Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0372-I/04
Liegt bei Scheidungsvergleich ermittelbare Gegenleistung im Rahmen eines Tauschgeschäftes vor ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0372-I/04vom 15.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der VwGH-Judikatur ist zwar, wie eingewendet, in der Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln, kann jedoch im Einzelfall auch bei Scheidungsvergleichen hinsichtlich der vorgenommenen Grundstückstransaktionen sehr wohl ermittelbar sein, wenn nämlich eine bestimmte Leistung nur als (weitere) Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft gedacht ist. Bei Vereinbarung der wechselseitigen Übertragung von Liegenschaften im Rahmen der vermögensmäßigen Auseinandersetzung samt beiderseitiger Schuldübernahme ist daher von einem Tausch auszugehen, bei dem die jeweiligen Tauschleistungen eindeutig bezeichnet sind. Die Voraussetzungen für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer vom Einheitswert iSd § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG liegen dagegen nicht vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AJ, inL., vertreten durch
Rechtsanwalt, vom 8. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 17. März 2004 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anläßlich der einvernehmlichen Ehescheidung gem.
§ 55a EheG haben Frau HJ und Herr AJ (= Berufungswerber, Bw) vor dem
Bezirksgericht am 1. Dezember 2003 eine "Vereinbarung gemäß
§ 55 a EheG" auszugsweise folgenden Inhaltes geschlossen:
"I.
Obsorge-Unterhalt Kind:
Mit der
Obsorge für die Tochter ... bleiben weiterhin beide Elternteile betraut.
... AJ verpflichtet sich zur
Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von € 500 für
seine Tochter ...
II.
Unterhalt Ehegatten nach der Scheidung:
AJ verpflichtet sich
gegenüber HJ zur Leistung des
gesetzlichen Unterhaltes im Sinne des § 66 EheG, wobei konkret folgende
Regelungen getroffen werden: a) Vorerst ... erhält
HJ einen monatlichen Unterhalt von
€ 300; ... AJ
verzichtet gegenüber HJ auf
Unterhalt, dies auch für den Fall geänderter
Verhältnisse.
III.
Liegenschaften:
Vorausgeschickt
wird, daß es sich bei allen im Folgenden genannten Liegenschaften ... um
solche des GrundbuchL.
handelt. AJ und
HJ sind je zur Hälfte
Eigentümer der Liegenschaft in EZ 1111 ... samt darauf errichtetem Haus
Bgasse. In diesem Haus befindet sich
die eheliche Wohnung. HJ ist
darüberhinaus Eigentümerin der Liegenschaft in EZ 576 ... samt darauf
errichtetem Haus
Ostraße."
Laut
anschließend dargestelltem Grundbuchsstand ist die Liegenschaft in EZ 1111
mit einem Wohnbauförderungsdarlehen aus 1987 im Nominale von S 389.000
sowie einem Pfandrecht für die W-AG aus 1988 in Höhe von
S 1,100.000 belastet; die Liegenschaft in EZ 576 ist
unbelastet.
"Im
Zuge der Aufteilung des ehelichen Vermögens vereinbaren die Vertragsteile,
daß
HJ Alleineigentümerin
der Liegenschaft in EZ 1111 wird und weiters, daß die Liegenschaft in EZ
576 in das Alleineigentum von AJ
übertragen wird. AJ
übergibt somit seinen Hälfteanteil an ... EZ 1111 an
HJ und diese übernimmt diesen
Hälfteanteil in ihr Eigentum, HJ
wiederum überträgt die ... EZ 576 an
AJ und dieser übernimmt die
genannte Liegenschaft in sein
Eigentum.
Die Übergabe und
Übernahme ... erfolgt mit Unterfertigung dieser Vereinbarung
...
.....
Das
Darlehen des Landes ..., welches auf der Liegenschaft in EZ 1111 pfandrechtlich
sichergestellt ist, wird von HJ zur
alleinigen Rückzahlung übernommen,
AJ hingegen übernimmt die
alleinige Rückzahlung des Darlehens der
W-AG, welches ebenfalls ob EZ 1111
pfandrechtlich sichergestellt ist. Die Vertragsteile verpflichten sich,
hinsichtlich der von ihnen zur alleinigen Rückzahlung übernommenen
Darlehen den
jeweils anderen
Vertragsteil schad- und klaglos zu halten.
....
Die
Aufteilung des im Haus Bgasse,
befindlichen Inventars bzw. der Einrichtung erfolgt im Einvernehmen, wobei ...
folgende Gegenstände in das Eigentum des
AJ
übergehen:
...
....
IV.
Übrige Vermögensaufteilung:
Der Bausparvertrag Nr. ... wird
in das Eigentum von AJ
übertragen
.... HJ erhält das
Eigentumsrecht am Pkw ..., AJ hingegen
das Eigentumsrecht am Pkw ...
In
dieser Vereinbarung nicht erwähnte Vermögenswerte verbleiben im
Eigentum desjenigen Teiles, in dessen Verfügung sie sich bereits bisher
befanden oder dem sie ... zugewiesen
sind.
Die Vertragsteile
erklären, auf weitere Ansprüche gegeneinander ... zu verzichten.
....".
In den
vorgelegten Abgabenerklärungen Gre 1 wurde ua. unter Punkt "6.
Gegenleistung" die "Vermögensaufteilung im Zuge der Scheidung"
vermerkt.
Im Schreiben
vom 21. Jänner 2004 wurden seitens des steuerlichen Vertreters die zum
Übergabsstichtag 1. Dezember 2003 aushaftenden Darlehensbeträge
bei der W-AG mit € 13.292 und beim Land
(Wohnbauförderungsdarlehen) mit gesamt € 25.302,41 - Restlaufzeit
19 Jahre bis 31. Dezember 2022 - bekannt gegeben. Im Weiteren wurde
ausgeführt, eine Beurteilung des Verkehrswertes der Liegenschaften sei
mangels Sachkenntnis nicht möglich, wobei jedoch im Zuge einer Aufteilung
iSd §§ 81 ff. EheG nicht von einer Gegenleistung auszugehen und die
Bemessungsgrundlage mit dem dreifachen Einheitswert anzusetzen sei.
Das Finanzamt
hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 17. März 2004, StrNr, ausgehend
von der als Bemessungsgrundlage in Höhe von € 76.695,81
ermittelten Gegenleistung bzw. Tauschleistung gemäß
§ 5
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, eine 2%ige
Grunderwerbsteuer im Betrag von € 1.533,92 vorgeschrieben. In die
Bemessung wurden der in Höhe von € 74.308 geschätzte
hälftige Verkehrswert der Liegenschaft EZ 1111 (= hingegebenes
Grundstück) sowie die übernommene Verbindlichkeit bei der W-AG in
Höhe des zur Hälfte aushaftenden Betrages einbezogen. Die
Gesamtgegenleistung von sohin € 80.954 entfalle zu 94,74 % auf die
Liegenschaft, ds. € 76.695,81.
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen eingewendet, entgegen dem
Dafürhalten des Finanzamtes sei nicht von von einem Tauschvertrag und
demnach nicht von einer Gegenleistung auszugehen. Die Steuer sei
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG vielmehr vom Wert des
Grundstückes, sohin vom dreifachen Einheitswert, zu bemessen, woraus sich
die Grunderwerbsteuer beim Bw im Betrag von nur € 1.452 errechne. Der
gegenständliche Scheidungsvergleich stelle eine Vermögensaufteilung
iSd §§ 81 ff. EheG dar, bei der nach der VwGH-Judikatur in der Regel
nicht von einer Gegenleistung auszugehen bzw. eine solche nicht ermittelbar sei.
Es handle sich um einen Vertrag sui generis, bei dem auch Überlegungen, die
sich nicht ausschließlich auf den Liegenschaftsbesitz beziehen
würden, eine Rolle spielten. Es sei hier ein bloßer Zufall, dass zwei
Liegenschaften vorhanden und im Zuge der Vermögensaufteilung jeweils
zuzuweisen wären. Es könne daher zivilrechtlich nicht von einem
Tauschvertrag die Rede sein; vielmehr sei in der Scheidungsvereinbarung die
Zuweisung des vorhandenen Liegenschaftsbesitzes erfolgt.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 25. Juni 2004 wurde unter Verweis auf die
VwGH-Judikatur dahin begründet, dass unter Punkt III. der
Scheidungsvereinbarung eine spezifische Regelung betreffend die Aufteilung der
Liegenschaften getroffen worden sei, nämlich die gegenseitige
Übertragung unter Übernahme von Darlehen, demnach es sich nicht um
eine "Globalvereinbarung" handle. Hinsichtlich der Obsorge, den Unterhalt etc.
seien gesonderte Aufteilungsmodalitäten unter Pkten. I. und IV. vereinbart
worden.
Mit Antrag vom
2. Juli 2004 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und ergänzend ausgeführt, die
inhaltliche Gliederung der Scheidungsvereinbarung schon aus Gründen der
Übersichtlichkeit spreche keineswegs gegen eine Globalregelung, ohne die
abschließend eine einvernehmliche Scheidung gar nicht zulässig sei.
Der Ansatz des Verkehrswertes der Liegenschaften als jeweilige Gegenleistung
bzw. eine Qualifizierung als Tausch sei sachlich nicht gerechtfertigt, wenn
bloß zufällig zwei Liegenschaften aufzuteilen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen
Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf
Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Nach § 4
Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen
(Besteuerungsgrundsatz). Soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln ist, so ist nach der eine Ausnahme bildenden Vorschrift des
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer vom Wert des Grundstückes,
d. i. der dreifache Einheitswert bzw. der auf einen Liegenschaftsteil
entfallende Teilbetrag des dreifachen Einheitswertes (§ 6), zu berechnen.
Hinsichtlich der Frage der Ermittelbarkeit der Gegenleistung hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.3.1992, 90/16/0234, zum Ausdruck
gebracht, dass auch die Schätzung der Gegenleistung als eine Art ihrer
Ermittlung im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG anzusehen ist. Das bedeutet,
dass bei Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung die Bestimmungen
über die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auch für die
Grund-erwerbsteuer gelten (vgl. VwGH 17.2.1994, 93/16/0115 und
92/16/0152).
Speziell zum
(reinen) Grundstückstausch als einem Tauschvertrag, der für jeden
Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes
begründet, wird in § 4 Abs. 3 GrEStG bestimmt, dass die Steuer sowohl
vom Werte der Leistung des einen als
auch vom Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen ist (VwGH
30.5.1994, 87/16/0093). Zum grunderwerbsteuerpflichtigen Tauschvertrag an sich
wird in § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG bestimmt, dass beim Tausch die Tauschleistung
des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten
zusätzlichen Leistung die der Bemessung zugrundezulegende Gegenleistung
darstellt. Die "Tauschleistung des anderen Vertragsteiles" bildet das von dem
Erwerber des eingetauschten Grundstückes hingegebene (vertauschte)
Grundstück, das als Gegenleistung mit dem gemeinen Wert (§ 10 BewG)
bzw. dem Verkehrswert - zuzüglich
einer allfälligen Tauschaufgabe - zu bewerten ist. Beim
Grundstückstausch ist für die Wertermittlung nicht der Einheitswert,
sondern vielmehr der gemeine Wert (Verkehrswert) deshalb maßgebend, weil
beim Grundstückstausch die Grunderwerbsteuer nicht vom Wert des den
Gegenstand des Erwerbsvorganges bildenden Grundstückes, sondern vom Wert
des als Gegenleistung hingegebenen Grundstückes zu berechnen ist. Die
Wertermittlung hat sich demnach nach den Bestimmungen des ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes 1955 zu richten (vgl. VwGH vom 29.1.1996, 94/16/0039 u.v.a.).
Daneben zählen zur Gegenleistung die vereinbarten zusätzlichen
Leistungen, die etwa in einem Barbetrag aber auch in der Übernahme einer
Hypothekarschuld bestehen können. Verpflichtet sich der Übernehmer
beim Tausch eines Grundstückes dem Übergeber, neben der unmittelbaren
Gegenleistung auch eine Schuld des Übergebers zu übernehmen, so stellt
die Schuldübernahme eine vereinbarte zusätzliche Leistung dar (VwGH
20.6.1990, 89/16/0101). Erbringen beide Tauschpartner zusätzliche
Leistungen, so ist die Gegenleistung für jeden Erwerb unabhängig vom
anderen Tauscherwerb nach § 4 Abs. 3 GrEStG "sowohl vom Werte der Leistung
des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragspartners zu
berechnen" (siehe zu vor auch: Dr.
Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. II
Grunderwerbsteuer, Rz. 37 f. zu § 4, Rzn. 108 - 113 zu §
5).
Nach § 7 Z
2 GrEStG beträgt die Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch einen
Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
2 v. H.
Im
Berufungsfall besteht Streit darüber, ob der Grunderwerbsteuerbemessung
entweder, da eine Globalvereinbarung iSd §§ 81 ff. EheG vorliege und
demnach eine auf die Liegenschaften entfallende Gegenleistung nicht ermittelbar
sei, der anteilige dreifache Einheitswert der Liegenschaft zugrunde zu legen
wäre, oder aber - nach Ansicht des Finanzamtes - eine Gegenleistung
im Rahmen eines Tauschvertrages vorliege, diese bestehend aus dem jeweils
hingegebenen Grundstück zuzüglich der übernommenen anteiligen
Hypothekarschuld.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung die
Summe dessen, was der Erwerber an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten
verspricht, dass er das Grundstück erhält. Dies ist jede nur denkbare
Leistung, die vom Erwerber für den Erwerb des Grundstückes versprochen
wird bzw. alles, was dieser einsetzen muss, um das Grundstück zu erhalten.
Steht somit die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren,
tatsächlichen und wirtschaftlichen oder auch "inneren" Zusammenhang mit dem
Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG
anzusehen.
Beim Erwerb im
Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
iSd §§ 81 ff EheG ist nach dem Erkenntnis des VwGH vom 30.4.1999,
98/16/0241, zwar in der Regel eine
Gegenleistung nicht zu ermitteln. Dies werde laut VwGH bereits in dem (vom Bw
zitierten) Erkenntnis vom 26.1.1989, 88/16/0107, klargestellt, wobei der dortige
Bf aber übersehe, dass nach der späteren Judikatur (vgl. zB VwGH
7.10.1993, 92/16/0149; 29.1.1996, 95/16/0187, 0188) im konkreten Einzelfall auch
betreffend Scheidungsvergleiche sehr wohl
Gegenleistungen ermittelbar sein können. Die wegen des
üblichen Globalcharakters derartiger Vereinbarungen getroffene
Grundsatzaussage, dass im Regelfall eine Gegenleistung nicht zu ermitteln sei,
schließt nicht aus, dass im konkreten Einzelfall auch betreffend die in
einem sogenannten Scheidungsvergleich vorgenommenen grunderwerbsteuerpflichtigen
Transaktionen Gegenleistungen zu ermitteln sind und damit diese Gegenleistung
die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bildet (VwGH 29.1.1996,
95/16/0187, 0188; vgl. auch VwGH 9.8.2001, 2001/16/0358).
Ordnete der
Vergleichstext die vom Bf zu erbringenden Leistungen ganz unzweifelhaft der
Übertragung der in den Vergleichspunkten II und III genannten
Liegenschaftsanteile zu, so hatte die belangte Behörde diese
Gegenleistungen und nicht die Einheitswerte der Liegenschaftsanteile als
Steuerbemessungsgrundlage heranzuziehen (VwGH 25.11.1999,
99/16/0030).
Analog zum
Gegenstandsfalle lag dem VwGH-Erkenntnis vom 7.8.2003, 2000/16/0591, an
Sachverhalt zugrunde, dass im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung zwei im
Hälfteeigentum befindliche Liegenschaften dergestalt aufgeteilt wurden,
dass Alleineigentum von den Ehegatten an je einer Liegenschaft begründet
wurde; dies verbunden mit der Übernahme von Schulden und Schad- und
Klagloshaltung des anderen Vertragsteiles. Von der Beschwerdeführerin wurde
unter Verweis auf § 81 f. EheG vorgebracht, im Zuge der
Scheidungsfolgenvereinbarung sei bei der Vermögensaufteilung eine
Gegenleistung nicht zu ermitteln; die Grunderwerbsteuer sei daher vom
Einheitswert zu bemessen. Der VwGH hat dem ua. Folgendes entgegen
gehalten: Ein Tausch ist gemäß
§ 1045 ABGB ein Vertrag,
wodurch eine Sache gegen eine andere überlassen wird. Zum Umfang der
Gegenleistung beim Tauschvertrag ist im § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987
normiert, dass Gegenleistung die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles
einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung ist. Wenn
sich die Bf bei der beschwerdegegenständlichen Aufteilung auf einen
Rechtsvorgang sui generis berufe, wonach kein Tausch vorliege und deshalb die
Steuer vom Einheitswert zu berechnen sei, so verweise der VwGH etwa auf die
Erkenntnisse vom 7.10.1993, 92/16/0149, und vom 30.4.1999, 98/16/0241 (siehe
auch 25.11.1999, 99/16/0064 und 99/16/0030). Demnach habe der VwGH wiederholt
ausgesprochen, dass zwar in der Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln sei,
im konkreten Einzelfall jedoch auch bei Scheidungsvergleichen hinsichtlich der
vorgenommenen Grundstückstransaktionen sehr wohl Gegenleistungen
ermittelbar sein können, wenn eine bestimmte Leistung nur als (weitere)
Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft gedacht ist. Gut
vergleichbar sei auch der dem Erkenntnis vom 29.1.1996, 95/16/0187, zugrunde
liegende Fall, bei dem sich die Partner des Scheidungsvergleiches wechselseitig
Liegenschaftsanteile übertragen und eine Darlehensübernahme bzw.
Ausgleichszahlung vereinbart haben. Der VwGH ist dabei von einem Tauschvertrag
ausgegangen, wobei die jeweiligen Tauschleistungen eindeutig bezeichnet waren.
Der Wert der Gegenleistung war sohin, allenfalls durch ein entsprechendes
Gutachten, ohne weiteres ermittelbar. In derartigen Fällen handle es sich
sohin nicht etwa - wie eingewendet - um eine Globalvereinbarung, weil die
vermögensrechtliche Seite des Vergleiches nur die gegenständlichen
Grundstücksübertragungen sowie die Darlehensübernahme bzw.
Ausgleichszahlung betrifft. Die gegenseitige Übertragung von Liegenschaften
ist jedenfalls als Tausch anzusehen; die genau bezeichnete Tauschleistung
bestehe aus dem hingegebenen Grundstück zuzüglich der erfolgten
Schuldübernahme (siehe zu vor auch: Dr.
Fellner, aaO, Rz. 16 b zu § 4;
Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG
1987, § 4 Tz. 25 a).
Festgehalten
werden darf in diesem Zusammenhang, dass auch in obigen Beschwerdefällen
"zufällig" zwei Liegenschaften zur Aufteilung angestanden sind, der VwGH in
seiner Beurteilung aber dennoch zum Ergebnis gelangte, dass diesfalls ein
Tauschvertrag mit ermittelbarer Gegenleistung vorliegt.
Im
Gegenstandsfall ist nunmehr der Vergleich vom 1. Dezember 2003 nach seinem
eindeutigen Wortlaut und seiner Systematik so abgefaßt, dass zunächst
(Pkte. I und II) über Obsorge, Unterhalt für ein Kind und Unterhalt
der Ehegatten sowie unter IV. über sonstige Vermögenswerte (Pkws,
Bausparvertrag) abgesprochen wurde. Unter Punkt III. werden ausschließlich
die Liegenschaften behandelt. Diese vermögensrechtliche Seite des
Scheidungsvergleiches erschöpft sich unter nahezu dem gesamten Punkt III.
in der Transferierung der Liegenschaften samt beiderseitiger
Schuldübernahme hinsichtlich der aushaftenden Darlehen verbunden mit der
völligen Schad- und Klagloshaltung des jeweils anderen Vertragsteiles.
Entgegen dem Dafürhalten des Bw, der im Scheidungsvergleich an sich
eine "Globalvereinbarung" iSd §§ 81 ff. EheG erblickt, ist aber laut
VwGH konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu
betrachten. Nach dieser unter Punkt "III. Liegenschaften" getroffenen
Vereinbarung, worin nach Darstellung zunächst der den Ehegatten
gehörigen Liegenschaften die Regelung getroffen wird, dass einerseits der
Bw seinen Hälfteanteil an EZ 1111 an HJ und andererseits diese "wiederum"
dem Bw ihr Alleineigentum an EZ 576 überträgt, war aber der zu
erschließende Parteiwille eindeutig auf einen unmittelbar gegenseitigen
und eng verknüpften, wechselseitigen Leistungsaustausch gerichtet und ist
davon auszugehen, dass die eine Leistung ohne die andere nicht gewollt oder
sinnhaft gewesen wäre. Auf Grund der unmittelbaren Verknüpfung der
gegenseitigen Leistungspflichten liegt daher ein einheitliches
Rechtsgeschäft, nämlich ein
Tauschvertrag iSd Bestimmungen nach
§ 1045 ABGB und § 5 Abs. 1 Z. 2 GrEStG, vor. Zufolge der oben
ausführlich dargelegten VwGH-Judikatur ist diesfalls, da auch die darauf
jeweils entfallendenTauschleistungen eindeutig bezeichnet sind, eine
Gegenleistung sehr wohl zu ermitteln, welche aus dem Wert der hingegebenen
Liegenschaft (= Verkehrswert) zuzüglich der übernommenen
Hypothekarschuld besteht.
Die
Voraussetzungen für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer nach dem Wert des
Grundstückes (= Einheitswert) iSd § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG liegen dagegen
nicht vor, da - wie eingangs ausgeführt - auch die
Schätzung gemäß
§ 184 BAO eine zulässige Form der
Ermittlung der Gegenleistung darstellt und der Verkehrswert von Liegenschaften
erfahrungsgemäß mit dem 4 - 5-fachen Einheitswert angesetzt wird.
Hiebei handelt es sich jedenfalls um einen an der Untergrenze des Verkehrswertes
sich orientierenden Vervielfacher.
Im Übrigen
wurde gegen die Ermittlungsmethode an sich bzw. gegen die
betragsmäßige Ermittlung der Steuer der Höhe nach vom Bw kein
Einwand erhoben.
In Anbetracht
der obigen Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden
sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 15. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0372-I/04
- Stammnummer
- 14730
- Gültig
- 15.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF