…wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Diese Voraussetzungen seien dem Spruchsenat im gegenständlichen Fall gegeben erschienen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Zur bescheidmäßigen Erteilung einer Verwarnung habe der Spruchsenat keine Veranlassung…
…wenn die Tat keine oder unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Davon kann jedoch angesichts des Verkürzungsbetrages von S 73.500,00 keine Rede sein (VwGH 8.2.1990, 89/16/0044). Weitere Entscheidungen in diesem Zusammenhang ergingen zu einem strafbestimmenden Wertbetrag in der Höhe…
…unter Einbeziehung der genannten Milderungsgründe. Da im gegenständlichen Fall weder ein geringes Verschulden des Bw. vorliegt und auch die Folgen der Tat keinesfalls als unbedeutend im Sinne des § 25 FinStrG angesehen werden können, konnte mit einer (in der Berufung beantragen) Verwarnung nicht vorgegangen werden. Einer…
…1 FinStrG ist von der Einleitung oder weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Dem Täter ist jedoch eine Verwarnung zu erteilen…
…€ 130.892,59 der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren, kann von allenfalls nur unbedeutenden Folgen der Taten keine Rede sein (vgl. z.B. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, Finanzstrafgesetz I4, Rechtsprechung zu § 25). Somit steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass der Beschwerdeführer durch sein im…
…16/0199) von "unbedeutenden Folgen" im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG nicht gesprochen werden. Demnach liegen auch im gegenständlichen Fall, in dem die Berufungswerberin eine Abgabenverkürzung von mehr als € 7.000,00 zu verantworten hat, keine unbedeutenden Folgen der Tat vor. Dazu kommt…
…qualifizieren als die erste Instanz (VwGH 23.2.1967, 269/66). Insoweit ist der Unabhängige Finanzsenat an die Feststellung der Finanzstrafbehörde, dass das Verschulden des Bf. geringfügig ist und die Tat keine oder lediglich unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat gebunden. Es bleibt lediglich festzustellen…
…um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Nach Ansicht des Senates ist das Verschulden des Bw. auf Unbesonnenheit zurückzuführen und daher gerade noch als geringfügig anzusehen. Da der Verkürzungsbetrag € 46,77 beträgt, sind die Folgen der Tat nur unbedeutend, sodass von der Verhängung einer…
…diese Umstände bei der Festsetzung einer schuld- und tatangemessenen Geldstrafe zu berücksichtigen gewesen bzw. ein Vorgehen gemäß § 25 Abs. 1 Finanzstrafgesetz, aufgrund des geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers geboten gewesen. Dazu wäre auch zu berücksichtigen, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen…
…unbedeutenden Folgen der Tat keine Rede sein. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.9.1990, 89/16/0046, in dem dieser einen Verkürzungsbetrag von 23.000,00 S (ca. 1.670,00 €) keinesfalls als unbedeutende Folgen der Tat…
…deren Verschulden nicht geringfügig sei und die Daten auch nicht keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätten. Im Gegensatz zum Spruch des angefochtenen Erkenntnisses sei in der Begründung festgehalten worden, dass sowohl die Besch.1 als auch der Besch.2 den Tatbestand des …
…unbedeutenden Folgen im Sinne des § 25 FinStrG gesprochen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom 26. November 1998, 98/16/0199, ausgesprochen, dass bei einem Verkürzungsbetrag von ca. S 23.000,00 keine Rede davon sein kann, dass die Tat keine oder nur unbedeutende…
…von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Geldbuße über einen belangten Verband abzusehen, wenn das "Verschulden des Täters" (in etwa: der soziale Störwert des deliktischen Handelns der Entscheidungsträger des belangten Verbandes) geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen…
…die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge € 1.000,00 nicht übersteigt. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann selbst bei einem Verkürzungsbetrag von (damals) ATS 23.000,00 (entspricht rund € 1.671,00) keine Rede davon sein, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen iSd…
…die Tat keine oder unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Davon kann jedoch angesichts des Verkürzungsbetrages von S 73.500,00 (€ 5.341,45) keine Rede sein (VwGH 8.2.1990, 89/16/0044). Weitere Entscheidungen ergingen zu einem strafbestimmenden Wertbetrag in der Höhe…
…objektive Tatbestand der angelasteten Übertretung sei daher verwirklicht worden. Bei der Strafbemessung sei auf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden und es sei von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf. auszugehen gewesen. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden. Der Bf. habe dadurch folgende…
…der Abgabenverkürzung verwirklicht hat. Dem Bf. ist insoweit Fahrlässigkeit zur Last zu legen, als er ohne gültig entwerteten Parkschein sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Beim so für die übrigen Verkehrsteilnehmer unrechtmäßig verstellten Parkplatz liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht unbedeutende Folgen…
…Tatfolgen) gelten beispielsweise gemäß § 146 Abs. 2 lit. b FinStrG die Finanzvergehen nach den §§ 33 bis 37 und 45 und 46, wenn der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge € 1.500,00 nicht übersteigt. Da im vorliegenden Fall nicht von unbedeutenden Folgen…
…handelt, geht auch aus dem Umstand hervor, dass dieser in den letzten fünf Jahren keinerlei Vormerkungen betreffend Missachtung von Parkvorschriften aufweist. Bei dem vorliegenden Sachverhalt können somit sowohl der objektive Unrechtsgehalt und die Folgen der Tat als gering bzw. vergleichsweise unbedeutend bezeichnet werden. Dem Bf…
…und die Tat darüber hinaus keine Folgen nach sich gezogen hat. Damit hat die belangte Behörde auch gegen die analog im Finanzstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 21 VStG verstoßen, wonach bei Vorliegen der im § 21 Abs 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden, unbedeutende Folgen der Übertretung…