahme der Paletten mit den Zigaretten vernünftigerweise wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht eingehalten wird. Ein verständiger und sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer wäre bei Kenntnis dieser Sachlage nicht davon ausgegangen, dass sich Isoliermaterial in den aus Dubai verbrachten Paletten befindet und somit auch nicht von einer ordnungsgemäßen Verbringung der tatsächlich in den Paletten befindlichen Waren.
Nach dem Willen des Unionsgesetzgebers sollen die Kriterien, nach denen die Personen bestimmt werden, die Zollschuldner sind, abschließend geregelt sein. Ebenso wollte der Unionsgesetzgeber den Kreis derjenigen, die im Fall des vorschriftwidrigen Verbringens einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware als Zollschuldner in Frage kommen, weit fassen (vgl. EuGH 3.3.2005, C-195/03; EuGH 17.11.2011, C-454/10).
Nach der Bestimmung des Art. 79 Abs. 3 Buchstabe c UZK ist Zollschuldner, wer zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Ware wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ("wer") hat sich der Unionsgesetzgeber nicht festgelegt, ob es sich beim Zollschuldner um eine juristische oder natürliche Person handelt. Folglich kommen als Zollschuldner juristische und natürliche Personen in Betracht (EuGH 3.3.2005, C-195/03; Deimel in Dorsch, Zollrecht, Art. 79 Rz 59). Bei juristischen Personen ist auf die Personen abzustellen, die als Organe im Rahmen ihrer Obliegenheiten für die juristische Person tätig geworden sind. Deren eigenes Wissen oder Wissen-Müssen ist zunächst ausreichend. Darüber hinaus müssen sich die Organe auch das Wissen oder Wissen-Müssen von Mitarbeitern, nachgeordneten Angestellten, zurechnen lassen (VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0049).
Im verfahrensgegenständlichen Verfahren war die Frage zu beantworten, ob das Wissen-Müssen des Herrn ***6*** auch der Beschwerdeführerin zuzurechnen war. Wie bereits ausgeführt, hätte Herr ***6*** zum Zeitpunkt der Inbesitznahme der Zigaretten durch die Beschwerdeführerin (zumindest) wissen müssen, dass für die tatsächlich vorhandene Ware die Gestellungspflicht verletzt worden ist. Dieser Umstand reicht nicht aus, um auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin, bei der Herr ***6*** angestellt war, als Schuldnerin für die entstandene Zollschuld gelten kann. Herr ***6*** war bei der Beschwerdeführerin als Disponent beschäftigt; die vorstehend beschriebenen und von ihm schon im Vorfeld vorgenommenen Anbahnungen von Geschäften und die von ihm gesetzten Handlungen im Zusammenhang mit den Anlieferungen bei den in den Versandscheinen angeführten Empfängern, im Zusammenhang mit den angeblichen Schuhlieferungen und im Zusammenhang mit den Paletten mit dem Isoliermaterial erfolgten im Rahmen seiner von der Beschwerdeführerin übertragenen Aufgaben und in Erfüllung der Weisungen. Dies ergibt sich zum einen aus seinen Angaben betreffend seine Aufgaben anlässlich seiner Einvernahme am 18. Mai 2017, zum anderen auch aus dem Umstand, dass die Anfragen, Anbahnungen und Handlungen im Zusammenhang mit den Einlagerungen im Zolllager und den anschließenden Verzollungen von Isoliermaterial bei der Beschwerdeführerin in ***15*** sowie mit den Anlieferungen, Lagerungen und Abholungen der Paletten mit den angeblichen Schuhen und die damit zusammenhängenden Abrechnungen nur im Einvernehmen mit anderen Mitarbeitern der Beschwerdeführerin erfolgt sind beziehungsweise erfolgen konnten. Das zeigt auch, dass Herr ***6*** nur im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs im Namen und für Rechnung der Beschwerdeführerin gehandelt hat. Auch aus den Angaben des Herrn ***6*** betreffend seine Aufgaben bei der Beschwerdeführerin gegenüber dem Büro für Schadenermittlung (das darüber verfasste Protokoll vom 25. April 2018 wurde in der mündlichen Verhandlung vorgelegt) ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr ***6*** nicht im Rahmen seines ihm zugewiesenen Aufgabengebietes gehandelt hätte. Im Gegenteil, Herr ***6*** hat im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches im Namen und für Rechnung der Beschwerdeführerin gehandelt. Daher kann im verfahrensgegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin als Schuldner gemäß Art. 79 Abs. 3 Buchstabe c UZK angesehen werden (vgl. EuGH 25.1.2017, C-679/15), weil das Wissen-Müssen des Herrn ***6*** der Beschwerdeführerin zuzurechnen war.
Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, der Beschwerdeführerin sei das Wissen-Müssen des Herrn ***6*** nicht zuzurechnen, weil sie ihre Mitarbeiter nicht zur Hinterziehung von Eingangsabgaben beauftragt habe, ist festzuhalten, dass die diesbezügliche Rechtsprechung nicht dahingehend auszulegen ist, dass nur bei Beauftragung zu einem unredlichen Verhalten eine Zurechnung möglich sei. Wäre dieser Ansicht zu folgen, ginge die Rechtsprechung ins Leere, denn eine Beauftragung zur Hinterziehung von Eingangsabgaben durch einen Arbeitgeber wird, wenn überhaupt, nur in sehr seltenen Fällen vorkommen und die Heranziehung einer juristischen Person als Zollschuldner wäre in den Fällen der vorschriftswidrigen Verbringung beinahe ausgeschlossen. Das war weder vom Unionsgesetzgeber beabsichtigt, noch lässt sich das aus der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung ableiten.
Auch die Ausführungen der ***2*** in ihrer Stellungnahme an die belangte Behörde vom 17. August 2021 deuten auf ein Wissen-Müssen der Beschwerdeführerin hin. Darin gab die ***2*** an, ursprünglich seien die Waren als Zigaretten deklariert gewesen. Später sei festgestellt worden, dass die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und die Eigentümer der Ware mit einem ehemaligen Mitarbeiter der ***2*** betreffend Änderung der Angaben im Ladungsverzeichnis in Kontakt gewesen seien. Das bringen auch die Ausführungen eines Mitarbeiters des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zum Ausdruck. In der Nachricht vom 10. Oktober 2017 (16:40 Uhr) informiert dieser einen Kollegen darüber, dass er mit einem Mitarbeiter der ***2*** telefoniert habe. Dabei habe ihm dieser Mitarbeiter mitgeteilt, er habe von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin den Auftrag erhalten, die Ware als Isoliermaterial oder als Sammelgut zu bezeichnen.
Auf ein grob fahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Nichtgestellungen und somit mit den vorschriftswidrigen Verbringungen der Zigaretten deutet auch die Nachricht eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2016 (08:45 Uhr) an Herrn ***6*** hin, wonach ihm das irgendwie schon sehr dubios erscheine. Hinzu kommt noch, dass sich die vorschriftwidrigen Verbringungen der Zigaretten über einen längeren Zeitraum (7. November 2016 bis 19. März 2017) hingezogen haben und in diesem Zeitraum insgesamt 70 Sendungen mit Zigaretten (zu je fünf Paletten) in das Zollgebiet der Union verbracht worden sind. Über diesen längeren Zeitraum und bei der Vielzahl der Sendungen kann es als wenig wahrscheinlich erscheinen, dass die Beschwerdeführerin, insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und Erwägungen, keine Gelegenheit gehabt haben soll, Kenntnis von den mit den Verbringungen der Zigaretten zusammenhängenden Praktiken zu erlangen und die Beschwerdeführerin somit zum Zeitpunkt der Inbesitznahme wissen hätte müssen, dass die Zigaretten vorschriftwidrig in das Zollgebiet der Union verbracht worden sind (vgl. EuGH 17.11.2011, C-454/10). Darüber hinaus ist es einem großen Speditionsunternehmen, das im grenzüberschreitenden Warenverkehr tätig ist, zumutbar, durch eine entsprechende Infrastruktur und Organisation im Unternehmen die Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Regelungen zu sichern, umso mehr als die Beschwerdeführerin über eine aufrechte AEO-Bewilligung verfügte; von einem solchen Unternehmen kann erwartet werden, dass alle Vorkehrungen getroffen werden, die geeignet sind, ein Fehlverhalten hintan zu halten (vgl. BFG 17.12.2018, RV/5200139/2012; BFG 8.4.2019, RV/3200007/2017).
Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuerrichtlinie) bestimmt, dass die Einfuhr von Gegenständen der Mehrwertsteuer unterliegt.
Als "Einfuhr eines Gegenstands" gilt gemäß Art. 30 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Artikels 24 des Vertrags befindet, in die Gemeinschaft.
Neben dem in Absatz 1 genannten Umsatz gilt als Einfuhr eines Gegenstands auch die Verbringung eines im freien Verkehr befindlichen Gegenstands mit Herkunft aus einem Drittland, das Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft ist, in die Gemeinschaft (Art. 30 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie).
Die Art. 60 und 61 der Mehrwertsteuerrichtlinie regeln den Ort der Einfuhr von Gegenständen. Art. 60 lautet:
"Die Einfuhr von Gegenständen erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird."
Art. 61 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:
"Abweichend von Artikel 60 erfolgt bei einem Gegenstand, der sich nicht im freien Verkehr befindet und der vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne des Artikels 156, der Regelung der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren unterliegt, die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand nicht mehr diesem Verfahren oder der sonstigen Regelung unterliegt.
Unterliegt ein Gegenstand, der sich im freien Verkehr befindet, vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne der Artikel 276 und 277, erfolgt die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand nicht mehr diesem Verfahren oder der sonstigen Regelung unterliegt."
Steuertatbestand und Steueranspruch treten gemäß Art. 70 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt.
Art. 71 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:
"(1) Unterliegen Gegenstände vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne der Artikel 156, 276 und 277, der Regelung der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren, treten Steuertatbestand und Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenstände diesem Verfahren oder dieser sonstigen Regelung nicht mehr unterliegen.
Unterliegen die eingeführten Gegenstände Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung, treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem Tatbestand und Anspruch für diese Abgaben entstehen.
(2) In den Fällen, in denen die eingeführten Gegenstände keiner der Abgaben im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 unterliegen, wenden die Mitgliedstaaten in Bezug auf Steuertatbestand und Steueranspruch die für Zölle geltenden Vorschriften an."
Gemäß § 26 Abs. 1 UStG gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.
In den verfahrensgegenständlichen Fällen ist für die nicht gestellten und somit vorschriftswidrig verbrachten Zigaretten, die vom Zolllager der Beschwerdeführerin am Flughafen Wien weggebracht und zur Beschwerdeführerin in ***15*** verbracht worden sind, die Einfuhrumsatzsteuerschuld in Österreich zum Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld entstanden (vgl. EuGH 2.4.2009, C-459/07; EuGH 29.4.2010, C-230/08).
Mit den Hinweisen der Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union war für diese nichts gewonnen. Im Gegensatz zu den, den Urteilen vom 2. Juni 2016 in den Rechtssachen C-226/14 und C-228/14 zugrunde liegenden Fällen haben sich die Zigaretten durch die Nichtgestellung nicht in einem der in Art. 61 und 71 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Verfahren oder einer dort genannten Regelung befunden. Art. 61 und Art. 71 der Mehrwertsteuerrichtlinie waren daher nicht einschlägig.
Ebenso wenig lassen sich die verfahrensgegenständlichen Fälle mit dem Fall, der dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Juli 2019, C-26/18, zugrunde lag, vergleichen. Zum einen ist die Wegbringung der nicht gestellten Zigaretten vom Flughafen in Wien mit der anschließenden Lagerung dieser außerhalb eines Zolllagers bei der Beschwerdeführerin in ***15*** und mit der darauffolgenden Wegbringung von dort (und das alles unter Angabe einer anderen Warenbezeichnung) nicht vergleichbar mit der Umladung von einem Flugzeug in ein anderes am selben Flughafen; denn in den verfahrensgegenständlichen Fällen wurde mit den Zigaretten wurde so verfügt, als hätten sie sich im freien Verkehr befunden. Das war schon mangels Erhebung der fälligen Abgaben aber nicht der Fall. Darüber hinaus enthielten die dabei erstellten Unterlage keinen Hinweis auf Zigaretten.
Zum anderen ließ sich in den verfahrensgegenständlichen Fällen der endgültige Bestimmungsort der Zigaretten nicht nachweisen, geschweige denn, dass die Zigaretten in einem anderen Mitgliedstaat in den freien Verkehr übergeführt worden sind. Selbst wenn das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass mit dem Zugfahrzeug, das sich im Regelfall in den Osten der Slowakei bewegt hat, die verfahrensgegenständlichen Zigaretten befördert worden sind, vermochte nicht nachgewiesen werden, dass die Zigaretten in einen anderen Mitgliedstaat, dem endgültigen Bestimmungsstaat, weiterbefördert und dort verbraucht worden sind. Es gab nicht einmal Hinweise für eine endgültige Bestimmung der Zigaretten. Auch die Beschwerdeführerin hat mit ihren Angaben, die Zigaretten seien für Syrien, Libyen, Afghanistan, Pakistan, Irak, Montenegro, Moldawien und der Ukraine bestimmt gewesen, keine konkreten Hinweise, geschweige denn Nachweise über die endgültige Bestimmung der Zigaretten geliefert. Da sich der Ort des konkreten Endverbrauchs der Zigaretten nicht bestimmen ließ, führte auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-791/22 (Urteil vom 18. Jänner 2024) nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Gemäß Art. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (SystemRL) werden verbrauchsteuerpflichtige Waren verbrauchsteuerpflichtig mit ihrer Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft.
Die "Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren" ist gemäß Art. 4 Nr. 8 der SystemRL der Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Gebiet der Gemeinschaft, sofern die Waren bei ihrem Eingang in die Gemeinschaft nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren überführt werden, sowie die Entlassung dieser Waren aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren.
Art. 7 der SystemRL lautet (auszugsweise):
"(1) Der Verbrauchsteueranspruch entsteht zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der Überführung in den freien Verkehr.
(2) Als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne dieser Richtlinie gilt
a) (…)
d) die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich der unrechtmäßigen Einfuhr, es sei denn, die verbrauchsteuerpflichtigen Waren werden unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.
(…)"
§ 25 TabStG bestimmt (auszugswiese):
"(1) Einfuhr ist
1. der Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Tabakwaren befinden sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren;
2. (…)
(2) Zollrechtliche besondere Verfahren sind
1. beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen Status als Nicht-Unionswaren aus Drittländern oder Drittgebieten:
a) die nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union,
c) die Verfahren in Freizonen nach Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex,
d) der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung;
2. (…)
(3) Für die Erhebung der Tabaksteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
(4) (…)"
Gemäß § 9 Abs. 5 Z 5 TabStG entsteht die Steuerschuld zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr (§ 25), es sei denn, die Tabakwaren werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.
Die verfahrensgegenständlichen Zigaretten, bei denen es sich um Nichtunionswaren gehandelt hat, sind über den Flughafen in Wien in das das Gebiet der Union eingegangen; diese sind - wie vorstehend ausgeführt - nicht gestellt worden. Dadurch lag eine (unrechtmäßige) Einfuhr im Sinne der SystemRL und im Sinne des Tabaksteuergesetzes und somit eine Überführung der Zigaretten in den steuerrechtlich freien Verkehr vor. Die Tabaksteuer ist daher in Österreich zum Zeitpunkt der unrechtmäßigen Einfuhr entstanden. Denn durch die Nichtgestellung und Verheimlichung der Zigaretten haben sich diese bei ihrer (unrechtmäßigen) Einfuhr in das Gebiet der Union weder in der vorübergehenden Verwahrung, in einem besonderen Verfahren oder in einem Nichterhebungsverfahren befunden, noch wurden diese in ein Steueraussetzungsverfahren überführt. Daher ist für die Zigaretten, deren endgültige Bestimmung darüber hinaus nicht feststellbar war, in Österreich die Tabaksteuer entstanden. Für die Erfüllung des Steuertatbestandes kam es nach den einschlägigen Bestimmungen nicht darauf an, ob die Zigaretten nach der verwirklichten Einfuhr in weiterer Folge ohne die Erfüllung irgendwelcher Formalitäten das Gebiet von Österreich verlassen haben. Entscheidend waren die verwirklichte Einfuhr und die Tatsache, dass die endgültige Bestimmung der Zigaretten nicht nachweisbar war.
Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages verpflichtet, so haben sie gemäß Art. 84 UZK gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrages einzustehen.
Im verfahrensgegenständlichen Fall stand aufgrund der vorstehenden Erwägungen fest, dass die Beschwerdeführerin (auch) Abgabenschuldner war. Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Zollschuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist (Traub in Witte, Zollkodex7, Art. 84 Rz. 4). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, haben die Zollbehörden eine Ermessensentscheidung zu treffen (Traub in Witte, Zollkodex7, Art. 84 Rz. 6). Im Rahmen des Auswahlermessens und des Abwägungsprozesses sind die der Behörde ersichtlichen besonderen Umstände zu berücksichtigen, die auf Seiten des jeweiligen Gesamtschuldners bestehen, und die für oder gegen eine Inanspruchnahme sprechen (Jatzke in Wolffgang/Jatzke, UZK, Art. 84 Rz. 13).
Gemäß §20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Das Zollrecht setzt hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner keine Grenzen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist somit in diesem Zusammenhang dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" "das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (VwGH 14.11.1996, 95/16/0082).
Bei der Ausübung des Ermessens muss unter anderem beachtet werden, wer der Zollschuld am nächsten steht. Soweit mehrere Zollschuldner bekannt sind, bietet es sich an, grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Zollkodex vorzugehen, also den Handelnden vor den Teilnehmern und Erwerbern sowie den Verfahrensinhabern zur Zahlung aufzufordern. Das schließt aber die Beachtung weiterer Kriterien, etwa den Grad der Verfehlung, die zum Entstehen der Zollschuld geführt hat, nicht aus (VwGH 18.5.2006, 2003/16/0494).
Auch wenn die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, sie sei nicht gestellungspflichtig gewesen und sie habe auch nicht die Anmeldungen zur Überführung in das Zolllagerverfahren mit unrichtigen Warenbezeichnungen abgegeben und somit die Nichtgestellung der Zigaretten nicht zu verantworten, so war im Rahmen des Auswahlermessens aber zu berücksichtigen, dass erst durch die Involvierung der Beschwerdeführerin und erst durch ihr Tätigwerden es den an der Abwicklung beteiligten Personen ermöglicht worden ist, ihr Vorhaben, nämlich Zigaretten vorschriftswidrig und ohne Entrichtung der vorgesehenen Abgaben in das Zollgebiet der Union zu verbringen, zu verwirklichen. Denn hätte die Beschwerdeführerin die einem international tätigen Speditionsunternehmen gebotene Sorgfaltspflicht beachtet, wäre es - unter Berücksichtigung der von Herrn ***6*** bereits vor dem Verbringen der ersten Sendung in das Zollgebiet der Union gesetzten Handlungen und Anbahnungen und unter Berücksichtigung seiner Kenntnis von den als Schuhe deklarierten Anlieferungen von jeweils fünf Paletten bei der Beschwerdeführerin in ***15*** und in Kenntnis der Vorgangsweise betreffend die Paletten mit dem Isoliermaterial nach den Abfertigungen zum freien Verkehr - nicht möglich gewesen, die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union zu verbringen und der zollamtlichen Überwachung zu entziehen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht (auch) die Beschwerdeführerin als Schuldner der entstandenen Abgaben in voller Höhe in Anspruch genommen.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht - außer in den Fällen des § 278 BAO - immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt; Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0035).
Gegenstand des Spruches des angefochtenen Bescheides war die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin für die in den verfahrensgegenständlichen Fällen entstandenen Eingangsabgaben. Das Bundesfinanzgericht war daher nur für die Beantwortung der Frage befugt, ob die Vorschreibung der Abgaben der Beschwerdeführerin gegenüber zu Recht erfolgt ist. Das Bundesfinanzgericht war jedoch in diesem Verfahren nicht zur Entscheidung darüber befugt, ob etwaige weitere Abgabenschuldner zu Recht in Anspruch genommen worden sind oder ob zu Recht von einer Inanspruchnahme solcher abgesehen worden ist.
Gemäß Art. 103 Abs. 1 UZK darf eine Zollschuld dem Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr mitgeteilt werden.
Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 auf mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gemäß dem einzelstaatlichen Recht (Art. 103 Abs. 2 UZK).
Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so beträgt gemäß § 60 ZollR-DG die Verjährungsfrist im Sinn des Art. 103 Abs. 2 UZK zehn Jahre.
Nach § 60 ZollR-DG liegen die Voraussetzungen für die verlängerte Verjährungsfrist bereits dann vor, wenn die Zollschuld aufgrund einer strafbaren Handlung, somit aufgrund jeglicher, auch fahrlässiger Finanzvergehen, entstanden ist (896 BlgNR 25. GP 23).
Die längere Verjährungsfrist gilt auch bei strafbaren Handlungen Dritter und nicht nur des Abgabenschuldners. Als Voraussetzung für eine Verlängerung der Verjährungsfrist wird nur auf eine strafbare Handlung abgestellt und nicht darauf, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist nur dem Täter als Zollschuldner gegenüber erfolgt (EuGH 16.7.2009, C-124/08; Alexander in Witte, Zollkodex7, Art. 103 Rz. 10). Für die verlängerte Verjährungsfrist des § 60 ZollR-DG kommt es also nicht darauf an, ob der in Anspruch genommene Abgabenschuldner der Täter der strafbaren Handlung ist (VwGH 30.10.2024, Ra 2022/16/0091).
Aufgrund des im Sachverhalt genannten Urteils des Landesgerichtes Korneuburg vom 26. Jänner 2023 stand fest, dass im Zusammenhang mit der Verbringung der verfahrensgegenständlichen Zigaretten strafbare - sogar vorsätzliche - Handlungen (Schmuggel, Abgabenhehlerei) begangen worden sind. Die Voraussetzungen für die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 103 Abs. 2 UZK in Verbindung mit § 60 ZollR-DG waren daher gegeben und die Mitteilung der Abgabenschuld an die Beschwerdeführerin verfolgte somit innerhalb der (verlängerten) Verjährungsfrist.
Zu dem Vorbringen, es sei das rechtliches Gehör verletzt worden indem der, der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 2. Juni 2021 mitgeteilte Sachverhalt nicht so umfangreich gewesen sei wie der im angefochtenen Bescheid und auch andere in diesem Schreiben enthaltene Annahmen vom angefochtenen Bescheid abgewichen seien, ist festzuhalten, dass gemäß § 115 Abs. 2 BAO den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist. Eine etwaige Verletzung des Rechts auf Parteiengehör ist im Beschwerdeverfahren sanierbar und kann durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides saniert werden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht über alle Einzelheiten informiert gewesen sein sollte, so hat diese spätestens mit der Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides Kenntnis darüber erlangt. Die Beschwerdeführerin hatte nach Ergehen des angefochtenen Bescheides im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Für die Sendung mit der Luftfrachtbrief Nr. ***8***, die tatsächlich Isoliermaterial zum Gegenstand hatte, waren keine Abgaben vorzuschreiben. Für die Abgaben (Zoll: 8.294,41 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 9.387,73 Euro, Tabaksteuer: 24.244,20) für diese Sendung wurde die Beschwerdeführerin daher zu Unrecht in Anspruch genommen. Die Abgabenfestsetzung war daher zu berichtigen; die Beschwerdeführerin war für Zoll in der Höhe 2.737.152,66 Euro (2.745.447,07 - 8.294,41), für Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von 3.097.948,26 Euro (3.107.335,99 - 9.387,73) und für Tabaksteuer in der Höhe von 8.000.586 Euro (8.024.830,20 - 24.244,20) in Anspruch zu nehmen.
Gemäß Art. 114 Abs. 2 UZK werden, wenn die Zollschuld aufgrund von Art. 79 oder 82 UZK entsteht, ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr-oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. Für die verfahrensgegenständlichen Fälle waren daher - mit Ausnahme der vorstehend genannten Sendung - Verzugszinsen zu berechnen. Diese waren abweichend vom angefochtenen Bescheid mit 1.304.327,94 Euro (1.308.357,53 - 4.029,59) festzusetzen.
Im Übrigen wird auf die dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Berechnungsblätter verwiesen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften sowie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und auf die des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 13. August 2025
Normen und Schlagworte
- Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 60 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 79 Abs. 2 Buchstabe a UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- § 25 TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
- Art. 71 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 7 RL 2008/118/EG, ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12
- Art. 70 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 139 Abs. 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- § 9 Abs. 5 Z 5 TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
- Art. 2 Buchstabe b RL 2008/118/EG, ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12
- § 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 79 Abs. 3 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200034/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7200034.2022
- Stammnummer
- 148890
- Gültig
- 13.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF