…Bei Vereinen ist nichtunternehmerischer Bereich die Erfüllung der satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben (siehe auch Rz 1242 bis Rz 1243), bei Kapitalgesellschaften zB die Geschäftsführung für eine Personengesellschaft (vgl. Rz 184) oder das Halten von Beteiligungen (vgl. Rz 185, Stichwort "Holdinggesellschaft"). Rz 207: Liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor…
…Rz 31 Bei gemeinnützigen Vereinen, die zwar die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet erfüllen, aber nicht unter die Befreiung des § 8 Z 2 KommStG 1993 fallen, zählen auch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs. 2 BAO sowie vermögensverwaltende Tätigkeiten (zB Mietwohnhaus) zum unternehmerischen Bereich. …
…des Bf. beschäftigt waren, da der Kommunalsteuer nur die Arbeitslöhne der im unternehmerischen Bereich tätigen Dienstnehmer zu unterziehen sind. Ein weiterer im Fall des Bf. zu beachtender Aspekt war, dass bei gemeinnützigen Vereinen, die zwar die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet erfüllen, die aber…
…die Umsatzrelation und die Bindung von Humanressourcen (Trainer, Betreuer usw.) für den jeweiligen Bereich. Rz 886: Daraus ergibt sich, am Beispiel des Fußballsportes dargestellt, in typisierender Betrachtungsweise Folgendes: Bei den in der Bundesliga (dh in der höchsten Spielklasse) engagierten Vereinen, denen eine Bundesligalizenz erteilt wurde…
…gegriffen. Aus welchem Grund sollten beispielsweise im Jahr 2006 12,3 % und im Jahr 2007 nur mehr 2,1 % der Arbeitslöhne für den (vermeintlichen) unternehmerischen Bereich der Vereinnahmung von Studienbeiträge angefallen und damit kommunalsteuerpflichtig sein. Die Bescheidbegründung sei im Übrigen schon allein deshalb rechtswidrig, weil…
…den Monaten Juni und Dezember Kommunalsteuerpflicht hinsichtlich eines Betrages von jeweils 2.000 Euro. In den übrigen Monaten fällt keine Kommunalsteuer an. Beispiel 4 Der Verein B ist nichtunternehmerisch sowie unternehmerisch tätig. Die Lohnsumme des nichtunternehmerischen Bereichs beträgt 400 Euro. Der Verein beschäftigt zwei Mitarbeiter…
…sei "die Mithilfe bei der Sanierung und Erhaltung der S-Kapelle-M in enger Zusammenarbeit mit dem Bw." Weiters werde in den Statuten angeführt, dass für den Fall, dass sich der Bw. zurückziehen sollte, keine Verpflichtung zur Weitersanierung erwüchse. Der unternehmerische Bereich eines Vereins umfasse…
…untersuchen, ob sie mit dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich im Zusammenhang stehen. Mit dem nichtunternehmerischen Bereich zusammenhängenden Einnahmen sind zB echte Mitgliedsbeiträge, Spenden, Schenkungen, Erbschaften und Subventionen zur allgemeinen Förderung des Vereines. 3.2.2 Liebhaberei 3.2.2.1 Liebhabereivermutung bei Betrieben gemäß …
…oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zu Glücksspiel zu geben. Erforderlich für den Ausspielungsbegriff ist weiters, dass bei dem unternehmerischen Glücksspiel Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz). An wen der Einsatz erbracht wird ist nicht entscheidend…
…Die Bf. stelle dazu im Rahmen der Gewerbeberechtigung gegen angemessenes Entgelt (das sogenannte „Tischgeld“) räumlich gebundene Sachleistungen sowie personelle Dienstleistungen zur Verfügung. Bei den Besuchern könne es sich um einzelne Personen, aber auch um Spielergemeinschaften in Form von Clubs und Vereinen handeln. Die Bf. sei…
…Die Bf. stelle dazu im Rahmen der Gewerbeberechtigung gegen angemessenes Entgelt (das sogenannte „Tischgeld“) räumlich gebundene Sachleistungen sowie personelle Dienstleistungen zur Verfügung. Bei den Besuchern könne es sich um einzelne Personen, aber auch um Spielergemeinschaften in Form von Clubs und Vereinen handeln. Die Bf. sei…
…heißt, einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zu Glücksspiel zu geben. Erforderlich für den Ausspielungsbegriff ist weiters, dass bei dem unternehmerischen Glücksspiel Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz). An wen der Einsatz erbracht wird…
…nur einen unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich haben. Eine Privatstiftung tätigt ihre Rechtsgeschäfte über den Stiftungsvorstand, der als handlungsbefugtes Organ eigenverantwortlich auftritt und dabei an den in den Stiftungsurkunden normierten Willen der oder des Stifter(s) gebunden ist. Die Argumentation, es handle sich bei der Überlassung…
…seines fachlichen Wissens als Unternehmensberater und der eingeholten Informationen von Beraterseite hätte er eigentlich im Grundsätzlichen die Regeln gekannt, nach welchen eine Abgrenzung zwischen unternehmerischem und privaten Bereich bei Unternehmen zu erfolgen gehabt hätte. Ursprünglich wäre auch im verfahrensgegenständlichen Projekt selbstverständlich eine abgabenredliche Vorgangsweise geplant…
…seines fachlichen Wissens als Unternehmensberater und der eingeholten Informationen von Beraterseite hätte er eigentlich im Grundsätzlichen die Regeln gekannt, nach welchen eine Abgrenzung zwischen unternehmerischem und privaten Bereich bei Unternehmen zu erfolgen gehabt hätte. Ursprünglich wäre auch im verfahrensgegenständlichen Projekt selbstverständlich eine abgabenredliche Vorgangsweise geplant…
…seines fachlichen Wissens als Unternehmensberater und der eingeholten Informationen von Beraterseite hätte er eigentlich im Grundsätzlichen die Regeln gekannt, nach welchen eine Abgrenzung zwischen unternehmerischem und privaten Bereich bei Unternehmen zu erfolgen gehabt hätte. Ursprünglich wäre auch im verfahrensgegenständlichen Projekt selbstverständlich eine abgabenredliche Vorgangsweise geplant…
…Vorsteuern, die teilweise dem unternehmerischen und teilweise dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen sind, bei Vereinen zu verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten führen könnte, kann wie folgt vorgegangen werden: Rz 1247: DieHinsichtlich der Aufteilung der Vorsteuern, die teilweise dem unternehmerischen und teilweise dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen sind bei nichtunternehmerischer, erfolgt…
…KommSt-Pflicht erstreckt sich auf die Arbeitslöhne, die auf den unternehmerischen Bereich des Vereins entfallen. Keine KommSt kann insoweit anfallen, als der Verein nicht unternehmerisch tätig oder gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist. Bei gemeinnützigen Vereinen, die zwar die Voraussetzungen einer Begünstigung auf…
…aus. Wenn der Bf. in Frage stellte, dass damit auch eine unternehmerische Tätigkeit gegeben war, war ihm nicht zu folgen. Tatsache ist, dass im Bereich des Kommunalsteuergesetzes bei gemeinnützigen Vereinen, die zwar die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet erfüllen, die aber nicht unter die…
…Bezüglich Vorsteuerabzug bei Vereinen, die sowohl einen unternehmerischen als auch einen nichtunternehmerischen Bereich haben, siehe Rz 1246 bis Rz 1254. Rz 1805: Abgezogen werden dürfen auch Vorsteuerbeträge, die einer nachfolgenden oder vorherigen (nicht unecht befreiten) unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind. Wird daher eine unternehmerische Tätigkeit begonnen…