Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300063/2026
Entscheidung durch einen örtlich unzuständigen Finanzstrafsenat, Aufhebung des Erkenntnisses und Zurückstellung zur Entscheidung durch den örtlich zuständigen Spruchsenat
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/7300063/2026vom 17.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch eine örtliche Unzuständigkeit eines sachlich zuständigen Spruchsenates ist zwar nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt, doch stellt dies eine einfachgesetzlich relevante Rechtswidrigkeit dar, bezüglich welcher im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG mit einer Aufhebung der Entscheidung der unzuständigen Behörde vorzugehen ist.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Wien 1025-4 Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen Frau ***Bf1*** ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Gerhard Horak Mag. Andreas Stolz Rechtsanwälte-Partnerschaft, Schottenbastei 6, 1010 Wien, wegen des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 Finanzstrafgesetzes (FinStrG) aus Anlass der Beschwerde der Beschuldigten vom 9. Juli 2026 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates XIV beim Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde vom 16. April 2026, Geschäftszahl **FV1**, **SpS1**, gemäß § 62 Abs. 2 FinStrG beschlossen:
I. Das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates XIV des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde wird infolge Unzuständigkeit des eingeschrittenen Spruchsenates XIV gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG aufgehoben und die Finanzstrafsache an das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zur Weiterleitung, Neuverhandlung und Entscheidungsfällung durch den zuständigen Spruchsenat Graz IV als Organ des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde zurückgestellt.
II. Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates XIV beim Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde vom 16. April 2026, Geschäftszahl **FV1**, **SpS1**, wurde Frau ***Bf1***, geboren am tt.mm.jjjj, schuldig befunden, "sie hat bei der Zollanmeldung von Krafträdern eine falsche Warennummer angegeben, diese daher als zollfrei statt als zollpflichtig deklariert und dadurch grob fahrlässig durch Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt, und zwar
1 .) am 8.4.2021 zur MRN 21AT100000IV49TDJ1 5.794,84 Euro an Zoll und 1.158,97 Euro an Einfuhrumsatzsteuer, in Summe daher 6.953,81 Euro;
2 .) am 19.7.2021 zur MRN 21AT100000IV5ERFJ8 5.046,85 Euro an Zoll und 1.009,37 Euro an Einfuhrumsatzsteuer, in Summe daher 6.056,22 Euro;
insgesamt somit 13.010,03 Euro.
Sie hat dadurch das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs 2 FinStrG iVm § 35 Abs 2 FinStrG begangen und wird dafür nach § 36 Abs 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 FinStrG mit einer Geldstrafe von 1.400 Euro bestraft.
Gemäß § 20 Abs 1 FinStrG tritt an die Stelle der Geldstrafe im Fall von deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen.
Gemäß § 185 FinStrG hat die Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 140 Euro und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen."
Dagegen wurde von der Beschuldigten fristgerecht am 9. Juli 2026 Beschwerde eingebracht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 58 Abs. 1 lit. a FinStrG: Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind zuständig für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden sowie für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde.
Dem Vorstand der Finanzstrafbehörde obliegt die Erstellung der jeweiligen Geschäftsverteilung. Diese ist auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
§ 62 Abs. 2 lit. a FinStrG: Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde obliegt einem Senat des Bundesfinanzgerichtes, wenn die Beschwerde sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet.
Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden.
Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Beschwerde, wenn eine mündliche Verhandlung aus den Gründen des § 160 Abs. 1 nicht stattfindet und die Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen.
§ 64 Abs. 1 erster Satz FinStrG: Die Finanzstrafbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
§ 161 Abs. 1 FinStrG: Das Bundesfinanzgericht hat, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 61 Abs. 1 FinStrG: Liegen einem Täter mehrere Taten zur Last oder haben sich an derselben Tat mehrere Personen beteiligt oder stehen die Taten mehrerer Personen sonst in einem engen Zusammenhang und ist in allen diesen Fällen dieselbe Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig, so hat die Finanzstrafbehörde die Strafverfahren wegen aller Taten zu verbinden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zwar nicht verletzt, wenn lediglich in erster Instanz eine nur örtlich unzuständige Behörde, in zweiter Instanz jedoch eine örtliche und sachlich zuständige Behörde tätig wird (vgl. VfGH 20.06.1961, B 39/61, und 29.09.1970, B 64/70).
Eine Verletzung der örtlichen Zuständigkeit stellte somit eine lediglich einfach gesetzlich relevante Rechtswidrigkeit dar, bezüglich welcher im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG mit einer Aufhebung der Entscheidung der örtlich unzuständigen Behörde vorzugehen wäre (vgl. schon VwGH 05.11.1954, 2312/52, UFS vom 23.11.2004, FSRV/0023-I/04 u.a. und Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 28 zu §§ 58 bis 64).
Greift die Berufungsbehörde (jetzt: das Bundesfinanzgericht) die örtliche Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht auf, sondern erledigt sie die Berufung (jetzt: Beschwerde) meritorisch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118; VwGH 18.9.2013, 2011/03/0231; VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226).
Zur örtlichen Zuständigkeit:
Gemäß § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens wegen Zollfinanzvergehen zuständig. Dem Vorstand bzw. der Vorständin der Finanzstrafbehörde obliegt die Erstellung der jeweiligen Geschäftsverteilung.
Dieser Geschäftsverteilung (sowohl in der Fassung ab 1.1.2024 als auch in der Fassung 1.1.2026) ist unter Punkt 1.3. Örtliche Anknüpfungspunkte zu entnehmen:
Mit der vorliegenden Geschäftsverteilung sollen innerhalb des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde konkrete objektive Anknüpfungspunkte zur örtlichen Zuständigkeit innerhalb der Finanzstrafbehörde bestimmt werden. Zur Gewährleistung sowohl der Konkretisierung als auch der angestrebten Flexibilität werden im Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde jeweils Strafsachenstellen mit den zugehörigen Zollfahndungsteams als örtliche Anknüpfungspunkte definiert.
Für die Zuständigkeit der Spruchsenate enthält die Geschaeftsverteilung folgende Regelung:
4. Verteilung der Geschäfte
4.1. Örtliche Zuständigkeit
Im Verfahren wegen Finanzvergehen gemäß § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG ist jener Spruchsenat als Organ des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses örtlich zuständig in dessen Bereich (gemäß Punkt 1.3) der Beschuldigte/die Beschuldigte seinen/ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 hat oder zuletzt hatte. Fehlt es an einem solchen Ort oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jener Spruchsenat zuständig, in dessen Bereich der Beschuldigte/die Beschuldigte seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Fehlt es auch an einem solchen Ort oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jener Spruchsenat zuständig, in dessen Bereich das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Kann danach keine Zuständigkeit festgestellt werden, so ist jener Spruchsenat zuständig, in dessen Bereich die Tat entdeckt oder der Verdächtige betreten wurde.
4.5.2. Senat IV
Dem Senat IV in Graz obliegt als Organ des Zollamtes Österreich die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses bei:
unselbständig berufstätigen Beschuldigten.
Damit ist unabhängig davon, welche Zollstelle des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde zur Verfolgung des Finanzvergehens zuständig ist, die örtliche Zuständigkeit der Senate des Spruchsenates geregelt.
Aus dem Strafakt ist ersichtlich, dass der Hauptwohnsitz der Beschuldigten in ***Bf1-Adr*** im Zentralen Melderegister eingetragen ist. Damit ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Spruchsenates Graz IV des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde.
Eine Verbindung des Finanzstrafverfahren mit dem Verfahren gegen andere Beschuldigte im Sinne des § 61 Abs. 1 FinStrG ist nicht aktenkundig.
Durch eine örtliche Unzuständigkeit eines sachlich zuständigen Spruchsenates ist - wie oben dargestellt - zwar nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt, doch stellt dies eine einfachgesetzlich relevante Rechtswidrigkeit dar, bezüglich welcher im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG mit einer Aufhebung der Entscheidung der unzuständigen Behörde vorzugehen ist (vgl schon VwGH 05.11.1954, 2312/52, und Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 28 zu §§ 58-64).
War die Finanzstrafbehörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht zuständig, darf das BFG nicht inhaltlich auf den angefochtenen Bescheid eingehen. Es muss diesen vielmehr wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde mit Erkenntnis ersatzlos aufheben (vgl VwGH 5.11.1954, 2312/52 [R 161(1)/35]; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Art 130 B-VG Rz 69). Das weitere Verfahren obliegt sodann der als zuständig erkannten Behörde (Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 26 (2026) § 161 FinStrG Rz 9).
Das angefochtene Erkenntnis war daher ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen wegen örtlicher Unzuständigkeit aufzuheben und das Verfahren an die Finanzstrafbehörde zurückzustellen.
Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG konnte auf die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung verzichtet werden, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.
Belehrung und Hinweise
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953).
Wien, am 17. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 62 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7300063/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300063.2026
- Stammnummer
- 152736
- Gültig
- 17.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF