Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0425-W/06
Anspruchszinsen bei eingewendeter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0425-W/06vom 18.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn HV, vom 9. Jänner
2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk
und Purkersdorf vom 7. Dezember 2005 betreffend Anspruchszinsen
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 12. Dezember 2005 setzte das
Finanzamt Anspruchszinsen für die Jahre 2000, 2001 und 2002 in Höhe
von € 161,12, € 260,24 und € 155,29
fest.
In den dagegen eingebrachten Berufungen vom
9. Jänner 2006 verweist der Bw. im Wesentlichen auf die Punkte 1 bis
53 der gleichzeitig bekämpften Stammabgabenbescheide betreffend
Einkommensteuer 2000 bis 2002.
Weiters führt er aus, dass er zu seinen fristgerecht
eingereichten Einkommensteuererklärungen die Bescheide vom 2. Februar
2002 betreffend Einkommensteuer 2000, vom 13. Juni 2002 betreffend
Einkommensteuer 2001 und vom 5. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer 2002
erhalten habe. In der Zwischenzeit habe vom 14. Juni 2004 bis
2. August 2004 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2002
stattgefunden und habe diese die bisherigen Hauskosten anerkannt. Es seien somit
die Hauskosten für 2003 im Bescheid vom 3. August 2004 und für
2004 im Bescheid vom 31. August 2005 genehmigt worden. Die Salden der
Einkommensteuerbescheide habe der Bw. fristgerecht saldiert. Mit
7. Dezember 2005 habe das Finanzamt sogar rückwirkend bis
einschließlich 1999 diese Hauskosten nicht anerkannt, wogegen er berufen
habe. Das Finanzamt habe sogar rückwirkend Anspruchszinsen vom
1. Oktober 2001 bis 31. März 2005(?) für das Jahr 2000
verrechnet, obwohl der erste Bescheid mit 2. Februar 2002 ergangen sei.
Für das Jahr 2001 seien sogar rückwirkend Anspruchszinsen vom
1. Oktober 2002(!) bis 8. Dezember 2005 verrechnet worden, obwohl der
erste Bescheid mit 13. Juni 2003 ergangen sei. Weiters seien für das
Jahr 2002 sogar rückwirkend Anspruchszinsen vom 1. Oktober 2003 bis
8. Dezember 2005 verrechnet worden, obwohl der erste Bescheid mit
5. Mai 2004 ergangen sei. Nach gängigem Recht bestehe der Anspruch auf
Verzinsung erst dann, wenn der Zahlungspflichtige nach Erhalt der Mitteilung
über seine Zahlungspflicht und bis zum Ablauf der in dieser
Zahlungsmitteilung gesetzten Zahlungsfrist säumig geworden
sei.
Es werde daher die Stornierung der Anspruchszinsen
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund
einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen
Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 128).
Sofern der Bw. mit den Einwänden, dass das Finanzamt
sogar rückwirkend Anspruchszinsen für den Zeitraum 1. Oktober
2001 bis 31. März 2005 (2000), für den Zeitraum 1. Oktober
2002 bis 8. Dezember 2005 (2001) und für den Zeitraum 1. Oktober
2003 bis 8. Dezember 2005 (2002) verrechnet habe, obwohl erste Bescheide
mit 2. Februar 2002, 13. Juni 2003 und 5. Mai 2004 ergangen
seien, eine unrichtige Festsetzung der Anspruchszinsen vorbringen möchte,
ist dem vorerst zu entgegnen, dass hinsichtlich des Jahres 2000 der Erstbescheid
mit 8. Februar 2002 erging, welcher mit Bescheid vom 21. August 2002
erneut geändert wurde. Die Anspruchszinsen wurden somit zu Recht für
einen Zeitraum von höchsten 42 Monaten von den jeweiligen
Differenzbeträgen, die sich aus den Abgabenbescheiden vom 7. Dezember
2005 nach Gegenüberstellung mit den Bescheiden von 21. August 2002,
13. Juni 2003 und 5. Mai 2004 in Höhe von € 1.144,09,
€ 2.228,66 und € 2.043,31 ergeben, berechnet. Es liegt in
der Natur der Sache, dass derartige Berechnungen wohl nur rückwirkend
erfolgen können.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0425-W/06
- Stammnummer
- 25902
- Gültig
- 18.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF