Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0221-K/04
Berechnung des Sanierungsgewinnes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0221-K/04vom 27.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein durch den Wegfall von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstandener Sanierungsgewinn wird zuerst bei der normalen Gewinnermittlung dieser Einkunftsquelle berücksichtigt, sodann zum Ausgleich mit Verlusten aus der gleichen Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) und nachfolgend zum Ausgleich von Verlusten aus anderen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) herangezogen. Verbleibt nach dem dargestellten Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug der Sonderausgaben gemäß § 18 EStG ein positives Einkommen, ist der darin enthaltene Sanierungsgewinn steuerfrei zu stellen..
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr.R., vom 20.
Juli 2002 bzw. vom 19. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Klagenfurt vom 26. April 2002 bzw. vom 14. August 2002 betreffend
Einkommensteuer 1997 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
abgeändert.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 1997 wird mit € 55.936,20 (ATS
769.700,00) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Streitzeitraum 1997 neben
Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als praktischer Arzt auch
gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festzustellende
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen als atypisch stiller
Gesellschafter sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Das Finanzamt erließ am 26. April 2002 für das
Jahr 1997 auf Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt bezüglich der
Beteiligungen ergangenen Feststellungsbescheide unter Berücksichtigung der
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und
Verpachtung einen Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO.
In der gegen diesen Bescheid infolge gewährter
Fristverlängerungen fristgerecht erhobenen Berufung vom 20. Juli 2002,
eingebracht am 22. Juli 2002, begehrte der steuerliche Vertreter
- die volle Berücksichtigung des vom Finanzamt Landeck
bezüglich der Beteiligung E (siehe unten) als steuerfrei ausgewiesenen
Sanierungsgewinnes. Der Abzug eines Sanierungsgewinnes nur in (positiver)
Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sei rechtswidrig, da bei dieser
Vorgangsweise Verluste aus Gewerbebetrieb aus anderen Einkunftsquellen die
Höhe des steuerfreien abzugsfähigen Sanierungsgewinnes verminderten
und steuerrelevante Tatbestände bei Steuerpflichtigen ungleich und
abhängig davon behandelt würden, inwieweit diese anderweitig
Einkünfte bezögen.
Zudem wandte er ein, dass
- die Feststellungen bzw. Zuweisungen gemäß
§ 188 BAO durch die festsetzenden Finanzämter Landeck
bezüglich der Beteiligung E und Schwaz bezüglich der Beteiligung F
unrichtig erfolgt seien und entsprechende Berichtigungen erfolgen
würden.
Aufgrund des bezüglich der Beteiligung F ergangenen
Feststellungsbescheides vom 3. Juli 2002 erließ das Finanzamt am
14. August 2002 einen gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997.
Im als Berufung titulierten, mangels Erledigung der
Berufung vom 20. Juli 2002 als Berufungsergänzung zu wertenden Schreiben
vom 19. September 2002, wurden die o. a. Ausführungen im Wesentlichen
wiederholt und auf eine zu erwartende Verlustzuweisung aus der Beteiligung B
hingewiesen.
Im Ergänzungsschreiben vom 21. Februar 2005 wurde der
Ansatz dieses Verlustanteiles aus der Beteiligung B in Höhe von
ATS 756.529,00 und die Berücksichtigung des Sanierungsgewinnes in
voller Höhe unter Hinweis auf nachfolgend zitierten Artikel in der SWK vom
15.02.2005, S.303 begehrt:
Berechnung des
Hälftesteuersatzes bei Vorhandensein von Verlusten
(BMF):
In SWK -Heft
2/2005, Seite T 11 wurde mitgeteilt, dass der "Finanzcomputer falsch
programmiert" sei, weil der Hälftesteuersatz zu Unrecht nicht gewährt
werde. Es handelte sich dabei um Fälle, in denen neben
halbsatzbegünstigten Einkünften andere, allerdings negative
Einkünfte vorliegen. In derartigen Fällen wurde der vertikale
Verlustausgleich nicht - wie es richtig wäre - in der für den
Steuerpflichtigen günstigsten Weise so vorgenommen, dass die
halbsatzbegünstigten Einkünfte möglichst erhalten
bleiben.
Das BMF teilt
dazu mit, dass die tatsächlich erfolgte unrichtige Berechnung mittlerweile
richtig gestellt wurde. Ab sofort erfolgt in derartigen Fällen die Vornahme
des
vertikalen
Verlustausgleiches in der Weise, dass halbsatzbegünstigte Einkünfte
möglichst erhalten bleiben.
Im Zuge des durchgeführten Erörterungstermins
verwies der steuerliche Vertreter auf die bisherigen Vorbringen. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer aus verschiedenen
Beteiligungen an den nachfolgend dargestellten Unternehmen wurden besprochen und
basieren diese auf den von den zuständigen Finanzämtern
gemäß
§ 188 BAO erlassenen Feststellungsbescheiden bzw.
ergangenen Mitteilungen:
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Mitteilung vom
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Gewinn/Ver-lust in ATS
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Enthaltener nicht ausglf. Verlust
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Ansatz im E-Bescheid 1997
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A.)
C.S.GmbH
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Wien für I. Bez.
851/4463
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07.09.1999
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Null
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22.10.2001
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-
607.366,--
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Nicht ausglf.Verlust
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227.983,-
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-
379.383,--
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B.)
R1KEG
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Klagen-furt
019/1452
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04.11.2004
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-
756.529,--
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-
756.529,--
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C.)
SSMitges
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Wiener Neustadt
353/2877
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D.)
SVMitges
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Wiener Neustadt
350/7580
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E.)
BergGmbH
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Landeck210/2857
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11.08.1999
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1,602.502,-
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Sanierungsgewinn
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1,602.502,-
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17.05.2000
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1,577.262,-
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05.09.2000
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1,577.262,-
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Sanierungsgewinn *
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1,577.262,--
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Steuerfrei
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Ausglf.Verl.Vorjahre*
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114.602,--
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Nach Verr.
gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG
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1,462.660,--
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1,462.660,--
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F.)
JKKG
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Schwaz 051/9131
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13.06.2001
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687.855,--
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Sanierungsgewinn
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484.072,--
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Steuerfrei
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18.02.2002
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465.306,--
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Sanierungsgewinn
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79.659,57
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Steuerfrei
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03.07.2002
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-
51.010,--
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Nicht ausglf. Verlust
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9.403,--
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-
41.607,--
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Einkünfte aus GW
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47.755,--
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237.386,--
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285.141,--
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Ansatz des
Verlustanteiles
aus der Beteiligung
B in Höhe von ATS - 756.529,-- ( aus St. Nr. 019/1452):
Diesem Begehren war auf Basis der zwischenzeitig
gemäß
§ 188 BAO erfolgten bescheidmäßigen
Feststellung dieser Einkünfte zu St. Nr. 019/1452 zu entsprechen, wobei
ergänzend darauf hingewiesen wird, dass aufgrund der gesetzlichen
Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO ein (abgeleiteter)
Einkommensteuerbescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem
vorgelagerten Feststellungsverfahren getroffen worden sind, nicht
zielführend mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen oder zu treffenden Entscheidungen ( z.B.
Vorliegen eines Sanierungsgewinnes, Höhe bzw. Steuerfreiheit desselben)
unzutreffend seien.
2.)
Berücksichtigung der Einkünfte aus
der Beteiligung F:
Da im Feststellungsbescheid vom 03. Juli 2002 betreffend
die Beteiligung F die auf den Bw. entfallenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb
sowie die darin enthaltenen nicht ausgleichsfähigen Verluste in Höhe
von minus ATS 51.010,00 bzw. in Höhe von ATS 9.403,00 festgesetzt wurden,
sind im Streitjahr aus dieser Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von minus ATS 41.607,00 zu berücksichtigen.
3.) Abzug des
bezüglich der Beteiligung E festgestellten Sanierungsgewinnes in voller
Höhe von ATS 1,577.262,00 bei Ermittlung des
Einkommens:
§ 2
Abs. Abs. 2 EStG 1988 lautet auszugsweise:
Einkommen ist der
Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten
Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen
Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18), und
außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der
Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
......
§ 36 EStG 1988
in der für das Streitjahr geltenden Fassung normiert:
Bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen
(§§ 34 und 35 EStG 1988
)
jene
Einkommensteile auszuscheiden, die
durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder
teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden
sind.
Demgemäß sind vor Anwendung des
Einkommensteuertarifes jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrung
des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen
Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Die durch den
Wegfall von Schulden im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen entstandene
gewinnerhöhende Betriebsvermögensvermehrung wird primär bei der
normalen Gewinnermittlung berücksichtigt. Sie vermindert also einen im
laufenden Betrieb entstandenen Verlust oder erhöht den laufenden Gewinn und
wird gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988
zum Ausgleich mit Verlusten zuerst aus der gleichen oder nachfolgend aus anderen
Einkunftsarten herangezogen. Von dem unter Einbeziehung des
Sanierungsgewinnes ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte werden die
Sonderausgaben einschließlich des Verlustabzuges in Abzug gebracht.
Verbleibt nach dem Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug der Sonderausgaben ein
positives Einkommen, so ist der
darin enthaltene
Sanierungsgewinn gemäß
§ 36 EStG 1988 vor Anwendung des
Einkommensteuertarifes auszuscheiden.
Durch die in § 36 erfolgte Bezugnahme auf
§ 2 Abs. 2 EStG wird eindeutig bestimmt, dass der Systematik des
EStG 1988 entsprechend die Verrechnung von Verlusten zuerst innerbetrieblich
(einkunftsquellenbezogen), dann innerhalb der einzelnen Einkunftsart
(horizontaler Verlustausgleich) und
schließlich zwischen den einzelnen Einkunftsarten (vertikaler
Verlustausgleich) zu erfolgen hat.
Im Erkenntnis vom 22. Februar 1993, 93/15/0020 (ergangen
für den Anwendungsbereich der Tarifermäßigung des § 37 Abs.
1 EStG 1988) hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich festgehalten,
dass auch die Norm des § 2 Abs. 2 EStG 1988 ebenso wie ihre
Vorläuferbestimmung im EStG 1972 ein zweistufiges
Verlustausgleichsverfahren vorsieht, bei dem in die zweite Stufe nur mehr
Größen eingehen, die bei mehreren Einkunftsquellen innerhalb einer
Einkunftsart den Saldo der daraus entspringenden Teileinkünfte darstellen.
Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. März
1995, 95/14/0011, bekräftigt und ausgesprochen, dass die Systematik des
Einkommensteuerrechts es nicht zulässt, einzelne positive oder negative
Komponenten des Ergebnisses einer bestimmten Einkunftsquelle oder Gruppen
positiver und negativer Elemente einer bestimmten Einkunftsquelle
herauszulösen und vom Schicksal der verbleibenden Einkunftsquelle zu
trennen. Im genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dargestellt,
dass zum Zwecke der Ermittlung des Einkommens nach der Ermittlung des
Ergebnisses der einzelnen Einkunftsquellen diese Ergebnisse zum Gesamtbetrag der
Einkünfte zusammenzufassen sind, wobei ein Ausgleich der positiven
Ergebnisse mit den negativen Ergebnissen erfolgt, und sich als weiterer Schritt
der Einkommensermittlung nach dem erfolgten Verlustausgleich der Abzug der
Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen, der
Sanierungsgewinne und Freibeträge nach den §§ 104 und 105 EStG
1988 anzuschließen hat.
Auf Basis dieser Ausführungen ist der dem Bw.
zugewiesene Sanierungsgewinn im Ausmaß von ATS 1,577.26,00 um die aus
derselben Einkunftsquelle stammenden nicht ausgleichsfähigen Verluste aus
den Vorjahren (ATS 114.602,00) zu kürzen, sodass der restliche verbleibende
Sanierungsgewinn in Höhe von ATS 1,462.660,00 sodann mit den weiteren (hier
Beteiligungs-) Einkünften aus der Einkunftsart Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zu verrechnen (auszugleichen) ist.
In Anwendung dieser Vorgangsweise errechnen sich -
wie oben dargestellt - Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS
285.141,--.
Sodann ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach
Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (im Rahmen des vertikalen
Verlustausgleiches) zu ermitteln.
Im sich ergebenden positiven Einkommen im Ausmaß von
ATS 1,753.398,00 ist nach Vornahme des vertikalen Verlustausgleiches und nach
Abzug der Sonderausgaben ein (Rest) Sanierungsgewinn in Höhe von ATS
285.141,-- enthalten, der gemäß der Bestimmung des § 36
EStG als steuerfreier Sanierungsgewinn in Abzug zu bringen ist. Für eine
volle Berücksichtigung des Sanierungsgewinnes bleibt aufgrund der genannten
Gesetzesstellen kein Raum.
Aus dem Umstand, dass in einem früheren Bescheid ein
voller Abzug der (zu diesem Zeitpunkt gemäß
§ 188 BAO
festgestellten) steuerfreien Sanierungsgewinne erfolgte, vermag der Bw. für
sich kein Anrecht auf eine Fortführung dieser - nicht dem Gesetz
entsprechenden - Vorgangsweise abzuleiten.
Auch durch den Hinweis auf die - nicht in
Gesetzesform ergangenen - zitierten Ausführungen des BMF ist für den
Bw. nichts zu gewinnen. Die rechtliche Beurteilung hat nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu erfolgen. Den genannten Ausführungen lag der Umstand
zugrunde, dass der "Finanzcomputer falsch programmiert" gewesen war,
sodass der Hälftesteuersatz zu Unrecht nicht gewährt wurde. Es
handelte sich um Fälle, in denen neben halbsatzbegünstigten
Einkünften auch andere, allerdings negative Einkünfte vorlagen. In
diesen Fällen wurde der vertikale
Verlustausgleich nicht in der für den Steuerpflichtigen
günstigsten Weise derart vorgenommen, dass die halbsatzbegünstigten
Einkünfte möglichst erhalten blieben.
Zudem liegt im gegenständlichen Fall keine Frage eines
vertikalen Verlustausgleiches vor, da der Sanierungsgewinn bereits im Rahmen des
horizontalen Verlustausgleiches mit den Verlusten zu verrechnen
ist.
Eine für den Bw. günstigere
Berechnungsmodalität ergibt sich aus dem Gesetz nicht.
Auf Grund dieser Ausführungen war
spruchgemäß zu entscheiden und die Einkommensteuer wie folgt zu
berechnen:
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In ATS
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In €
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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1,972.755,00
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
285.141,00
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
- 218.357,00
|
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
2,039.539,00
|
|
Sonderausgaben ( Kirchenbeitrag)
|
- 1.000,00
|
|
Sanierungsgewinn
|
-
285.141,00
|
|
Einkommen
|
1,753.398,00
|
|
Einkommen gerundet
|
1,753.400,00
|
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Die Einkommensteuer beträgt:
|
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10 % für die ersten 50.000,00
|
5.000,00
|
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22 % für die weiteren 100.000,00
|
22.000,00
|
|
32% für die weiteren 200.000,00
|
48.000,00
|
|
42% für die weiteren 400.000,00
|
168.000,00
|
|
50% für die restlichen 1,053.400,00
|
526.700,00
|
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
769.700,00
|
|
Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
769.700,00
|
|
Einkommensteuer
|
769.700,00
|
55.936,28
Klagenfurt,
am 27. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0221-K/04
- Stammnummer
- 17403
- Gültig
- 27.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF