Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400156/2020
Kommunalsteuer; unentbehrlicher Hilfsbetrieb eines Sportverbandes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400156/2020vom 29.12.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unter den Einnahmen aus "Abtretung von Rechten" war die Aufwandsentschädigung für die organisatorische, administrative und sportliche Hintergrundarbeit des Bf. für die Bundesliga zu verstehen.
Zusammenfassend hielt der Bf. fest, dass nur dem Sport zuordenbare Leistungen erbracht wurden und diese der Erfüllung der in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Vereinsziele dienten.
Das BFG kam zum Schluss, dass der Bf. im Verfahren glaubhaft dargelegt und mit Unterlagen untermauert hatte, dass durch die oben angeführten, iS eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeübten Tätigkeiten und durch die damit erzielten Einnahmen allein und unmittelbar die Erfüllung des Verbandszwecks angestrebt wurde. Es lagen Tätigkeiten vor die selbständige Bereiche umfassten; die nachhaltig, d.h. wiederkehrend und ohne Gewinnabsicht ausgeübt wurden.
Durch die unmittelbare Ausrichtung der Tätigkeiten auf die Erfüllung des Verbandszweckes und die Tatsache, dass ohne diese Tätigkeiten die Förderung, Organisation und Ausübung des Sportart-Sports in Österreich nicht erreicht werden könnte, war in diesen Bereichen vom Vorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs auszugehen.
Sowohl die Behörde, als auch der Bf. gingen somit zu Recht vom Vorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes iSd § 45 Abs. 2 BAO aus.
Wenn der Bf. in Frage stellte, dass damit auch eine unternehmerische Tätigkeit gegeben war, war ihm nicht zu folgen. Tatsache ist, dass im Bereich des Kommunalsteuergesetzes bei gemeinnützigen Vereinen, die zwar die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet erfüllen, die aber nicht unter die Befreiung des § 8 Z 2 KommStG 1993 fallen, die unentbehrlichen Hilfsbetrieben zum unternehmerischen Bereich zählen.
Damit war aber eindeutig, dass die oben angeführten Tätigkeiten des Bf., der gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet des Körpersports verfolgte und somit nicht von der Kommunalsteuer befreit war, als unternehmerische Tätigkeiten zu beurteilen waren.
Blieb nunmehr für das BFG die Frage zu klären, ob in diesen Bereichen Dienstnehmer des Bf. tätig waren und folglich deren Arbeitslöhne als Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer heranzuziehen gewesen wären.
Obwohl der Behörde im Prüfungsverfahren die Geschäftsaufzeichnungen des Bf., die Lohnkonten und Bilanzen zur Verfügung standen und somit die Dienstnehmer eindeutig genannt waren, ließ diese außer Acht Überlegungen eine Zuordnung betreffend anzustellen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Sie stützte sich zur Berechnung der Kommunalsteuer auf das Verhältnis, das sich aus der Gegenüberstellung der Einnahmen aus den unternehmerischen bzw. nicht unternehmerischen Bereichen zur Gesamtsumme der Einnahmen errechnete.
Die Behörde ordnete dem unternehmerischen Bereich insbesondere die Einnahmen aus den Teilbereichen "Sponsoring, Lizenzgebühren, Meisterschaften und Abtretung von Rechten" zu. Die durch die Behörde errechneten prozentuellen Anteile der Einnahmen aus den unternehmerischen Bereichen an den Gesamteinnahmen wurden auf die jährlich aufgewendeten und an die Dienstnehmer des Bf. bezahlten Arbeitslöhne umgelegt ohne zu berücksichtigen, ob sämtliche Dienstnehmer des Bf. tatsächlich in den fraglichen Bereichen tätig geworden waren.
In einer Stellungnahme gegenüber dem BFG begründete die Behörde diese Vorgangsweise lediglich damit, dass die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden gewesen wäre. Von einer Vereinbarung hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlagen, wie sie im Sinne des § 5 Abs. 3 KommStG 1993 zwischen der Gemeinde und dem Bf. hätte getroffen werden können, wenn die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne (tatsächlich) mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden gewesen wäre, war keine Rede. Aus den hier vorliegenden Akten der Behörde waren keine Nachweise zu entnehmen, dass die Behörde im Prüfungsverfahren Erhebungen durchgeführt oder Fragen an den Bf. gestellt hätte, wer konkret im unternehmerischen Bereich angesiedelte Tätigkeiten erbracht hatte.
Infolge einer durch das BFG durchgeführten Abfrage bei der Sozialversicherung konnten die in den Jahren 2013 bis 2017 gemeldeten Angestellten und Arbeiter des Bf. festgestellt werden. Zu deren Aufgabenbereichen, den Tätigkeiten, wurde der Bf. um Stellungnahme ersucht.
In der, der Behörde zur Kenntnis gebrachten, Stellungnahme vom 7. Juli 2023 sowie im Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 führte der Bf. aus, dass im fraglichen Zeitraum insgesamt 54 Personen als Funktionäre und Dienstnehmer beschäftigt waren. Vorauszuschicken war, dass sich die Angaben im Schriftsatz des Bf. mit dem Ergebnis der durch das BFG durchgeführten Sozialversicherungsabfrage deckten.
Der Bf. gab an, dass 27 Personen als Spieler, 8 Personen als Trainier und 1 Person als Reinigungskraft angestellt waren (36 Personen).
Es war eine Auflistung enthalten worin weitere 18 Personen genannt waren. Zu diesen war für jedes Jahr angeführt, ob es sich um ehrenamtlich tätige Funktionäre (7 Personen) oder Dienstnehmer (11 Personen) handelte, wie hoch der jeweilige Lohn war und in welchen Bereichen, in welchem Ausmaß die Personen tätig waren.
Im Detail war im Schriftsatz dargelegt, dass die Bereiche "Sponsoring" und "Abtretung von Rechten" von den namentlich angeführten ehrenamtlich tätigen Personen betreut wurden. Lediglich im Jahr 2015 war der bis dahin ehrenamtlich tätige Präsident als Geschäftsführer angestellt und in der Folge als Dienstnehmer zu 100% im Bereich "Sponsoring" tätig. Die Bereiche "Lizenzgebühren" und "Meisterschaft", hier insbesondere die Ausrichtung der EM 2015 und die Spielerverwaltung, wurden sowohl von den namentlich genannten ehrenamtlichen Funktionären, als auch von den angeführten Dienstnehmern betreut; das jährliche Arbeitsausmaß und der Jahreslohn waren jeweils angegeben.
Zur Verbandssekretärin war angegeben, dass diese zu keiner Zeit im unternehmerischen Bereich tätig war. Sie war für das Verbandsbüro, die Administration des Bf., zuständig. Hinsichtlich der Spieler und Trainer und der Frage, ob diese dem unternehmerischen Bereich "Meisterschaft" zuzuordnen seien, führte der Bf. aus, dass weder die Spieler noch die Trainer ganzjährig, sondern nur kurze Zeit (laut Sozialversicherungsabfrage zwischen einem und maximal drei Monaten) angestellt, waren. Sie waren nur für einzelne Spiele, nicht aber im Rahmen der ganzjährig ausgetragenen Meisterschaften, aktiv und kehrten danach jeweils zu den Profivereinen zurück. Die ausbezahlten Löhne waren als geringfügig zu beurteilen.
Unter Heranziehung der Listen hatte der Bf. jene Arbeitslöhne ermittelt, die die jährliche Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer bildeten und die Abgabenbeträge berechnet. Der Bf. beantragte die Festsetzung der Kommunalsteuer für die gegenständlichen Jahre aufgrund dieser beigebrachten Berechnungen.
In ihrer Stellungnahme vom 24. August 2023 zum angeführten Schriftsatz des Bf. hielt die Behörde fest, dass gegen die Art und Weise der Berechnungen grundsätzlich keine Einwände bestehen.
Das BFG kam nach Beurteilung des festgestellten Sachverhalts, aufgrund der Ausführungen und Angaben in den Schriftsätzen der Parteien, und in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich die durch den Bf. dargelegte Aufteilung und Zuordnung der Dienstnehmer zum unternehmerischen Bereich des Bf. als nachvollziehbar und schlüssig erwiesen hatte. Aufgrund der von Seiten des Bf. zum Nachweis beigebrachten Unterlagen und des Ergebnisses des durch das BFG geführten Ermittlungsverfahrens, bestand kein Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens des Bf.
Das Argument der Behörde, dass die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden gewesen wäre, ging jedenfalls ins Leere und konnte keine Grundlage dafür bilden, die Bemessungsgrundlagen der Kommunalsteuer im Fall des Bf. undifferenziert auf Basis der gesamten Arbeitslöhne sämtlicher Dienstnehmer des Bf. zu ermitteln bzw. weitere Ermittlungen zu unterlassen.
Die Kommunalsteuer war daher auf Basis der an die, dem unternehmerischen Bereich des Bf. zuordenbaren, Dienstnehmer ausbezahlten Arbeitslöhne zu berechnen.
Es war dem Antrag des Bf. zu folgen.
Die Kommunalsteuer wird für die gegenständlichen Jahre 2013 bis 2017 iHv insgesamt Euro 5.111,05 festgesetzt.
Der Säumniszuschlag gem. §§ 217 und 217a BAO infolge nicht fristgerechter Entrichtung der Abgabe wird dementsprechend iHv Euro 102,22 berechnet.
Der Beschwerde war teilweise stattzugeben. Es war die Entscheidung wie im Spruch angeführt zu treffen.
BEMESSUNGSGRUNDLAGEN UND BERECHNUNG DER ABGABEN
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Text/Jahr
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2013
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2014
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2015
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2016
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2017
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Arbeitslöhne
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17.788,65
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35.818,04
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74.771,67
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20.058,92
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21.930,98
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KommSt 3%
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533,66
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1.074,54
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2.243,15
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601,77
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657,93
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Summe Kommunalsteuer 2013 - 2017
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5.111,05
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Säumniszuschlag 2%
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102,22
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Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Lösung der Rechtsfrage aus der Gesetzeslage ergibt und nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen wird, ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am 29. Dezember 2023
Normen und Schlagworte
- § 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 3 Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 8 Z 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400156/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400156.2020
- Stammnummer
- 143230
- Gültig
- 29.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF