Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0063-G/03
Veranstaltung eines Managertrainings in Österreich (Leistungsort)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0063-G/03vom 21.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der (ausländische) Anbieter eines Managertrainings im Inland, an dem 180 Teilnehmer eines ebenfalls ausländischen Unternehmens teilnehmen, wo unter anderem Fahrübungen auf einem inländischen Fahrtrainingsgelände angeboten werden, erbringt eine vortragende, unterrichtende Tätigkeit. Bei einer derartigen Veranstaltung kann nicht von einer beratenden Tätigkeit ausgegangen werden, da sie nicht auf die Beantwortung individueller Fragestellungen gerichtet ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Fritzenwallner-Gandler, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend
Vorsteuererstattung für das Jahr 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 25. Jänner
2001 (beim Finanzamt eingelangt am 29. Jänner 2001) begehrte die Bw. die
Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige
Unternehmer entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
BGBl. Nr. 279/1995 in Höhe von S 207.802,50. Die Vorsteuern
resultierten im Wesentlichen aus Vorleistungen eines Fahrtechnikzentrums sowie
der Bereitstellung von Motorsportfahrzeugen.
Aus dem vom Finanzamt
ausgesandten und rückgemittelten Fragebogen für ausländische
Unternehmer ohne Sitz und Betriebsstätte im Inland, welche die Erstattung
von Vorsteuern begehren, geht hervor, dass nicht bekannt sei, ob die Bw. von der
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die
umsatzsteuerliche Behandlung von ausländischen Unternehmern BGBl. Nr.
800/1974 (sog. VO 800) Gebrauch gemacht hätte. Weiters erklärte sie
Leistungen an deutsche Leistungsempfänger, die in Deutschland
steuerpflichtig seien, erbracht zu haben und schloss eine entsprechende Faktura
an die F. vom 19. September 2000 bei.
Im angefochtenen Bescheid wurde
die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern unter Hinweis auf den
Prüfungsbericht abgelehnt. Dieser verneinte die Abzugsfähigkeit der
Vorsteuern gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a und b UStG 1994 mit der
Bemerkung, dass bereits auf Grund der oa. Rechnung ("Sportmoderator,
Siegerehrung etc.") keine betrieblich veranlasste Notwendigkeit erkannt werden
konnte.
In ihrer Berufung wandte sich
die Bw. gegen die Prüfungsfeststellungen des Finanzamtes und führte
aus, dass sie sich als Unternehmen auf Managertrainings bzw. Schulungen
spezialisiert und für eine andere deutsche Firma - die F. - das Executive
Meeting 2000 in T. organisiert habe. Das Managertraining wurde für 180
Teilnehmer aus ganz Europa vorbereitet. Das Motto der Veranstaltung lautete
"cross your limits", mit dem Ziel durch Aktivitäten im Team die Verbindung
zur täglichen Arbeit herzustellen, um notwendige Unternehmensergebnisse zu
erzielen. Nachdem der Unternehmenszweck im Abhalten von Seminarveranstaltungen
bzw. der Organisation dieser liege, sei eine betriebliche Veranlassung
jedenfalls gegeben. Die von ihr erbrachte sonstige Leistung im Rahmen des
Managertrainings sei als wirtschaftliche Beratung (Katalogleistung) zu
beurteilen, welche in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sei. Daher sei
eine Vorsteuererstattung zulässig. Aus der beigeschlossenen Darstellung des
Executive Meeting 2000 in T. gehe unter anderem hervor, dass sich das von der
Bw. angebotene Konzept daran orientiert, durch den Wettbewerbscharakter der
Fahrübungen, die Gespräche zur Vorbereitung, das Bilanzieren der
Ergebnisse sowie das Gewinnen von persönlichen Erkenntnissen diese Elemente
erlebbar werden zu lassen. Spaß dominiere und ganz nebenbei werde Ehrgeiz
für Einzel- und Teamleistungen geweckt. Weiters verwies sie darauf, dass im
letzten Jahr (1999) durch Aktivitäten im Team und durch symbolische
Handlungen (Gipfelfoto) stärker emotional erlebbar auf zukünftige
Herausforderungen fokussiert wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung
wies das Finanzamt die Berufung mit dem Hinweis auf das Vorliegen von
Inlandsumsätzen nach § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 ab und ging davon
aus, dass durch das Nichterklären von Umsätzen von der Verordnung (VO)
800, BGBl Nr. 800/1974 Gebrauch gemacht wurde.
In ihrem Vorlageantrag
behauptete die Bw. durch das Managertraining eine Leistung nach § 3a
Abs. 10 UStG 1994 erbracht zu haben. Im Rahmen dieses Managertrainings sei eine
Veranstaltung durchgeführt worden, welche gemeinsam mit dem Training als
einheitliche Beratungsleistung an die F. anzusehen sei. Daher habe sie der F.
entsprechend den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes für diese Leistung
deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Wesentlicher Leistungsinhalt
war die von der Bw. an die F. angebotene Veranstaltung eines Fahr- und
Sicherheitstrainings in T. mit Elementen eines Wettbewerbes der einzelnen Teams
untereinander. Ziel der angebotenen Leistung war durch Aktivitäten im Team
die Verbindung zur täglichen Arbeit herzustellen, um notwendige
Unternehmensergebnisse der F. zu erzielen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 der V BGBl. Nr. 279/1995, ist die
Verordnung nur dann anwendbar, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum keine
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und
Art. 1 UStG 1994 oder nur bestimmte in den Ziffern 2 bis 4
aufgezählte Umsätze - die im vorliegenden Fall unstrittig nicht
vorliegen - ausgeführt hat.
Gemäß
§ 3a Abs.
8 UStG 1994 werden folgende sonstigen Leistungen dort ausgeführt, wo der
Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird: a)
künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende
oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen
Veranstalter.
Gemäß
§ 3a Abs.
9 UStG 1994 werden die im Abs. 10 bezeichneten sonstigen Leistungen dort
ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die
sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt,
so ist statt dessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Sonstige
Leistungen im Sinne des Abs. 9 sind gemäß Abs. 10 Z. 4 die
rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung.
Strittig ist
gegenständlich, ob die von der Bw. angebotene Leistung als unterrichtend,
sportlich, unterhaltend oder ähnlich im Sinne des § 3a Abs. 8 UStG
1994 oder als wirtschaftliche Beratung im Sinne des § 3a Abs. 10 Z 4 UStG
1994 anzusehen ist.
Eine Beratung ist primär
die Bereitstellung von Entscheidungsgrundlagen zur Lösung konkreter
Probleme wie z.B. die Anfertigung von rechtlichen, wirtschaftlichen oder
technischen Gutachten. In der Abhaltung eines Fahrtechnikkurses mit
Wettbewerbscharakter der einzelnen gebildeten Teams kann ein konkreter
Zusammenhang mit einer betrieblichen Unternehmensberatungsleistung nicht
erblickt werden. Dass von der F. eine konkrete Expertise im Sinne eines
Gutachtens mit Befundaufnahme und methodischer Auswertung zur Lösung einer
konkreten wirtschaftlich - technischen Fragestellung in Auftrag gegeben wurde,
wurde seitens der Bw. nicht einmal behauptet. Bei der Durchführung
derartiger Meetings handelt es sich um unterrichtsähnliche
Vortragstätigkeiten, die nicht auf die Lösung individueller
Fragestellungen der Teilnehmer gerichtet sind, was bei einer Teilnehmeranzahl
von 180 Personen ohnedies als nicht möglich erscheint. Diese
Veranstaltungen dienen im weitesten Sinne der Stärkung des betrieblichen
Zusammengehörigkeitsgefühls und Stärkung der Teamfähigkeit
bei Lösung unternehmerischer Gemeinschaftsaufgaben.
Die Durchführung
derartiger Veranstaltungen kann allenfalls als unterrichtsähnliche
Tätigkeiten, die durch persönlichen Arbeitseinsatz, persönliche
Kenntnisse und Fähigkeiten des Trainers gekennzeichnet sind, qualifiziert
werden. Zu denken ist etwa an jegliche Art der Vortragstätigkeit, ferner an
die Tätigkeit von Berg- und Wanderführern oder Schilehrern
(vgl. Ruppe, UStG 1994², § 3a, Tz. 57).
In diesem
Zusammenhang erscheint auch ein Rückgriff auf Art. 9 Abs. 2
lit. c der Sechsten Richtlinie des Rates 77/388 vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern ABl. L 145/1 (kurz: Richtlinie, RL) zulässig, die zur
Auslegung herangezogen werden kann. Daher ist der Anwendungsbereich des
Artikels 9 Abs. 2 auch unter Berücksichtigung seines Zweckes zu
bestimmen, der sich aus der siebten Begründungserwägung ergibt.
Art. 9 Abs. 2 der RL als ganzer will eine Sonderregelung für
Leistungen einführen, die zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbracht
werden, deren Kosten in den Preisen der Waren eingehen. Ein entsprechender Zweck
liegt auch Art. 9 Abs. 2 lit. c erster Gedankenstrich zugrunde,
wonach als Ort von Dienstleistungen auf dem Gebiet u. a. der Künste oder
der Unterhaltung sowie der mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten
der Ort gilt, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden.
Nach Auffassung des Gemeinschaftsgesetzgebers soll nämlich, wenn der
Leistende seine Dienstleistungen in dem Staat erbringt, in dem derartige
Leistungen tatsächlich bewirkt werden, und wenn der Veranstalter die
Mehrwertsteuer, mit der der Endverbraucher belastet werden soll, in dem Staat
einnimmt, die Mehrwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage alle diese Leistungen
sind, deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die
Gesamtdienstleistung eingehen, an diesen Staat und nicht an denjenigen
entrichtet werden, in dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit hat (vgl. EuGH 26.9.1996, C-327/94, Rs. Dudda, Slg. 1996, I-
4595, RNr. 24). Weiters verweist der EuGH auf die Anwendung der
Richtlinienbestimmung für solche Leistungen, die sich auf ähnliche
Tätigkeiten beziehen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 VO ist die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine
Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und
21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der
§§ 2 und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im
Erstattungszeitraum keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 ausgeführt hat. Da die Tatsache
des Vorliegens von Inlandsumsätzen zu bejahen war, konnte eine
Umsatzsteuervergütung nach der Erstattungsverordnung nicht
durchgeführt werden.
Graz,
21. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 10 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0063-G/03
- Stammnummer
- 13356
- Gültig
- 21.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF