Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Doktoren A1, A2 und A3 A. als ehemalige Gesellschafter der Dr. A1 A. und Partner KEG, 1000 Wien, A-Straße 3, vertreten durch Centra Consult Wirtschaftstreuhand und BeratungsgesmbH Mag. Tibor Jugovits, 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6/III…
…Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit verbunden mit mangelnder Schätzungsberechtigung) ist nachstehendes zu entgegnen: Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. nicht rechtzeitig entrichtete) Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist (zB VwGH 26.5.1999, 99/13/0054; 18.9.2003…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, RA, Adr., vom 10. August 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 3. August 2011 betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtenen Bescheide bleiben…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 15. April 2019 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2016 zu Steuernummer…
…sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist ( VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023 ). Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung…
…zu, ein Säumniszuschlag sei jedoch unabhängig von der Einhaltung dieser Frist wegen der Nichtentrichtung der Abgabe bis zum Fälligkeitstag verwirkt. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung sei die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen grundsätzlich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtens. In der vom Bf. angeführten…
…sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist ( VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023 ). Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung…
…und beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. ***** Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die am 31.12.2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind gemäß § 323 Abs…
…9. 7. 2013 legte das Finanzamt die Berufung betreffend Umsatzsteuerfestsetzung Jänner und Februar 2012 dem Unabhängigen Finanzsenat als damaliger Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Strittig ist, ob es sich im gegenständlichen Fall bei Lieferungen von A*****samen durch Fa…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte, vom 31. Jänner 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 10. November 2010 betreffend Anspruchszinsen 2003-2008 (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat_10 über die Berufung der Bw., vertreten durch Wirtschaftsprüfungs_GmbH, vom 15. Oktober 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 12. Juli 2010 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden: Die Berufung…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vom 1. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 30. Mai 2008 betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayrhofer über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Heidi Bernhart, Rechtsanwältin, 1170 Wien, Dornbacher Straße 62, vom 2. September…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Dr. Wilhelm Pistotnig und Mag. Josef Gutl im Beisein der Schriftführerin Claudia Orasch über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Dr. Christoph Bamberger, Rechtsanwalt, Erzabt-Klotz-Straße 21A, 5020 Salzburg…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Dr. Wilhelm Pistotnig und Mag. Josef Gutl im Beisein der Schriftführerin Claudia Orasch über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Dr. Christoph Bamberger, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Kainrath & Knapp Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., 1170 Wien, Alszeile 40, vom 15. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 13. Juli 2007 betreffend Säumniszuschlag entschieden: Die Berufung wird…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Juni 1998 bis 31. Juli 1998 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Dem von der Berufungswerberin (Bw.) dem Finanzamt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der X***** N***** GmbH, *****Adresse*****, vertreten durch Confida Weitra Wirtschaftstreuhand Gesellschaft mbH, 3970 Weitra, Am Berg 391, sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht auch durch Dr. Edmund Kitzler, Rechtsanwalt…
…der Leistung verwiesen. Gegenstand der nach Ansicht der Bf einheitlichen Leistung sei nur die Lieferung der Presskuchen gewesen. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Bf gegenüber Z***** und Y***** jeweils von einander unabhängige Einzelleistungen, nämlich insbesondere Lieferung von A*****früchten, Einlagerung der A…
Die Leistungen des Anbaus von A*****n aus eigenen oder vom Auftraggeber bereitgestellten Samen, der Ernte der A*****n, der allfälligen Mischung, der allfälligen Reinigung sowie der Lagerung der A*****früchte sind als Nebenleistungen zur Lieferung der Presskuchen anzusehen, da diese für die jeweiligen Auftraggeber…