…16/0591) ist nämlich konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Regelungen über Obsorge, Unterhalt etc. unter Punkten 1. bis 4. jedenfalls nicht zur "Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" zählen, kommt der vermögensmäßigen Auseinandersetzung dann kein Globalcharakter zu…
…sich eine "Globalvereinbarung" iSd §§ 81 ff. EheG erblickt, ist aber laut VwGH konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Nach dieser unter Punkt "III. Liegenschaften" getroffenen Vereinbarung, worin nach Darstellung zunächst der den Ehegatten gehörigen Liegenschaften die Regelung getroffen wird, dass einerseits der Bw seinen Hälfteanteil…
…bereinigter - "Regelungsgegenstände" (Kindesunterhalt, Unterhaltsverzicht der Gatten, Inventar, Versicherungen etc.) eine "Gesamtheit" erblickt und den vereinbarten Leistungen "Globalcharakter" zuspricht, ist nämlich laut VwGH konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Dieser kommt dann kein "Globalcharakter" zu, wenn sie - wie gegenständlich unter Punkt 4. - nur die Übertragung von…
…weil davon auszugehen ist, dass mit dem Ausscheiden eine umfassende vermögensmäßige Auseinandersetzung erfolgt ist (VwGH 21.7.1993, 91/13/0109). Grundstückshandel Rz 445: Siehe Rz 5451 f. Nutzungseinlagen Rz 446: Siehe Rz 632 f und 2496 ff. Überführung von Wirtschaftsgütern Rz 447: Bei Überführung…
…nur die gegenständlichen Grundstücksübertragungen sowie die Ausgleichszahlung betrifft. Anderes Vermögen ist nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung. Lt. VwGH ist daher ausschließlich die vermögensmäßige Auseinandersetzung im Vergleich zu betrachten. Aus einem Vergleich wird aber jeder Teil berechtigt und verpflichtet, sodass aus den gegenseitigen Vermögenstransfers jedenfalls Leistung und…
…Ausgleichszahlung betrifft. Anderes Vermögen ist nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung. Lt. VwGH ist daher ausschließlich die vermögensmäßige Auseinandersetzung im Vergleich zu betrachten. Aus einem Vergleich wird aber jeder Teil berechtigt und verpflichtet, sodass aus den gegenseitigen Vermögenstransfers jedenfalls Leistung und Gegenleistung entspringen. Auf Basis dieser VwGH…
…weil man davon ausgehen kann, dass mit dem Ausscheiden des Gesellschafters eine umfassende vermögensmäßige Auseinandersetzung erfolgt ist. Was in unserem Fall eindeutig geschehen ist. Es liegt daher steuerlich ein Veräußerungsverlust vor. Ich bitte daher um Anerkennung von EUR 41.689,49." Das Finanzamt hat im…
…die gegenständlichen Grundstücksübertragungen sowie die Darlehensübernahme bzw. Ausgleichszahlung betrifft. Anderes Vermögen ist nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung. Laut Verwaltungsgerichtshof ist daher ausschließlich die vermögensmäßige Auseinandersetzung im Vergleich zu betrachten. Aus einem Vergleich wird aber jeder Teil berechtigt und verpflichtet, sodass aus den gegenseitigen Vermögenstransfers jedenfalls Leistung…
…2000/16/0591) ist konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat daher das Finanzamt dem Grunde nach zu Recht die vereinbarte anteilige Übernahme der Kreditverbindlichkeiten als Gegenleistung für den Liegenschaftserwerb beurteilt und diese - anstelle des dreifachen Einheitswertes - der Grunderwerbsteuerbemessung…
…Laut VwGH (zB lt. Erk. vom 7.8.2003, 2000/16/0591) ist nämlich konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Der Bf irrt dahingehend, dass die Ausgleichszahlung als "Abgeltung sämtlicher vermögensrechtlicher Aspekte", nämlich neben der Liegenschaftsübertragung insbesondere auch eines Unterhaltsverzichtes, und damit als Globalbereinigung zu…
…Scheidungsvergleichen Gegenleistungen für grunderwerbsteuerpflichtige Transaktionen ermittelt werden können. Hierfür ist lt. VwGH ausschließlich die vermögensmäßige Auseinandersetzung im Vergleich zu betrachten. Enthält die vermögensrechtliche Seite des Vergleiches (nach Wortlaut und Systematik) ausschließlich Liegenschaften und unmittelbar damit verknüpfte Leistungen, so ist eine GrESt-pflichtige Gegenleistung zu ermitteln…
…8.2003, 2000/16/0591) ist nämlich konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Regelung über den Unterhalt unter Punkt 1. nicht zur "Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" zählt, kommt der vermögensmäßigen Auseinandersetzung dann kein Globalcharakter zu, wenn…
…vom 7.8.2003, 2000/16/0591) konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Regelung des Ehegattenunterhaltes jedenfalls nicht zur "Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" zählt, kommt der vermögensmäßigen Auseinandersetzung dann kein "Globalcharakter" zu, wenn sie - wie gegenständlich…
…die Ausgleichszahlung betrifft. Anderes Vermögen ist nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung. Lt. VwGH ist daher ausschließlich die vermögensmäßige Auseinandersetzung im Vergleich zu betrachten. Aus einem Vergleich wird aber jeder Teil berechtigt und verpflichtet, sodass aus den gegenseitigen Vermögenstransfers jedenfalls Leistung und Gegenleistung entspringen. Auf Basis dieser…
…vom 7.8.2003, 2000/16/0591) konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Regelung des Ehegattenunterhaltes jedenfalls nicht zur "Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" zählt, kommt der vermögensmäßigen Auseinandersetzung dann kein "Globalcharakter" zu, wenn sie - wie gegenständlich…
…Vereinbarungen - insbesondere auch bezüglich des gegenseitigen Unterhaltsverzichtes der Ehegatten - eine Gesamtlösung bzw. einen "Spitzenausgleich" erblickt und damit den vereinbarten Leistungen "Globalcharakter" zuspricht, ist nämlich laut VwGH konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Dieser kommt dann kein "Globalcharakter" zu, wenn sie - wie gegenständlich unter Punkt IV…
…Entgegen dem Dafürhalten der Bw, es handle sich beim Scheidungsvergleich um eine Art "Globalvereinbarung", mit der eine Gesamtbereinigung verschiedenartigster Ansprüche erfolge, ist aber laut VwGH konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Nach dieser unter Punkt II. getroffenen Vereinbarung, wonach im Ergebnis einerseits der Ehegatte durch…
…sich eine "Globalvereinbarung" iSd §§ 81 ff. EheG erblickt, ist aber laut VwGH konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Nach dieser unter Punkt "III. Liegenschaften" getroffenen Vereinbarung, worin nach Darstellung zunächst der den Ehegatten gehörigen Liegenschaften die Regelung getroffen wird, dass einerseits AJ seinen Hälfteanteil an…
… 3 Abs. 3 bzw § 5 der Genussrechtsbedingungen der vermögensmäßige Anspruch beschränkt sei auf die Höhe des Genussrechtsnominales, seien die Zuschüsse nicht geeignet den Wert der Genussrechte zu erhöhen. Der Wertanspruch eines Genussrechtsinhabers werde durch die Leistung/Nichtleistung von Zuschüssen in keiner Weise beeinflusst. Allfällige Zuschüsse…
…Dies entsprach dem damaligen Wissensstand, war aber letztlich nur Auszug der generellen Absicht der Sicherstellung des Vermögens) als durch den Kaufpreis der vermögensmäßige Gegenwert in der Stiftung verbleiben würde. Nun war aber noch eine Einigung zwischen Vorstand und Käufer hinsichtlich des Kaufpreises (die ursprünglich angesetzten…