Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4200002/2025
Widerrechtliche Verwendung eines Beförderungsmittels
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4200002/2025vom 30.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. November 2024 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 14. Juni 2024 betreffend Eingangsabgaben, GZ. 420000/205214/03/2023, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Zollschuld für den Beschwerdeführer (Bf) gemäß Art. 79 Abs.1 Buchstabe a und Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) iVm § 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstanden ist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 14. Juni 2024, Zl. 420000/205214/03/2023, hat das Zollamt Österreich festgestellt, dass die ***1*** im Zeitraum März 2022 den außerhalb der Europäischen Union zugelassenen Personenkraftwagen der Marke Porsche ***2***, FahrgestellNr. ***3***, Bj. 2012, schweizer Kennzeichen: ***4***, Zulassungsbesitzer ***1***, mit als Zollanmeldung geltender Handlung nach Art. 139 Abs.1 iVm Art. 141 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 (UZK-DA), somit formlos in das besondere Verfahren der vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet der Europäischen Union überführt und im März 2022 dem im Zollgebiet der Europäischen Union ansässigen Bf zur Verwendung überlassen hat. Dadurch sei für die ***1*** die auf den PKW entfallende Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 79 Abs.1 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a UZK iVm § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)in Höhe von € 6.618,40 (Zoll: € 2.068,25; EUSt: € 4.550,15) entstanden. Der Bf habe den PKW in Besitz genommen und verwendet, obwohl er im Zeitpunkt der Inbesitznahme wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war. Für den Bf sei dadurch gemäß Art. 79 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 Buchstabe c UZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG die auf die genannte Ware entfallende Eingangsabgabenschuld ebenfalls entstanden. Als Folge dieser Eingangsabgabenschuld seien gemäß Art. 114 Abs.2 UZK Verzugszinsen im Betrage von € 704,72 zu entrichten.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die ***1*** habe den PKW durch ihre Mitarbeiterin ***5*** Anfang März 2022 an den Bf an dessen Wohnadresse übergeben. Da ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der ***1*** und den Bf nicht nachgewiesen werden konnte, stelle die Weitergabe des Beförderungsmittels zur Verwendung an den Bf eine Verletzung der sich aus dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ergebenden Pflichten dar. Dadurch sei die Zollschuld für die ***1*** und den Bf gemäß Art. 84 UZK gesamtschuldnerisch entstanden. Im Rahmen des der Zollbehörde eingeräumten Ermessens wurde der Bf zur Zahlung der Zollschuld herangezogen, da dieser als Nutznießer der Verwendung ein größeres Naheverhältnis zur Zollschuldentstehung gehabt habe und die Eingangsabgabenschuld in Österreich leichter einbringlich sei als in der Schweiz.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 13. November 2024 Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem PKW um ein Leasingfahrzeug einer schweizer Bank handle, welches ihm im Rahmen eines Beratungsauftrages vorübergehend zur Verfügung gestellt worden sei. Er sei seit September 2022 mit Hauptwohnsitz in Dubai gemeldet und verfüge seit über 10 Jahren über einen weiteren Hauptwohnsitz in Italien. In Österreich halte er sich nur für kurze Zeiträume, hauptsächlich an Wochenenden in der Nebensaison bei seiner Familien in ***7*** auf, zudem habe er in Österreich betriebliche Verpflichtungen. Das Fahrzeug sei nur an 30 bis 45 Tagen in Österreich im Einsatz gewesen und wurde überwiegend im Ausland genutzt. Zudem könne er als Privatperson nicht für die Einbringung von Forderungen an die ***1*** herangezogen werden. Als Beweismittel übermittelte der Bf einen Mietvertrag in italienischer Sprache für eine Villa in ***6*** (UD) vom 10. Oktober 2016, einen Auszug über die Namensführung des Standesamtes ***7***, eine Anmeldebescheinigung für eine Wohnung in ***8***, Dubai, vom 8. Juni 2023 und eine Resident Identity Card der Vereinigten Arabischen Emirate vom 14. September 2022.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 28. März 2025, Zl. 420000/204229/2/2024, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Wohnsitz in Dubai sei erst nach dem März 2022 begründet worden. Selbst bei einem gewöhnlichen Wohnsitz in Italien sei die Zollschuld für das gegenständliche Fahrzeug gemäß Art. 87 Abs.1 UZK in Österreich entstanden. Das Zollamt Österreich gehe jedoch von einem gewöhnlichen Wohnsitz des Bf in Österreich aus, da die Aufstellung von Radarstrafen zumindest monatlich wiederkehrende Aufenthalte in Österreich nachweise. Nach ständiger Rechtsprechung sei der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes seiner Familie. Zudem sei der Beratungsvertrag zwischen der ***1*** und dem Bf erst ab 1. Juni 2022 gültig, im März 2022 sei die Verwendung des Fahrzeuges durch den Bf daher ohne Bestehen eines nachgewiesenen Arbeits- oder Auftragsverhältnisses erfolgt. Im Rahmen des Ermessens wurde der Bf vorrangig zur Entrichtung der Abgabenschuld herangezogen, da dieser der Nutznießer der Verwendung des Beförderungsmittels gewesen sei.
Mit Eingabe vom 28. April 2025 begehrte der Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und übermittelte eine eidesstattliche Erklärung von sich und seiner Ehegattin, nach welcher beide seit August 2020 getrennt leben würden. Seit diesem Zeitpunkt würden sie über getrennte Wohnsitze und getrennte Haushalte verfügen, die eheliche Gemeinschaft sei dauerhaft aufgehoben, die Besuche des Bf im Familienhaus in Österreich (ca. 5 bis 10 mal jährlich) würden nur der Betreuung der Kinder an einzelnen Wochenenden dienen. Einer weiteren eidesstattlichen Erklärung von ***9*** ist zu entnehmen, dass ab 20. Dezember 2021 eine mündliche Absprache zwischen dem Bf und der ***1*** bestanden habe, die auf eine fortlaufende wirtschaftliche Zusammenarbeit abzielte.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der am ***19*** in ***7*** geborene ***Bf1***, nunmehr ***Bf1***, war mit ***10*** verheiratet und hat mit ihr zwei gemeinsame Kinder. Ab dem Jahre 2008 war der Bf beruflich in der Schweiz tätig, war aber weiterhin mit Hauptwohnsitz in Österreich an der jeweiligen Adresse seiner Ehefrau, zuletzt ab 9. Dezember 2014 (bis 20. Jänner 2021) in ***11*** gemeldet (ZMR-Abfrage 13.5.2025). Während dieser Zeit reiste der Bf regelmäßig auf Besuch zu seiner Familie. Seit August 2020 ist die eheliche Hausgemeinschaft aufgehoben und ist die Ehegattin des Bf seit 27. Oktober 2020 an der Adresse ***12*** mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Ab dem 10. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2020 mietete der Bf in Italien zudem eine Villa in ***6*** (Ud), ***13*** (Mietvertrag vom 10. Oktober 2016).
Im Sommer 2021 kehrte der Bf aus der Schweiz zurück nach Österreich und gründete im Oktober 2021 die Firma ***14*** GmbH. Im Mai 2022 gründete der Bf die Firma ***15*** bei welcher er Alleingesellschafter ist, Prokuristin ist seine Ehefrau (Firmenbuchauszug vom 30.11.2022). Zwischen 27. Oktober 2021 und 29. Februar 2024 war der Bf neuerlich an der Adresse ***11*** gemeldet (ZMR-Abfrage 13.5.2025).
Am 28. Mai 2022 schloss der Bf mit der Firma ***1***, welche ***20*** in der Schweiz betreibt, einen "Partnerschaftsvertrag" bzw. "Beratervertrag" zum Zwecke der Vermittlung von ***21*** für eine Expansion nach Österreich. Das Vertragsverhältnis trat mit 1. Juni 2022 in Kraft. Als Vergütung wurde ein Pauschalhonorar von CHF 1.100,00 monatlich vereinbart. Zusätzlich erhält der Bf laut Punkt III. des Vertrages bei Bedarf temporär ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er ausschließlich für vordefinierte Firmenfahrten nutzen darf, die zur Abklärung neuer Standorte notwendig sind. Das Fahrzeug hat bei Nichtbenützung wieder in die Zentrale in ***16*** überstellt zu werden.
Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Personenkraftwagen der Marke Porsche ***2***, Fahrgestellnummer ***3***, Farbe weiß, Bj. 2012. Das Fahrzeug ist unter dem schweizer Kennzeichen ***4*** auf die Firma ***1*** zugelassen. Das Fahrzeug wurde von der in der Schweiz ansässigen Mitarbeiterin der ***1***, Frau ***5***, Anfang März 2022 in das Zollgebiet der Union verbracht und dabei formlos in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung überführt. Das Fahrzeug wurde dem Bf an seiner Wohnadresse in ***7*** überlassen und in der Folge von ihm in Österreich verwendet. Nach einer Woche wurde das Fahrzeug wieder von Frau ***5*** in die Schweiz verbracht. Dieser Vorgang wiederholte sich im Jahr 2022 noch mehrmals. Alleine aus Radarstrafen, die der Bf erhielt, ergibt sich, dass er im Jahre 2022 das Fahrzeug am 10. März, 10. April, 28. April, 18. Mai, 19. Mai, 25. Mai, 9. Juni, 13. Juni, 14. Juni, 28. Juni, 30. Juni, 20. Juli, 27. Juli, 4. August, 11. August, 14. August, 6. September, 7. September, 20. September, 26. Oktober und 2. November bzw. nach eigenen Angaben an bis zu 45 Tagen im Zollgebiet benutzt hat. Der Zollwert des Fahrzeuges belief sich im März 2022 auf € 20.682,48.
Im September 2022 begründete der Bf einen weiteren Wohnsitz in Dubai.
Der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" des Bf lag im März 2022 in ***11***.
Zum Zeitpunkt der Nutzung des Beförderungsmittels hätte der Bf vernünftigerweise wissen müssen, dass die Verwendung durch eine in der Union ansässige Person zur Nichterfüllung von Verpflichtungen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung führt.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Geburtstages- und ortes, des Personenstandes, der persönlichen Verhältnisse und der Lebensführung sind unstrittig (siehe Niederschrift des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde über die Vernehmung als Verdächtiger vom 19.1.2023; Eidesstattliche Erklärung vom Bf und ***10*** vom 28.4.2025).
Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen wurden dem ZMR entnommen. Die Anmietung einer Villa in Italien ergibt sich aus dem Mietvertrag vom 10. Oktober 2016. Weitere Nachweise für einen Wohnsitz in Italien oder Hinweise für einen näheren Bezug nach Italien liegen nicht vor. Die Rückübersiedlung des Bf von der Schweiz nach Österreich im Juni 2021 ergibt sich aus den Angaben des Bf in der Niederschrift des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde über die Vernehmung als Verdächtiger vom 19. Jänner 2023. Der Wohnsitz in Dubai ab September 2022 ergibt sich aus der vorgelegten "Resident Identity Card" der Vereinigten Arabischen Emirate vom 14. September 2022.
Die Feststellungen zur Firmengründung, der Gesellschafter und Geschäftsführer der ***14*** GmbH (FN ***17***) und der ***15*** GmbH (FN ***18***) ergeben sich aus dem Firmenbuch und den Angaben des Bf in der Niederschrift des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde über die Vernehmung als Verdächtiger vom 19. Jänner 2023. Das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma ***1*** ergibt sich aus dem "Partnerschaftsvertrag" vom 28. Mai 2022. Dass bereits seit Dezember 2021 mündliche Absprachen zwischen ***9*** von der Firma ***1*** und dem Bf, die auf eine fortlaufende wirtschaftliche Zusammenarbeit abzielte und bei welcher auch bereits Vergütungen bezahlt wurden, bestand, ergibt sich aus der Eidesstattliche Erklärung ***9*** vom 26. April 2025.
Die Feststellungen zum gegenständlichen Fahrzeug ergeben sich aus dem vorgelegten Kaufvertrag, der Zollwert wurde vom Zollamt Österreich retrograd laut Autopreisspiegel Österreich (Datenbasis 03/2022) mit € 20.682,48 ermittelt und ist unbestritten. Der Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges in das Zollgebiet der Europäischen Union ergibt sich aus den Angaben des Bf in der Niederschrift des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde über die Vernehmung als Verdächtiger vom 19. Jänner 2023.
Das Bundesfinanzgericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der Bf im Frühjahr/Sommer 2022 seinen gewöhnlichen Wohnsitz iSd § 4 Abs.2 Z.8 ZollR-DG in Österreich hatte. Der Bf war bereits im Juni 2021 aus der Schweiz nach ***7*** übersiedelt, ein Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten war noch nicht begründet und der vorgelegte Mietvertrag für die Villa in Italien bereits ausgelaufen. Der Bf war daher in diesem Zeitraum nicht nur ausschließlich in Österreich beruflich tätig, es standen ihm auch keine weiteren Wohnsitze zur Verfügung und hielt er sich - wie sich aus den zahlreichen Radarstrafen ergibt - auch zumindest regelmäßig in Österreich auf, wo auch seine Kinder und seine Ehegattin, die noch immer Prokuristin in seiner Firma ist, leben.
Ein Arbeitsvertrag ("Partnerschaftsvertrag", "Beratervertrag") mit der Firma ***1*** wurde erst am 28. Mai 2022 mit Geltung ab 1. Juni 2022 geschlossen. Dabei wurde die temporäre Zurverfügungstellung eines Firmenfahrzeuges für vordefinierte Firmenfahrten, die zur Abklärung neuer Standorte notwendig sind, geregelt. Der Vertrag ist erst ab 1. Juni 2022 und nicht rückwirkend in Kraft getreten. Ein anderer Vertrag konnte trotz Verlangens des Zollamtes Österreich im Sinne des Art. 215 Abs.3 letzter Satz UZK-DA nicht vorgelegt werden. Auch wenn bereits ab Dezember 2021 eine mündliche Absprache zwischen ***9*** von der Firma ***1*** und dem Bf, die auf eine fortlaufende wirtschaftliche Zusammenarbeit abzielte und bei welcher auch bereits Vergütungen bezahlt wurden (siehe Eidesstattliche Erklärung ***9*** vom 26.4.2025), bestand, liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor und gab es vor dem 1. Juni 2022 keine in einem Arbeitsvertrag vorgesehene berufliche Aufgabe, zumal keine konkrete Leistungspflicht und keine Lohnzahlungspflicht vereinbart wurde.
Da der Bf jahrelang in der Schweiz gearbeitet hat und als Geschäftsmann international tätig ist, hätte der Bf zumindest vernünftigerweise wissen müssen, dass im März 2022 keine im einem Arbeitsvertrag vorgesehene berufliche Aufgabe zwischen der Zulassungsbesitzerin und dem Bf existierte und er somit als Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union nicht berechtigt war, das außerhalb der Union zugelassene Beförderungsmittel zu verwenden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß Art. 250 Abs.1 UZK können in der vorübergehenden Verwendung für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben sein.
Gemäß Art. 250 Abs.2 Buchstabe c UZK ist die vorübergehende Verwendung nur zulässig, wenn der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist, es sei denn, anderweitig ist etwas anders vorgesehen.
Gemäß Art. 250 Abs.2 Buchstabe d UZK ist die vorübergehende Verwendung nur zulässig, wenn die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind.
Gemäß Art. 5 Nr. 31 UZK ist eine "im Zollgebiet ansässige Person" eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat.
Gemäß Art. 5 Nr. 35 UZK ist "Inhaber des Verfahrens" a) die Person, die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird, oder b) die Person, der die Rechte und Pflichten hinsichtlich eines Zollverfahrens übertragen werden.
Gemäß Art. 79 Abs.1 Buchstabe a UZK entsteht für einfuhrabgabenpflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, oder vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet nicht erfüllt ist.
Gemäß Abs.3 Buchstabe a leg.cit. ist Zollschuldner, wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte. Gemäß Abs.3 Buchstabe b leg. cit. ist auch Zollschuldner, wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte. Gemäß Abs.3 Buchstabe c leg. cit. ist zudem Zollschuldner, wer an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte, und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Zollanmeldung hätte abgegeben werden müssen und nicht abgegeben worden ist.
Gemäß Art. 114 Abs.2 UZK werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet, wenn die Zollschuld aufgrund von Artikel 79 bis 82 entsteht oder die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt wird. Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 1 bemessen.
Gemäß Art. 84 UZK haben, wenn mehrere Personen zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet sind, sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrages einzustehen.
Gemäß Art. 141 Abs.1 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA) gilt für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d und h, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannte Waren jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung: a) Benutzen des grünen Ausgangs "Anmeldefreie Waren", sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind; b) Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge; …
Gemäß Art. 139 Abs.1 UZK-DA gelten die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d (Anm. ua. Beförderungsmittel), Buchstaben h und i genannten Waren gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.
Gemäß Art. 212 Abs.2 UZK-DA wird die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung, wenn die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 136 Absatz 1 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 1 erfolgt, der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person.
Gemäß Abs.3 leg.cit. wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sie sind außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen; b) sie werden unbeschadet der Artikel 214, 215 und 216 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet.
Gemäß Art. 215 Abs.3 UZK-DA können natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwenden, sofern sie beim Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt sind und der Arbeitgeber außerhalb der Union ansässig ist. Der eigene Gebrauch des Beförderungsmittels ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen beruflichen Aufgabe. Die Zollbehörden können von der Person, die das Beförderungsmittel verwendet, die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrages verlangen.
Gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG gelten das im § 1 genannte Zollrecht sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gemäß § 4 Abs.2 Z.8 ZollR-DG bedeutet im Zollrecht "normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hatte der Bf im Frühjahr/Sommer 2022 seinen gewöhnlichen Wohnsitz iSd § 4 Abs.2 Z.8 ZollR-DG in Österreich. Der Bf war daher gemäß Art. 5 Nr. 31 UZK eine im Zollgebiet ansässige Person.
Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ist auf den Namen einer außerhalb der Union ansässigen Person, der ***1***, amtlich zugelassen und wurde im März 2022 von ***5*** gemäß Art. 141 Abs.1 Buchstabe b UZK-DA für die ***1*** zur vorübergehenden Verwendung angemeldet und in das Zollgebiet der Union verbracht und in der Folge an den Bf übergeben.
Gemäß Art. 215 Abs.3 UZK-DA ist der eigene Gebrauch von Beförderungsmitteln, die durch den Arbeitgeber im Drittland zugelassen sind und von Arbeitnehmern mit gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union verwendet werden, auf Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsplatz oder zur Ausführung einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen beruflichen Aufgabe gestattet.
Ein Beschäftigungsverhältnis und ein Arbeitsvertrag mit einer darin vorgesehenen beruflichen Aufgabe zwischen der Zulassungsbesitzerin und dem Bf existiert erst ab 1. Juni 2022. Ein Dienstort (Arbeitsplatz) ist dem Bf überhaupt nicht zugewiesen. Damit war die Voraussetzung des Art. 250 Abs.2 Buchstabe d UZK iVm Art. 215 Abs.3 UZK-DA und Art. 212 Abs.3 Buchstabe b UZK-DA nicht erfüllt.
Die Einfuhrzollschuld ist daher gemäß Art. 79 Abs.3 Buchstabe a UZK durch die unzulässige Verwendung einer im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlichen Ware für die ***1*** als Verfahrensinhaberin entstanden.
Mit der Verwendung des Fahrzeuges hat aber auch der Bf, als in der Union ansässige Person, eine Handlung gesetzt, die die Zollschuld hat entstehen lassen, und kommt somit als Beteiligter an einer Handlung, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte, als Zollschuldner im Sinne des Art. 79 Abs.3 Buchstabe b UZK in Betracht. Da der Bf jahrelang in der Schweiz gearbeitet hat und als Geschäftsmann international tätig ist, hätte der Bf - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - zumindest vernünftigerweise wissen müssen, dass im März 2022 keine im einem Arbeitsvertrag vorgesehene berufliche Aufgabe zwischen der Zulassungsbesitzerin und dem Bf existierte und er somit als Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union nicht berechtigt war, das außerhalb der Union zugelassene Beförderungsmittel zu verwenden. Der Bf ist somit Zollschuldner nach Art. 79 Abs.3 Buchstabe b UZK.
Gemäß Art. 84 UZK haben die ***1*** und der Bf gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrages einzustehen. Die Frage, ob und in welcher Reihenfolge die Zollschuldner im Falle eines Gesamtschuldverhältnisses heranzuziehen sind, oder aber ob alle zugleich herangezogen werden sollten, stellt eine Frage des Auswahlermessens dar (§ 20 BAO). Die Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen, d.h. unter Berücksichtigung der Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Parteiinteressen und des öffentlichen Interesses an der Abgabenerhebung.
Die belangte Behörde hat den Bf vorrangig zur Entrichtung der Zollschuld herangezogen, da er als Nutznießer der Verwendung des Beförderungsmittels das größere Naheverhältnis zum Entstehungsgrund der Eingangsabgabenschuld hatte und die Einbringung der Abgabenschuld in der Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Gegen diese Argumentation kann kein Einwand erhoben werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu beachten, wer der Zollschuld am nächsten steht und ob die Einhebung der Abgabenforderung mit Schwierigkeiten verbunden ist, insbesondere dann, wenn der Abgabenschuldner in einem Drittland ansässig ist. Die Verwendung des Beförderungsmittels war ausschließlich im Interesse des Bf, der dieses nicht nur einmalig, sondern an bis zu 45 Tagen in der Union benutzt hat. Die Einbringung der Eingangsabgabenschuld bei der in der Schweiz ansässigen ***1*** wäre zweifellos mit größeren Schwierigkeiten verbunden als beim Bf. Der Bf wurde daher zu Recht zur Entrichtung der Zollschuld herangezogen.
Die Änderung des Zollschuldentstehungstatbestandes von Art. 79 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 Buchstabe c auf Art. 79 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 Buchstabe b UZK war auf Grund einer geänderten rechtlichen Subsumption des vorliegenden Sachverhaltes erforderlich.
Die Vorschreibung von Verzugszinsen ist in Art. 114 Abs.2 UZK begründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Begriff des "gewöhnlichen Wohnsitzes" ist durch die Legaldefinition in § 4 Abs.2 Z.8 ZollR-DG und die Voraussetzungen der Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in den Art. 212 und 215 UZK-DA normiert. Der Beschwerdefall betraf daher nur auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfragen, die einer Revision nicht zugänglich sind.
Klagenfurt am Wörthersee, am 30. März 2026
Normen und Schlagworte
- Art. 250 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 5 Nr. 31 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 79 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 215 Abs. 3 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
- Art. 84 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 212 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4200002/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4200002.2025
- Stammnummer
- 151185
- Gültig
- 30.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF