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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100681/2025

Mantelkauf

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100681/2025vom 16.06.2026Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wir fassen bezüglich Mantelkauf zusammen, dass sich die organisatorische Struktur gegenüber dem Jahr 2012 erst im November 2018 wesentlich geändert hat. Die Gesellschafterstruktur hat sich, was Herrn ***A*** betrifft, bis heute nicht geändert. Zur Akademiereise ***Ort1***, deren Aufwendungen nicht als abzugsfähig anerkannt werden, ist angesichts der BVE zu sagen, dass in der Niederschrift vom 14.12.2017 in Pkt. 2 der Sachverhalt unvollständig, weil ohne Angaben zum Inhalt, zur Dauer, zum Programm, etc. wiedergegeben wird. Die rechtliche Würdigung basiert auf einem nicht dargelegten, sich uns nicht erschließenden Sachverhalt. Der Satz "Nach dem vorliegenden Programm sind die Aufwendungen grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen" wäre als zusammenfassendes Ergebnis nach ausführlicher Darlegung des Sachverhalts und einer eingehenden Würdigung der Elemente der Veranstaltung denkbar. So ist er Basis und Ergebnis der rechtlichen Würdigung in einem und daher als Begründung untauglich. In der BVE wird nicht auf die Ausführungen in der Beschwerde eingegangen, der "primäre gesellschaftliche und unterhaltende Charakter" wird abermals behauptet, findet aber weder im Bericht noch in ergänzenden Ausführungen in der BVE ihre Grundlage. Somit ist zu wiederholen, dass die Wiederaufnahme in diesem Punkt nicht begründet ist." Aus dem Kopf der Eingabe der Bf. vom 27.12.2018 geht hervor, dass die Steuernummer der Bf. (***StNr3***) vormals ***StNr4*** gelautet habe. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 09.12.2020 mit Wirksamkeit ab 01.02.2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung ***Nummer*** gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung ***Nummer 1*** neu zugeteilt. Eine am 06.12.2021 durchgeführte Recherche in der Web-Datenbank "waybackmachine" (www.archive.org) ergab, dass ***A*** an keinem der vorhandenen Snapshots im relevanten Zeitraum (19.05.2014, 21.07.2014, 28.11.2015, 30.01.2016 und am 23.03.2016) jemals auf Homepage der Bf. als handelnde Person angeführt war. Dies weder im Bereich Geschäftsführung, noch Vertrieb, noch Backoffice. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 wurde den Parteien der bisherige Verfahrenslauf zur Stellungnahme übermittelt und wurden den Parteien noch folgende Aufträge erteilt: "3. Die belangte Behörde wird aufgefordert, binnen 6 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht den Betriebsprüfungsbericht vom 30.06.2015 (samt Niederschrift und Beilagen), die in der Beschwerde sowie in der ergänzenden Bescheidbegründung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2018 erwähnte Stellungnahme von ***M*** sowie allenfalls weitere am 09.11.2017 der belangten Behörde zugekommene Unterlagen zu übermitteln. 4. Der beschwerdeführenden Partei wird aufgetragen, allenfalls vorhandene Nachweise einer (geschäftsführenden) Tätigkeit von ***A*** für die Bf. im Zeitraum ab dem Anteilsverkauf vom 16.08.2012 vorzulegen." In der Folge wurde mit Schreiben vom 26. Jänner 2022 von der Bf. ausgeführt: "Bitte lassen Sie uns die einzelnen Punkte unserer Sichtweise auflisten: 1. Anonymer Anzeiger ***N*** Beilage 1-3 Die Unterlagen und die Notiz sind bereits offenkundig, da wir nach Akteinsicht beim Finanzamt ***Ort9*** die geschwärzten Unterlagen erhalten haben. Weiteres übermitteln wir Ihnen Korrespondenzen eines ***Ort3*** Steuerberaters (einer unserer langjährigen Partner) und einer Kooperationspartnerin (die heute noch in unserem Unternehmen tätig ist), aus denen hervor geht, dass Herr ***N*** laufend irgendwelche Personen anzeigt, die sich nicht so verhalten wie er sich das wünscht. Das Interessante dabei ist, dass keine dieser Anzeigen Substanz hatte und unserer Information nach, alle Anzeigen eingestellt wurden. Die Anzeige bei Herrn ***W*** erfolge deshalb, weil seine damalige Lebensgefährtin bei Ihm angestellt war und er mit dem persönlichen Umgang zwischen Chef und Angestellter nicht einverstanden war deshalb wird bei der Finanz angezeigt. Das Ganze passiert unserer Einschätzung nach aus Frust, Neid und Erfolglosigkeit. Traurig ist, dass das Finanzamt ***Ort9*** solchen Personen Glauben schenkt. 2. Einvernahme beim Finanzamt ***Ort9*** Mit 13. Oktober 2017 wurden Herr ***A*** und Herr ***E*** beim Finanzamt einvernommen. Beide Personen und auch Herr ***S*** haben daraufhin gedrängt, dass auch die anderen damaligen Geschäftsführer, Herr ***F*** und Herr ***G*** einvernommen werden, da Sie damals auch eindeutig bestätigt hätten, wie in den letzten Jahren im Rahmen der ***Bf1*** agiert wurde bzw. hätten beide ordnungsgemäß bestätigen können, dass Herr ***A*** sehr wohl als Geschäftsführer aktiv ist. Beide Herren waren bei der Einvernahme von Herrn ***E*** und Herrn ***A*** anwesend. Der diesbezügliche Gruppenleiter des Finanzamtes ***Ort9*** Herr ***U*** und seine Mitarbeiterin Frau ***V***, haben dies aber nicht zugelassen. Wir betrachten das als eine absolute Verfehlung seitens des Finanzamtes ***Ort9***. 3. Stellungnahme ***M*** Beilage 4 Was uns als Unternehmen sehr verwundert ist, dass das Finanzamt ***Ort9*** von Haus aus sagt, dass Herr ***M*** als unzuverlässig gilt und dass seine schriftliche Aussage daher nicht berücksichtigt wird. (Noch mehr sind wir verwundert, dass diese Unterlagen scheinbar nicht an die nächsthöhere Behörde weitergeleitet wurden.) Diese Meinung beruht auf Gesprächen zwischen dem Finanzamt ***Ort9*** und Herrn ***N***. In der Beilage übermitteln wir Ihnen die schriftliche Stellungnahme, mit der Bitte der Behörde diese zu übermitteln. 4. Gesprächsnotizen ***A*** und ***L*** Beilage 5 Wie bereits mitgeteilt, haben wir dem Finanzamt keine weiteren Unterlagen ausgehändigt, da wir erstens, nicht dazu aufgefordert wurden (scheinbar wollte man das nicht klären) und zweitens, es ohnehin keinen Sinn gehabt hätte, da der damalige Gruppenleiter eine vorgefasste Meinung bezüglich unseres Unternehmens hatte und alles was wir vorgebracht haben als nicht richtig bewertet hat (das wurde uns und Herrn ***S*** mehrmals mitgeteilt). Beiliegend erhalten Sie Gesprächsnotizen, die von Herrn ***A*** angefertigt wurden im Zusammenhang mit der Geschäftsanbahnung und Geschäftsentwicklung zwischen ***Bf1*** uns ***Firma3*** bzw. Herrn ***P***. Bitte ebenfalls der Behörde aushändigen. Bis zum Ausscheiden von Herrn ***A*** aus der ***Bf1*** Geschäftsführung, gab es immer wieder Telefonkonferenzen zwischen Herrn ***A***, Herrn ***P*** und Herrn ***E*** im Zusammenhang mit weiteren Geschäftsmöglichkeiten und dem Ausbau der Geschäftsbeziehung. Alleine der damalige Kontakt von Herrn ***A*** zu ***Firma3*** und Herrn ***P***, hat die ***Bf1*** dort hingebracht, wo sie heute steht. Dieser Kontakt ist unbezahlbar und enorm wichtig. Nach dem Ausscheiden von Herrn ***A*** aus der Geschäftsführung, haben wir die Kooperation stetig ausgebaut und gefestigt. 5. Gesprächsnotizen/Generalversammlungsprotokoll ***Bf1*** intern Beilage Natürlich haben wir ***Bf1*** interne Gesprächsnotizen von Geschäftsführermeetings, wo Herr ***A*** entweder persönlich dabei war oder mittels Telefonkonferenz dazu geschalten war. Wir übermitteln Ihnen in Beilage 6, Protokolle der Generalversammlung aus 2016 und 2015, wo klar ersichtlich ist, dass Herr ***A*** anwesend war. 6. Firmenunterlagen ***Bf1*** Beilage 7 Nachdem wir seit mehr als 20 Jahren regelmäßig Firmenunterlagen unserer Unternehmungen für die Öffentlichkeit und/oder Vertragspartner erstellen, übermitteln wir diese mit der Bitte um Weiterleitung an die Behörde. Diese Unterlagen sind in der Öffentlichkeit einsehbar und dienen zum besseren Verständnis für Geschäftspartner und Behörden (Vertriebspartner, Projektentwickler, Banken, Versicherungsgesellschaften, ...). Auch hier wurde Herr ***A*** als Gesellschafter und Geschäftsführer geführt, da man diese nicht verschweigen kann. Richtig ist aber, dass Herr ***A*** aus Diskretionsgründen gebeten hat, nicht auf der Homepage oder irgendwelchen anderen Marketingunterlagen persönlich und/oder mit Foto aufzuscheinen. Diesem Wunsch haben wir entsprochen. 7. Zurücklegung der Geschäftsführung ***A*** Beilage 8 Herr ***A*** hat aus gesundheitlichen Gründen, den Rücktritt aus der operativen Geschäftsführung eingereicht, den wir auch schweren Herzens angenommen haben. Der Rücktritt ist ausschließlich aus gesundheitlichen und familiären Gründen erfolgt. Wir bitten der Behörde auch diese Unterlagen auszuhändigen. Weiteres kann ich Ihnen mitteilen, dass Herr ***A*** mit 01.04.2022 aus Krankheitsgründen seine Pension antritt welcher Zahnarzt geht schon mit 62 Jahren in 8. Bestätigung ***Bf1***-GF Geschäftsführungsmeetings Beilage 9 Im Prüfungszeitraum gab es gab es die Geschäftsführer ***A***, ***E***, ***H***, ***F*** und ***G***. Der Geschäftsführer ***H*** ist relativ rasch wieder ausgeschieden und der Geschäftsführer ***G*** mit April 2021. Der Geschäftsführer ***F*** und ***G*** bestätigen laut Beilage, die Vorgehensweise bzw. das Abhalten der Geschäftsführermeetings. Hätte der damalige Bereichsleiter des Finanzamtes ***Ort9*** zugelassen, dass alle Geschäftsführer hinsichtlich der Geschäftspraktiken befragt werden, hätten wir mehrere Aussagen, die unsere richtige Vorgehensweise bestätigen würden. 9. Firmenorganigramm Beilage 10 Als letzte Beilage übermitteln wir Ihnen ein Firmenorganigramm aus Juni 2016 und natürlich ist Herr ***A*** als Geschäftsführer und Gesellschafter gelistet." Beigelegt waren diesem Schreiben die genannten Beilagen Mit Beschluss vom 23. Februar 2022 wurden der Amtspartei die Unterlagen der Bf. zur Wahrung des Parteiengehörs und Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 14. März 2022 nahm die Amtspartei nochmals Stellung und führte aus: "Das Finanzamt nimmt zu den strittigen Punkten im Beschwerdeverfahren wie folgt Stellung: 1. Zum Vorliegen einer Geschäftsführertätigkeit von ***A***: Nach Ansicht des Finanzamtes Österreich, Dienststelle ***Ort10***, sind die von Seiten des Beschwerdeführers nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, eine Geschäftsführertätigkeit von ***A*** bei der Beschwerdeführerin nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Stellungnahme von ***M*** geht die Beschwerdeführerin - wie schon im bisherigen Prüfungs- und Beschwerdeverfahren - nicht auf die im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten Unstimmigkeiten ein. Auch die vorgelegten Gesprächsnotizen von ***A*** offenbaren erhebliche Unstimmigkeiten. So ist ergibt sich aus den in der Anzeige enthaltenen E-Mails, dass spätestens am 08.08.2012 alle Vorbereitungen für die Anteilsabtretung getroffen waren, und bereits ein Notartermin vereinbart wurde. Im Widerspruch dazu ist der mit 14.08.2012 datierten Gesprächsnotiz zu entnehmen, dass das Ausmaß der Beteiligung der ***Firma*** an der Beschwerdeführerin noch zu definieren sei. Schon am 09.08.2012 beantragte ***A*** die Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft, die Abberufung des Liquidators und die Bestellung eines Geschäftsführers im Firmenbuch (Beilage 1: Antrag Firmenbuch 09.08.2012). Aus Sicht des Finanzamtes wäre es äußerst unüblich, einen Notartermin zu vereinbaren (08.08.2012), und vorbereitende Firmenbuchänderungen zu beantragen (09.08.2012), wenn noch keine Vereinbarung über das Ausmaß der Beteiligung der neuen Gesellschafterin getroffen wurde. Zur Zusammenarbeit mit ***Firma3*** wird in der Stellungnahme vom 26.01.2022 auf Seite 2 ausgeführt: Alleine der damalige Kontakt von Herrn ***A*** zu ***Firma3*** und Herrn ***P***, hat die ***Bf1*** dort hingebracht, wo sie heute steht. Dieser Kontakt ist unbezahlbar und enorm wichtig. Nach dem Ausscheiden von Herrn ***A*** aus der Geschäftsführung, haben wir die Kooperation stetig ausgebaut und gefestigt. Herr ***A*** hat laut Niederschrift vom 13.10.2017 ausgesagt, Herrn ***L*** im Jahr 2014 kennengelernt zu haben. Er habe den Kontakt zwischen Herrn ***P*** und Herrn ***E*** hergestellt. Laut der mit 14.05.2014 datierten Gesprächsnotiz kannte ***A*** Herrn ***P*** 2014 schon "seit Jahren". Im online abrufbaren "Leistungsbericht 16/17" der Beschwerdeführerin ist ein Interview mit Herrn ***P*** abgedruckt (Beilage 2: Leistungsbericht 16/17). Diesem Interview ist Folgendes zu entnehmen: "Die Kooperation mit der ***Bf1*** existiert nun seit 5 Jahren. Wie kam es dazu? Erstmals kamen wir auf unserem Messestand bei der EXPO Real 2012 in München mit ***F*** und ***G*** ***G*** ins Gespräch. Unser innovatives Serviceimmobilien-Modell stieß auf großes Interesse. Kurz darauf gab es ein erstes Arbeitsmeeting mit der ***Bf1***. Als Vertriebsprofi mit 35 Jahren Branchenerfahrung erkannte ***E*** das Marktpotenzial hinter unserer Vision der "Seniorenimmobilien''. Mit der gemeinsamen Überzeugung, dass es sich auf Grund der demografischen Entwicklung in Österreich um eine zukunftsträchtige Asset-Klasse handelt, starteten wir schrittweise unsere exklusive Vertriebskooperation." Demnach wurde der Kontakt zwischen ***E*** und ***L*** nicht durch Herrn ***A***, sondern durch ***F*** und ***G***, hergestellt. Herr ***G*** kannte Herrn ***E*** jedenfalls seit 2005, da beide an der ***Firma*** beteiligt waren. Fraglich ist auch, wie eine im Jahr 2016/17 schon fünf Jahre existierende Kooperation erst 2014 initiiert werden konnte. Das Bundesfinanzgericht wird außerdem auf die Ausgabe 1/2013 des "mind.magazin" (Beilage 3: mind.magazin) hingewiesen. ***G*** war ab 15.09.2012 Geschäftsführer der ***Firma6***, der Herausgeberin des Magazins. ***F*** war ab 29.11.2012 Prokurist des Tochterunternehmens ***Firma7***. Auf Seite 4 des Magazins ist ein Interview von ***F*** mit ***L*** abgedruckt, in dem es um betreute Wohnformen geht. Auf Seite 13 ist ein Beitrag der Gesellschaft "***Firma8***" mit folgender Passage zu finden: "Aktives und selbstbestimmter Wohnen in den eigenen vier Wänden mit einem Betreuungsangebot je nach Wahl und Bedarf", erläutert ***F*** das Konzept in einem Satz. Gemeinsam mit unserem Partner ***Firma3***, die hier mitjahrelanger Projekterfahrung ausgewiesene Experten sind, entwickeln wir schon heute die Infrastruktur und das Leistungsangebot, das der demografischen Bevölkerungsentwicklung von morgen gerecht wird." Offenbar gab es bereits 2013 eine Kooperation zwischen der "***Firma8***", bei der ***F*** und ***G*** als Geschäftsführer bzw. Prokurist tätig waren, und an den mittelbaren Beteiligungen bestanden und der ***Firma3***. Aus Sicht des Finanzamtes steht aufgrund der beschriebenen Sachverhalte fest, dass ***F*** und ***G***, zwei der späteren Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herrn ***L*** jedenfalls vor 2014 kennengelernt haben, und mit ihm über Konzepte betreuten Wohnens gesprochen haben. Die von der Beschwerdeführerin als wichtigste Leistung von ***A*** in seiner Funktion als Geschäftsführer dargestellte Kontaktherstellung zur ***Firma3*** wurde tatsächlich von Herr ***G*** und Herrn ***F*** erbracht. Die vorgelegten Gesprächsnotizen vom 14.08.2012, 14.05.2014 und 11.06.2014 sind daher nicht als glaubwürdig anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass die Bestätigung von ***L*** vom 25.01.2022 aus Gefälligkeit erstellt wurde. Sollte das Bundesfinanzgericht dennoch zur Beurteilung kommen, dass ***A*** den Kontakt zur ***Firma3*** hergestellt hat, so ist wird darauf hingewiesen, dass eine Änderung der organisatorischen Struktur dann vorliegt, wenn die maßgebliche oder alleinige Entscheidungsgewalt auf eine neue Geschäftsführung übergegangen ist. Die behaupteten Leistungen von ***A*** - nämlich die Kontaktherstellung zur ***Firma3***, und die Teilnahme an Geschäftsführermeetings - lassen keinerlei Ausübung von Entscheidungsgewalt erkennen. Laut Firmenbuch vertrat ***A*** die Gesellschaft gemeinsam mit ***E***. Nach Ansicht des Finanzamtes ist ***E*** als faktischer Geschäftsführer anzusehen. 2. Zur Berücksichtigung der Ausgaben für die Akademiereise im Jahr 2016: Laut Stellungnahme der steuerlichen Vertretung (Beilage 4: "Offene Fragen", Email vom 05.12.2017) wurde der Aufwand im Jahr 2016 erfasst, weil der Contest sich auf den Umsatz im Herbst 2016 bezogen hat. Nach Ansicht des Finanzamtes hätte gegebenenfalls eine Verbindlichkeitsrückstellung gebildet werden können." Mit Schreiben vom 19. Jänner 2023 wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurückgenommen. Im Protokoll des Erörterungstermins vom 30.1.2023 finden sich folgende Ausführungen: "Strittig sind im gegenständlichen Verfahren die Wiederaufnahmebescheide 2015 und 2016 sowie die zugehörigen Körperschaftsteuerbescheide. Bei diesen Bescheiden inhaltlich Mantelkauf und Reise nach ***Ort1***. Der Abgabenbehörde wird mitgeteilt, dass der steuerliche Vertreter mit Mail vom 29.1.2023 der Richterin den Betriebsprüfungsbericht der Betriebsprüfung der Jahre 2008 bis 2013 (Bericht vom 20.6.2015) übermittelt hat. 1) Wiederaufnahme Zunächst wird die Wiederaufnahme besprochen. Die Amtspartei kann nach Befragung durch die Richterin nicht angeben, warum die anonyme Anzeige vom 11.11.2015 erst am 21.7.2017 dem Finanzamt ***Ort9*** übermittelt wurde. Es wird festgestellt, dass der Körperschaftsteuerbescheid 2015 am 5.10.2016 vom ***FAÖ*** erklärungsgemäß veranlagt wurde, obwohl die anonyme Anzeige schon vorlag. Der Steuerberater weist darauf hin, dass im Zuge der Vor-BP der Mantelkauf geprüft wurde und keine Feststellungen erfolgten. Diesbezüglich liegen E-Mails vor. Die Richterin gibt an, die Mails bereits erhalten zu haben. Die Amtspartei führte aus, dass die Wiederaufnahme nicht nur auf die Anzeige gestützt wurde, sondern beispielsweise auf die Nichtentrichtung des Kaufpreises und das Nichttätigwerden von ***A*** als Geschäftsführer. Die steuerliche Vertretung wird Unterlagen zur inzwischen erfolgten Restzahlung des Kaufpreises vorlegen. 2) Mantelkauf Die Richterin verweist darauf, dass es zu einem Untergang der wirtschaftlichen Identität gekommen sein muss. Es werden in der Folge die Änderungen der organisatorischen, wirtschaftlichen Struktur und der Gesellschafterstruktur besprochen. Die Amtspartei gibt zur organisatorischen Struktur an, dass ***A*** nicht mehr als Geschäftsführer tätig war und ***E*** faktisch der Entscheidungsträger der Körperschaft war. Der steuerliche Vertreter gibt an, dass ***A*** bei Besprechungen dabei gewesen sei und Vermittlungstätigkeiten (***Firma3***) ausgeübt habe. Die Richterin weist darauf hin, dass die inhaltliche Tätigkeit der Bf. lt. Firmenbuch unverändert seit 2009 "***WXY***" ist. Die Gesellschafterstruktur hat sich bis heute unverändert nur zu 55% verändert. 3) Akademiereise ***Ort1*** Die Abgabenbehörde gibt an, dass sämtliche Unterlagen im Zuge der BP neu hervorgekommen sind. Weitere Ausführungen zu dieser Reise erfolgen nicht. Der Steuerberater wird Nachweise über die erhaltene Restzahlung des Kaufpreises vorlegen. Die Richterin wird den Parteien die Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins übermitteln. Ebenso wird die Richterin der steuerlichen Vertretung die Stellungnahme der Amtspartei vom 14. März 2022 samt den im Text genannten Beilagen übermittelt (gemeinsam mit diesem Protokoll). Sollte die steuerliche Vertretung dazu noch schriftlich Stellung nehmen wollen, wird hierfür eine Frist bis 22.2.2023 eingeräumt. Bitte auch die Nachweise für die Restzahlung innerhalb dieser Frist vorlegen. Sollten seitens der Abgabenbehörde noch Ergänzungen notwendig sein, bitte ebenfalls bis 22.2.2023." Mit Mail vom 1. Februar 2023 teilte der Steuerberater mit, dass der restliche Kaufpreis für die GmbH Anteile bis dato noch nicht bezahlt wurde. Die Forderung bzw. Verbindlichkeit sei allerdings aufrecht. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 nahm die Amtspartei neuerlich Stellung und führte aus: "Stellungnahme zur Niederschrift über den Verlauf der Erörterung vom 30.01.2023 1. Zur Wiederaufnahme der Verfahren Laut Firmenbuch (Beilage 1) wurde der Ort der Geschäftsleitung und der Betriebssitz am 09.03.2017 von ***Ort3*** nach ***Ort9*** verlegt. Entsprechend wurde das Finanzamt ***Ort10*** erst zu diesem Zeitpunkt zuständig. Daraus erklärt sich, dass die Anzeige (erst) am 21.03.2017 übermittelt wurde. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, hätte die Anzeige für sich noch keine Wiederaufnahme ermöglicht. Erst die Ergebnisse der Außenprüfung 2014-2016 führten zu einem Gesamtbild der Verhältnisse, das die Wiederaufnahme rechtfertigte. 2. Zum Mantelkauf Zur organisatorischen Struktur wird auf die bisherigen Stellungnahmen, die Beschwerdevorentscheidung und den Prüfungsbericht verwiesen. Zur Änderung der wirtschaftlichen Struktur wird in der Literatur folgenden Ansicht vertreten: Die wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur betrifft sowohl die wirtschaftliche Tätigkeit - den Unternehmensgegenstand - als auch das Vermögen der jeweiligen Körperschaft. Nach den KStR 2001 liegt eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur dann vor, wenn die aus Vermögen und Tätigkeit der Körperschaft gebildete wirtschaftliche Einheit (bezogen auf alle Tätigkeitsbereiche) verloren geht (KStR 2001 Rz 1181). Die Schaffung einer neuen oder einer zusätzlichen wirtschaftlichen Einheit durch den Folgeeigentümer der Körperschaft ist eine wirtschaftliche Strukturänderung und kann einen Mantelkauf begründen. Für eine Änderung der wirtschaftlichen Einheit ist entweder eine hinreichendgroße Erhöhung des Vermögens oder eine wesentliche Änderung des Unternehmensgegenstandes oder eine kombinierte Änderung beider Parameter erforderlich. Die hinreichend große Erhöhung des Vermögens oder die wesentliche Änderung des Unternehmensgegenstandes als solche sind bereits ausreichend (Ressler/Stürzlinger in L/S/S, §8 Tz 254fmwN). Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr (Hrsg), Körperschaftsteuergesetz (2011) Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung Rz 548. Nach Ansicht des Finanzamtes besteht die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Vermittlung und im Vertrieb von Immobilienprojekten. Im Gegensatz dazu war die Tätigkeit vor dem Übergang der Anteile die Übernahme von bestehenden Wohnungsanlagen (siehe Niederschrift mit ***A*** vom 13.10.2017, Seite 1). Dem im Rahmen der Vorprüfung erstellten inneren Betriebsvergleich ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2008 bis 2012 keinerlei Vermittlungsumsätze erzielt wurden. Die Erlöse wurden durch den Verkauf einer Wohnanlage erzielt. In den Jahren 2013-2016 wurden fast ausschließlich Provisionserlöse erzielt. Die einzig betraglich relevante Ausnahme betrifft den Verkauf eines unbebauten Grundstücks im Jahr 2016, das im Jahr 2014 angeschafft worden war. Dieser Vorgang ist keiner der beiden Tätigkeiten zuzuordnen.   Konto KontoBezeichnung SaldoSL 2008 SaldoSL 2009 SaldoSL 2010 SaldoSL 2011 SaldoSL 2012 SaldoSL 2013 4000 Erlöse Vermittlungsprovisionen -16.500,00 4500 Bestandsveränderung 72.055,43 -283.558,60 4601 Erlöse a.d. Abgang von Anlagen -3.000,00 -53.300,00   4630 Erlöse a.d. Abgang von Anlagen 4631 Verkauf Wohnanlage -800.000,00 4709 Auflösung sonstige Rückstellun -60,00 -1.600,00 -600,00 -100,00 Konto KontoBezeichnung SaldoSL 2014 SaldoSL 2015 SaldoSL 2016 4060 Erlöse 0 Grundstücksumsätze 0 0 225.000,00 4709 Auflösung sonstige Rückstellun 310 0 0 4830 Übrige betriebliche Ertr. 0 0 7.403,37 4835 Provisionserträge20 155.215,23 840.601,51 1.741.762,50 4836 Provisionserträge 0 0 4.500,00 13.500,00 4837 Provisionserträge Versicherung 0 0 866,64 4840 Provisionserträge TR 0 -66.006,00 0 4840 Provisionserträge TR 0 66.006,00 0 0 4850 Erlösabgrenzungen 0 31.464,00 -539.126,19 4850 Provisionserträge Abgrenzung 0 44.004,00 0 0 Siehe auch IBV 2008-2012 (Beilage 2) und IBV 2014-2016 (Beilage 3) Der Unternehmensgegenstand "Ankauf, Entwicklung und Verkauf von Immobilien" (vor Anteilsübertragung) ist klar von der bloßen Vermittlung von Immobilienprojekten (nach Anteilsübertragung) zu unterscheiden. Ausschlaggebend für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist gem. § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform eines Sachverhaltes. Die (unveränderte) Tätigkeitsbeschreibung laut Firmenbuch ist daher angesichts der tatsächlichen Tätigkeitsänderung ohne Belang. Sollte das Bundesfinanzgericht dennoch nicht von einer Änderung der Tätigkeit ausgehen, so ist schon aufgrund der Erhöhung des Vermögens nach Übergang der Anteile eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur gegeben. Diesbezüglich wird auf die Entwicklung des Anlage- und Umlaufvermögens verwiesen. Während die aktiven Bestandskonten in den Jahren 2010 bis 2012 nahezu keine Werte aufweisen, beträgt die Saldensumme dieser Konten 2014 bereits € 481.658,14: Konto KontoBezeichnung SaldoSL 2008 SaldoSL 2009 SaldoSL 2010 SaldoSL 2011 SaldoSL 2012 SaldoSL 2013 220 Grundstücksgleiche Rechte 630 Fuhrpark 58.181,54 660 andere Betriebs- u. Geschäftsa 680 GWG Betriebs-u.Geschäftsaussta 1100 Wohnanlage ***2*** 283.558,60 1200 WA ***2*** Baustufe 2 2000 Lieferforderungen Inland 3.600,00 43.107,07 2295 Lohn- und Gehaltsvorschüsse 1.462,27 1.462,27 2500 Vorsteuer 2520 Noch n. abzugsf. Vorsteuer 68,40 2560 Aktivierte Körperschaftsteuer 625,00 2570 Kapitalertragsteuer 2008 64,90 2571 Kapitalertragsteuer 2009 5,16 5,16 2572 Kapitalertragsteuer 2010 2586 Leasing, Depotzahlungen 2700 Kassa 2810 Raika ***Bundesland*** ***KontoNr1*** 4.755,40 2.146,10 2811 Raika ***Bundesland*** ***KontoNr2*** 2812 Sparbuch ***KontoNr3*** 10.086,81 2813 Bank ***Bundedland2*** ***KontoNr4*** 2814 BKS ***4*** 2895 Schwebende Geldbewegungen Summe Anlagevermögen 361.709,52 46.720,60 5,16 693,40 Konto KontoBezeichnung SaldoSL 2014 SaldoSL 2015 SaldoSL 2016 130 Homepage 4.142,13 660 andere Betriebs- u. Geschäftsa 682,78 1150 Liegenschaft KG ***Ort11*** 219.059,01 1150 Wohnanlage KG ***Ort11*** 219.059,01 1160 Sonstige Vorräte 592,88 890,00 1802 geleistete Anzahlungen 9.000,00 2000 Lieferforderungen Inland 202.476,90 379.461,00 582.994,35 2110 Lieferforderungen Abgrenzungen 44.004,00 2110 Nicht abgerechnete Forderungen 15.048,00 660.515,83 2500 Vorsteuer 2502 Vorsteuer § 19/Art 19 (reverse 2520 Noch n. abzugsf. Vorsteuer 15.493,23 10.737,10 98.684,58 2560 Aktivierte Körperschaftsteuer 625,00 2,00   2582 Darlehen KR ***E*** 37.740,00 2700 Kassa 106,58 2895 Schwebende Geldbewegungen 2900 Aktive Rechnungsabgrenzungsp 566,00 9.177,80 Summe Anlagevermögen 481.658,14 625.465,99 1.403.934,05 Siehe auch IBV 2008-2012 (Beilage 2) und IBV 2014-2016 (Beilage 3) Zur Änderung der Gesellschafterstruktur ist zu ergänzen, dass die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung vorliegt, im Einzelfall zu erfolgen hat. Laut Rechtsprechung ist dies bei einer Änderungvon mehr als 75 % jedenfalls gegeben. Dieses Ausmaß kann laut Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2008, Gz. 2007/15/0090, aber allenfalls als Richtwert herangezogen werden. Laut GmbH-Gesetz beschließt die Generalversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Eine qualifizierte Mehrheit von 75% ist u.a. für die Änderung oder Neufassung des Gesellschaftsvertrages, die Veräußerung des Gesellschaftsvermögens im Ganzen, sowie für Umgründungsvorgänge erforderlich. Gegenständlich wurde der Gesellschaftsvertrag im Zuge der Anteilsübertragung geändert, und ist somit in diesem Zusammenhang zu betrachten. Die übernehmende ***Firma*** (Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter: ***E***) hielt 55% der Anteile. Seit 2016 hält ***E*** die Anteile persönlich. Das ermöglicht(e) ihm beispielsweise, sich als selbständig vertretenden Geschäftsführer bestellen zu lassen, und den minderbeteiligten ***A*** von der Geschäftsführung auszuschließen, oder seine Zeichnungsberechtigung ("gemeinsam mit ***E***") einzuschränken. Da dies der Fall war und ist, nimmt Herr ***E*** eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft ein, und die Gesellschaftsstruktur hat sich wesentlich geändert. Angesichts des dargelegten Sachverhaltes ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vom Vorliegen eines Mantelkaufs im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG auszugehen." Mit Beschluss vom 9. Februar 2023 wurden das Mail des Steuerberaters bzw. das Schreiben der Amtspartei den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Für eine weitere Stellungnahme wurde eine Frist bis 27. Februar 2023 eingeräumt. Es erfolgten keine Stellungnahmen mehr. Mit Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 30.6.2023, RV/5101165/2018, wurde der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid 2015 stattgegeben. Gegen dieses Erkenntnis wurde Revision erhoben und hob der VwGH das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. (VwGH 27.1.2026, Ra 2018/15/0118). Mit Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 3.8.2023, RV/5101166/2018, wurde der Beschwerde hinsichtlich Körperschaftsteuer 2016 stattgegeben. Das Bundesfinanzgericht ging davon aus, dass kein Mantelkauf vorliegt. Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die ordentliche Revision des Finanzamtes, die vorbringt, das Bundesfinanzgericht habe das Vorliegen einer wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Struktur alleine auf Grund des im Firmenbuch unverändert angegebenen Unternehmensgegenstandes des ***WXY*** verneint. Demgegenüber sei im angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich festgestellt worden, dass sich der tatsächliche Unternehmensgegenstand von Ankauf, Entwicklung und Verkauf von Immobilien zur Vermittlung von Immobilienprojekten geändert habe. Aus den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes sei auch ersichtlich, dass hierbei der Anteilserwerb im Jahr 2012 als Zäsur erscheine. Das revisionswerbende Finanzamt sei dagegen der Ansicht, dass die wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur auf Basis des tatsächlich verfolgten Unternehmensgegenstandes zu beurteilen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass der tatsächliche Unternehmensgegenstand vor und nach dem Erwerb der Unternehmensanteile der Beurteilung der Änderung der wirtschaftlichen Struktur zur Grunde zu legen sei. Im Revisionsfall sei der tatsächliche Unternehmensgegenstand vor und nach dem Anteilserwerb zwar derselben Branche zuzurechnen. Nach der Verkehrsauffassung bestehe aber ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Ankauf, der Entwicklung und dem Verkauf von Immobilien und der Vermittlung von Immobilienprojekten, sodass nach Ansicht des Finanzamtes von einem anderen Unternehmensgegenstand iSd § 8 Abs. 4 Z 2 lit. c KStG 1988 auszugehen sei. Darüber hinaus sei die mitbeteiligte Partei 2010 in den Status der Liquidation versetzt und Dr. W als Liquidator eingesetzt worden. Eine Liquidation einer GmbH setze nach § 89 GmbHG deren Auflösung voraus. Damit ändere sich aber der tatsächliche Gesellschaftszweck der aufgelösten Gesellschaft. Dieser sei nun nicht mehr der ursprüngliche (satzungsgemäße) Gesellschaftszweck, sondern der Zweck der Abwicklung der Gesellschaft, dh Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld, Gläubigerbefriedigung und Verteilung der restlichen Vermögensmassen. Damit sei aber durch den Anteilserwerb im Jahr 2012 eine wesentliche Änderung des Unternehmensgegenstandes eingetreten. Denn dieser Anteilserwerb ziele darauf ab, die Gesellschaft wiederum aus dem Stadium der Abwicklung zu einer werbenden Gesellschaft zu wandeln. Ob der Wechsel des Gesellschaftszwecks vom Abwicklungszweck zu einem werbenden Zweck einen eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur darstellenden Wechsel des Unternehmensgegenstandes darstelle, stelle eine Rechtsfrage dar, zu der bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vorliege. Zudem habe das Bundesfinanzgericht die mangelnde Änderung der wirtschaftlichen Struktur damit begründet, dass das Anlagevermögen erst ab 2014 und insbesondere in den Jahren 2015 und 2016 stark angestiegen sei und der Vertriebsbeginn von Beteiligungen an Immobilienprojekten (SL) erst zu diesem Zeitpunkt begonnen habe. Damit stehe die Vermögenserhöhung nach Ansicht des Gerichtes in keinem Zusammenhang mit dem Verkaufsvorgang im Jahr 2012. Nach Ansicht des Finanzamtes beruhe die Würdigung des Gerichtes auf aktenwidrigen Sachverhaltsannahmen. Aus dem dem Bundesfinanzgericht am 14. März 2022 übermittelten "Leistungsbericht 16/17" der mitbeteiligten Partei gehe eindeutig hervor, dass die Kooperation mit SL seit 2012 existiere und zudem die mitbeteiligte Partei ihrem Selbstverständnis nach im Jahr 2012 gegründet worden sei. Nach Ansicht des Finanzamtes sei somit aktenkundig, dass die Änderung der Tätigkeit im Jahr 2012 nicht nur geplant, sondern bereits damals umgesetzt worden sei. Eine weitere Rechtsfrage stelle sich hinsichtlich der Änderung der Gesellschafterstruktur. Hier sei das Bundesfinanzgericht von keiner wesentlichen Änderung ausgegangen, weil lediglich 55% der Anteile an der mitbeteiligten Partei erworben worden seien und der bisherige Alleingesellschafter im Ausmaß von 45% Anteilseigner geblieben sei. Das erkennende Gericht sei dabei von einer starren 75%-Grenze hinsichtlich des für eine wesentliche Änderung erforderlichen Gesellschafterwechsels ausgegangen. Dabei sei das Gericht nach Ansicht des revisionswerbenden Finanzamtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, der schon ausgesprochen habe, dass eine Änderung der Gesellschafterstruktur im Ausmaß von mindestens 75% allenfalls als Richtwert dienen könne. Ob eine Änderung der Gesellschafterstruktur als wesentlich iSd § 8 Abs. 4 Z 2 lit. c KStG 1988 anzusehen sei, sei demnach immer nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Ob die Umstände des Einzelfalles auch bei einer Änderung der Gesellschafterstruktur im Ausmaß von lediglich 55% dem Erwerber eine Rechtsposition eingeräumt hätten, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise jener entspreche, die der Gesellschafter bei einer 75% Änderung der Gesellschaftsstruktur inne gehabt habe, also die es ihm ermöglicht hätte, wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen und organisatorischen Struktur der mitbeteiligten Partei herbeizuführen, sei vom Bundesfinanzgericht nicht weiter untersucht worden. Der Erwerber habe sich als Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis bestellen lassen, bei gleichzeitiger wesentlicher Einschränkung der Stellung des nunmehrigen Minderheitsgesellschafters durch eine bloße gemeinsame Zeichnungsbefugnis mit dem alleingeschäftsführenden Erwerber. Daher nimmt WS eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft ein, so dass sich die Gesellschaftsstruktur wesentlich geändert habe. Die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 4 Z 2 lit c KStG 1988 dürften nicht isoliert betrachtet werden, sondern immer nur in Verbindung mit dem "Gesamtbild der Verhältnisse". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssten nicht alle Merkmale der Strukturänderungen gleich stark ausgeprägt sein, um eine Änderung in der wirtschaftlichen Identität herbeizuführen. Liege eine schwächer ausgeprägte Änderung etwa der organisatorischen Struktur vor, könne auch eine starke Ausprägung der anderen Merkmale zur Anwendung der Mantelkaufbestimmung führen. Aufgrund der Übernahme der Mehrheitsanteile durch die SD, deren Eigentümer der alleinvertretungsbefugter Gesellschafter-Geschäftsführer der Mitbeteiligten, WS, gewesen sei, und dem gänzlichen Wechsel des tatsächlichen Unternehmensgegenstandes sei die Identität der mitbeteiligten Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr gegeben. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2025 (VwGH 24.06.2025, Ro 2023/15/0031) wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu RV/5101166/2018 vom 3. August 2023 (BFG vom 3.8.2023, RV/5101166/2018) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der VwGH führte aus: "Im Revisionsfall hatte die Mitbeteiligte nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts vor dem Jahr 2012 - also vor Übernahme von 55% der Anteile an der Mitbeteiligten durch die SD - als tatsächlichen Geschäftsgegenstand den Ankauf, die Entwicklung und Verwertung von Immobilien. Nach dem Erwerb der Geschäftsanteile durch SD lag nach den Feststellungen der faktische Geschäftsgegenstand in der Vermittlung von Immobilienprojekten. Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand war seit 2012 der ***WXY***. Das Finanzamt bringt dazu in seiner Revision (wie schon in der mündlichen Verhandlung) vor, dass dem im Rahmen der Vorprüfung erstellten inneren Betriebsvergleich zu entnehmen sei, dass in den Jahren 2008 bis 2012 keinerlei Vermittlungsumsätze erzielt worden seien. Die Erlöse bis 2009 seien durch den Verkauf einer Wohnanlage erzielt worden. In den Jahren 2013 bis 2016 seien hingegen fast ausschließlich Provisionserlöse erzielt worden. Das Bundesfinanzgericht verneinte die Änderung der Tätigkeit im Wesentlichen deshalb, weil der satzungsmäßige Zweck der Gesellschaft sich nicht verändert habe und nur innerhalb derselben Branche ein anderer Schwerpunkt gesetzt worden sei. Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand ist für die Beurteilung der wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Struktur grundsätzlich unbeachtlich, es kommt vielmehr auf eine Änderung des tatsächlichen Unternehmensgegenstands an (vgl. VwGH 26.7.2006, 2004/14/0151; siehe auch Ressler/Rohm, WU-KStG3, § 8 Rz 254, mwN). Wie die Amtsrevision zu Recht vorbringt, bedeutet der Umstand, dass die Mitbeteiligte in derselben Branche tätig blieb, nicht, dass sich die Tätigkeit des Unternehmens nicht im Sinne einer wesentlichen wirtschaftlichen Strukturänderung gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 lit. c KStG 1988 geändert haben kann. Die Mitbeteiligte war nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts vor dem Anteilskauf in der Immobilienentwicklung tätig und hat Immobilienprojekte erworben, entwickelt und verkauft. Dies entspricht auch den Angaben der Mitbeteiligten im Verfahren. Danach war sie nach den (dislozierten) Feststellungen des Bundesfinanzgerichts weitgehend in der Vermittlung von Immobilienprojekten tätig. Zumindest vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesfinanzgericht nicht zustimmen, dass sich lediglich der Schwerpunkt der Tätigkeit verlagert habe. Zwischen dem Ankauf und der Entwicklung von Immobilien und einer reinen Vermittlungstätigkeit besteht ein wesentlicher Unterschied, schon in Bezug auf das Risiko oder den erforderlichen Einsatz von Mitteln; auch die Art der Tätigkeit ist eine andere (Bauträger versus Immobilienmakler). Selbst wenn man nur von der Verlagerung des Schwerpunkts ausgehen würde, was allenfalls dann der Fall sein könnte, wenn die Mitbeteiligte ab 2012 weiterhin nachhaltig Immobilienentwicklungsprojekte verfolgt und damit Betriebseinnahmen generiert hätte, ist aber zu beachten, dass die Mitbeteiligte im Jahr 2010 Liquidation angemeldet hatte, über keine Angestellten mehr verfügte, keine Umsatzerlöse erzielte und vor dem Verkauf der Anteile nahezu kein Vermögen hatte. Eine erhebliche Erhöhung des Vermögens fand ab dem Jahr 2014 statt. Die Amtsrevision verweist in dem Zusammenhang zu Recht darauf, dass die Annahme des Bundesfinanzgerichts, die Zusammenarbeit mit SL habe sich erst im Jahr 2014 ergeben, aktenwidrig ist, weil das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 14. März 2022 bereits darauf hingewiesen hatte, dass im Leistungsbericht 16/17 der Mitbeteiligten ein Interview mit einem Vertreter der SL abgedruckt gewesen sei, in dem dieser angegeben habe, dass die Kooperation mit der Mitbeteiligten seit fünf Jahren bestehe, er zwei spätere Geschäftsführer der Mitbeteiligten 2012 kennengelernt und kurz darauf die erste Arbeitssitzung mit der Mitbeteiligten stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht erklärlich, wieso das Bundesfinanzgericht davon ausgegangen ist, dass sich die Geschäftsidee erst im Jahr 2014 ergeben bzw. die Mitbeteiligte erst zwei Jahre nach dem strittigen Verkaufsvorgang ein neues, lukratives Geschäftsfeld für sich entdeckt haben soll. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit dem Element der Änderung der Gesellschafterstruktur die Übertragung von Gesellschaftsanteilen angesprochen. Dabei kommt es auf die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an den Gesellschaftsanteilen an (vgl. VwGH 13.9.2017, Ro 2015/13/0007, mwN). Zur wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur wird in der Literatur vertreten, dass eine solche jedenfalls bei einer Veränderung (über) 75% des stimmberechtigten Kapitals vorliegt (vgl. etwa Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 559 ff; Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG, § 8 Anm. 52). Auch die Verwaltungspraxis geht von einer solchen Grenze aus (vgl. KStR 2013 Rz 997). Dass eine wesentliche Veränderung der Gesellschafterstruktur nur dann gegeben wäre, wenn eine Änderung von 100% erfolgt, ist aus dem Gesetzeswortlaut nicht abzuleiten, der von einer wesentlichen Änderung spricht und nicht einer vollständigen Änderung oder dem Wechsel aller Anteile oder der Vereinigung aller Anteile in einer Hand. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die 75%-Grenze allenfalls einen Richtwert darstellen kann und es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob eine wesentliche Strukturänderung eingetreten ist (vgl. VwGH 18.12.2008, 2007/15/0090). In dieser Entscheidung, bei der der alte Gesellschafter weiterhin über einen (treuhändig gehaltenen) Anteil von 30% verfügte, wurde die für wesentlichen Entscheidungen im Sinne des § 50 GmbHG vorgesehene Schwelle von 75% für den Neugesellschafter nicht erreicht. Auf einen derartigen gesellschaftsrechtlichen Einfluss kommt es somit nicht an. Entscheidend ist vielmehr, welche gesellschaftsrechtlichen und/oder faktischen Einflussmöglichkeiten der bzw. die neuen Gesellschafter haben, wobei der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis schon zu erkennen gegeben hat, dass es (auch) auf die Einflussmöglichkeiten zur Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur ankommt. Dies ergibt sich daraus, dass erst dadurch der Zusammenhang zu den anderen erforderlichen Strukturänderungen hergestellt werden kann. Auch in der Literatur wird vertreten, dass die Einflussmöglichkeit auf die Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur wesentlich ist (Ressler/Röhm in WU-KStG3, § 8 Rz 257a; Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 561). Eine Änderung der organisatorischen Struktur ist im Allgemeinen - wenn der Gesellschaftsvertrag nicht Abweichendes vorsieht - mit einer einfachen Mehrheit möglich, wobei dies im Revisionsfall auch erfolgt ist, indem WS als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer bestellt wurde und Dr. W nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts nur mehr als formaler Geschäftsführer mit gemeinsamer Vertretungsberechtigung verblieb. Eine Änderung des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag erfordert die Einstimmigkeit (§ 50 Abs. 3 GmbHG). Da eine Änderung der Gesellschaftsstruktur in Höhe von 100% für die Erfüllung des Mantelkauftatbestands nicht erforderlich ist, kann es darauf für die Bestimmung der Wesentlichkeit nicht ankommen. Dafür spricht auch, dass eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur nicht nur bei einer Änderung des Geschäftsgegenstandes vorliegen kann, sondern auch bei einer wesentlichen Vermögensveränderung. Zudem kann sich eine Tätigkeit auch innerhalb eines (allgemeineren) Unternehmensgegenstandes ändern. Letztlich kommt es, wie bereits dargelegt, auf die faktische Änderung des Unternehmensgegenstandes an und nicht auf den satzungsmäßig vorgesehenen. Ein entsprechender Einfluss auf die wirtschaftliche Struktur der Körperschaft kann etwa dann möglich sein, wenn der oder die neuen Gesellschafter den einzig alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer bestellen können und dieser entsprechende Änderungen umsetzen kann. Von Bedeutung war in dem 2007/15/0090 betreffenden Beschwerdefall auch, dass die wirtschaftlichen und organisatorischen Strukturen der damaligen Beschwerdeführerin nach den Vorstellungen der neuen Gesellschafter im Einverständnis mit dem Altgesellschafter geändert worden waren. Zudem war relevant, inwieweit es sich nur als hypothetisch erweisen würde, dass der Altgesellschafter gemeinsam mit einem anderen Gesellschafter den Neuerwerber der Anteile in wesentlichen Fragen überstimmen würde. Es ist somit im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zu prüfen, welche Stellung der Neuerwerber der Anteile im Hinblick auf die Entscheidungsbefugnisse erlangt hat. Im Revisionsfall ist in die Betrachtung miteinzubeziehen, dass die Änderung der Gesellschafterstruktur mit 55% etwas schwächer ausgeprägt ist, allerdings mehr als die Hälfte der Anteile veräußert wurden, was nicht als unwesentlich einzustufen ist. Der neue Gesellschafter konnte über den von ihm bestellten alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer die wirtschaftliche Struktur der Gesellschaft bestimmen. Das Finanzamt hat in der Revision zudem vorgebracht, dass im Zuge der Anteilsübertragung im Einvernehmen zwischen Neugesellschafter und Altgesellschafter eine Änderung des Gesellschaftsvertrages stattgefunden hat. Dazu gibt es keine Feststellungen des Bundesfinanzgerichts. Angesichts der Umstände des Verkaufs (E-Mail Anfang 2012, in dem vorgeschlagen wird, formal als Geschäftsführer erhalten zu bleiben, um den Mantelkauftatbestand nicht zu verwirklichen, jahrelange Nichtbezahlung eines Kaufpreisteiles trotz Erfüllung der Voraussetzungen) müsste in die Betrachtung auch miteinbezogen werden, ob es als wahrscheinlich erscheint, dass Dr. W wesentlichen Entscheidungen, die der Neugesellschafter für die Mitbeteiligte treffen möchte und für die er die Zustimmung von Dr. W benötigen würde, nicht zustimmen würde. Ob von einer Änderung der wirtschaftlichen Identität der Mitbeteiligten ausgegangen werden kann, ist somit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall abzustellen. (Formal) schwächer ausgeprägte Merkmale können durch andere stärker ausgeprägte Merkmale kompensiert werden. Das Bundesfinanzgericht ist von einer 75%-Grenze ausgegangen, die für die Annahme einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur erforderlich sei. Es hat sich entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt und nicht die konkreten Einflussmöglichkeiten des Neugesellschafters in die Betrachtung miteinbezogen. Es hat ebenso bei der Beurteilung der Änderung der wirtschaftlichen Struktur nicht alle Umstände berücksichtigt. Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben." Mit Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 7. Mai 2026 (RV/5100129/2016) wurde die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid 2015 abgewiesen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1) Mantelkauf Strittig ist im fortgesetzten Verfahren weiterhin die Anerkennung eines Verlustvortrages von im Jahr 2009 entstandenen Verlusten bzw. das Vorliegen des Mantelkauftatbestandes. Grund für die Entstehung der Verluste war ein nichtverwirklichtes Immobilienprojekt. (Unstrittige Ausführungen der Bf.) Im Jahr 2007 wurde die ***GmbH*** von ***A*** und ***B*** gegründet. Diese Gesellschaft wurde im Jahr 2008 von ***A*** übernommen und als ***Bf1*** weitergeführt. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) ***Bf1*** (nunmehr FN ***1*** y, LG ***Ort***) war seit 2009 im Geschäftszweig ***WXY*** tätig (davor ab Gründung Ankauf, Entwicklung und Verwertung von Immobilien, Abwicklung von Bauträgergeschäften). (Firmenbuch) 2010 wurde die Gesellschaft in den Status der Liquidation versetzt, ***A*** wurde als Liquidator eingesetzt. Die Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt weitgehend vermögenslos und inaktiv. Sie hatte keine Angestellten mehr und erzielte keine Umsatzerlöse. 2012 wurde der Liquidationsbeschluss wieder aufgehoben und ***A*** wieder als Geschäftsführer eingesetzt. ***A*** war bis zum gegenständlich strittigen Verkauf von 55 % der Anteile im Jahr 2012 Alleineigentümer der Gesellschaft. 45 % der Anteile gehören ihm bis heute. (unstrittig) Am 16.8.2012 erwarb die ***Firma*** 55% der Anteile an der ***Bf1*** von Herrn ***A*** um € 100.000,00 mit den bis 2012 angelaufenen Verlusten iHv € 413.414,08. Der Kaufpreis für die abgetretene Beteiligung beträgt € 100.000,00. € 35.000,00 wurden sofort entrichtet, der restliche Betrag von € 65.000,00 ist laut einer gesonderten Vereinbarung in jährlichen Raten zu bezahlen. Die Höhe der jährlichen Raten richtet sich nach dem jeweiligen Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und zwar in Höhe von 25% des jeweiligen EGT. Im Jahr 2014 wies die ***Bf1*** erstmals ein positives EGT aus. Jedoch erfolgte bis dato, trotz positiven Ergebnissen, keine Zahlung des Restbetrags. Die Verbindlichkeit ist bis heute aufrecht (Mail Steuerberater vom 1. Februar 2023). Im Zuge der Anteilsübertragung fand im Einvernehmen zwischn Neugesellschafter und Altgesellschafter eine Änderung des Gesellschaftsvertrages statt. Der Erwerber war nunmehr Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis, gleichzeitig hatte der bisherige Geschäftsführer nur mehr eine bloße gemeinsame Zeichnungsbefugnis mit dem alleingeschäftsführenden Erwerber. ***E*** nahm demnach ab diesem Zeitpunkt eine beherrschende Stellung ein. Die wirtschaftlichen und organisatorischen Strukturen der Bf. haben sich nach den Vorstellungen der neuen Gesellschafter im Einverständnis mit dem Altgesellschafter geändert. Das Überstimmen der neuen Gesellschafter durch den Altgesellschafter mit einem anderen Gesellschafter in wesentlichen Fragen war nur hypothetisch möglich. Auch laut Firmenbuch war ***A*** bis 2012 Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis, von 2012 bis 2018 Geschäftsführer mit Vertretungsbefugnis gemeinsam mit ***E***. 2018 ist er aus gesundheitlichen Gründen als Geschäftsführer ausgeschieden. Hauptberuflich war ***A*** im gesamten Zeitraum Zahnarzt in ***Ort2***. ***E*** war ab dem Kauf alleinvertretungsbefugt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100681/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100681.2025
Stammnummer
151992
Gültig
16.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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