Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0035-Z1W/05
Entstehung der Eingangsabgabenschuld durch Übernahme geschmuggelter Zigaretten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0035-Z1W/05vom 07.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Erwerb von Zigaretten im Wissen um ihre vorschriftswidrige Verbringung ins Zollgebiet entsteht die Eingangsabgabenschuld gemäß Art.202 Abs.3, 3. Gedankenstrich ZK, und zwar unabhängig von der subjektiven Verwendungsabsicht, sie nicht zum Verrauchen, sondern als Schädlingsbekämpfungsmittel verwenden zu wollen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des C.K., X., vom 17. Mai 2005
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 12. Mai 2005,
Zl. 100/90.518/2004-AFB, betreffend Zollschuld, gemäß
§ 85c
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entschieden:
Der Spruch des
Abgabenbescheides vom 17.8.2004, Zl. 100/90.518/2004-AFB/Pö, der in die
Berufungsvorentscheidung vom 12.5.2005 übernommen ist, wird dahingehend
ergänzt, dass die Auferlegung einer Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs.1
ZollR-DG erfolgt und dahingehend berichtigt, dass der Betrag der
Abgabenerhöhung (Code ZN) 10,41
€ (statt bisher 11,90
€) beträgt.
Im Übrigen
wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17.8.2004 schrieb das Zollamt Wien dem
Beschwerdeführer ( im Folgenden: Bf.) C.K. gemäß Art. 202 Abs.1
Buchst.a und Abs.3, 3. Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs.1
ZollR-DG Eingangsabgaben samt Abgabenerhöhung in Höhe von 442,75
€ ( Zoll 103,68 €, Einfuhrumsatzsteuer 101,81 €, Tabaksteuer
225,36 €, Abgabenerhöhung 11,90 € ) vor, weil er am 20.4.2004 im
Berechnugsblatt des Bescheides näher bezeichnete 2.400 Stück
Zigaretten erworben (oder im Besitz gehabt) hatte, obwohl er um die
zollunredliche Herkunft der Zigaretten wusste oder vernünftigerweise wissen
musste.
Gegen den am 24.8.2004 zugestellten Bescheid erhob der Bf.
nach Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages fristgerecht Berufung und
brachte vor, dass es sich nicht um Zigaretten, sondern um
Schädlingsbekämpfungsmittel handelte und diese nicht mehr zum Rauchen
waren.
Über die Berufung erging am 12.5.2005 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien gemäß
§ 85b
ZollR-DG. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. aufgrund einer im
Finanzstrafverfahren erfolgten niederschriftlichen Einvernahme gewusst hatte,
dass die Zigaretten aus dem Ausland und nicht aus einer (inländischen)
Trafik stammten, es waren auf den Zigaretten auch keinerlei Vermerke angebracht,
aus denen hervorginge, dass sich diese Zigaretten im zollrechtlich freien
Verkehr der Europäischen Union befunden hätten. Da er diese
vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Gemeinschaft gelangten Waren an sich
gebracht hatte, sei er gemäß den bezogenen Gesetzesstellen Schuldner
des Zolles und der sonstigen Eingangsabgaben geworden. Es sei dabei ohne Belang,
welcher Endverwendung diese Waren - als
Schädlingsbekämpfungsmittel oder als Rauchware - dienen
sollten.
Gegen die am 17.5.2005 zugestellte Berufungsvorentscheidung
brachte der Bf. am selben Tag eine Beschwerde gemäß
§ 85c
ZollR-DG an die Abgabenbehörde 2. Instanz ein und machte geltend, dass er
Einspruch gegen die Strafe wegen Zigaretten(besitz)schmuggel erhebe, da es sich
nicht um Rauchwaren, sondern um Schädlingsbekämpfungsmittel handelte.
Die sogenannten Zigaretten konnten nicht mehr verzehrt werden, da sie nicht
genießbar waren.
Am 22.8.2005 erging ein Mängelbehebungsauftrag des
Unabhängigen Finanzsenats an den Bf., in Hinblick auf die
Konkretisierungsregelungen des § 250 Abs.1 BAO bei seinem
Beschwerdeschreiben klarzustellen, wogegen es gerichtet sei, da aus der
Formulierung nicht klar ersichtlich ist, ob es sich auf das Strafverfahren oder
das Abgabenverfahren beziehe. Der Mängelbehebungsauftrag wurde in der
gewährten Frist nicht beantwortet.
In dieser Angelegenheit wurde parallel zum Abgabenverfahren
durch das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde 1. Instanz ein
Finanzstrafverfahren durchgeführt. Gegen den Einleitungsbescheid
gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG vom 17.8.2004 brachte der Bf. eine
strafrechtliche Beschwerde an den UFS als Finanzstrafbehörde 2. Instanz
ein. Diese wurde mit Entscheidung des UFS vom 29.11. 2004 unter GZ.
FSRV/0128-W/04 abgewiesen. Danach wurde mit Strafverfügung des Zollamtes
Wien vom 12.1.2005 wegen vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1
lit.a FinStrG eine Geldstrafe verhängt und auf Verfall der Zigaretten
erkannt. Die Strafverfügung wurde am 21.2.2005
rechtskräftig.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Am 19.4.2004 wurden in der Wohnung des Bf. von Organen der
Bundespolizeidirektion Wien 800 Stück Zigaretten der Marke Marlboro, 800
Stk. der Marke Marlboro Light und 800 Stk. der Marke Rothmans vorgefunden und
der Zollfahndung Wien übergeben. Nachdem der Bf. einer Vorladung vom
17.6.2004 nicht nachgekommen war, wurde er von Zollorganen am 20.7. 2004
aufgesucht und gab dabei an, dass die Zigaretten bereits alt und als
"Dünger" vorgesehen waren. In einer am 21.7.2004 durchgeführten
niederschriftlichen Einvernahme führte der Bf. aus, dass ihm die Zigaretten
von einer unbekannten Person vor ca. 2 Monaten vor die Wohnungstür gestellt
worden waren, nachdem er im Bekanntenkreis erzählt hatte, dass er alte,
nicht genussfähige Zigaretten als Schädlingsbekämpfungsmittel
brauchen würde. Sein Bruder habe nämlich in Italien einige Bäume,
für die er Tabak mit Wasser versetzt und dann die Bäume mit dieser
Brühe besprüht, was Schädlinge abhält. Es habe ihm daraufhin
jemand diese alten, nicht genussfähigen Zigaretten vor die Tür
gestellt, wobei er nicht wisse, wer von seinen Bekannten dies getan habe. Es
erfolgte in 2 Teilpartien, wobei er sich sicher sei, dass diese Zigaretten
illegal nach Österreich gekommen seien. Er habe aber diese Zigaretten nicht
bestellt und er rauche selbst Zigaretten der Marke Chesterfield, die er in der
Trafik kaufe. Er sei sich keiner Schuld bewusst, da diese Zigaretten
ungenießbar und somit unbrauchbar zum Rauchen seien.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst zu
vermerken, dass der Bf. den Mängelbehebungsauftrag des UFS vom 22.8.2005
trotz ausgewiesener Zustellung nicht beantwortet hat. Bezüglich des
aufsteigenden Rechtsbehelfs der Beschwerde normiert § 85c ZollR-DG keine zu
§ 250 Abs.1 BAO bzw. zu § 85b Abs.1 ZollR-DG gleichlautende
Formvorschriften ( nach VwGH 7.9.1990, 89/14/0246 ist der der Beschwerde des
ZollR-DG entsprechende Vorlageantrag des § 276 BAO nicht formgebunden und
bezieht sich die Zurücknahmefiktion des § 275 BAO ausschließlich
auf Berufungen), man wird aber bei der Beschwerde nach § 85c ZollR-DG
zumindest verlangen müssen, dass aus ihr klar zu ersehen ist, gegen welche
behördliche Erledigung sie gerichtet ist. Im Schreiben vom 17.5.2005
führt der Bf. einerseits die Aktenzahl FSRV/0128-W/04 an, andererseits
spricht er von "Einspruch" und "Strafe", nimmt somit Bezug auf abgeschlossene
Verfahren beim UFS als Finanzstrafbehörde 2. Instanz bzw. beim Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde 1. Instanz, während nur gegen die am 17.5.2005
zugestellte Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien als Abgabenbehörde
1. Instanz eine offen Rechtsmittelfrist bestand. Auch wenn dazu durch den Bf.
keine ausdrückliche Klarstellung erfolgt ist, geht der UFS davon aus, dass
das Schreiben vom 17.5.2005 als Beschwerde gegen diese Berufungsvorentscheidung
gemeint ist und nimmt daher seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der
Sache an, zumal es auch der höchstgerichtlichen Judikatur entspricht, im
Zweifel das Rechtsschutzinteresse der Partei zu wahren (VwGH 16.7.1996,
95/14/0148).
Folgende rechtlichen Bestimmungen kommen in den für
den entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassungen zur
Anwendung:
Gemäß Art. 202 Abs.1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld u.a. dann, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware
vorschriftswidrig, d.h. unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und 177 zweiter
Gedankenstrich in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Gemäß Abs.3 sind Zollschuldner u.a. die Person, welche die Ware
vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat und (dritter
Gedankenstrich) die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im
Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass
diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Gemäß Art. 215 Abs. 4 ZK gilt eine nach Art. 202
in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld, sofern sie weniger als
5000,- € beträgt, als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre
Entstehung festgestellt wurde.
Gemäß
§ 2 Abs.1 ZollR-DG gelten das im
§ 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in
Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich
anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich
und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die
Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (
sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in
diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung
der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist.
§ 108 Abs.1 ZollR-DG lautet:
Entsteht ... eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205
oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK
nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag
entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und
dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß
Art.220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich
buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen
Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen
wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein
überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der
Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft....
Betreffend Säumniszinsen normiert § 80 Abs. 2
ZollR-DG:
Als Jahreszinssatz ist ein um 2 % über dem
Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die
Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für
einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im
ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom
15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für
jeden Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes
heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes
gegolten hat.
In abgabenrechtlicher Hinsicht ist unstrittig, dass es sich
bei den gegenständlichen Zigaretten um Nichtgemeinschaftswaren handelt, die
ohne die vorgeschriebene Zollbehandlung und somit vorschriftswidrig nach
Österreich gelangt sind und dass dem Bf. diese zollunredliche Herkunft
bewusst war. Dabei konnten die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens auch
für das Abgabenverfahren herangezogen werden ( § 166 BAO ). Bei einem
solchen Sachverhalt entsteht gemäß o.a. Bestimmungen die
Eingangsabgabenschuld sowohl beim - unbekannt gebliebenen - Schmuggler als
auch beim Übernehmer der eingangsabgabepflichtigen Waren. Zu der Einrede
des Bf., dass diese Zigaretten nicht mehr geraucht, sondern als
Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet werden sollten, hat das Zollamt
zutreffend begründet, dass es für die Beurteilung der Abgabenschuld
nicht auf die subjektive Verwendungsabsicht, sondern auf die tarifarische
Einreihung der Ware ankommt. Unabhängig davon, ob oder in welcher Weise man
die Tabakwaren später verwendet, entsteht aufgrund dessen, dass es sich um
ins Zollgebiet der EU verbrachte Waren der Tarifnummer 2402 2090 002 des
Österreichischen Gebrauchszolltarifs ("Zigaretten, Tabak enthaltend")
handelt, mit den für diese Waren geltenden Abgabensätzen die
Eingangsabgabenschuld. Die Eingangsabgaben Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und
Tabaksteuer wurden vom Zollamt in Höhe von insgesamt 430,85 €
unbedenklich berechnet, bezüglich des Nebenanspruchs Abgabenerhöhung
war eine Korrektur vorzunehmen betreffend die Säumniszeiträume, Laut
Aussagen des Bf. wurden ihm die Zigaretten ca. 2 Monate vor der Entdeckung
überbracht, als ca. um den 19.2. 2004. Der früheste den Bf. treffende
Säumniszeitraum ist daher jener vom 15.2. - 14.3.2004, während
in dem dem Erstbescheid beigelegten Berechnungsblatt zu § 108 Abs.1
ZollR-DG die Säumnis schon ab 15.1.2004 läuft. Daher war von 11,90
€ eine Abgabenerhöhung in Höhe des zwölften Teiles vom
Jahreszinssatz von 4,16 % in Abzug zu bringen, somit (430,85 x 0,0416)/12 = 1,49
€.
Abschließend wird vermerkt, dass beim vorliegenden
Sachverhalt gemäß Art.202 Abs.3 ZK zwei Personen als Zollschuldner in
Betracht kommen: nach dem 1. Gedankenstrich die Person, welche die Ware
vorschriftswidrig ins Zollgebiet verbracht hat und nach dem 2. Gedankenstrich
die Person, die die betreffende Ware erworben hat. Da erstere Person unbekannt
ist, hatte die Abgabenbehörde für das bei Vorliegen einer
Gesamtschuldnerschaft bei der Abgabenfestsetzung grundsätzlich
gemäß
§ 20 BAO zu übende Ermessen keinen entsprechenden
Ermessensspielraum und konnte die Abgaben nur dem Bf. vorschreiben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
November 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0035-Z1W/05
- Stammnummer
- 19270
- Gültig
- 07.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF