Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0322-Z4I/02
Inanspruchnahme als Zollschuldnerin gemäß Art. 202 Abs. 3 dritter Gedankenstrich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0322-Z4I/02vom 16.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Heinz-Wilhelm Stenzel, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung)
des Hauptzollamtes Wien vom 6. September 2001, GZ. 100/38914/2001-1,
betreffend eine Eingangsabgabenschuld entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
21. März 2001, Zahl 100/38914/2001, wurden vom Hauptzollamt Wien
Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt € 16.083,08
buchmäßig erfasst und der nunmehrigen Bf. zur Entrichtung mitgeteilt.
Die Bf. habe im Zeitraum September 2000 bis 14. Februar 2001 Zigaretten
erworben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs der Waren wusste oder
billigerweise wissen hätte müssen, dass diese vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind. Dies sei aufgrund der
Ermittlungen des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz
festgestellt worden. Dagegen wurde mit Eingabe vom 12. April 2001 der
Rechtsbehelf der Berufung eingebracht. Darin wurde begründend
ausgeführt, dass die der Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand
gegenständlichenfalls nicht vorliege. Es sei zwar richtig, dass der
Beschuldigten im angeführten Zeitraum ca. 300 Stangen Zigaretten
überlassen worden seien, ihr sei jedoch nicht bekannt gewesen, dass diese
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt
worden seien bzw. für die Beschuldigte habe keine Veranlassung bestanden,
Zweifel daran zu hegen, dass zollrechtliche Bestimmungen durch Dritte verletzt
worden seien. An der Einfuhr der gegenständlichen Zigaretten habe die
Beschuldigte in keiner wie auch immer gearteten Form mitgewirkt. Sohin werde der
Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Das Hauptzollamt Wien wies die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 6. September 2001, Zahl
100/38914/2001-1, als unbegründet ab. Dies wurde im Wesentlichen unter
Hinweis auf Artikel 202 Zollkodex damit begründet, dass im Zuge einer
Hausdurchsuchung am 14. Februar 2001 durch Organe der
Bundespolizeidirektion Wien im Lokal V. sowie aufgrund der niederschriftlich
festgehaltenen Aussagen der Bf. insgesamt 498 Stangen Zigaretten
ausländischer Herkunft festgestellt worden seien. Zur Herkunft der
Zigaretten befragt, habe die Bf. vor den Organen des Hauptzollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz niederschriftlich bekannt gegeben, dass sie
die Zigaretten von einem gewissen "Peter" erhalten habe. Der Bf. sei
bewusst gewesen, dass es sich dabei um Zigaretten ausländischer Herkunft
handelte. Aufgrund des günstigen Preises sei sie das Risiko eingegangen,
Zigaretten zollunredlicher Herkunft zu erwerben. Nachdem die Zigaretten als
einfuhrabgabenpflichtige Waren vorschriftwidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht worden seien, ist für diese die Zollschuld
gemäß Artikel 202 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex entstanden. Da die Bf.
diese Zigaretten erworben habe, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbes wusste,
dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden
seien, sei sie gemäß Artikel 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK zum
Zollschuldner geworden. Der angefochtene Bescheid sei demnach zu Recht
ergangen.
Dagegen richtet sich die
nunmehrige form- und fristgerechte Beschwerde vom 13. September 2001. Darin
wird vorgebracht, dass es richtig sei, dass der Beschuldigten die
ausländische Herkunft der von ihr übernommenen und verkauften
Zigaretten bekannt gewesen sei. Dies ließe jedoch nicht zwingend den
Schluss zu, dass die Beschuldigte davon Kenntnis hätte haben müssen,
dass die gegenständlichen Zigaretten keiner Verzollung unterzogen worden
seien. Erfahrungsgemäß sei davon auszugehen, dass im Ausland
Zigaretten im Vergleich zu jenen, die im Bundesgebiet vertrieben werden,
günstiger zu erwerben seien und selbst noch ein günstigerer Preis
erzielt werden könne, wenn die Zigaretten einer Verzollung unterzogen
worden wären. Es könne der Beschuldigten nicht zwingend unterstellt
werden, dass sie auch davon Kenntnis haben musste, dass die
gegenständlichen Zigaretten von jener Person, welche diese der
Beschuldigten zum Kauf angeboten hatte, durch Umgehung der zollrechtlichen
Bestimmungen in das Bundesgebiet eingeführt habe.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex (ZK)
entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Zollschuldner sind gemäß Abs. 3 dritter Gedankenstrich leg. cit.
unter anderem die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz
gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Waren
wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren. Es ist daher bereits
das "vernünftigerweise wissen müssen" ausreichend, um als
Zollschuldner in Anspruch genommen zu werden. Bei den dabei als gegeben zu
unterstellenden möglichen Kenntnissen eines Beteiligten kommt es nur auf
dasjenige an, was der Beteiligte unter Ausschluss leichter Fahrlässigkeit,
nämlich die Missachtung fernliegender Umstände, bei einem
vernünftigen und damit objektivierten Verhalten wissen konnte. Diese
Auslegung entspricht auch dem Wortlaut der englischen und französischen
Fassung des Zollkodex. Darin wird das "Wissen müssen" mit den
Adverbien "reasonably und "raisonnablement" versehen, die das
unterstellte mögliche Wissen nicht nur als vernünftig, sondern auch
als angemessen und zumutbar bezeichnen. Im vorliegenden Fall wurden die
Zigaretten von einer der Bf. nur unter dem Namen "Peter" bekannten
Person, laut ihren Aussagen vermutlich ein slowakischer oder polnischer
Staatsbürger, übernommen. Als Verkaufspreis wurde ATS 250,00 bzw. ATS
260,00 pro Stange ausgemacht. Der Bf. wurden dabei 3 Stangen als Freimenge
für den Eigenbedarf überlassen. So wie der Bf. laut der
niederschriftlich festgehaltenen Aussagen im Zuge der Vernehmung klar und
bewusst war, dass es sich dabei um Zigaretten ausländischer Herkunft
handelt, musste ihr auch bewusst sein bzw. hätte sie vernünftigerweise
wissen können, dass die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet
verbracht worden sind. Einer Kellnerin mit mehrjähriger Erfahrung im
Gastgewerbe und selbst Raucherin ist zuzumuten, zu erkennen, dass es sich bei
der Art und Weise der Geschäftsabwicklung sowie auch aufgrund des Preises,
nur um unverzollte und unversteuerte Zigaretten handeln kann. Abgesehen davon
ist es nicht fernliegend anzunehmen, dass der Bf. bekannt sein musste, dass die
Einfuhr aus Drittstaaten und der Handel mit Zigaretten den Monopolbestimmungen
unterliegt. Dem Argument, dass für ausländische Zigaretten selbst mit
Verzollung ein günstigerer Preis erzielt werden kann, entspricht im
Hinblick auf die zu erhebenden Abgaben und deren Höhe nicht den
tatsächlichen Gegebenheiten und geht daher ins Leere. Im Übrigen ist
sie auch vom Chef gewarnt worden. Der Niederschrift ist aber auch zu entnehmen,
dass sie auf den Vorhalt sich bereits seit 9 Jahren mit dem An- und Verkauf von
Zigaretten schmugglerischer Herkunft zu
beschäftigen, aussagte, dass sie derartige Geschäfte erst seit
September 2000 durchführe. Es war daher bereits dadurch klar, dass sich die
Einvernahme durch Organe des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I.
Instanz auf die Übernahme von geschmuggelten, also ohne Entrichtung der
darauf entfallenen Eingangsabgaben, Zigaretten bezogen hat und dies von der Bf.
auch erkannt wurde. Die gegenteilige Behauptung im Rechtsbehelfsverfahren muss
daher als Schutzbehauptung angesehen werden. Aus alledem ist zu schließen,
dass die Bf. wusste oder zumindest vernünftigerweise wissen hätte
müssen, dass die streitverfangenen Zigaretten vorschriftswidrig in das
Zollgebiet verbracht wurden. Andere Umstände, die diese Annahme in Zweifel
ziehen könnten, sind dem Abgabenakt nicht zu entnehmen und wurden von der
Bf. auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
16. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0322-Z4I/02
- Stammnummer
- 4513
- Gültig
- 16.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF