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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100681/2025

Mantelkauf

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100681/2025vom 16.06.2026Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Wesen dieses Geschäfts, angesichts der Tatsache, dass es vom alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer neben seiner Arztpraxis betrieben wurde, war naturgemäß geprägt von Projektaufwendungen und Umlaufvermögen. Die Prägung findet sich im Geschäftszweck, jede sich bietende Gelegenheit zu nutzen um Immobilienprojekte zu entwickeln. Dazu wurden Gespräche geführt, Besichtigungen gemacht, Treffen abgehalten, Immobilien sondiert, etc. Dies findet naturgemäß im Vermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag. Auch in Phasen zwischen Projekten ist es so, dass die Gesellschaft über (nahezu) kein Vermögen verfügt. Dies wurde auch versucht in der Einvernahme am 13.10.2017 darzulegen. Die zwischenzeitliche Liquidation war nichts Anderes als ein Innehalten nach einem extrem verlustträchtigen Projekt. Dass die Liquidation nicht einfach umgesetzt und die Gesellschaft gelöscht worden ist, beweist, dass ***A*** in Wahrheit in seiner Geschäftsidee noch Chancen gesehen hat und nach seinem Schlaganfall nur auf einen günstigen Moment wartete, um durch zu starten. Herr ***A*** hatte gerade 2012 wieder einige Kontakte und Ideen. Diese wurden dann mit dem Einstieg der ***Firma*** auch in der Folge von der ***Bf1*** bearbeitet. Die Behörde hat uns am 13.10.2017 nach den Einvernahmen wissen lassen, dass sie bei Ihrem vorgefällten Urteil bliebe und sie die Aussagen von ***A*** und KR ***E*** nicht von Ihrer Sichtweise abbringen würde. Ein damals involvierter Berater, Herr ***M*** aus ***Ort7*** in ***Bundesland***, wurde darum von der ***Bf1*** gefragt, ob er zu den im Zeitraum der Abtretung bestehenden Projektideen, -Vorschlägen, - Vorgesprächen eine Stellungnahme verfassen könnte, um Anhaltspunkte zu bekommen, anhand derer der Bestand bzw die Änderung der wirtschaftlichen Struktur beurteilt werden könne. Herr ***M*** ist diesem Ersuchen nachgekommen und hat eine 5-seitige Stellungnahme verfasst. Diese wurde dem Finanzamt übermittelt. Das Finanzamt hält die Aussagen für nicht schlüssig und Herrn ***M*** für unglaubwürdig. Dem ist entgegenzuhalten, dass Herr ***M*** als Unternehmensberater und Immobilientreuhänder tätig ist. Es ist nicht ersichtlich aus welchen Motiven ***M*** Stellungnahmen aus Gefälligkeit abgeben sollte. Wir halten fest, dass alle Aussagen der Wahrheit entsprechen. Wenn die Behörde das Ergebnis von politischen Streitigkeiten in ***Bundesland*** mit der lokalen Rechtsanwaltskammer als Beweis für die Unglaubwürdigkeit eines Juristen erkennt, verkennt sie die politische Realität. Zumindest hätte die Behörde für ihre Beweiswürdigung abwägen müssen, ob dieser mit einem gerichtlichen Vergleich endende Streit nicht vielmehr für die persönliche Integrität, die Unbeugsamkeit und die Glaubwürdigkeit von ***M*** spricht. Zusammenfassend halten wir fest, dass die Geschäftstätigkeit der Immobilienentwicklung nie geändert worden ist und - trotz zwischenzeitlichem Liquidationsstatus - durchgehend vorlag. Aufgrund des Einmann-Betriebs liegt es in der Natur der Sache, dass es manchmal ein Projekt gibt, und dann wieder nicht. Da die Vorlaufzeit eines Projekts sehr lange ist, und in Gesprächen, Kontaktaufnahmen usw. besteht, manifestiert sich das Geschäftsmodell nicht in einem Vermögensbestand oder in einer wirtschaftlichen Einheit. Diese Maßstäbe lassen sich im gegenständlichen Fall nicht anwenden. Stattdessen ist auf die Ausrichtung auf Planung und Bau (Projektentwicklung) abzustellen. Das im Jahr 2009 betriebene Projekt in ***Ort5*** (***Gründe***) entspricht von der Idee, der Konzeption und den Planen genau jenen Projekten, die ab Herbst 2012 bis 2014 - u.a. Wohnpark ***HIJ*** und Wohnpark ***Ort6*** - betrieben worden sind. Daneben gab es immer wieder mehr oder weniger konkrete Gespräche über mögliche Projekte. Dies ist Ausfluss der Geschäftstätigkeit und bestätigt den unveränderten Bestand der wirtschaftlichen Struktur bzw. des Geschäftszweigs über das Jahr 2012 hinweg. Änderung der Gesellschafterstruktur Ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen (VwGH 18.12.2008, 2007/15/0090); jedenfalls ist von einer wesentlichen Änderung auszugehen, wenn sich mehr als 75% der Vorstruktur ändert. Zuletzt hat auch der VwGH den Bestand der 75 % bestätigt: Auch bei der Gesellschafterstruktur ist grundsätzlich eine Änderung der Vorstruktur um mehr als 75 % gefordert (zuletzt VwGH 13.9.2017, Ro 2015/13/0007). Im gegenständlichen Fall hat sich die Vorstruktur um 55 % geändert. Der bisherige Alleingesellschafter blieb - bis heute - mit 45 % beteiligt. Die erforderliche 75 % Grenze wird um 26,67 % unterschritten. Nachdem der bisherige Gesellschafter mit nahezu der Hälfte beteiligt bleibt, kann der Auffassung der Behörde, es läge eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur vor, nicht gefolgt werden. In der Begründung angestellte Vermutungen über die Begleichung des Kaufpreises stellen keine Beweise iSd BAO dar. Da diese Vermutungen bereits das von der Behörde offenbar gewünschte Resultat vorwegnehmen, können sie auch nicht als nachvollziehbarer Erklärung von angestellten Schlussfolgerungen dienen, sondern vermögen als Zirkelschluss nichts zur Sache beizutragen. Gesamtbild der Verhältnisse Zusammenfassend halten wir fest, dass sich die organisatorische Struktur im Jahr 2012 um die Hälfte, die wirtschaftliche Struktur im Jahr 2012 im Grunde gar nicht und die Gesellschafterstruktur im Jahr 2012 erheblich weniger als 75 % geändert haben. Das Gesamtbild der Verhältnisse stellt sich bei objektiver Betrachtung so dar, dass sich der Immobilienprojekte entwickeln wollende ***A*** nach, aus vielerlei Gründen verlustträchtigen, Projekten mit KR ***E***, MBA, bzw mit dessen ***Firma***, einen starken Partner im Vertrieb und in der Finanzierung gesucht hat, um die bestehenden Ideen - nach einer kurzen Phase der Unschlüssigkeit - doch noch weiterzuverfolgen und umzusetzen. ***A*** war und ist als Geschäftsführer nach Innen und in der Projektakquise tätig, Herr KR ***E*** ist das Organ nach außen am Markt, im Vertrieb. ***A*** ist nach wie vor mit 45% an der Gesellschaft beteiligt. Das Geschäftsmodell der Jahre 2008, 2009 und 2010 wurde in den Jahren 2012, 2013 und 2014 fortgesetzt. Erst nachdem auch die weiteren Immobilienprojekte mit Verlusten geendet waren, hat man die Strategie im Sommer 2014 geändert und den Vertrieb von Beteiligungen an Immobilienprojekten (***Firma3***) begonnen. Diese Strategieänderung wurde durch ***A*** initiiert und von beiden Geschäftsführern getragen. Dieses Geschäftsfeld entwickelt sich bis jetzt sehr zufrieden stellend. Der mit der anonymen Anzeige aufgekommene Verdacht geht ins Leere. Die Ideen von ***A***, für den reinen Verlustmantel Geld zu bekommen, wurden von allen involvierten Beratern umgehend revidiert und das Szenario gleich wieder vergessen. Stattdessen hat ***A*** versucht, das Unternehmen mit seinen Ideen und Konzepten gemeinsam mit einem starken Partner fortzuführen und auf diese Weise das eingesetzte Geld wieder zurück zu bekommen. Im Übrigen lasst sich unseres Erachtens der von der Behörde angesprochene "kurze Zeitraum der Verwirklichung der Änderungen" dem Sachverhalt nicht entnehmen. Die Änderungen, die stattgefunden haben, standen jedenfalls nicht in einem von vorneherein geplanten Zusammenhang. Vielmehr lagen betriebliche Gründe vor. Daneben hatten noch andere Ereignisse ihre Auswirkungen, wie etwa der Gesundheitszustand von ***A***. Begründung der Beschwerde gegen die Nichtanerkennung von Betriebsausgaben Die Aufwände der Akademiereise in Höhe von EUR 10.524,69 wurden im Veranlagungszeitraum voll hinzugerechnet. An der Veranstaltung in ***Ort1*** haben ausschließlich Vertriebs- und Geschäftspartner und die Geschäftsführer der ***Bf1*** teilgenommen. Die Veranstaltung begann nach individueller Anreise der Teilnehmer am Donnerstag 12:00 und endete am Samstag um 14:00, ab dann individuelle Rückreise. Donnerstag 2.2.2017 12:00-15:30 Vortrag Abend Welcome Drink Eishockeyspiel , Bierverkostung Freitag 3.2.2017 08:00-11:00 Vortrag 11:00-Abend Mittagessen Schießstand Abendessen Samstag 4.2.2017 08:30-11:30 Kamingespräche, Umsatzplanung 2017 Mittag Mittagessen Die Teilnehmer wurden anhand der Umsatzzahlen des 4. Quartals 2016 eingeladen. Es handelt sich um Kunden bzw. Mitarbeiter von Kunden. Es gab keine private Mitveranlassung (Geburtstag, Polterei, Hochzeit, etc.), dies wurde seitens der Behörde auch nicht behauptet. Der Behörde wurde ein ausführliches Programm, die Unterlagen zu allen Vorträgen, die Grundlagen der Einladungspolitik, etc. übergeben und erläutert. Unseres Erachtens ist das ausschließlich betriebliche Interesse der Veranstaltung offensichtlich. Dies wurde von der Behörde auch nicht bestritten. Die Behörde gelangt jedoch zum Schluss, dass der Repräsentationscharakter überwiegt. Diese Schlussfolgerung ist für uns nicht nachvollziehbar. Die Behörde ordnet die Aufwendungen nach dem vorliegenden Programm "grundsätzlich der privaten Lebensführung" zu. Die Produkt- und Leistungsinformation sei von untergeordneter Bedeutung. Die gesamte Veranstaltung habe primär gesellschaftlichen und unterhaltenden Charakter gehabt. Dem ist Folgendes zu entgegnen: Die Veranstaltung umfasste 2 Vormittage, 2 Nachmittage und zwei Abende. Dieses Mengengerüst und deren Inhalt sind bei der Betrachtung zu würdigen. An beiden der zwei Vormittage und an einem der beiden Nachmittage wurde gearbeitet. Das ist eine Quote von 75 %. Ein Nachmittag und die beiden Abende wurden mit Rahmenprogramm verbracht, wobei die Geschäftsführung großen Wert darauf gelegt hat, dass die Gruppe etwas gemeinsam erlebt, und dass dabei in der Gruppe positive Emotionen frei werden und somit der im Vertrieb enorm wichtige Teamspirit gestärkt wird. Nach unserer Beurteilung kann dem Rahmenprogramm zwar durchaus ein gewisser Unterhaltungswert zugesprochen werden, die Fähigkeit "das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen zu fördern" wäre aber zu weit gegriffen. Hauptsächlich geht es darum, die fachlichen Inhalte und die erwarteten Zielvorgaben für das kommende Jahr, also Zahlen, Daten und Fakten, mit im Vertrieb enorm wichtigem Vertrauen zu den handelnden Personen und einem stimmigen Bauchgefühl zu umrahmen und damit bei den Vertriebsmitarbeitern zu verinnerlichen. Bei der gegenständlichen Akademiereise wird das Wesen von der inhaltlichen Schulung und emotionalen Stärkung des Vertriebs geprägt. Das Programm ist weit entfernt von protzigen, elitären Ereignissen wie den Salzburger Festspielen, dem Opernball oder dem Hahnenkammrennen und steht auch nicht in Verbindung mit persönlichen Ereignissen oder Festtagen. Die Repräsentationskomponente ist daher nach unserer Beurteilung als so stark im Hintergrund liegend zu sehen, dass sie die Abzugsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen vermag. Unseres Erachtens liegt kein Incentive im Sinne einer Belohnung für erreichte Umsatzziele vor. Ein solches Incentive wäre ein Urlaubsreise oder ein Abenteuerausflug, die beim Empfänger eine gefühlte Zuwendung bedeuten, mit anderen Worten eine Zuwendung, mit der jede andere Person ebenso eine große Freude hatte. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch weil die Geschäftsführer der ***Bf1*** ständig bei der Gruppe sind. Vielmehr liegt ein betriebliches Event vor, das zur Gänze als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. "Bewirtung im Rahmen von Events, wenn derartiges Event-Marketing im Rahmen eines professionellen Marketingkonzeptes eingesetzt wird. Ein derartiges "Event-Marketing"- Konzept liegt vor, wenn es als Marketingstrategie die Veranstaltung entsprechend gestalteter Events mit der Zielsetzung vorsieht, die angesprochenen Marktteilnehmerinteressen auf das Unternehmen zu lenken. Liegt ein solches Werbekonzept vor und entspricht die durchgeführte Maßnahme diesem Konzept, sind Bewirtungskosten, die im Rahmen eines durchgeführten "Events" anfallen, zur Gänze als Betriebsausgaben abzugsfähig." (Siehe EStR Rz 4819 letzter Aufzahlungspunkt) Für diesen Ansatz spricht die Organisation im Vorfeld mit dem Umsatz Contest, der Ablaufplan und die von der Veranstaltung gemachten Filme (Event). Da der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen und nicht der Privatsphäre zuzuordnen ist und ausschließlich Geschäftsfreunde teilnehmen, beantragen wir die gesamten Aufwendungen als abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln. Die Behandlung als zur Gänze nicht abzugsfähiger Aufwand entbehrt der gesetzlichen Grundlage." Als Beilage 1 war der Beschwerde das bereits oben erwähnte E-Mail vom 02.06.2015 des Teamleiters eines Betriebsprüfungsteams (***D***) der belangten Behörde an Herrn ***R*** (steuerliche Vertretung der Bf.) beigefügt: "Ich darf mich kurz schriftlich melden: Mantelkauf - kein Thema mehr (dank ihrer guten Argumente) Forderungsverzicht des ***A*** an die GmbH - bisher noch keine Unterlagen, wir werden den Verlustvortrag um diese rund 177.000,00 kürzen (gegen Verlustvortrag) und damit den ohne Grundlagen gebuchten Forderungsübergang auf ***E*** stornieren - das Forderungskonto verschwindet aus der Bilanz Wenn das so ok ist - bitte Verzicht auf Schlußbesprechung" Die belangte Behörde entschied mittels Beschwerdevorentscheidungen vom 25.06.2018, zugestellt am 27.06.2018, wie folgt: Der Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Körperschaftsteuer 2014, zugestellt am 27.06.2018, wurde aufgrund vernachlässigbarer steuerlicher Auswirkung stattgegeben und der Wiederaufnahmebescheid betreffend Körperschaftsteuer 2014 wurde (ersatzlos) aufgehoben. Die Beschwerde wurde betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2015 und 2016 abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2015 und 2016 wurde als unbegründet abgewiesen. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde zwar gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO beantragt, die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterbleiben zu lassen und die Beschwerde direkt dem Verwaltungsgericht vorzulegen. In Folge des Ablauts von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde ohne Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kam es zu keiner Direktvorlage und ergingen die angeführten Beschwerdevorentscheidungen. In einer zu den Beschwerdevorentscheidungen vom 25.06.2018 ergangenen (ergänzenden) Bescheidbegründung vom 25.06.2018 wurde inhaltlich ausgeführt: "Gegen die genannten Bescheide wird seitens der Bf. eingewendet, a) dass die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2014 zu Unrecht erfolgte, weil die steuerlichen Auswirkungen vernachlässigbar seien, und weil keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen wurden, b) dass die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2015 und 2016 zu Unrecht erfolgte, weil keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden, c) dass kein Mantelkauf iSd § 8 Abs. 4 Z 2 lit. c vorliege und der Verlustabzug daher wie ursprünglich beantragt und veranlagt zustehe, und d) dass die "Akademiereise" ausschließlich betrieblich veranlasst sei, und die gesamten diesbezüglichen Ausgaben daher als Betriebsausgaben anzuerkennen seien. Über die Beschwerde wurde erwogen: a) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2014 Der Beschwerde ist hinsichtlich der Anfechtung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2014 stattzugegeben. Nach Ansicht des Finanzamtes liegen zwar Wiederaufnahmegründe gem. § 303 Abs. 1 vor, wie lit. b dieser Bescheidbegründung zu entnehmen ist, allerdings sind die steuerlichen Auswirkungen vernachlässigbar, weshalb der Wiederaufnahmebescheid 2014 ersatzlos aufzuheben war. Die Beschwerde gegen den Körperschaftssteuerbescheid 2014 vom 18.01.2018 richtet sich somit gegen einen nicht mehr existenten Bescheid, und ist als unzulässig (geworden) zurückzuweisen. b) Zur Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2015 und 2016 In der Beschwerdeschrift wird der Standpunkt vertreten, dass sämtliche maßgebliche Umstände der Behörde im Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagungen am 05.10.2016 (2015) bzw. am 21.06.2017 (2016) bereits bekannt waren. Daher fehle es an den für eine Wiederaufnahme erforderlichen neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln. Die Wiederaufnahmebescheide 2015 und 2016 enthalten folgende Begründung: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden." Die Feststellungen der Betriebsprüfung stützen sich zum einen auf die anonyme Anzeige vom 11.11.2015, und zum anderen auf die im Zuge der BP durchgeführten Erhebungen. Wie in der Beschwerdeschrift dargelegt, wurden die Körperschaftsteuerbescheide 2015 und 2016 erlassen, als die Anzeige bereits vorlag. Die Anzeige für sich stellt aber nicht nur deshalb keinen Wiederaufnahmegrund dar, sondern auch weil die in den vorgelegten Emails dargelegten Pläne zur Abwicklung eines entgeltlichen Geschäfts über einen GmbH-Mantel zwar eine entsprechende Absicht, nicht aber die tatsächliche Durchführung dokumentieren. Erst durch die Feststellungen der Außenprüfung 2014-2016 ergibt sich für die Abgabenbehörde ein Gesamtbild der Verhältnisse, das die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerbescheide 2015 und 2016 rechtfertigt. Maßgebend ist, ob der Sachverhalt der Abgabenbehörde so vollständig bekannt war, dass sie bereits im ursprünglichen Verfahren zu der Entscheidung hatte kommen können, die im nunmehr wiederaufgenommenen Verfahren getroffen wurde (Vgl. Ritz BAO Kommentar, 6. Auflage 2017, § 303, Rz. 24). Dies ist im beschwerdegegenständlichen Sachverhalt nicht der Fall. Entscheidungswesentlich hinsichtlich der Wiederaufnahme eines Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 lit. b ist, sofern in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides auf die abgabenbehördliche Prüfung verwiesen wird, "dass in der Niederschrift auf den Prüfungsbericht mit den getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird und gleichzeitig unter den genannten Textziffern Umstände dargetan werden, die als Wiederaufnahmegrund geeignet sind." (BFG 16.04.2018, RV/7102293/2016). Neu hervorgekommen sind folgende Tatsachen, die dem Prüfungsbericht vom 04.01.2018 zu entnehmen sind: 1. Die ***Firma*** hat am 16.08.2012 55 % der Anteile an der ***Bf1*** um € 100.000,00 erworben. Laut einer gesonderten Vereinbarung, ebenfalls vom 16.08.2012, ist der Teilbetrag von € 65.000,00 in jährlichen Raten, und zwar in Höhe von 25 % des jeweiligen positiven Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, zu bezahlen. Trotz positiver EGT in den Jahren 2014, 2015 und 2016 erfolgte bis Prüfungsabschluss keine Zahlung. Dass keine Zahlung erfolgte, stellt eine neu hervorgekommene Tatsache dar. Diese Vorgangsweise entspricht dem, was in den im Rahmen der Anzeige vorgelegten Emails vorgeschlagen wird, nämlich der Begleichung des Restbetrags erst bei Realisierung des Steuervorteils aus den Verlustvorträgen. 2. Neu hervorgekommen ist auch die Tatsache, dass Herr ***A*** seit 16.08.2012 nicht als Geschäftsführer der ***Bf1*** tätig war und ist. Erst im Zuge der Außenprüfung wurde dies durch die Einvernahmen von ***A*** und Herrn ***E*** (jeweils vom 13.10.2017), sowie weiterer Ermittlungen (u.a. Provisionsabrechnungen der anderen Geschäftsführer, kein Außenauftritt, keine Unterlagen zu tatsächlichen Leistungen, kein Büro, keine Teilnahme an der "Akademiereise", etc.) für das Finanzamt erkennbar. Auch diese Feststellung deckt sich mit der geplanten Vorgangsweise laut Anzeige, wonach Herr ***A*** bereit gewesen sei, für einen gewissen Zeitraum formal als Geschäftsführer Verfügung zu stehen, um "die Chance der Anerkennung der Verluste zu erhöhen" (Email vom 10.02.2012). Erst die Kenntnis der Behörde von der tatsächlichen Durchführung dieser geplanten Vorgangsweise stellt einen Wiederaufnahmegrund dar. 3. Eine neu hervorgekommene Tatsache stellt für das Veranlagungsjahr 2016 auch die in Tz. 2 der Niederschrift vom 14.12.2017 getroffene Feststellung zur "Akademiereise ***Ort1***" dar. Der Abgabenbehörde war zum Zeitpunkt des Erstbescheides nicht bekannt, dass Kosten einer Reise mit primär gesellschaftlichem und unterhaltendem Charakter in Höhe von € 10.524,69 als Betriebsausgaben angesetzt wurden. In der Beschwerdefrist wird ausgeführt, dass diese Feststellung keinen Wiederaufnahmegrund darstelle, und dies von der Behörde auch nicht behauptet worden sei. Dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 04.01.2018 ist eindeutig zu entnehmen, dass die Feststellungen laut Tz. 1 und Tz. 2, wobei letztere sich auf die "Akademiereise ***Ort1***" bezieht, die Wiederaufnahme der Verfahren erforderlich machen. Die steuerliche Auswirkung durch die Wiederaufnahme der Körperschaftssteuerverfahren 2015 und 2016 ist zweifelsfrei nicht geringfügig, was im Übrigen von der steuerlichen Vertretung auch nicht eingewendet wurde. c) Zum Tatbestand des Mantelkaufs i. Änderung der organisatorischen Struktur Zur Änderung der organisatorischen Struktur wird auf die Ausführungen in Tz. 1 des Prüfberichts verwiesen. Die in der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, wonach ein Nachweis für die Tätigkeit von Herrn ***A*** im Sinne von entsprechenden Unterlagen nie verlangt worden sei, ist zurückzuweisen. Diese wurden im Rahmen der Einvernahmen von ***A*** und Herrn ***E*** abverlangt. In Anwesenheit des Verfassers der Beschwerdeschrift, ***S***, wurde die Übermittlung von Unterlagen zur Entkräftung des Verdachts eines Mantelkaufs vereinbart. In der Folge wurden am 09.11.2017 Unterlagen (Stellungnahme von ***M***, Broschüre zum Projekt "Wohnpark ***HIJ***") per E-Mail vorgelegt. Zur Tätigkeit von ***A*** konnten keine Unterlagen vorgelegt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass auch im Beschwerdeverfahren keine diesbezüglichen Beweismittel vorgelegt wurden. ii. Änderung der wirtschaftlichen Struktur Laut Beschwerdeschrift fand die Tätigkeit, nämlich die Entwicklung von Immobilienprojekten, keinen Niederschlag im Vermögen der Gesellschaft, da vor allem Gespräche geführt, Besichtigungen gemacht und Immobilien sondiert wurden, etc. Diese Darstellung erklärt zum einen nicht, weshalb es ab 1.10.2009 keine Angestellten mehr gab, und das Büro aufgelassen wurde. Zum anderen waren laut Saldenliste 2010 spätestens am 31.12.2010 alle Bankkonten bzw. Sparbücher, die Lieferforderungen, der Fuhrpark, sowie die Lohn- und Gehaltsvorschüsse auf Null gestellt. Auch Aufwandsbuchungen, die auf eine Weiterführung der Tätigkeit schließen lassen konnten, gibt es nicht. So betragen die Reisespesen und Diäten, Leasingaufwand PKW, Betriebskosten PKW, der Telefonaufwand, das Büromaterial, die Fremdleistungen für Verwaltung, der Aufwand für Werbung, und die Bewirtungskosten in den Jahren 2010 und 2011 jeweils € 0,00. Dass die Liquidation der Gesellschaft nichts anderes gewesen sei, als ein "Innehalten nach einem extrem verlustträchtigen Projekt'", und dass das Unterlassen der Löschung der Gesellschaft beweise, dass ***A*** nur auf einen günstigen Moment gewartet habe "um durch zu starten", stellt aus Sicht der Behörde eine Schutzbehauptung dar. Aus den genannten Gründen hält es das Finanzamt für weitaus wahrscheinlicher, dass die Gesellschaft nicht gelöscht wurde, um den Verkauf des GmbH-Mantels zu ermöglichen. Zur Stellungnahme von ***M*** zur Tätigkeit im Zeitraum 2012-2013 geht die Bf. nicht auf die von der BP festgestellten Unstimmigkeiten ein: - In den Niederschriften vom 13.10.2017 mit ***A*** und Herrn ***E*** wurde ***M*** nicht erwähnt. Dies obwohl er laut eigener Darstellung eine maßgebliche Rolle beim "Projekt ***HIJ***" spielte, das laut Aussage von Herrn ***E*** das einzige Projekt war, das später umgesetzt wurde. - Das Projekt ***HIJ*** wurde nach Ansicht des Finanzamtes durch Herrn ***E*** initiiert. Eine "Vorarbeit" durch ***M*** oder ***A*** konnte nicht nachgewiesen werden. Die im Rahmen der BP vorgelegte Projektbroschüre wurde erst nach Eintritt von Herrn ***E*** erstellt, und der enthaltene Lageplan wurde erst am 13.11.2012 bestellt. Weitere Unterlagen wurden weder im Prüf- noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Zwischen ***M*** und dem Österreichischem Rechtsanwaltsverein wurde ein Vergleich über die Unterlassung von Beratung und Vertretung von Personen sowie die Urkundenverfassung im geschäftlichen Verkehr, sowie über die Unterlassung auf die Ausbildung zum Rechtsanwalt im geschäftlichen Verkehr hinzuweisen, abgeschlossen. Weshalb dieser Vergleich, Landesgericht ***Ort3***, Gz. ***1/2***, "für die persönliche Integrität, die Unbeugsamkeit und die Glaubwürdigkeit' (S. 8 f.) von ***M*** sprechen sollte, ist für das Finanzamt nicht zu erkennen, und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht begründet. iii. Änderung der Gesellschafterstruktur Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, ist im Einzelfall zu beurteilen, ob eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur vorliegt. Aufgrund der vorliegenden anonymen Anzeige ist offenkundig, dass die beteiligten Personen bemüht waren, die von der Finanzverwaltung angewandten Formalkriterien zur Beurteilung eines Mantelkaufs iSd § 8 Abs. 4 Z 2 lit. c nicht zu erfüllen. Dass die neue Gesellschafterin, die ***Firma***, laut Firmenbuch 55 % der Gesellschaft erworben hat, spricht jedenfalls für das Interesse, eine beherrschende Stellung einzunehmen. Eine Änderung der Gesellschafterstruktur liegt zweifellos vor. Ob diese als wesentlich zu beurteilen ist, hängt vom Einzelfall ab. Hierbei ist es entgegen der Ansicht der Bf von Bedeutung, ob der Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile tatsächlich entrichtet wurde. Nach Ansicht des Finanzamtes ist es lebensfremd, dass die Zahlung aufgrund der vertraglich vereinbarten Raten von ***A*** nicht eingefordert wird. Auch in diesem Zusammenhang ist es weitaus wahrscheinlicher, dass, wie in den belastenden E-Mails erläutert, die vollständige Summe erst mit Verwirklichung des Steuervorteils beglichen wird. d) Zur Anerkennung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der "Akademiereise" Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird für die Abzugsfähigkeit von Ausgaben, die geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen zu fordern, ein besonders strenger Maßstab angelegt. Kosten eines Besuchs von Fachkongressen, Seminaren oder Studien im Rahmen einer Reise etc. sind weiters nur dann abzugsfähig, wenn auf Grund des Programmes und der Durchführung der Reise die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu ausgeschlossen werden kann. Sofern, wie im gegenständlichen Fall, ein Mischprogramm vorliegt, kommt eine Berücksichtigung von Reisekosten einschließlich Aufenthaltskosten nicht in Frage (VwGH 3.5.1983, 82/14/0279)." Mit am 13.07.2018 zur Post gegebenem und bei der belangten Behörde am 17.07.2018 eingelangten Vorlageantrag vom 13.07.2018 stellte die Bf. den Antrag, die Beschwerden vom 27.02.2018 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2015 vom 22.01.2018, Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom 22.01.2018, Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom 24.01.2018 und den Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 24.01.2018 (Bescheidbegründung jeweils am 01.02.2018 eingelangt) dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Weiters wurden die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Betreffend die Beschwerdegründe wurde auf die Ausführungen in den Beschwerden verwiesen und zunächst kein neues Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde legte mit Vorlagebericht vom 02.08.2018 die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2015 und 2016 sowie die jeweils betreffenden Wiederaufnahmebescheide dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Strittig sei die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2015 und 2016. Nach Ansicht der Bf. würden keine Wiederaufnahmsgründe vorliegen. Nach Ansicht des FA seien die Gründe für die Wiederaufnahme dem Bericht über die Außenprüfung und der Niederschrift über die Schlussbesprechung zu entnehmen. Im Zuge der Beschwerdevorentscheidung sei eine Konkretisierung erfolgt. Ebenfalls strittig sei die Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes als Mantelkauf iSd § 8 Abs. 4 Z 2 lit c KStG, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschwerde, sowie auf die Beschwerdevorentscheidungen verwiesen werde. Die belangte Behörde legte dem Bundesfinanzgericht im Zuge der Beschwerdevorlage zudem folgende Dokumente vor: 1. Kauf- und Abtretungsvertrag vom 16.08.2012 zwischen ***A*** und der ***Firma*** über einen 55%-Anteil an der Bf. (Anteilsverkauf). Hinsichtlich des Kaufpreises wurde darin festgehalten: "Der Kaufpreis für die abgetretene Beteiligung beträgt € 100.000,00 (in Worten einhunderttausend), wobei € 35.000,00 (in Worten fünfunddreißigtausend) binnen 14 Tagen ab Errichtung dieses Kauf- und Abtretungsvertrags zur Zahlung fällig sind. Der restliche Betrag von EUR 65.000,00 (in Worten fünfundsechzigtausend) ist entsprechend einer gesondert zu treffenden Übereinkunft zur Zahlung fällig." 2. Anzeige betreffend Mantelkauf vom 21.07.2017 eines Prüfers des Finanzamtes ***Ort3*** an die nunmehr belangte Behörde: "Sehr geehrte(r) Kollegin(e)! Die im Betreff angeführte Fa. wurde auf Grund einer Sitzverlegung in Ihren Zuständigkeitsbereich abgetreten. Bei der von mir durchgeführten Außenprüfung konnte ein vermuteter Mantelkauftatbestand nicht nachgewiesen werden. Auf Grund einer danach eingelangten anonymen Anzeige ist jedoch von einem Mantelkauf auszugehen (s. Anhang). Daraufhin habe ich versucht, den damaligen Geschäftsführer, Herrn ***A***, (StNr.), diesbezüglich einzuvernehmen. Unter Hinweis auf die abgeschlossene Bp sowie der örtlichen Unzuständigkeit des FA ***Ort3***, wurden entsprechende tel. Aufforderungen ignoriert. Auf Grund der bei Hr. ***A*** erfolgten umfangreichen Kapitalzu- und abflüsse (s. Anhang), wäre eine entsprechende Außendiensthandlung beim FA ***XX*** anzuregen, bei der auch die Anzeige hinsichtlich "Mantelkauf" bearbeitet werden könnte." 3. Aktenvermerk über anonyme Anzeige vom 11.11.2015 "Der Anzeiger gibt an, dass er Kenntnis hat, dass die Firma ***Bf1*** im Jahr 2012 von einem gewissen Herrn ***E*** nur zu einem Zweck gekauft wurde, um die Verluste zu verwerten. Ein gewisser ***A*** soll Hauptgesellschafter dieser Firma gewesen sein und nur zum Schein, um die Verluste verwerten zu können, weiterhin als Geschäftsführer fungieren. Derzeit werden mit dieser Firma Immobiliengeschäfte abgewickelt. Zweifel hegt der Anzeiger auch hinsichtlich des Kaufpreises, ob da alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Zu diesem Zweck wird ein anonymisiertes Mail vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass es hier im Vorfeld zumindest Zweifel gegeben hat. Der Anzeiger möchte unbedingt anonym bleiben und darf auch bei einer eventuellen Auswertung das Mail nicht veröffentlicht werden. Der Anzeiger fürchtet ansonsten repressives Verhalten. Zu diesem Zweck wird ein Firmenbuchausdruck angefertigt und die Steuernummer ermittelt (StNr.). Die Anzeige wird an das Finanzamt ***Ort3*** zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet." 4. E-Mail einer WT-Kanzlei an ***E*** vom 10.02.2012: "Lieber ***E***! Bezugnehmend auf unser Telefonat übermittle ich Dir einige Überlegungen zum Verkauf des GmbH-Mantels der ***Bf1***. Herr ***A*** rechnet mit einem Preis von rund EUR 100.000, wobei er sich vorstellen wurde EUR 50.000,00 sofort und EUR 50.000,00 bei positiver Verwertung der steuerlichen Verlustvorträge. Grundlage für diese Überlegungen sind: EUR 50.000,00 sofort: Das sind rund 50% für den Steuervorteil aus der KESt-freien Rückführung der freien Rücklage (EUR 215.000,00) und der Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter (EUR 174.305,00 Stand zum 31.12.2010, aktuell höher). EUR 50.000,00 erst bei Realisierung des Steuervorteils aus den steuerlichen Verlustvorträgen (Stand 31.12.2010; EUR 413.414,08] und der geleisteten Mindest-KÖSt von EUR 3.812,61 (Stand: 31.12.2010). Sollte die Verwertung der Verlustvorträge nicht möglich sein, reduziert sich der Kaufpreis der GmbH somit auf EUR 50.000,00. Im Zuge der Abtretung der GmbH-Anteile erfolgt zeitgleich die Abtretung der Forderung ***A*** gegenüber der GmbH um symbolische EUR 1,00 an die Käufer der GmbH-Anteile. Hinsichtlich der Anerkennung der steuerlichen Verlustvorträge gibt es sicherlich ein Verwertungsrisiko. Um die Chance der Anerkennung der Verluste zu erhöhen, wäre ***A*** bereit für einen gewissen Zeitraum (bis zu 1 Jahr) weiterhin als Geschäftsführer der Gesellschaft formell zur Verfügung zu stehen. Für diesen Zeitraum müsste aber eine Schad- und Klaglos-Erklärung (intern) ihm gegenüber abgegeben werden. ***A*** wurde seinerseits eine Schad- und Klagloserklärung für die Zeit davor abgeben. Anbei auch die Körperschaftsteuer-Richtlinien wo sich Regelungen betreffend der Verwertbarkeit von Verlustvorträgen und angefallener Mindestkörperschaftsteuern finden (Sicht der Finanz darlegen, aber keine gesetzliche Regelung). Zusammenfassend kann daraus abgeleitet werden, dass die Verlustvorträge verloren gehen, wenn es zu einer gesamthaften wesentlichen Änderung der Strukturen der Gesellschaft auf entgeltlicher Basis kommt. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse (kumulativ) zu betrachten: 1. Änderung der organischen Struktur: es ändern sich die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) 2. Änderung der wirtschaftlichen Struktur: die wirtschaftliche Einheit aus Vermögen und Tätigkeit geht verloren 3. Änderung der Gesellschafterstruktur: mehr als 75% der Gesellschafter ändern sich" 5. E-Mail von ***E*** an eine WT-Kanzlei vom 07.03.2012: "…das risko in der GmbH ist It. unserem steuerberater doch vorhanden und deshalb würden wir eher absehen vom kauf (man weiss ja nie was da noch kommt). sonnst hätte dass gut gepasst für uns und unsere pläne" 6. E-Mail von Rechtsanwalt an ***E*** vom 07.08.2012 betreffend Notartermin und Urkundenentwurfsübermittlung: "…Nochmals weise ich darauf bin, dass zuerst der Liquidationsstatus der Gesellschaft aufgehoben werden muss (und im Firmenbuch durchzuführen ist)…." 7. E-Mail von ***E*** vom 08.08.2012, 8:47: betreffend Notartermin 8. E-Mail von ***E*** vom 08.08.2012, 8:49: "Nun ist alles fix." 9. Abfrageergebnis Kapitalzufluss und -abflussmeldungen betreffend ***A*** 10. Kaufvertrag über Anteilsverkauf an der Bf. von der ***Firma*** an ***E*** vom 29.12.2015 11. Jahresabschluss 2015 und 2016 12. Werbefolder Mehrwertanlage ***Ort8*** ***Firma3*** 13. Provisionsaufwand 2015 (diverse Provisions-Gutschriften) 14. KÖSt Erstbescheide 2015 (05.10.2016) und 2016 (21.06.2017) 15. Unterlagen zur Akademiereise ***Ort1*** (Rechnungsbelege, Teilnehmerlisten, Präsentationsunterlagen zum Geschäftsmodell der Bf.): In der Umsatzliste von Geschäftspartnern/Vermittlern der Bf. und in den Teilnehmerlisten der Veranstaltung scheint ***A*** nicht auf. 16. Niederschrift mit ***E*** als Auskunftsperson vom 13.10.2017 "1. Sind Sie oder Ihr steuerlicher Vertreter mit potentiellen Verkäufern in Verhandlung über einen Mantelkauf getreten? Nein. 2. Gibt es zwischen Ihnen bzw der ***Firma*** und Herrn ***A*** eine Schad- und Klagloserklärung? Nein gibt es nicht. 3. Weshalb haben Sie im Jahr 2012 55 % der Anteile an der ***Bf1*** erworben? Er ist schon jahrelang mein Kunde. Er hat Immobilien gekauft und hat mir erzählt, dass ihm laufend Immobilien angeboten werden. Er kann dies aber nicht alleine umsetzen. Er hat mir von dem Projekt in ***Ort8*** erzählt und mich gefragt, ob ich bereit bin, mit ihm gemeinsam dieses Projekt umsetzen möchte. Das einzige Projekt "***HIJ***" haben wir uns angesehen und umgesetzt. Die anderen Projekte haben wir aussortiert und nicht mehr daran weiter gearbeitet. 4. Wie hoch war der Kaufpreis der Anteile? Wieviel haben Sie tatsächlich bezahlt? Der Kaufpreis waren € 100.000,00. Davon sind € 35.000,00 bezahlt worden. 5. Warum ist der Restbetrag nicht geflossen? Wir wollten die Gewinne in der Firma lassen. Aus diesem Grund hat auch Herr ***A*** den Restbetrag noch nicht einfordert, obwohl ihm laut Vereinbarung dieser bereits zustehen wurde. 6. Gibt es neben Kaufvertrag vom 16.08.2012 weitere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen Ihnen bzw der ***Firma*** und Herrn ***A***? Nein. 7. Gibt es einen Vertrag über die Abrechnung von Leistungen zwischen der ***Bf1*** und der ***Firma***? Wie ist dieser gestaltet? Bei zwei Projekten wurde vereinbart, dass die Honorare erst später abgerufen werden, weil wir warten wollten bis die Kunden die zweite Eigenkapitaltranche eingezahlt hatten." 17. Niederschrift mit ***A*** als Auskunftsperson "1. Bitte erläutern Sie die Entwicklung des Unternehmens. Welche Tätigkeit wurde zwischen Unternehmensgründung und Juli 2010 ausgeübt? Weshalb wurde das Unternehmen in ***Bundesland*** gegründet? Übernahme von bestehenden Wohnanlagen war der Tätigkeitsbereich. Ich lernte als Vermieter meiner Wohnung Herrn ***B*** kennen. Mit der ***GmbH*** hat es ein Projekt in ***Ort8*** gegeben und Herr ***A*** hat das Projekt gemeinsam mit seinem Steuerberater (***T***) geplant. Es ging um ein Wohnprojekt. Was nicht beachtet wurde, war die politische Situation in ***Ort8***. Es wurde von alles Seiten quer geschossen (Baufirmen, Immobilienentwickler). Es gab weitere Projekte, die nicht mehr weiter verfolgt wurden. Ein weiteres Projekt war zum Beispiel "***NOP***". Ich habe mir das Projekt angesehen, aber es wurde nicht umgesetzt. 2. Warum wurde der Unternehmenssitz erst von ***Ort8*** nach ***Ort3*** (2012) und dann nach ***Ort9*** (2017) verlegt? Der Grund war, dass ich anlässlich meiner Pleite mit der GmbH die Firma in Liquidation geschickt habe. Nach der Trennung mit Herrn ***B*** habe ich den Sitz verlegt. Ich war ein Kunde von Herrn ***E*** und bin dadurch mit ihm ins Gespräch gekommen. Ich hatte ein Projekt an der Hand und traute mich jedoch nicht dieses Projekt alleine durchzuführen. Es gab weitere Ideen im Zusammenhang mit alternativen Heizformen. 3. Weshalb ist in den Jahresabschlüssen ab 2014 die Adresse ***Ort9***, ***Straße 1***, als Geschäftsanschrift angegeben? Es gab damals Büros in ***Ort3*** und ***Ort9***. Es handelt sich um einen Fehler in den Jahresabschlüssen. 4. Mit welcher Begründung wurde der Liquidationsstatus der ***Bf1*** aufgehoben (Eintragung im Firmenbuch am 23.08.2012)? Ich machte Fehler, obwohl ich Berater hatte. Ich habe gesehen, dass das erst erwähnte Projekt an dem gegnerischen Netzwerk gescheitert ist. Das Projekt bin ich so losgeworden, dass ich einen Makler engagierte und diese haben mir einen potentiellen Käufer (***Genossenschaft***) vermittelt. Diese Genossenschaft hat dann dieses Projekt übernommen. Die Liquidationsphase dauerte 2 Jahre. Das Projekt ***QRS*** hatte ich übernommen und habe Herrn ***E*** davon erzählt und das war der ausschlaggebende Grund für die Zusammenschließung. Ich hatte viele Ideen und Angebote, aber nicht den Mut sie alleine umzusetzen. Ich habe Herrn ***E*** davon erzählt und gemeinsam haben wir das Projekt ***QRS*** als das attraktivste ausgewählt. 5. In welchem Status war das Projekt ***QRS*** vor Aufhebung des Liquidationsstatuses? Gibt es dafür schriftliche Nachweise? Es gab Gespräche. Das Projekt ist dann schlussendlich auf Grund von Wasserrechten gescheitert. Nachweise werden nachgereicht. 6. Sind Sie oder Ihr steuerlicher Vertreter (***Firma 5***) mit potentiellen Käufern in Verhandlung über einen Mantelkauf getreten? Nein. 7. Haben Sie von der ***Firma*** oder von Herrn ***E*** eine Schad- und Klagloserklärung eingefordert oder erhalten? Nein, das was schriftlich gemacht wurde liegt vor. Weitere Vereinbarungen gibt es nicht. 8. Weshalb haben Sie im Jahr 2012 55 % Ihrer Anteile an der Gesellschaft veräußert? Unterstützung im Zusammenhang mit den Projekten, Hoffnung auf Gewinne. 9. Wie ist der Kontakt zur ***Firma*** zustande gekommen? Ich kenne Herrn ***E*** schon sehr lange. Ich war auch Kunde von Herrn ***E*** über das IFA-Netzwerk. 10. Wie hoch war der Verkaufspreis der Anteile? Wieviel haben Sie tatsächlich erhalten? Ich habe bis dato € 35.000 erhalten. Weitere € 65.000,00 stehen aus. Wir warten ab, ob die GmbH Profit abwirft. Wenn die GmbH Profit abwirft, dann erhalte ich den Restbetrag. Ich habe auch kein Gehalt bekommen, damit die Firma Gewinn macht. Herr ***E*** hat viel Geld in die Firma gesteckt. Laut Vereinbarung würde mir der Restbetrag schon zustehen, aber ich bin froh dass wir das gemeinsam machen und da war es mir klar, dass ich nicht von Anfang an die volle Summe für meine Anteile erhalte. 11. Wie erklärt sich der Verkaufspreis der Anteile? € 35.000,00 war für Herrn ***E*** ein angemessener Betrag. Es ist eine starke Vertrauensbasis zwischen uns vorhanden. Der Rest ist erfolgsabhängig. 12. Laut Kaufvertrag vom 16.08.2012 haben Sie € 35.000,00 sofort erhalten. € 65.000,00 erhalten Sie in jährlichen Raten von 25% des EGT, sofern dieses positiv ist. Weshalb haben Sie den ausstehenden Betrag bislang nicht eingefordert? Der Rest ist erfolgsabhängig. Siehe Frage 11. 13. Laut Firmenbuchauszug sind Sie Geschaftsführer der ***Bf1***. Sind Sie in dieser Funktion tatsachlich tätig? Ja, ich bin tätig. 14. Welche Leistungen haben Sie als Geschäftsführer der ***Bf1*** erbracht? Welche abgeschlossenen Projekte haben Sie betreut? Ich bin sehr gut vernetzt und habe gute Kontakte. Ich nütze meine Kontakte um zu Objekten, Grundstücken zu kommen. Das letzte Projekt ist ***TUV*** das gerade am entstehen ist. Herr ***L*** (Chef von der Fa. ***Firma3***) konzipiert Projekte wie betreutes Wohnen, studentisches Wohnen, gemeinsames Wohnen von Generationen. 2014 habe ich Herrn ***P*** kennen gelernt. Ich habe den Kontakt hergestellt. Es gab mehrere Treffen/Termine mit Herrn ***P***. Ich habe den Kontakt an die ***Bf1*** vermittelt. Ich habe auch an der Entwicklung des Projektes mitgearbeitet. Ich entwickle Ideen und wirke an der Konzeption/Entwicklung mit. Ich bin nicht bei der Vermarktung bzw beim Verkauf dabei. 15. Unter welcher E-Mail-Adresse und Telefonnummer sind Sie in Ihrer Funktion als Geschäftsführer erreichbar? Ich habe Herrn ***E*** ersucht, mich nicht auf der Homepage zu erwähnen. Ich will meine Seriosität als Zahnarzt bewahren. Herr ***E***, Herr ***F*** etc wissen ja wie sie mich erreichen. 16. Auf der Website des Unternehmens (***www.Bf1.at***) sind als Geschäftsführer Herr Mag. ***E***, Herr ***F*** und Herr ***G*** angeführt. Weshalb scheinen Sie dort nicht auf? Ich habe Herrn ***E*** darum gebeten, mich nicht auf der Homepage zu erwähnen. Siehe 15. Ich hatte 2009 einen Schlaganfall und wollte da besonders auf meine Gesundheit achten. Meine Aufgaben bestanden ohnehin in der Konzeption von Projekten und internen Entwicklung, sodass der Außenauftritt verzicht erschien. 17. Mit welchen Projekten sind Sie derzeit betraut? ***TUV*** (***Bundesland 1***) ist zurzeit aktuell. Vor dem Sommer 2017 wurde dieses Projekt in die Wege geleitet. 18. Gibt es Zeitaufzeichnungen oder sonstige Unterlagen zur Ihren Projekten? Wer sind die Geschäftspartner? Für wen soll ich Zeitaufzeichnungen machen. Es funktioniert alles hervorragend. Es ist eine gewisse Flexibilität vorhanden. Die Zahlen müssen letztendlich stimmen. 19. Weshalb erhalten Sie keine Vergütung für Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer? Ich habe darauf verzichtet. Herr ***E*** auch. Grund: Ich habe keine Kosten für Personal und Büro und arbeite dafür dass Gewinne erwirtschaftet und letztendlich ausgeschüttet werden. 20. Gibt es neben Kaufvertrag vom 16.08.2012 weitere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen Ihnen und der ***Firma*** bzw. zwischen Ihnen und Herrn ***E***? Nein. 21. Gibt es einen Vertrag über die Abrechnung von Leistungen zwischen der ***Bf1*** und der ***Firma***? Wie ist dieser gestaltet? Müssen wir klären." 17. Dokumentation der Akteneinsicht vom 13.10.2017 in die anonyme Anzeige vom 11.11.2015 18. Aktenvermerk zu Stellungnahme ***M*** (Projekt ***HIJ***) vom 12.12.2017: Auf die Frage, wer das Projekt ***HIJ*** entwickelt hat, wurde vom Anzeiger geantwortet, dass das Herr ***E*** gewesen sei. Die Planung hätten Herr ***M*** bzw. dessen Ehefrau gemacht. Herr ***A*** habe an dem Projekt sicher nicht mitgewirkt. 19. Gedächtnisprotokoll der belangten Behörde vom 14.12.2017 zur Besprechung in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung der Bf. 1. Widerspruch hinsichtlich der angeblichen Vermittlungstätigkeit von ***A***: Zur Thematik, ob ***A*** tatsächlich als GF fungiert, meint Herr ***E***, dass ***A*** laufend Kunden vermittle. Erst gestern habe er einen Kunden vermittelt. Zur Thematik, warum ***A*** keine Provision für seine GF-Tätigkeit erhält, sagt ***E***, dass sich das nach der Kundenvermittlung richte. 2. Zum Hinweis, dass ***M*** in den Niederschriften vom 13.10.17 nicht erwähnt worden ist, und plötzlich das gesamte Geschäft ***HIJ*** eingefädelt haben soll (It. schriftlicher Stellungnahme), sagt ***E***, dass er bei seiner Aussage eben nicht an alle Details gedacht habe. Die Stellungnahme von ***M*** habe er nicht gelesen. 3. Hinsichtlich der übermittelten Präsentation zum Projekt ***HIJ*** (siehe Besprechungsprotokoll, falsche Adresse etc) sagt Herr ***E***, dass er sich nicht zu allen Projekten alles aufheben könne, und dass die Präsentation eben nach seinem Einstieg in die Gesellschaft überarbeitet worden sei. 4. Herr ***Z*** (steuerlicher Vertreter) gibt an, die belastenden Emails aus der Anzeige nicht gelesen zu haben. 20. BP-Bericht vom 04.01.2018 samt Rückschein vom 01.02.2018 Das Rechtsmittel ging bei der Gerichtsabteilung ***Nummer*** des Bundesfinanzgerichtes am 02.08.2018 ein. Die Bf. brachte am 27.12.2018 folgende Ergänzung des Beschwerdevorbringens beim Bundesfinanzgericht ein: "Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Frage, ob infolge der entgeltlichen Abtretung eines 55% Anteils an der ***Bf1*** von Herrn ***A*** an die ***Firma*** am 16.8.2012 der Tatbestand eines Mantelkaufs gemäß § 8 Abs. 4 lit c KStG verwirklicht worden ist oder nicht. Seitens des Finanzamtes ***Ort9*** wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gesellschafterstellung und die Geschäftsführerfunktion von Herrn ***A*** nur formal aufrechterhalten worden sind, um das Vorliegen eines Mantelkaufs zu vermeiden. Namens- und Auftrags unserer Mandantschaft ergänzen wir die Begründung der Beschwerde um folgende Punkte: In der Begründung vom 25.6.2018 der Berufungsvorentscheidung wird auf Seite 3 ausgeführt, dass die Tatsache, dass ***A*** seit 16.8.2012 nicht als Geschäftsführer der ***Bf1*** tätig war, neu hervorgekommen sei. Auf Seite 4 wird ausgeführt, dass zur Tätigkeit von ***A*** keine Unterlagen vorgelegt werden konnten. Diese Angaben weisen wir zurück. Festzuhalten ist, dass die Herren ***A*** und KR ***E*** am 13.10.2017 im Finanzamt ***Ort9*** von ***U*** und Frau ***V***, BA, getrennt voneinander, unter Beisein des Steuerberaters, befragt worden sind. Die Befragungen verliefen aus unserer Sicht insofern sehr positiv, als nach unserer Wahrnehmung die Annahme Herrn ***U*** widerlegt werden konnten, dass die Geschäftsführerfunktion Herrn ***A*** bloß vorgeschoben worden wäre. Nach dem Termin waren sowohl die Vertreter des Steuerpflichtigen als auch der steuerliche Vertreter überzeugt, dass der Verdacht des Vorliegens eines Mantelkauftatbestandes ausgeräumt worden sei. Umso überraschter waren wir, als mit den Berufungsvorentscheidungen die Beschwerden 2015 und 2016 abgewiesen worden sind. Unverständlich sind für uns die Ausführungen, wonach zur Tätigkeit von ***A*** keine Unterlagen vorgelegt werden konnten. Unterlagen wurden nie verlangt, auch nicht im Zuge der Befragung (siehe Protokolle). Der Sachverhalt stellte sich - spätestens nach den Befragungen - derart klar und unstrittig dar, dass wir keinen Anlass gesehen haben, unaufgefordert Unterlagen zur Dokumentation auszuheben und der Behörde zu liefern. Ansonsten verweisen wir auf die Begründung der Bescheidbeschwerde. Der Vollständigkeit halber teilen wir mit, dass Herr ***A*** mit Schreiben vom 21.11.2018 seine Geschäftsführungsfunktion aus gesundheitlichen Gründen zurückgelegt hat. Dies wurde im Firmenbuch am 13.12.2018 eingetragen. Die Zurücklegung mehr als 6 Jahre nach der Anteilsabtretung steht in keinem Zusammenhang mit der Abtretung im Jahr 2012 sodass der Tatbestand des § 8 Abs. 4 Z 2 lit. c KStG bis zur Zurücklegung nicht erfüllt war und durch die Zurücklegung nicht erfüllt wird. Überdies halten wir die Frage nach der Änderung der organisatorischen Struktur für müßig, weil ohnehin die Gesellschafterstruktur bis heute unverändert geblieben ist. Wir geben, insbesondere weil im Zuge des Verfahrens seitens der Behörde die Wahrhaftigkeit der Gesellschafterstellung Herrn ***A*** angezweifelt worden ist, diesbezüglich bekannt, dass am 21.5.2018 eine Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 100.000,- an die Gesellschafter durchgeführt wurde. Am 6.12.2018 wurde neuerlich eine Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 100.000,00 beschlossen, die am 10.12.2018 an die Gesellschafter durchgeführt worden ist. Aufgrund der positiven Entwicklung können erstmals Gewinnausschüttungen vorgenommen werden, sodass der Verdacht einer bloß formellen Gesellschafterstellung unbegründet ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100681/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100681.2025
Stammnummer
151992
Gültig
16.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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