Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1835-W/05
Berechnung des Durchschnittssteuersatzes ohne Berücksichtigung von Einkünften, die während des Bezuges von Notstandshilfe bezogen wurden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1835-W/05vom 14.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einkünfte, die ein Abgabenpflichtiger während des Bezuges von Notstandshilfe erhalten hat, bleiben bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes außer Ansatz.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 21/22 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die getroffenen Feststellungen sowie die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist bei der Berechnung des
Durchschnittssteuersatzes, ob auch die Einkünfte der Firma F, die der Bw.
während des Bezuges von Notstandshilfe erhielt, hochzurechnen
sind.
Beim Berufungswerber (Bw.) erfolgte am 8. März 2004
eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002.
Aufgrund einer Mitteilung gem. § 109a EStG
(zusätzliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb) wurde das Verfahren gem.
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und ein neuer Sachbescheid unter
Berücksichtigung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erlassen.
Der Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und
begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Nach
Ansicht des Bw. seien Bezüge aus Notstandshilfe (gem. § 3 EStG 1988)
sowie seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da diese innerhalb der
monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gelegen seien, steuerbefreit.
Eine
AMS-Beraterin habe ihm versichert, dass er neben dem Bezug der Notstandshilfe
noch geringfügig dazuverdienen habe dürfen, ohne den Anspruch auf
Notstandshilfe zu verlieren und Steuer bezahlen zu
müssen.
Das Finanzamt gab der Berufung
mittels Berufungsvorentscheidung vom 22. September 2005 teilweise statt, und
setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2002 i.H.v. 346,38 € (=
Durchschnittssteuersatz i.H.v. 9,79 % x Einkommen i.H.v. 3.538,06 € ohne
Berücksichtigung der Notstandshilfe) statt mit 592,94 €
fest.
Der Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt
aus:
Der
Bw. bekämpfe bloß die unrichtige Berechnung des
Durchschnittssteuersatzes, da beim umgerechneten Jahresbetrag nur Teile aus
nichtselbständiger Arbeit herangezogen worden seien.
Richtig
wäre folgender Durchschnittssteuersatz:Bei der Ermittlung des
Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) müsse von den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ein Betrag i.H.v. 1.794,83 € (und nicht von
556,41 €) durch 141 Tage (und nicht durch 21 Tage) dividiert und mit 365
Tagen multipliziert werden.Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und
sonstigen allfälligen Einkünften ergebe sich ein Einkommen i.H.v.
6.389,42 € (und nicht 12.652,58 €).Darauf sei der Tarif
anzuwenden und ergebe somit einen Durchschnittssteuersatz i.H.v. 0 % (und
nicht 9,79
%).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a)
Der Bw. hat im Jahre 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei
der Firma H i.H.v. 556,41 € (11. bis 31. Dezember 2002) und bei der Firma F
i.H.v. 1.238,42 € (1. Jänner bis 30. April 2002)
erhalten.
b)
Weiters erhielt der Bw. Notstandshilfe in den Zeiträumen 1. bis 29.
Jänner 2002, 30. Jänner bis 29. März 2002, 30. März bis
1. April 2002, 2. April bis 15. September 2002, 16. September bis 11. November
2002 sowie 12. November bis 10. Dezember 2002.
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2002
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Notstandshilfe
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Fa.
F
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Fa.
H
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Jänner
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erhalten vom 1.1.
bis 10.12.
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beschäftigt vom 1.1.
bis 30.4. (= Bezüge gleichzeitig mit Notstandshilfe
erhalten)
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Februar
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März
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April
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Mai
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Juni
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Juli
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August
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September
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Oktober
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November
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Dezember
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beschäftigt vom 11.
bis 31.12. (= Bezüge erhalten außerhalb der
Notstandshilfe)
Diese Feststellungen ergeben sich aus folgenden
Unterlagen:
zu
a+b) Dies ist den Lohnzetteln und der Übersicht der
Notstandsbeihilfenzeiträume zu entnehmen, aufgelistet auf Blatt 3 und 4 der
Berufungsvorentscheidung vom 22. September 2005.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
Gem. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a sind das
versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an
deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer
befreit.
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 normiert:
Erhält der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c,
Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b
oder Z 23 (Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes
1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das
restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung
des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei
ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen.
Das
Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese
Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem
Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden,
die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine
Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die
Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten
muss. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch
Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit
Verordnung festzulegen.
Diese o.a. gesetzliche Bestimmung hat den Zweck, eine
über die Steuerfreistellung der Notstandshilfe hinausgehende
Progressionsmilderung bei jenen Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der
Empfänger einer Notstandshilfe allenfalls in Zeiträumen eines solchen
Jahres erzielt, in denen er keine Notstandshilfe erhält. Solche
Arbeitseinkünfte sollen nicht deswegen geringer besteuert werden, weil der
Bw. während eines Teiles des Jahres statt der Arbeitseinkünfte
steuerfreie Notstandshilfe bezogen hat. Da bei Durchführung eines
Jahresausgleiches gem. § 73 Abs. 2 EStG 1988 eine gleichmäßige
Verteilung der Einkünfte auf sämtliche Monate des Kalenderjahres
vorgesehen und der so ermittelte "Monatslohn" für die Steuerermittlung
maßgebend ist, wird dieser fiktive Monatslohn entsprechend geringer, wenn
in die Verteilung Zeiträume einbezogen werden, in denen keine
Arbeitseinkünfte bezogen wurden. Solche Zeiträume sollen durch die
Hochrechnung neutralisiert werden. Der Umstand, dass das Gesetz
ausdrücklich nur eine Umrechnung jener Arbeitseinkünfte vorsieht, "die
für das restliche Kalenderjahr" bezogen werden, ist offensichtlich auf die
typisierende Betrachtungsweise zurückzuführen, dass während der
Dauer eines Arbeitslosengeldbezuges regelmäßig keine ins Gewicht
fallenden Arbeitseinkünfte zufließen. Gerade in Fälen, in denen
neben dem Arbeitslosengeldbezug aber nur geringfügige Arbeitseinkünfte
erzielt würden, wäre es mit der Zielsetzung des § 3 Abs. 2 EStG
1988 unvereinbar, diese Bezugszeiträume nicht zu neutralisieren und den
progressionsmildernden Umstand der Steuerbefreiung des Arbeitslosengeldes
für die nicht befreiten Einkünfte zum Tragen kommen zu lassen (vgl.
VwGH vom 20.7.1999, 94/13/0024).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass
nur jene Einkünfte auf einen Jahresbetrag hochzurechnen sind, die in einem
Zeitraum zugeflossen sind, in dem nicht auch Notstandshilfe bezogen wurde (vgl.
obige Tabelle).
Da die Einkünfte bei der F in einem Zeitraum erzielt
wurden, in dem auch Notstandshilfe bezogen wurde, durften in die Hochrechnung
nur die von der Firma H bezogenen Einkünfte einbezogen werden, da diese
Einkünfte nicht in einem Zeitraum anfielen, in dem auch gleichzeitig
Notstandshilfe bezogen wurde.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird daher
i.H.v. 326,90 € festgesetzt (vgl. beiliegendes Berechnungsblatt und
Berufungsvorentscheidung vom 22. September 2005).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 14.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1835-W/05
- Stammnummer
- 19871
- Gültig
- 14.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF