…Vielmehr fallen alle Personen unter diesen DBA-Begriff, die unmittelbar oder mittelbar (über die Medien) darstellerisch vor Publikum auftreten und dabei Darbietungen erbringen, welche künstlerischen oder auch unterhaltenden Charakter haben (BFH 08.04.1997, BStBl II 1997, 679). Der abkommensrechtliche Künstlerbegriff erfasst damit auch jene…
…sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter) könnte fraglich sein, ob es sich bei der Leistung des Bw um eine solche handelt, die der Veranstaltung einer unterhaltenden Leistung ähnlich ist. Unterhaltende Tätigkeiten sind Leistungen ohne künstlerischen Rang, die auf die Aufmerksamkeit…
…des § 3a Abs. 6 UStG 1994 hinsichtlich der § 3a Abs. 8 bis 16 UStG 1994 greife, bei welchen das Prinzip des Tätigkeitsortes einschlägig sei. Es liege ein Fall des § 3a Abs. 11a UStG 1994 vor, da die Leistungen im Zusammenhang mit Messen in Österreich (Salzburg…
…8 lit. a UStG 1994 würden die Leistungen der Veranstalter als unterrichtende, unterhaltende oder ähnliche Leistungen verstanden, weil die "Organisation von Meetings für die Pharmaziefirmen" grundsätzlich unter diesen Tatbestand fielen. Nachdem für die Bestimmung des Leistungsortes des Veranstalters - das Gleiche müsse innerhalb der Unternehmerkette auch…
…dass steuerpflichtige Umsätze von 100 € ausgewiesen wurden. Die Vorsteuern blieben mit 6.827,30 € unverändert. In der weiteren Folge wurde ein finanzamtliches Ermittlungsverfahren hinsichtlich der beanspruchten Vorsteuerbeträge und der unternehmerischen Tätigkeit des Vereins geführt, wobei in diesem Zusammenhang Unterlagen über die in Österreich…
…1996, Rs. C-327/94 "Dudda", sind das (jedenfalls) Tätigkeiten, die für die Ausübung der Haupttätigkeit unerlässlich sind. Nach dieser Entscheidung ist daher die tontechnische Betreuung unter das Tätigkeitsortprinzip zu subsumieren, sofern sie für die Darbietung der künstlerischen oder unterhaltenden Hauptleistung erforderlich ist (Ruppe, UStG³, …
…Werke und insbesondere die historische, soziologische, psychologische, gesellschaftliche, kulturelle und unterhaltende Bedeutung der Musik. Nur ausnahmsweise umfasse der Musikunterricht die Vermittlung von Kenntnissen zur Beherrschung eines Musikinstrumentes bzw. sei letzteres geradezu typischerweise in den Bereich von freiwilligen Übungen bzw. Freifächern verlagert, die erfahrungsgemäß nur von…
…der Beurteilung von Brieflosautomaten darauf abgestellt, ob die Betätigung eines Apparates selbst die Eignung besitzt, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise gleichkommt. Im Hinblick darauf hat er…
…tätig wird: a) künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter. Gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994 werden die im Abs. 10 bezeichneten sonstigen Leistungen dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die…
…Leistung aus der Tätigkeit als Schausteller im Sinne des § 10 Abs Z 18 UStG 1972 mache. Isoliert von anderen Anbietern erbrachte Leistungen belustigender oder unterhaltender Art seien daher nicht solche aus einer Tätigkeit als Schausteller. Die gewerbe-, veranstaltungs- und vergnügungssteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit sei hingegen…
…a) künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter, (9) Die im Abs. 10 bezeichneten sonstigen Leistungen werden ausgeführt: a) Ist der Empfänger ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird…
…bzw. unterhaltende Leistungen aus. Im Jahr 2010 sei er in Österreich zusätzlich auch Leistungsempfänger einer künstlerischen bzw. unterhaltenden Leistung eines anderen deutschen Unternehmers gewesen. Diese Leistung sei in Österreich steuerbar und ab 1. Jänner 2010 auch steuerpflichtig, da der Tätigkeitsort in Österreich gelegen sei, was…
…einem und daher als Begründung untauglich. In der BVE wird nicht auf die Ausführungen in der Beschwerde eingegangen, der "primäre gesellschaftliche und unterhaltende Charakter" wird abermals behauptet, findet aber weder im Bericht noch in ergänzenden Ausführungen in der BVE ihre Grundlage. Somit ist zu wiederholen…
…einem und daher als Begründung untauglich. In der BVE wird nicht auf die Ausführungen in der Beschwerde eingegangen, der "primäre gesellschaftliche und unterhaltende Charakter" wird abermals behauptet, findet aber weder im Bericht noch in ergänzenden Ausführungen in der BVE ihre Grundlage. Somit ist zu wiederholen…
…der Beurteilung von Brieflosautomaten darauf abgestellt, ob die Betätigung eines Apparates selbst die Eignung besitzt, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise gleichkommt. Im Hinblick darauf hat er…
…Betätigung eines Apparates ist darauf abzustellen, ob diese Betätigung selbst die Eignung besitzt, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise gleichkommt (VwGH 17.9.2014, 2013/17/0593).…
…unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, dort ausgeführt, wo diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden, soweit diese Leistungen an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 erbracht werden. Ab dem 1.1.2011 gilt der Tätigkeitsort für die genannten Dienstleistungen nur…
…Betätigung eines Apparates ist darauf abzustellen, ob diese Betätigung selbst die Eignung besitzt, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise gleichkommt (VwGH 17.9.2014, 2013/17/0593).…
…Betätigung eines Apparates ist darauf abzustellen, ob diese Betätigung selbst die Eignung besitzt, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise gleichkommt (VwGH 17.9.2014, 2013/17/0593).…
…8 lit. a UStG 1994 - künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter - nach dem Tätigkeitsort bestimme, gelange die Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG 1994 nicht zur Anwendung. Zu beurteilen sei jeweils die einzelne Leistung. Die Ortsbestimmung für…