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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400047/2017

Kommunalsteuerpflicht eines Vereins, der eine Fachhochschule betreibt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400047/2017vom 27.09.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein Verein, der Fachhochschullehrgänge anbietet, verfügt in dem Umfang über einen unternehmerischen Bereich, in dem für die Teilnahme an den Lehrgängen Studiengebühren zu entrichten sind. Die Bemessungsgrundlage beinhaltet die Löhne und Gehälter aller in diesen Lehrgängen Vortragenden, soweit diese nichtselbständig im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 oder als freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG tätig sind.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache des Vereins ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Andreas Maschinda, Moritschstraße 2, 9500 Villach, über die Beschwerden vom 13. Oktober 2011 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Rechnungs und Abgabewesen vom 21. Februar 2013 (Bescheid mit vorläufiger Abgabenfestsetzung betreffend Kommunalsteuer, Säumnis- und Verspätungszuschlag 2001 bis 2009 vom 8. September 2011, datiert mit 8. September 2010) betreffend Kommunalsteuer, Säumnis- und Verspätungszuschlag 2001 bis 2009, MA 6/DII/R1 - 153280/13 E, sowie vom 27. März 2013 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Rechnungs und Abgabewesen vom 21. Februar 2013 betreffend Kommunalsteuer, Säumnis- und Verspätungszuschlag 2010, MA 6/DII/R1 - 153280/13 E, zu Recht erkannt: I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide vom 8. September 2011 sowie vom 21. Februar 2013 werden ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Angefochtene Bescheide: Der beschwerdeführende Verein betrieb im gegenständlichen Zeitraum Fachhochschulstudiengänge. Nachdem der steuerliche Vertreter des Vereins nach Unterzeichnung des Prüfungs-und Nachschauauftrages für Kommunalsteuer ab dem Jahr 2001 - ausgestellt von der WGKK und vom steuerlichen Vertreter des Vereins am 13.November 2006 unterzeichnet - die Vorlage der Unterlagen verweigerte, wurde der Berufung der WGKK gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk vom 22.09.2010 mit Bescheid der Magistratsabteilung 40 vom 9. März 2011 stattgegeben und der Verein verpflichtet, den Prüfern der WGKK Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren. Mit Bescheid vom 8. September 2011 (datiert mit 8. September 2010) wurde schließlich die Kommunalsteuer für den Zeitraum 2001 bis 2009 vorläufig festgesetzt, und die Bemessungsgrundlagen mangels Vorlage von Unterlagen schätzungsweise ermittelt. Gleichzeitig wurde dem Verein wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Kommunalsteuer 2001 bis 2009 ein Säumniszuschlag in Höhe von 1.005,00 Euro auferlegt und wegen unterlassener Einbringung der Kommunalsteuererklärung für 2001 bis 2009 ein Verspätungszuschlag von 5.025,00 Euro vorgeschrieben. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen festgehalten, dass der Verein ***Bf1*** die Kommunalsteuer für die an die Dienstnehmer der in Wien gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährten Arbeitslöhne nicht erklärt und nicht entrichtet habe, weshalb die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe gegeben seien. Der Vertreter des Vereins sei seit 2006 mehrmals zur Vorlage der für eine Prüfung der Kommunalsteuer erforderlichen Unterlagen aufgefordert worden, sei diesem Begehren jedoch niemals nachgekommen. Die Steuerschuld habe daher gemäß § 184 BAO in Form einer Schätzung ermittelt werden müssen. Das Ergebnis der Schätzung sei dem steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 02.11.2010, zugestellt am 04.11.2010, vorgehalten worden. Eine Stellungnahme hierzu sei jedoch nicht eingebracht worden. Die Berechnung der Kommunalsteuer sei anhand eines Vergleichsbetriebes erfolgt, wobei nur von einer anteiligen Kommunalsteuerpflicht der geleisteten Vergütungen entsprechend der unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen worden sei. Die Bemessungsgrundlage für den Zeitraum 2001 bis 2009 sei mit 1.675.000 Euro ermittelt worden. Für den Bemessungszeitraum 2001 bis 2009 ergebe sich somit ein Kommunalsteuerbetrag i.H.v. 50.250 Euro. Nach der Abgabenprüfung durch die WGKK wurden anlässlich einer Revision vom 21. Juni 2012 die nach Ansicht der belangten Behörde kommunalsteuerpflichtigen Prozentsätze ermittelt. Um das genaue Verhältnis der "unternehmerischen Einnahmen" (Studiengebühren, Unkostenbeiträge der Studenten für Skripten) zu den "nicht unternehmerischen Einnahmen" (Förderungen) nachträglich dokumentieren zu können, wurde der steuerliche Vertreter per E-Mail aufgefordert, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen erneut vorzulegen. Nach wiederholter vergeblicher Aufforderung wurde eine selbst zusammengestellte Aufstellung der Jahre 2001 bis 2010 dem steuerlichen Vertreter gemailt. Abweichungen zu den ursprünglichen Unterlagen wurden jedoch vom steuerlichen Vertreter nicht aufgeklärt und die gewünschten Unterlagen auch nicht übermittelt. Daher wurde das Revisionsergebnis vom 21. Juni 2012 aufrechterhalten. Mit Bescheid vom 21. Februar 2013 wurde der vorläufige Festsetzungsbescheid durch einen endgültigen Festsetzungsbescheid ersetzt und gleichzeitig Kommunalsteuer für 2010 festgesetzt. Gleichzeitig wurde dem Verein wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Kommunalsteuer für 2001 bis 2009 ein Säumniszuschlag in Höhe von 2.305,89 Euro auferlegt und wegen unterlassener Einbringung der Kommunalsteuererklärung für 2001 bis 2009 ein Verspätungszuschlag in Höhe von 11.786,42 Euro vorgeschrieben. Wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Kommunalsteuer für 2010 wurde dem Verein ein Säumniszuschlag in Höhe von 536,12 Euro auferlegt und wegen unterlassener Einbringung der Kommunalsteuererklärung für 2010 ein Verspätungszuschlag in Höhe von 2.680,61 Euro vorgeschrieben. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und jener Umstände, die zur vorläufigen Abgabenfestsetzung geführt haben, dargelegt, dass im Rahmen der Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) die Bemessungsgrundlagen durch Organe der Gebietskrankenkasse festgestellt worden seien. Ausgehend von der Prüfung der WGKK sei am 21.06.2012 das Verhältnis von unternehmerischer und nicht unternehmerischer Tätigkeit ermittelt worden und die abgabepflichtigen Prozentsätze in den einzelnen Jahren sowie die Abgabenbeträge niederschriftlich festgehalten worden. Vom steuerlichen Vertreter des Vereins sei die Niederschrift unterschrieben und die ziffernmäßige Richtigkeit bestätigt worden. Da die Ungewissheit gemäß § 200 Abs. 1 BAO beseitigt worden sei, sei der vorläufige Abgabenbescheid vom 08.09.2010 (richtig: 08.09.2011) durch die endgültige Festsetzung ersetzt worden. Aufgrund der Geschäftsaufzeichnungen sei die Bemessungsgrundlage für den Zeitraum 2010 mit 893.534,85 Euro ermittelt worden. Daraus errechne sich ein Kommunalsteuer Betrag i.H.v. 26.806,05 Euro. 2. Beschwerden: 2.1. Beschwerde vom 13.Oktober 2011: In der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 13.10.2011 gegen den Bescheid vom 13.09.2011 wandte der steuerliche Vertreter ein, es bestehe tatsächlich keine Kommunalsteuerpflicht, weil die ***Bf1*** nicht Unternehmerin im Sinne des § 1 iVm § 3 KommStG sei. Wie das Finanzamt festgestellt habe, sei die Fachhochschule ausschließlich mit Forschungs- und Lehraufgaben befasst, die der Erwachsenenbildung dienten und die wissenschaftliche Lehre beträfen. Sie sei daher in die betreffende Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen. Ein neben dieser Tätigkeit ausgeübter unternehmerischer Bereich der Fachhochschule existiere nicht. Vereinen komme Unternehmereigenschaft im Sinne des KommStG nur für einen betrieblichen Bereich zu; dieser umfasse alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübte Tätigkeiten, während der außerbetriebliche Bereich all jene Tätigkeiten umfasse, die der Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben bewirke (Verweis auf VwGH 16.12.1991, 90/15/0181). Die Fachhochschule finanziere sich ausschließlich aus Förderungen, Beiträgen und Zuschüssen und vereinnahme keine Leistungsentgelte. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass die von der belangten Behörde angewendete Schätzung nicht nachvollziehbar und damit rechtswidrig sei. Die Bescheidbegründung habe nämlich neben der für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände auch die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen. Schließlich werde geltend gemacht, dass jedenfalls für die Jahre 2001 bis 2007 Bemessungsverjährung eingetreten sei. 2.2. Beschwerde vom 25. März 2013: Mit Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 25.03.2013 wandte sich der steuerliche Vertreter des Vereins gegen die endgültige Festsetzung von Kommunalsteuer für 2001 bis 2009 und den darauf entfallenden Säumnis-und Verspätungszuschlag sowie gegen die Festsetzung von Kommunalsteuer für 2010 und den darauf entfallenden Säumnis-und Verspätungszuschlag. In der Begründung wiederholte er zunächst sein bisheriges Vorbringen in der Beschwerde vom 13.10.2011 und führte ergänzend aus: a) betreffend Kommunalsteuerpflicht dem Grunde nach: Der Verein vereinnahme keine Leistungsentgelte, weshalb er in den betreffenden Jahren auch keine Umsatzsteuererklärungen abzugeben gehabt habe. Aus der Niederschrift zur Nachschau vom 21.06.2012 könne indirekt - obwohl dies in keiner Weise zum Ausdruck gebracht werde - abgeleitet werden, dass die von den Studierenden der ***Bf1*** zu entrichtenden "Studiengebühren" (gemeint: Studienbeiträge gemäß § 2 Abs. 2 FHStG) und "Unkostenbeiträge" (gemeint tatsächlich anfallende Kosten gemäß § 2 Abs. 4 FHStG) als Leistungsentgelte der ***Bf1*** anzusehen seien und das prozentuale Verhältnis dieser Beiträge zu den Gesamteinnahmen aus Förderungen, Beiträgen und Zuschüssen den betrieblichen (unternehmerischen) Bereich der Fachhochschule darstellen würde. Dieser (pro Jahr jeweils unterschiedliche) Prozentsatz sei auf die gesamten Arbeitslöhne der Fachhochschule ***FH*** angewendet und daraus die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer gebildet worden. Diese Annahmen und Rechnungsvorgänge seien geradezu absurd. Studienbeiträge, die kraft Gesetzes (§ 2 FHStG) von Studierenden im Zusammenhang mit der Erfüllung der öffentlich-rechtlich (durch den Fachhochschulerat des Wissenschaftsministeriums) akkreditierten Aufgaben der Fachhochschule zu entrichten seien, stellten kein Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung dar (Verweis auf Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 TZ 224). Nach dem Grundsatz der Finalität müsste die Leistung eines Unternehmens auf den Erhalt eines Entgelts gerichtet sein (Verweis auf Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 TZ 67). Im vorliegenden Fall seien die Leistungen der ***Bf1*** auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderungen (Zuschüsse) des Bundes gerichtet, nicht aber auf den Erhalt von Studienbeiträgen. Dies zeige sich allein schon daran, dass dieselben Aufgaben auch vor Einführung der Studienbeiträge im Wintersemester 2001/02 erbracht worden seien. Die Studienbeiträge hätten daher zu keinerlei Leistungsänderung geführt. Sie hätten von vornherein nicht der Herstellung von Entgeltlichkeit für die Ausbildung gedient, sondern der Intensivierung des Engagements der Studierenden und damit auch der Verkürzung der Studiendauern. Ohne Studienbeiträge bestünde auch die Gefahr, dass Studierende nur zwecks Inanspruchnahme von Sozialleistungen (z.B. verbilligte Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel und sonstiger öffentlicher Einrichtungen) immatrikuliert bzw. inskribiert seien. Außerdem müsse zwischen der Leistung und der dafür gewährte Gegenleistung ein Verhältnis "spezielle Entgeltlichkeit" bestehen (Verweis auf Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 TZ 68), das heiße, die Gegenleistung müsse sich auf eine konkrete Leistung beziehen. Daran fehle es z.B., wenn Gemeinden ihre Fremdenverkehrseinrichtungen durch Abgaben ("Interessentenbeiträge") finanzieren würden, und zwar deshalb, weil die Abgaben von allen Personen erhoben würden, und nicht nur von solchen, die die Einrichtungen in Anspruch nähmen, und weil die Abgabenerträge nicht für Leistungen an einzelne Abgabenpflichtige, sondern für die Erstellung allgemeiner fremdenverkehrsorientierter Leistungen verwendet würden (Verweis auf VwGH 28.01.1995, 1835/53, Slg. 1098 F). Auch Studienbeiträge stellten kein Entgelt für eine konkrete Leistung der (Fach-) Hochschule dar, sondern berechtigten nur zur Teilnahme am Studium. Sie seien daher kraft Gesetzes zu leisten, auch wenn das Studium nicht (oder nicht ernsthaft) betrieben werde. Die Beiträge seien nicht zweckgebunden und würden - ebenso wie die Tourismusabgaben der Gemeinden - für allgemeine, studienbetriebsorientierte Aufgaben der (Fach-) Hochschule verwendet. b) betreffend Kommunalsteuerpflicht der Höhe nach: Die Schätzungen der Kommunalsteuerbeträge seien weder nachvollziehbar noch schlüssig. Dies betreffe nicht nur die Annahme, dass angeblich im Ausmaß der Vereinnahmung von Studienbeiträgen eine unternehmerische Tätigkeit vorliege, sondern auch die Annahme, dass genau in diesem Ausmaß die Arbeitslöhne der Arbeitnehmer der Fachhochschule diesem (vermeintlichen) unternehmerischen Bereich zuzurechnen seien. Für diese Annahmen gebe es keinerlei Rechtfertigung. Im Gegenteil: Sie seien völlig aus der Luft gegriffen. Aus welchem Grund sollten beispielsweise im Jahr 2006 12,3 % und im Jahr 2007 nur mehr 2,1 % der Arbeitslöhne für den (vermeintlichen) unternehmerischen Bereich der Vereinnahmung von Studienbeiträge angefallen und damit kommunalsteuerpflichtig sein. Die Bescheidbegründung sei im Übrigen schon allein deshalb rechtswidrig, weil sie die Schätzungsparameter nicht erläutere. Eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Begründung habe nämlich (Verweis auf Ritz, BAO4, § 184 Rz 21) neben der für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände auch die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen. Nichts davon finde sich im angefochtenen Bescheid oder der Niederschrift vom 21.06.2012. Es werde nicht einmal festgehalten, dass der Anteil der Studienbeiträge als betrieblicher (unternehmerischer) Bereich gewertet werde (geschweige denn, aus welchem Grund dies zutreffend sein sollte), und auch nicht, dass bzw. weshalb die kommunalsteuerpflichtigen anteiligen Arbeitslöhne genau diesem Prozentsatz entsprechen sollten. c) betreffend Verjährungseinwand: Schließlich werde geltend gemacht, dass jedenfalls für die Jahre 2001 bis 2007 Bemessungsverjährung eingetreten sei. d) betreffend Verspätungszuschläge: Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung und der dazu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eingewendet, der angefochtene Bescheid, in dem Verspätungszuschläge im Maximalausmaß von 10 % der Kommunalsteuerbeträge vorgeschrieben werde, enthalte jeweils als Begründung lediglich, dass dies "wegen unterlassener Einreichung der Kommunalsteuer Erklärung" erfolge. Es finde sich darin kein einziger Erwägungspunkt betreffend das bisherige Verhalten oder den Grad des Verschuldens der Beschwerdeführerin. Die Begründung sei eine bloße Sachverhaltsfeststellung. Da bei Ermessensentscheidungen erst die Begründung des Ermessens den Spruch des Bescheides nachvollziehbar mache, sei diese unabdingbar. Ein Bescheid, in dem die Begründung der Ermessensübung grundsätzlich fehle, sei daher rechtswidrig. 3. Beschwerdevorentscheidungen: 3.1. Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2016: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. März 2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2013 betreffend Kommunalsteuer für 2001 bis 2009 i.H.v. 117.864,23 Euro zuzüglich des Säumniszuschlages von 2.305,89 Euro und eines Verspätungszuschlages i.H.v. 11.786,42 Euro als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten entgegengehalten, die Berechnung der Bemessungsgrundlagen sei auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Bilanzen sowie Gewinn-und Verlustrechnungen) erfolgt. Es handle sich somit um keine Schätzung. Die Mitwirkung des Vereins an der Berechnung der Bemessungsgrundlagen habe sich auf die einmalige Vorlage von Unterlagen beschränkt. Laut Bericht der Abgabenprüfgruppe vom 23.10.2012 sei dem Ersuchen um neuerliche Vorlage der Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen nicht nachgekommen, sondern eine Aufstellung übermittelt worden, die von den ursprünglich zur Verfügung gestellten Unterlagen abweiche. Trotz Aufforderung sei keine Aufklärung der Abweichungen durch den steuerlichen Vertreter erfolgt, weshalb diese neuerliche Aufstellung nicht zur Berechnung herangezogen worden sei. Aus dem Verhältnis zwischen Studiengebühren bzw. Unkostenbeiträgen der Studenten zu den Gesamteinnahmen des Vereins sei ein Prozentsatz errechnet worden, der zur Berechnung der Bemessungsgrundlagen herangezogen worden sei. Wenn der steuerliche Vertreter mit der ziffernmäßigen Richtigkeit der Berechnung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er bereits in der Niederschrift die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zum Bestreiten der ziffernmäßigen Richtigkeit gehabt. In welchen Punkten die Berechnung sich als nicht richtig erweise, habe der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, sondern nur allgemeine Behauptungen aufgestellt. Das Vorbringen der unterschiedlichen Prozentsätze sollte dem steuerlichen Vertreter, der die Niederschrift unterfertigt habe, bekannt sein. Die Schwankungen hätten sich automatisch durch die schwankende Zahl der Studenten und der damit einhergehenden schwankenden Gesamtsumme der Studiengebühren ergeben. Der Behauptung, Studiengebühren seien kraft Gesetzes zu leisten, sei zu widersprechen, da auf die Einhebung von Studiengebühren auch freiwillig verzichtet werden könne. Es handle sich also um keine Muss-Bestimmung des Gesetzgebers. Es ergebe sich aus dem Fachhochschulgesetz, dass keine Verpflichtung zur Einhebung von Studiengebührengebühren bestehe. Auch die Höhe der Studiengebühren sei vom Verein gestaltbar. Es seien ausschließlich die Löhne und Gehälter des Lehrpersonals besteuert worden. Dass Lehrpersonal beschäftigt werde, werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers würden Studiengebühren Geldleistungen darstellen, ohne die im gegenständlichen Fall keine Erlaubnis zur Absolvierung der Fachhochschule bestehe. Dass der Verein ***Bf1*** sich mit Lehraufgaben beschäftige, gelte im selben Maße für viele Privatschulen, die ebenfalls nicht gewinnorientiert arbeiteten, aber kommunalsteuerpflichtig seien, da diese Leistungsentgelte von den Schülern oder Studenten verlangen würden. Dass der Verein in allen seinen Belangen gemeinnützig wäre, sei nicht behauptet worden. Da somit Dienstverhältnisse im Sinne des Kommunalsteuergesetzes gegeben seien, sei die entsprechenden Lohnsumme in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einzubeziehen. Zur Höhe des Verspätungszuschlages sei festzustellen, dass sich der Verein über neun Jahre hartnäckig geweigert habe, Kommunalsteuererklärungen abzugeben, trotz Vorliegens einer Krankenkassenprüfung und der dabei festgestellten Bemessungsgrundlagen, die auch bei der Errechnung der Kommunalsteuer herangezogen worden seien. Es gebe also keine berücksichtigungswürdigen Gründe, nicht den vollen Prozentsatz auszuschöpfen. Zur behaupteten Verjährung des Abgabenanspruches für die Jahre 2001 bis 2007 werde festgestellt, dass bereits am 13.11.2006 eine Prüfung für die Kommunalsteuer der Jahre 2001 bis 2007 der Beschwerdeführerin durch die Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt worden sei. Da die Prüfung durch die Wiener Gebietskrankenkasse von der Beschwerdeführerin verweigert worden sei und sich das Verfahren über die Berechtigung zur Prüfung durch mehrere Instanzen hingezogen habe, und letztendlich im Erkenntnis gemündet sei, dass eine Berechtigung zur Prüfung bestehe, sei die Verjährung mehrfach unterbrochen worden, sodass für die GPLA der Jahre 2001 bis 2007 keine Festsetzungsverjährung vor Durchführung und Abschluss der GPLA erfolgt sei. Nach Übermittlung des Ergebnisses der GPLA sei am 08.03.2010 ein Prüfung-und Nachschauauftrag des Magistrats der Stadt Wien gemäß § 144 BAO erteilt und mit dem Verein Kontakt aufgenommen worden. Mit Schreiben vom 28.06.2010 sei der Verein zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden. Durch diese Unterbrechung sei die Verjährung für die Jahre 2001 bis 2005 frühestens mit Ablauf des Jahres 2012 und das Jahr 2007 frühestens mit Ablauf des Jahres 2013 verlängert worden. Mit Bescheid über die Festsetzung der Kommunalsteuer zur Zl. 228/11 E sei eine weitere Unterbrechung der Verjährung erfolgt, die den Ablauf der Verjährung für die Jahre 2001 bis 2007 bis Ablauf des Jahres 2013 verlängert habe. Da die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2001 bis 2009 bereits mit 21.02.2013 erfolgt sei, gehe das Argument der Verjährung ins Leere. 3.2. Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2016: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Kommunalsteuer für 2010 in Höhe von 26.806,05 Euro zuzüglich des Säumniszuschlages von 536,12 Euro und eines Verspätungszuschlages i.H.v. 2.680,61 Euro als unbegründet abgewiesen. In der Begründung werden im Wesentlichen die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2016 wiederholt. 4. Vorlageanträge: 4.1. Vorlageantrag vom 25.04.2016: Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 25.04.2016 die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid vom 25.03.2013 (soweit in der Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2016 über die Beschwerde entschieden wurde) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und gab darin folgende Stellungnahme zur BVE: a) Keine Unternehmereigenschaft iSd § 3 KommStG: Der Beschwerdeführer bemängelt, dass auf sein Vorbringen in seiner Beschwerde, der Verein sei nicht Unternehmer im Sinne des § 1 iVm § 3 KommStG, nicht eingegangen werde. Bei den Studienbeiträgen handle es sich um kein Entgelt für eine Leistung der Fachhochschule, diese dienten bloß der Vermeidung langer Studiendauern. Denn durch die Studienbeiträge solle es für die Studierenden entsprechende finanzielle Anreize geben, ihr Studium in der Mindeststudiendauer abzuschließen (weshalb es auch Studienbeitragsbefreiungen für eine unverschuldete Überschreitung, der Studiendauer, z.B. wegen Krankheit oder Schwangerschaft, gebe). Fachhochschulen finanzierten sich nämlich nicht über Studienbeiträge, sondern über die FH-Förderungen des Bundes. Dass die Studienbeiträge kein Entgelt darstellten, werde auch daraus ersichtlich, dass selbstverständlich auch vom Studienbeitrag befreite Studierende das volle Studienangebot in Anspruch nehmen könnten. Die fehlende Entgeltlichkeit sei auch der Grund dafür, warum man Fachhochschulen nicht mit Privatschulen vergleichen könne (wie dies in der BVE geschehe): Privatschulen finanzierten sich (auch wenn sie nicht gewinnorientiert seien) vorrangig über das Schulgeld (also ein Entgelt für den Schulbesuch), allfällige Zuschüsse machten (wenn es solche überhaupt gebe) nur einen sehr geringen Teil der Einnahmen aus. Fachhochschulen finanzierten sich hingegen über Förderungen und Zuschüsse. Die Studienbeiträge seien nicht nur betragsmäßig geringfügig, sondern für das Studienangebot irrelevant. Dies werde allein schon daraus ersichtlich, dass das Studienangebot vor und nach Einführung der Studienbeiträge (im Wintersemester 2001/02) ident gewesen sei und auch von Studierenden, die vom Studienbeiträge befreit seien, uneingeschränkt in Anspruch genommen werden könne. In diesem Zusammenhang werde auf die Rz 572 (gemeint wohl: der Vereinsrichtlinien) mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Die ***Bf1*** erbringe die satzungsgemäße Aufgabe der Erhaltung und Durchführung von FH-Studiengängen. Sie erhalte dafür vom Bund Subventionen (die FH-Förderung). Leistungsentgelte, denen eine konkrete Gegenleistung des Vereins an den Beitragszahler gegenüberstehe, würden nicht vereinnahmt. Auch die Studienbeiträge begründeten keine spezielle Gegenleistung der Fachhochschule. Daraus folge, dass die ***Bf1*** nicht Unternehmer im Sinne des § 1 iVm § 3 KommStG sei und daher auch keine Kommunalsteuerpflicht bestehe. Dementsprechend seien beim Finanzamt auch keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben und von diesem auch keine verlangt worden. b) Unzulässige Schätzung: Auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die von der Behörde angewandte Schätzung weder nachvollziehbar noch schlüssig sei, sei in der BVE nicht eingegangen worden. Mit der Feststellung, die Berechnung ergebe sich aus dem Verhältnis von Studiengebühren und Unkostenbeiträgen zu den Gesamteinnahmen des Vereins, werde nicht begründet, weshalb in diesem Ausmaß die Arbeitslöhne im (vermeintlich) unternehmerischen Bereich liegen sollten. Ein derartiger Zusammenhang sei völlig aus der Luft gegriffen. c) Verjährungseinwand: Entgegen der Aussage in der BVE sei weder dem steuerlichen Vertreter des Vereins noch dem Verein am 13.11.2006 ein Prüfungsauftrag für die Kommunalsteuer der Jahre 2001 bis 2007 zugestellt worden. d) Verspätungszuschläge: Auch in der BVE werde die Ermessensübung nicht begründet, sondern nur lapidar angemerkt, dass es keine berücksichtigungswürdigen Gründe gäbe, nicht den vollen Prozentsatz auszuschöpfen. Es werde daher so getan, als wäre der Höchstsatz von 10 % gesetzlich vorgegeben und dürfen nur in berücksichtigungswürdigen Fällen davon abgegangen werden. Das widerspräche in eklatanter Weise den Rechtsgrundlagen. Dass von der Fachhochschule keine Kommunalsteuererklärungen abgegeben worden seien, liege nicht an einer "hartnäckigen Weigerung" der FH, sondern daran, dass (zu Recht) in allen Jahren davon ausgegangen worden sei, dass keine Unternehmereigenschaft und keine Kommunalsteuerpflicht bestanden habe. Aus demselben Grund seien auch keine Umsatzsteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht worden, was vom Finanzamt auch nicht beanstandet worden sei. Im Übrigen habe es auch niemals eine Aufforderung der Stadt Wien zur Einreichung einer Kommunalsteuererklärung gegeben. Daher könne es naturgemäß auch keine "hartnäckige Weigerung" gegeben haben, eine solche einzureichen. 4.2. Vorlageantrag vom 09.05.2016: Der Vorlageantrag richtet sich gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2016, soll aber auch das Vorbringen im Vorlageantrag vom 25.04.2016 ergänzen, gibt aber im Wesentlichen die bereits dort vertretenen Argumente wieder. Betreffend die Höhe der einzubeziehenden Arbeitslöhne wird aber auf die Entscheidung des Finanzamtes verwiesen, der zufolge die Arbeitslöhne lediglich mit 8.203.995,25 Euro in Ansatz gebracht werden dürfen. Bei der von der belangten Behörde herangezogenen Bemessungsgrundlage handle sich um die Arbeitslöhne aller Beschäftigten des Vereins ***Bf1***, sowohl um Führungs-und Administrativpersonal als auch um Lehr-und Forschungspersonal. Die in der BVE erstmals getroffene Feststellung, es würden ausschließlich die Löhne und Gehälter des Lehrpersonals besteuert, sei daher inkorrekt und aktenwidrig. Der im Anschluss dargestellten Berechnung zufolge dürften nur 9,4 % dieser Löhne und Gehälter in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. 5. Vorlage der Beschwerden: Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht vom 23.02.2017 nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen in ihrer Stellungnahme aus, der steuerliche Vertreter habe sich seit 2006 geweigert, die Prüfer der WGKK in die Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die Abgabenprüfung durchführen zu lassen. Daher sei ein vorläufiger Festsetzungsbescheid aufgrund einer Schätzung erlassen worden. Nach erfolgter Abgabenprüfung- durch die WGKK (aufgrund der Buchhaltungsunterlagen) seien von der Prüfungsgruppe der belangten Behörde die "pflichtigen Prozentsätze" und die Abgabenbeträge festgestellt worden. Der steuerliche Vertreter sei in die Berechnung der Prozentsätze eingebunden gewesen und habe in der Niederschrift vom 21. Juni 2012 die ziffernmäßige Richtigkeit bestätigt. Im Vorlageantrag vom 9. Mai 2016 führe er betreffend den Zeitraum 2010 selbst den in der Niederschrift festgehaltenen Prozentsatz an. Weitere (nachträgliche) Erhebungen und Dokumentationen hätten mangels Mitwirkung des steuerlichen Vertreters nicht mehr durchgeführt werden können. Aufgrund der festgestellten Abgabenbeträge sei für 2001 bis 2009 ein endgültiger Festsetzungsbescheid erlassen und für den Zeitraum 2010 festgesetzt worden. Bei diesen Abgabenbeträgen handle es sich entgegen dem Vorbringen im Vorlageantrag nicht um geschätzte Abgabenbeträge. Weshalb der steuerliche Vertreter dies im Vorlageantrag anführe, sei nicht nachvollziehbar. Der steuerliche Vertreter bestreite in der Beschwerde das Vorliegen eines unternehmerischen Bereichs, die Abgabenbehörde sehe die in der Revision vom 21. Juni 2012 festgestellten Prozentsätze (Studiengebühren und Unkostenbeiträge der Studenten) als unternehmerischen Bereich des Vereines ***FH***. Die Einhebung von Studiengebühren durch die Fachhochschule sei gesetzlich nicht verpflichtend und freiwillig erfolgt. Ohne die Zahlung der Studiengebühren sei kein Studium möglich, daher handle es sich um einen direkten Leistungsaustausch. Fachhochschulen könne nicht der Rechtscharakter von Hoheitsbetrieben zukommen, weil auch nach dem Fachhochschul-Studiengesetz nicht nur juristische Personen des öffentlichen Rechts, sondern vor allem auch juristische Personen des privaten Rechts, und damit auch Vereine und Kapitalgesellschaften, Errichter und Betreiber von Fachhochschul-Studiengängen sein können. Damit sei der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen nicht dem Betrieb einer Schule durch den verfassungsgesetzlich vorgesehenen, gesetzlichen Schulerhalter gleichzustellen, und es erfolge bloß die Gewährleistung einer Ausbildung auf Hochschulniveau durch die kraft Akkreditierung gegründeten Fachhochschul-Studiengänge. Mit Erkenntnis vom 4.3.2009, ZI. 2006/15/0071 sei der Verwaltungsgerichtshof zum rechtlichen Ergebnis gelangt, dass der Betrieb einer Privatuniversität im Sinne des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes grundsätzlich dem kommunalsteuerpflichtigen Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen sei. Analoge Rechtsausführungen müssten auch für den Betrieb von Fachhochschulen gelten, welchen ebenfalls Unternehmereigenschaft und damit Kommunalsteuerpflicht zukomme (Verweis aus Mühlberger/Ott, Handbuch zum Kommunalsteuergesetz, 2. Auflage). In § 8 Z 2 KommStG 1993 handle es sich um eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich zögen. Der Betrieb einer Schule sei nicht unter den Begriff der Kinderfürsorge und Jugendfürsorge zu subsumieren, denn der Gesetzgeber des KommStG 1993 habe sich in diesem Bereich eng an das Gemeinnützigkeitsrecht iSd BAO angelehnt. In § 35 Abs. 2 BAO seien aber neben der Kinderfürsorge und Jugendfürsorge die Schulbildung, die Erziehung, die Volksbildung und die Berufsausbildung gesondert angeführt. Damit sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es sich bei den Begriffen der Schulbildung einerseits und der Kinderfürsorge und Jugendfürsorge andererseits nicht um (partiell) deckungsgleiche Begriffe handle (Verweis auf VwGH vom 20.09.1995, 95/13/0127). Dem Verein ***Bf1*** komme somit Unternehmereigenschaft zu. Auch sei der Verein nicht nach § 8 Z 2 KommStG 1993 von der Kommunalsteuer befreit. Aufgrund mangelnder Mitwirkung und des damit verbundenen jahrelangen Aufwands erscheine die Verhängung eines Verspätungszuschlages in der Höhe von 10 Prozent gerechtfertigt. Die Verjährung sei 2006 durch den Prüfungs-und Nachschauauftrag sowie laufende weitere Amtshandlungen unterbrochen worden. 6. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht: Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28. September 2022 wurde die Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen zugeteilt. 6.1. Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 23.03.2023 Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 23. März 2023 wurde den Parteien unter Punkt 1. aufgetragen, innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt dieses Beschlusses dazu Stellung zu nehmen, dass das Bundesfinanzgericht vorläufig davon ausgehe, dass der Kommunalsteuer für die Jahre 2001 bis 2010 als Bemessungsgrundlage die Löhne der Arbeitnehmer in - nachfolgend angeführter - voller Höhe (vgl. Akt Seiten 45 ff) zugrunde zu legen seien. Der belangten Behörde wurde unter Punkt 2. aufgetragen, innerhalb der genannten Frist darzulegen, welche nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010 im Hinblick auf die Kommunalsteuer für 2001 bis 2004 gesetzt wurden. Die Ausführungen sollten belegt werden. In der Begründung wurde dazu ausgeführt: "Ad 1.: Mit den angefochtenen Bescheiden wurde als Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer lediglich ein von Jahr zu Jahr unterschiedlicher Prozentsatz der Arbeitslöhne herangezogen. Da nicht erkennbar ist, warum nur in diesem Ausmaß eine privatwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, wird vorläufig davon ausgegangen, dass sämtliche Arbeitslöhne als Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer heranzuziehen sind. Den Parteien war daher Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Ad 2.: Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. In den dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich lediglich der am 13. November 2006 vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin unterzeichnete Prüfungs- und Nachschauauftrag für die Kommunalsteuer ab dem Jahr 2001, (ausgestellt von der WGKK). Da erst am 9. September 2011 für den Zeitraum 2001 bis 2009 ein vorläufiger Festsetzungsbescheid ergangen ist, fehlen die für die Verjährungsverlängerung betreffend Kommunalsteuer 2001 bis 2004 erforderlichen Amtshandlungen in den Jahren 2007 bis 2010. Die belangte Behörde war daher aufzufordern, die dahingehenden Amtshandlungen darzulegen und nachzuweisen." Der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei führte dazu in seinem Schreiben vom 18. April 2023 aus, vom Verein ***Bf1*** werde tatsächlich überhaupt keine privatwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Der Verein betreibe Fachhochschul-Studiengänge, die sich im Wege der Bundesförderung finanzierten. Es seien ausschließlich nichtumsatzsteuerbare Einnahmen (Zuschüsse) erzielt worden. Vereinen komme Unternehmereigenschaft iSd KommStG nur für ihren unternehmerischen Bereich zu. Dieser umfasse alle im Rahmen eines Leistungsaustauschs nachhaltig ausgeübten Leistungen. Die FH ***FH*** habe sich, wie erwähnt, ausschließlich durch Förderungen, Beiträge und Zuschüsse finanziert und keine Leistungsentgelte vereinnahmt. Demgemäß habe auch die FH ***FH*** gegenüber dem Finanzamt keinerlei umsatzsteuerbare Umsätze deklariert. Als Beilage werde beispielhaft der USt-Bescheid 2010 übermittelt, in welchem umsatzsteuerbare Umsätze von null Euro ausgewiesen seien. Es sei damit erwiesen, dass der FH ***FH*** keine Unternehmereigenschaft gemäß § 2 UStG zugekommen sei. Sie sei weder Unternehmer, noch habe sie ein Unternehmen oder einen unternehmerischen Bereich gehabt. Dies habe unmittelbare Auswirkungen auf die Kommunalsteuerpflicht, da der Unternehmer- und Unternehmensbegriff des § 3 KommStG unmittelbar an den Unternehmer- und Unternehmensbegriff im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anknüpfe. Das sei vom Gesetzgeber ausdrücklich betont worden (Verweis auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum KommStG, 1238 BlgNR 18.GP). Es sei daher in Judikatur und Fachliteratur gänzlich unbestritten, dass die Begriffe Unternehmer und Unternehmen in beiden Rechtsgebieten denselben Inhalt hätten (Verweis auf Fellner, KommStG4 , § 3 Rz 3 mwN). Es bestehe daher von vornherein keine Kommunalsteuerpflicht der FH ***FH***, weil diese nicht Unternehmer iSd § 1 iVm § 3 KommStG gewesen sei. Demgegenüber sei die belangte Behörde von einem "kleinen" (rund 10%igen) unternehmerischen Bereich mit folgender Begründung ausgegangen: Die von den Studierenden der FH ***FH*** eingehobenen Studienbeiträge gemäß § 2 Abs 2 FHG und Kostenersätze gemäß § 2 Abs 4 zweiter Satz FHG seien als Leistungsentgelte anzusehen; und ihr prozentuelles Verhältnis zu den Gesamteinnahmen aus Förderungen, Beiträgen und Zuschüssen würde den unternehmerischen Bereich der Fachhochschule darstellen. Dem sei wie folgt zu entgegnen: Studienbeiträge und Kostenersätze, die von Fachhochschulen kraft Gesetzes (§ 2 FHStG) im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihnen öffentlich-rechtlich zuerkannten Aufgaben eingehoben werden können, stellten kein Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung dar (Verweis auf Ruppe/Achatz, UStG5, § 2 Tz 224). Nach dem Grundsatz der Finalität müsse die Leistung eines Unternehmers auf den Erhalt eines Entgelts gerichtet sein (Verweis auf Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 67). Im vorliegenden Fall seien die Leistungen der FH ***FH*** auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderungen (Zuschüsse) des Bundes gerichtet, nicht aber auf den Erhalt von Studienbeiträgen. Dies zeige sich allein schon daran, dass von den Fachhochschulen dieselben Aufgaben auch vor Einführung der Studienbeiträge im Wintersemester 2001/02 erbracht worden seien. Die Studienbeiträge hätten daher zu keinerlei Leistungsänderung geführt. Studienbeiträge dienten von vornherein nicht der Herstellung von Entgeltlichkeit für die Ausbildung, sondern - der Verringerung der Gefahr, dass Studierende nur zwecks Inanspruchnahme von Sozialleistungen (zB verbilligte Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel und sonstiger öffentlicher Einrichtungen) immatrikuliert bzw. inskribiert seien, und - der Intensivierung des Engagements der Studierenden zur Vermeidung langer Studiendauern,denn durch die Studienbeiträge solle es für die Studierenden entsprechende finanzielle Anreize geben, ihr Studium in der Mindeststudiendauer abzuschließen (weshalb es auch Studienbeitragsbefreiungen für eine unverschuldete Überschreitung der Studiendauer, zB wegen Krankheit oder Schwangerschaft, gebe). Dass Studienbeiträge kein Entgelt für die Ausbildung darstellen würden, werde auch daran ersichtlich, dass selbstverständlich auch vom Studienbeitrag befreite Studierende das volle Studienangebot in Anspruch nehmen könnten. Außerdem müsse zwischen der Leistung und der dafür gewährten Gegenleistung ein Verhältnis "spezieller Entgeltlichkeit" bestehen (Verweis auf Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 68), d.h. die Gegenleistung müsse sich auf eine konkrete Leistung beziehen. Daran fehle es zum Beispiel, wenn Gemeinden ihre Fremdenverkehrseinrichtungen durch Abgaben ("Interessentenbeiträge") finanzierten, und zwar deshalb, weil die Abgaben von allen Personen erhoben würden und nicht nur von solchen, die die Einrichtungen in Anspruch nähmen, und weil die Abgabenerträge nicht für Leistungen an einzelne Abgabenpflichtige, sondern für die Erstellung allgemeiner, fremdenverkehrsorientierter Leistungen verwendet würden (Verweis auf VwGH 28.1.1955, 1835/53). Auch Studienbeiträge stellten kein Entgelt für eine konkrete Leistung der Fachhochschule dar, sondern berechtigten lediglich zur Teilnahme am Studium. Sie seien daher kraft gesetzlicher Ermächtigung der Fachhochschulen zu leisten, auch wenn das Studium nicht (oder nicht ernsthaft) betrieben werde. Die Beiträge seien nicht zweckgebunden und würden - ebenso wie die Tourismusabgaben der Gemeinden - für allgemeine, studienbetriebsorientierte Aufgaben der Fachhochschule verwendet. Der EuGH fordere dementsprechend für die Entgeltlichkeit einen "unmittelbaren Zusammenhang" zwischen Leistung und Gegenleistung (Verweis auf EuGH 22.06.2016, Cesky rozh/as, C-l 1/15, zur tschechischen Rundfunkgebühr). Dieser unmittelbare Zusammenhang setze zweierlei voraus: Zum einen dürfe es zu keiner Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Leistung ohne Begründung eines Entgeltanspruchs kommen, zum anderen dürfe ein solcher niemals ohne Leistungsinanspruchnahme entstehen (Verweis auf Kühbacher in SWK 7 /2017 , 415). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeute dies: Ein FH-Studium sei auch ohne Zahlung eines Studienbeitrags möglich, und die Zahlung eines Studienbeitrags sei auch ohne FH-Studium möglich. Ein unmittelbarer Zusammenhang iSd EuGH-Judikatur liege somit eindeutig nicht vor. Die fehlende Entgeltlichkeit sei auch der Grund dafür, weshalb man Fachhochschulen nicht mit Privatschulen vergleichen könne: Privatschulen finanzierten sich (auch wenn sie nicht gewinnorientiert seien) vorrangig über das Schulgeld (also ein Entgelt für den Schulbesuch), allfällige Zuschüsse machten (wenn es solche überhaupt gebe) nur einen sehr geringen Teil der Einnahmen aus. Fachhochschulen finanzierten sich hingegen über Förderungen und Zuschüsse. Die Studienbeiträge seien nicht nur betragsmäßig geringfügig, sondern für das Studienangebot irrelevant. Dies werde, wie bereits erwähnt, allein daraus ersichtlich, dass das Studienangebot vor und nach Einführung der Studienbeiträge (im Wintersemester 2001/02) ident gewesen sei und auch von Studierenden, die vom Studienbeitrag befreit seien, uneingeschränkt in Anspruch genommen werden könne. Der (sich pro - abweichendem - Geschäftsjahr ergebende) Prozentsatz des (vermeintlichen) unternehmerischen Bereiches sei von der belangten Behörde auf die gesamten Arbeitslöhne der FH ***FH*** des (vier Monate später endenden) Kalenderjahres angewendet worden. Dabei seien die Arbeitslöhne aller Beschäftigten des Vereins einbezogen worden, gleichgültig ob es sich um Führungs- oder Administrativpersonal, um Lehr- oder Forschungspersonal bzw. um Personal am Vereinssitz oder am Ort der Fachhochschule gehandelt habe. Diese von der Behörde angewendete Schätzung sei unschlüssig und damit rechtswidrig. Dies betreffe nicht nur die Annahme, dass angeblich im Ausmaß der Vereinnahmung von Studienbeiträgen und Kostenersätzen eine unternehmerische Tätigkeit vorläge (siehe oben), sondern auch die Annahme, dass in genau diesem Ausmaß die Arbeitslöhne aller Arbeitnehmer des Vereins diesem (vermeintlichen) unternehmerischen Bereich zuzurechnen seien (unter Berücksichtigung der Abweichung zwischen Geschäftsjahr und Kalenderjahr). Für diese Annahmen gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung. Aus welchem Grund sollten beispielsweise im Jahr 2002 7,8%, im Jahr 2006 12,3% und im Jahr 2010 9,4% aller Arbeitslöhne im Zusammenhang mit der Vereinnahmung von Studienbeiträgen und Kostenersätzen angefallen und damit kommunalsteuerpflichtig sein? Es bleibe gänzlich unerfindlich, weshalb das Verhältnis der Studien- und Kostenbeiträge zur Gesamtförderung der Fachhochschule das Ausmaß der Tätigkeit jedes einzelnen Arbeitnehmers des Vereins im (vermeintlich) unternehmerischen Bereich determinieren sollte. Einen derartigen Zusammenhang zu unterstellen, sei völlig aus der Luft gegriffen. Die belangte Behörde teilte dazu mit E-Mail vom 5.Mai 2023 zu Punkt 1. mit, dass nach ihrer Ansicht die auf Aktseite 57 angeführten Prozentsätze auf die im Beschluss vom 23. März 2023 angeführten Bemessungsgrundlagen anzuwenden seien; die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge seien in der Niederschrift vom 21. Juni 2012, Aktseiten 58 und 59 festgehalten und mit Bescheid vom 21. Februar 2013 vorgeschrieben worden. Zu Punkt 2. wurde mitgeteilt, dass die ÖGK (prüfende Stelle sei die WGKK gewesen) zweimal ersucht worden sei, Nachweise für jährliche Unterbrechungshandlungen in den Jahren 2007 bis 2010 vorzulegen. Es sei jedoch bis dato keinerlei Antwort übermittelt worden. Aufgrund der für die Abgabenbehörde damals noch geltenden Verjährungsbestimmungen der WAO (§ 154, 5-jährige Verjährungsfrist) seien von der belangten Behörde keine Unterbrechungshandlungen gesetzt worden. Es werde zwar davon ausgegangen, dass von der WGKK Unterbrechungshandlungen gesetzt worden seien, die belangte Behörde habe darüber jedoch keinen Nachweis erhalten. Möglicherweise könne das Bundesfinanzgericht von der ÖGK eine Auskunft einfordern. Sollte doch noch eine Antwort der ÖGK einlangen, werde diese umgehend übermittelt. Mit E-Mail vom 12. Mai 2023 wurden folgende Unterlagen über Amtshandlungen der WGKK übermittelt: eine Zeittabelle ein Schreiben vom 18.01.2010 betreffend Anforderung von Prüfungsunterlagen ein Schreiben vom 28.01.2011 betreffend Aktenanforderung im Hinblick auf ein anhängiges Verwaltungsgerichtshofverfahren Der vorgelegten Zeittabelle sind verschiedene in den Jahren 2008 und 2009 von der WGK gesetzte Ermittlungshandlungen betreffend die Versicherungspflicht mehrerer Dienstnehmer zu entnehmen. Im Schreiben der WGKK vom 18.01.2010 wird auf ein Schreiben vom 23.09.2009 Bezug genommen, in welchem um Übermittlung von Prüfungsunterlagen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen aller lohnabhängigen Abgaben (inklusive Kommunalsteuer) ersucht wurde. 6.2. Beschluss vom 25.10.2023 Mit Beschluss vom 25.10.2023 wurden 1. den Parteien die Stellungnahmen zum Beschluss vom 23.03.2023 der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt dieses Beschlusses dazu zu äußern; 2. der belangten Behörde aufgetragen, im Zusammenwirken mit der beschwerdeführenden Partei innerhalb der genannten Frist, die Höhe der von den Vortragenden der Fachhochschullehrgänge in den einzelnen Jahren bezogenen Gehälter bekanntzugeben; 3. beiden Parteien aufgetragen, innerhalb der genannten Frist bekanntzugeben, ob in der Niederschrift vom 21.06.2012 mit der beschwerdeführenden Partei eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 5 Abs. 3 KommStG 1993 getroffen werden sollte; 4. der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, innerhalb der genannten Frist, bekanntzugeben, ob die Beschwerde gegen die Verhängung von Säumniszuschlägen - entsprechend den Ausführungen zur Vorschreibung von Verspätungszuschlägen - so zu verstehen sei, dass damit auch ein Antrag auf Nichtfestsetzung wegen mangelnden Verschuldens gemäß § 217 Abs. 7 BAO gestellt werden sollte. Begründend wurde dazu zu den Punkten 2. bis 4. angeführt: "Ad 2. Da die von der belangten Behörde dem unternehmerischen Bereich des Vereins zugeordnete Tätigkeit wohl nur in der Durchführung von Fachhochschullehrgängen bestehen kann, können auch nur die in diesem Bereich ausbezahlten Löhne und Gehälter als Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer herangezogen werden. Im Hinblick darauf, dass der beschwerdeführende Verein jedoch eingewandt hat, es seien - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - sämtliche Löhne und Gehälter in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einbezogen worden, ist daher die Höhe der tatsächlich im Lehrbetrieb ausbezahlten Löhne und Gehälter zu erforschen. Ad 3. Da die in der Niederschrift vom 21.06.2012 festgehaltene prozentuelle Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer lediglich im Rahmen einer Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 3 KommStG möglich erscheint, waren die Parteien darüber zu befragen, ob im Rahmen der am 21.06.2012 aufgenommenen Niederschrift eine derartige Vereinbarung getroffen werden sollte. Ad 4. Da in der Beschwerde das mangelnde Verschulden der beschwerdeführenden Partei dezidiert lediglich im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Verspätungszuschlägen ins Treffen geführt wurde, und zur Verhängung von Säumniszuschlägen - mit Ausnahme der allgemeinen Ausführungen - keine weiteren Angaben gemacht wurden, war die beschwerdeführende Partei dahingehend zu befragen, wie die zur Verhängung von Verspätungszuschlägen getätigten Aussagen - insbesondere im Hinblick auf die festgesetzten Säumniszuschläge - zu verstehen sind." In seinem Schreiben vom 09.11.2023 gab der steuerliche Vertreter des beschwerdeführenden Vereins folgende Stellungnahme ab: Zum Vorbringen der belangten Behörde, dass die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen von der WGKK gesetzt worden seien, werde darauf hingewiesen, dass fristverlängernde Wirkung nur Amtshandlungen der sachlich zuständigen Abgabenbehörde (hier: der Stadt Wien) haben. Bei den von der belangten Behörde übermittelten Dokumenten handle es sich aber durchwegs um Dokumente aus reinen ASVG-Verfahren der ÖGK, die keinerlei Konnex zur Kommunalsteuer aufwiesen. Hinsichtlich der Gehälter der Vortragenden wurde eingewandt, dass diese keine Gehälter, sondern Einkünfte iSd § 25 Abs 1 Z 5 EStG (Hinweis auf Rz 992c letzter Satz LStR) bezögen. Diese Bezüge seien zwar lohnsteuerpflichtig und zählten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, unterlägen aber nicht der Kommunalsteuer (Hinweis Rz 992a zweiter Absatz LStR). Eine Vereinbarung zwischen der Stadt Wien und der ***Bf1*** iSd § 5 Abs. 3 KommStG 1993 über die Höhe der Bemessungsgrundlage sei weder am 21.6.2012 noch jemals davor oder danach getroffen worden. Darüber hinaus wurde das Vorbringen wiederholt, dass die ***Bf1*** nachweislich keinerlei unternehmerische Tätigkeit ausübe. Durch die der Stadt Wien vorgelegten USt-Bescheide sei belegt, dass die ***Bf1*** keine umsatzsteuerbaren Einnahmen erziele und daher keine unternehmerische Tätigkeit entfalte. Sie finanziere sich durch nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse des Bundes. Da die ***Bf1*** somit nicht Unternehmer iSd § 3 KommStG 1993 sei, erübrige sich eine Vereinbarung nach § 5 Abs. 3 KommStG 1193. In der Niederschrift vom 21.06.2012 werde auch festgehalten, dass die Feststellungen der Nachschau zwar ziffernmäßig korrekt seien, aber "dem Grund nach nicht anerkannt" würden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400047/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400047.2017
Stammnummer
145901
Gültig
27.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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