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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400047/2017

Kommunalsteuerpflicht eines Vereins, der eine Fachhochschule betreibt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400047/2017vom 27.09.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nachdem es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Vortragenden in den geschäftlichen Organismus des beschwerdeführenden Vereins eingegliedert oder in irgendeiner Form weisungsgebunden wären, und sie die mit der Vortragstätigkeit verbundenen Aufwendungen sowie die Kosten einer Vertretung selbst zu tragen haben, war davon auszugehen, dass diese keine Tätigkeit im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 verrichten, sondern Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erzielen. Derartige Einkünfte sind aber gemäß § 5 Abs. 1 lit a KommStG 1993 nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen. Dementsprechend hatte auch für 2005 bis 2010 keine Kommunalsteuerfestsetzung zu erfolgen. 3.1.3. Betreffend Abgabenfestsetzung mit Bescheid vom 8. September 2011 und vom 21. Februar 2013: Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt gemäß § 253 BAO die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Da der Bescheid vom 8. September 2011 (Bescheid mit vorläufiger Abgabenfestsetzung betreffend Kommunalsteuer, Säumnis- und Verspätungszuschlag 2001 bis 2009, datiert mit 8. September 2010) durch den Bescheid vom 21. Februar 2013 (hinsichtlich der Jahre 2001 bis 2009) ersetzt wurde, gilt die ursprüngliche Beschwerde vom 13. Oktober 2011 auch gegen den Bescheid vom 21. Februar 2013 hinsichtlich der nunmehr endgültig vorgenommenen Abgabenfestsetzung für die Jahre 2001 bis 2009 weiter. Wird kein selbstberechneter Kommunalsteuerbetrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe gemäß § 11 Abs. 3 zweiter Satz KommStG 1993 mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe setzt stets voraus, dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist oder dass der Abgabepflichtige, obwohl er hierzu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt. Ergibt sich aber - wie im gegenständlichen Fall - dass die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer 0,00 € beträgt und daher kein selbst berechneter Betrag bekannt zu geben ist, darf auch keine Abgabenfestsetzung gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 erfolgen. Aus diesem Grund waren daher auch die Bescheide vom 8. September 2011 und vom 21. Februar 2013 hinsichtlich Kommunalsteuer 2005 bis 2010 ersatzlos aufzuheben. Mangels festgesetzten Abgabenbeträgen durften auch kein Säumnis- und Verspätungszuschläge für 2005 und 2010 festgesetzt werden, weshalb die angefochtenen Bescheide auch insoweit ersatzlos aufzuheben waren. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die letztendlich zum Tragen kommende rechtliche Beurteilung des in erster Linie zu klärenden Sachverhalts bereits aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt bzw. im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorgenommen wurde, war die ordentliche Revision für unzulässig zu erklären. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 27. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400047/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400047.2017
Stammnummer
145901
Gültig
27.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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