…die Finanzstrafsache insoweit gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG der Finanzstrafbehörde zur Verhandlung und Fällung eines Erkenntnisses durch einen für unselbständig berufstätige Beschuldigte zuständigen Spruchsenat zurückgestellt. II. Gegen diesen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes als verfahrensleitende Verfügung ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (§ 25a Abs…
…und die Finanzstrafsache gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG der Finanzstrafbehörde zur Verhandlung und Fällung eines Erkenntnisses durch einen für unselbständig berufstätige Beschuldigte zuständigen Spruchsenat zurückgestellt. II. Gegen diesen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes als verfahrensleitende Verfügung ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (§ 25a Abs…
…ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (§ 25a Abs. 3 VwGG). Entscheidungsgründe 1. Mit Erkenntnis des Spruchsenates II (zuständig laut Geschäftsverteilung für unselbständig berufstätige Beschuldigte laut Verfügung des Amtsvorstandes vom 2. Jänner 2014, Zl. 520000/000838/2014) beim Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde…
…68 Abs. 2 lit. a FinStrG) bzw. unselbständiger Berufe (§ 68 Abs. 2 lit. b FinStrG) entsendet sind. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei - wie im gegenständlichen Fall - unselbständig berufstätigen Beschuldigten obliegt einem nach § 68 Abs. 2 lit. b FinstrG…
…vor dem gesetzlichen Richter verletzt, wenn eine unzuständige Kollegialbehörde, wie im gegenständlichen Fall der ausschließlich für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten zuständige Spruchsenat IV beim Finanzamt Wien 1/23, erstinstanzlich entschieden hat. Die unrichtige Zusammensetzung des…
…dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet sind. Gemäß § 68 Abs. 3 FinStrG sind die Geschäfte für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs…
…für unselbständig berufstätige Beschuldigte zuständigen Senat zurückgestellt. In dem nun bekämpften Erkenntnis des Spruchsenates V vom 26.06.2017 wurde der bisherige Verfahrensgang und der objektive Tathergang des Amtsmissbrauchs dargestellt. Dazu wurde vom Spruchsenat weiter ausgeführt, dass zwar in objektiver Hinsicht die Tathandlungen des Beschuldigten…
…Abs. 2 ArbVG. Dem Spruchsenat III oblag zufolge der Geschäftsverteilung die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten. Mit der Zuteilung des Finanzstraffalles an den Spruchsenat III und der Fällung der Entscheidung in der Zusammensetzung I. als Vorsitzender, K…
…ein Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet sind. Gemäß Abs.3 sind die Geschäfte für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs…
…dass er nicht nur unselbständig erwerbstätig gewesen wäre. Eine exakte Feststellung wäre für die Prüfer nicht möglich gewesen, weshalb sie mangels Vorlage von Unterlagen im Schätzungswege vorgegangen seien. Der Beschuldigte habe an der Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenfestsetzung überhaupt nicht mitgewirkt. Bei der Strafbemessung…
…dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet sind. Die Finanzlandesdirektionen haben für jedes Jahr im voraus die Geschäfte unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs.2 lit…
…unselbständiger Berufe (§ 68 Abs.2 lit.b FinStrG) entsendet sind, und die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei - wie im gegenständlichen Fall - unselbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs.2 lit.b zusammengesetzten Senat obliegt. Laut aktueller Geschäftsverteilung trägt dieser Spruchsenat…
…Finanzstrafbehörde gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG vorzugehen wäre, damit diese einem für unselbständig berufstätige Beschuldigte zuständigen Spruchsenat zur (neuerlichen) Verhandlung und Entscheidungsfindung vorgelegt werden kann. Im gegenständlichen Fall kommt jedoch aus Gründen der Verjährung der Strafbarkeit (§ 31 FinStrG) eine Vorgangsweise nach § 161 Abs. 4 FinStrG…
…oa Verfügung wie folgt getroffen: Senat für unselbständige Berufe Dem Senat obliegt gemäß § 68 Abs. 2 lit. b FinStrG als Organ des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten. Rechtliche Beurteilung: Im vorliegenden Fall…
…in der Geschäftsverteilung zum Einsatz kommenden Laienbeisitzer für den beim Finanzamt Linz eingerichteten Spruchsenat X, der u.a. für selbständig oder sowohl selbständig als auch unselbständig berufstätigen Beschuldigte mit einem Familiennamen, beginnend mit dem Buchstaben Z, zuständig gewesen ist. Es besteht daher einerseits kein Zweifel…
…Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet sind. § 68 Abs. 3 FinStrG: Die Geschäfte sind für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs…
…dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet sind. Gemäß Abs.3 sind die Geschäfte für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs.2 lit…
…FinStrG) bzw. unselbständiger Berufe (§ 68 Abs. 2 lit b FinStrG) entsendet sind, wobei die Geschäfte für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen sind, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2…
…Fällung des Erkenntnisses bei: unselbständig berufstätigen Beschuldigten. Damit ist unabhängig davon, welche Zollstelle des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde zur Verfolgung des Finanzvergehens zuständig ist, die örtliche Zuständigkeit der Senate des Spruchsenates geregelt. Aus dem Strafakt ist ersichtlich, dass der Hauptwohnsitz der Beschuldigten in ***Bf1-Adr…
…oa Verfügung wie folgt getroffen: Senat für unselbständige Berufe Dem Senat obliegt gemäß § 68 Abs. 2 lit. b FinStrG als Organ des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten. Rechtliche Beurteilung: Im vorliegenden Fall…