…1 lit. a FinStrG mache sich schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem…
…und der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Abgabenerklärung verursachtem Verwaltungsaufwand. Die Abschätzung der Höhe des finanziellen Vorteils bei Berechnung mit marktkonformer Verzinsung ergäbe einen Betrag von 126,04 Euro. Die Summe der Verspätungszuschläge betrage 642,90. Die festgesetzte Höhe sei somit…
…Februar 2002, 13. Juni 2003 und 5. Mai 2004 ergangen seien, eine unrichtige Festsetzung der Anspruchszinsen vorbringen möchte, ist dem vorerst zu entgegnen, dass hinsichtlich des Jahres 2000 der Erstbescheid mit 8. Februar 2002 erging, welcher mit Bescheid vom 21. August 2002 erneut geändert wurde…
…an die Finanzämter besteht darin, einen neuen Dienstgeber, welcher die bisherigen Lohnbezüge seines unterjährig neu aufgenommenen Dienstnehmers nicht kennt, von einer Haftung für die allenfalls unrichtige Berechnung des nach § 67 Abs.1 und Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Einkommensteiles zu befreien. Da der Dienstnehmer vom…
…Umstandes, dass die gesetzeswidrige Bekanntgabe der Schätzungsergebnisse ohnehin keinerlei Rechtswirkung entfaltete, sei der Vollständigkeit halber aber auch auf die unrichtige Berechnung der Rechtsmittelfrist in der öffentlichen Bekanntmachung vom 28.02.2011 hingewiesen. Ginge man von der Bekanntgabe der Bodenschätzungsergebnisse mit 02.05.2011 aus, begänne…
…noch nicht erhalten habe. Die Beschwerde wurde insoweit eingeschränkt, als sie sich nunmehr auf die nach Ansicht des Bf. unrichtige Berechnung der Einkommensteuer (Pkt. 3 der Beschwerde) bezieht. Das Finanzamt habe in der Beschwerdevorentscheidung erläutert, dass es aufgrund der Steuerreform zu einer stark gesunkenen Lohnsteuer…
…Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt aus: Der Bw. bekämpfe bloß die unrichtige Berechnung des Durchschnittssteuersatzes, da beim umgerechneten Jahresbetrag nur Teile aus nichtselbständiger Arbeit herangezogen worden seien. Richtig wäre folgender Durchschnittssteuersatz:Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) müsse von den…
…Steuerpflichtigen günstigsten Weise so vorgenommen, dass die halbsatzbegünstigten Einkünfte möglichst erhalten bleiben. Das BMF teilt dazu mit, dass die tatsächlich erfolgte unrichtige Berechnung mittlerweile richtig gestellt wurde. Ab sofort erfolgt in derartigen Fällen die Vornahme des vertikalen Verlustausgleiches in der Weise, dass halbsatzbegünstigte Einkünfte möglichst…
…Falls eine derartige doch bejaht werden sollte, dann wäre im jedem Fall eine falsche Ermessensentscheidung getroffen worden. Zudem wurde eine unrichtige Berechnung des Widerrufsbetrages durch die Abgabenbehörde erster Instanz eingewendet und dazu ausgeführt, dass von den € 40.240,31 (Löschungsbescheid vom 22.4.2009…
…darauf hingewiesen werden, dass Zinsen als solches - wenn überhaupt - nur Aussetzungszinsen sein könnten und nicht Stundungszinsen. Ungeachtet dessen, dass diesbezüglich das Finanzamt eine unrichtige Berechnung angestellt habe, dürfte aller Voraussicht nach ab dem 3. Mai 2005 das Finanzamt zu dem Ergebnis gekommen sein, dass zumindest…
…für diese Fahrzeuge bei der Beschwerdeführerin . C) Erwägungen 1) Wiederaufnahme des Verfahrens Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes war es rechtswidrig, dass die Abgabenbehörde die im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung, getroffene Feststellung, dass eine unrichtige Berechnungsgrundlage zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe für die Monate April, Juli, August, September…
…vom 1. Mai 2010 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine unrichtige Berechnung nicht vorliege. Außerdem wäre im vorliegenden Fall auch wegen der Geringfügigkeit der Auswirkungen von der Erlassung eines geänderten Bescheides abzusehen (Ermessensübung im Sinne des § 20 BAO). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010…
…ursprünglich von ihr falsch berechneten Abschreibungsbetrag in den Abgabenerklärungen als Werbungskosten geltend gemacht. Dabei hat sie sich - ohne die notwendige Sorgfalt walten zu lassen - allein auf ihren Standpunkt und ihre unrichtige Berechnung verlassen, ohne den von der Behörde auf ein richtiges Maß korrigierten Abschreibungsbetrag in…
…die Bw. dagegen fristgerecht berufen. Im Rechtsmittel hatte sie sich gegen das Ausscheiden von Reiseaufwand für "Partnermeetings" aus den Betriebsausgaben sowie gegen eine ihrer Ansicht nach unrichtige Berechnung des so genannten "Umsatzsteuervorsolls" im Umsatzsteuerbescheid für 1996 verwehrt, ohne allerdings ihr Begehren konkret zu begründen. Vielmehr…
…einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Dabei waren selbstverständlich sämtliche Umsätze des Unternehmens bzw. eine übergegangene Umsatzsteuerschuld nach …
…der Räume im Erdgeschoß sowie im Kellergeschoß bzw. der Garage keine Hinweise, dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Berechnung des umbauten Raumes unrichtig sein könnte. Das Finanzamt berechnete den umbauten Raum nach dem im Bewertungsakt vorhandenen Bauplan. Da die Berufungswerber den Bauplan als Beweismittel der…
…niemals „als haftungsunterworfener Vertreter der X-GmbH fungiert“ habe, fehle es „schon faktisch an der Funktion … als Geschäftsführer“. Weiters werde der dem Haftungsbescheid vorangegangene Umsatzsteuerbescheid 2004 wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen bekämpft; diesbezüglich schließe sich der Bf. der von der erstschuldnerischen GmbH erhobenen Berufung vollinhaltlich an…
…unmittelbar von der motorbezogenen Versicherungssteuer entlasten. Hat der Versicherer dennoch die motorbezogene Versicherungssteuer in Rechnung gestellt, hat er diese unrichtige Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG 1953 zu berichtigen (siehe Rz 1701 bis 1708). Rz 373: Die Befreiungstatbestände in der…
…und den für diesen Zeitraum selbst bemessenen, am 29.09.2023 entrichteten EKB-S in Höhe von 2.584.491,64 € zurückzuzahlen. Eine unrichtige Berechnung des Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus…
…festzusetzen und den für diesen Zeitraum selbst bemessenen, am 29.09.2023 entrichteten EKB-S in Höhe von 987.543,87 € zurückzuzahlen. Eine unrichtige Berechnung des Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus…