Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101666/2013
Voneinander unabhängige einzelne Leistungen oder eine einzige Leistung?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101666/2013vom 05.09.2016Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der X***** N***** GmbH, *****Adresse*****, vertreten durch Confida Weitra Wirtschaftstreuhand Gesellschaft mbH, 3970 Weitra, Am Berg 391, sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht auch durch Dr. Edmund Kitzler, Rechtsanwalt, 3950 Gmünd, Stadtplatz 43, vom 19. 2. 2013, Postaufgabe 19. 2. 2013, gegen die Bescheide des Finanzamts Waldviertel, 3580 Horn, Schlossplatz 1, vom 14. 3. 2013 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2012 und für 02/2012, alle zur Steuernummer 23*****, nach der am 29. 8. 2016 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec und in Anwesenheit von Mag. Karl Walder und Andreas Habison für die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin, des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin sowie von Amtsdirektor Alfred Maurer und Amtsdirektor Franz Bretterbauer für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der als Beschwerde weiterwirkenden Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Außenprüfung
Bei der Berufungswerberin (Bw) und späteren Beschwerdeführerin (Bf) X***** N***** GmbH fand eine Außenprüfung betreffend unter anderem Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juni 2012 statt.
Die Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs.1 BAO und der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO enthalten hierzu unter anderem folgende Ausführungen:
Konto 4015 Erlöse 0% EU pflanzl. Bereich – Sachverhalt
a) Die folgenden Erlösbuchungen wurden als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt:
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DATUM
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BEL
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GKONTO
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GKONTOBEZEI
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Erlös
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02.01.2012
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AR 30001
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235097
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Y***** S.A.
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...,00
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135000+ 135000 kg C***** A*****
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09.02.2012
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AR 30069
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239002
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Z*****
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...,00
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135000+135000+88000 kg C***** A***** Seeds
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09.02.2012
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AR 30070
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235097
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Y***** S.A.
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...,00
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135000+110000 kg C***** A*****, Frutos Calidad SD
[...]
Aus der Rechnung vom 9. 2. 2012 lässt sich entnehmen, dass die Bf der Z*****, Mailand, in Rechnung stellt:
C***** A***** Seeds crop 2011:
2 x 135.000 kg, 1 x 88.000 kg, Preis jeweils ... €, Gesamtpreis ... €.
USt ist keine ausgewiesen:
This concerns a taxfree within the EU-community supply.
All above articles are agricultural products grown and harvested in Austria.
Mit dieser Rechnung wurde laut Auskunft die Verfügungsmacht an der körperlich in Silos der Fa. X***** N***** GmbH gelagerten Ware an die Firma Z***** übertragen. Erst nach Abruf durch die Firma Z***** wurden die Samen aus dem Lager entnommen und für Z***** gepresst (Lohnpressung) und nach Italien transportiert. Siehe hierzu folgende Aufstellung des Unternehmens:
[...]
Muster eines Beleges über die Lagerentnahme und Pressung:
[...]
Beispielsweise wurden aus dem Lager 31.000 A*****samen entnommen, wobei nach dem Pressprozess 20 Big Bags mit insgesamt 23.880 kg gefüllt und mit einer näher bezeichneten Spedition und einem näher bezeichneten Lastwagen an Z***** S.p.A., Italien, versandt wurden.
Diese Lohnpressungen werden mit sep. Rechnungen verrechnet, siehe folgendes Muster:
[...]
Aus der Rechnung vom 31. 1. 2012 lässt sich entnehmen, dass die Bf der Z*****, Mailand, in Rechnung stellt:
Presslohnarbeiten (Herkunft Österreich), Menge 23.880, Preis ..., Gesamt ...
We received from Storage X***** 31000 kg B***** seeds.
We obtained from the pressing process with the request no 878.
…
Es handelt sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Leistung
c) Y***** S.A.
Die Rechnungen an Y***** S.A. weisen folgende Lieferungen aus:
[...]
[...]
Mit diesen Rechnungen wurde laut Auskunft die Verfügungsmacht an der körperlich in Silos der Fa. X*****N***** GmbH gelagerten Ware an die Firma Y***** S.A. übertragen. Erst nach Abruf durch die Firma Y***** S.A. wurden die Samen aus dem Lager entnommen und für Y***** S.A. gepresst (Lohnpressung) und nach Spanien transportiert. Siehe hierzu folgende Aufstellung des Unternehmens:
[...]
Muster eines Lieferscheines:
[...]
Inhaltlich den Urkunden betreffend Z***** S.p.A. vergleichbar. Der Lieferschein nennt im Kopf nicht die Bf, sondern den "XX*****-VEREIN" an der selben Adresse wie die Bf; adressiert ist die Sendung nicht an Y***** S.A., sondern an YY*****, Spanien.
2. Allgemeines zur Lagerung und Verarbeitung
Insgesamt stehen für die Einlagerung der A*****samen 29 Silos zur Verfügung, die mit max. je 150 Tonnen befüllt werden können. Aus praktischen Erwägungen werden diese jedoch derzeit nur mit maximal 135 Tonnen befüllt. Jeder Silo erhält eine Chargennummer, z.B. SC/A/03/11 (dabei steht A für Österreich, 11 für die Ernte 2011, 03 für den Silo).
Die Ware lt. Rechnung an Z***** (siehe Besprechungsgrundlage Punkt 1 b) entspricht daher 2 ganzen Silos und einem teilweise befüllten Silo.
Die Ware lt. den beiden Rechnungen an Y***** (siehe Besprechungsgrundlage Punkt 1 c) entspricht daher 3 ganzen und einem teilbefüllten Silo.
Die hier verrechnete Ware ist Ware, die durch X***** von österreichischen Bauern eingekauft wird.
Damit die Bauern von X***** bezahlt werden können, ist vereinbart, dass die Kunden Z***** bzw. Y***** ihrerseits die eingelagerten Waren bezahlen.
Hierzu wird im Fall Z***** die o.a. Ausgangsrechnung gestellt, die sich inhaltsmäßig mit der von Z***** einen Tag später erstellten "Supplier's order" deckt:
[...]
Daneben kaufen sowohl die Firma Z***** als auch die Firma Y***** selbst gleichartige Waren im Ausland (z.B. Y***** aus Deutschland), die ebenfalls zu X***** transportiert und dort in separaten Silos eingelagert wird.
Bei der Befüllung der Silos werden laufend kleine Proben gezogen, sodass pro Silo insgesamt eine Probe von 10 bis 15 kg zusammen kommt. Diese Proben werden einerseits bei X*****, andererseits bei Z***** bzw. Y***** auf den Wirkstoffgehalt untersucht.
Von den Kundenfirmen Z***** bzw. Y***** ist zwar anlässlich der Befüllung der Silos niemand persönlich anwesend, durch die Proben sind diese aber von der Qualität informiert.
Die Samen bleiben bei X***** bis zur Weiterverarbeitung in den Silos gelagert. Erst auf Abruf werden jeweils 31.000 kg Samen aus den Silos entnommen, wobei zumindest im Falle von Z***** genau vorgeschrieben wird, aus welchen Silos welche Menge entnommen werden muss, um eine gleich bleibende Menge an Inhaltsstoffen zu gewährleisten.
Dieser Auftrag erfolgt bei Z***** wieder mit dem gleichen Formular "Supplier's order", im Folgenden ein Muster vom 19.9.2012 über 4 solche Lieferungen. Jede Lieferung entspricht einer LKW-Ladung.
[...]
Da aber von Z***** bzw. Y***** auch selbst Samen eingekauft und bei X***** gelagert werden, (siehe oben lit. c), kommt es vor, dass bei einem Abruf für eine Ladung Presskuchen sowohl Samen verwendet wird, der von X***** stammt als auch ausländische Samen aus den direkt von Z***** bzw. Y***** eingekauften Waren. Erkennbar sei dies laut Auskunft an den Chargennummern auf den verrechneten Presslohnarbeiten, z. B.:
[...]
Hier wurden 17.543 kg Presskuchen aus österr. Ware (SC/A/ ... ) erzeugt, der Rest aus ausländischer Ware (SC/G/ ... )
Auch die unter Punkt 1 lit b angeführte Aufstellung zeigt dies:
[...]
So wurden aus den von X***** an Z***** verkauften Samen am 14.3.2012 nur 13723 kg entnommen.
Am 21.9.2012 wurden 23277 kg, am 12.7. wurden 23163 kg, am 5.9.2012 wurden 10.000 kg und am 12.9.2012 wurden 8837 kg entnommen. Da jeweils 31.000 kg Samen für eine Ladung Presskuchen entnommen werden, muss die restliche Menge aus anderen Silos (die bereits eindeutig Z***** gehörten) verwendet worden sein.
Die in englischer Sprache abgefassten Verträge mit Z***** und mit Y***** vom Frühjahr 2012 betreffend die Ernte 2012 wurden in Kopie übergeben.
Die Versicherung der Samen gegen Feuer hat laut Auskunft X***** abgeschlossen und es wurde eine Kopie der Polizze v. 26.8.2011 vorgelegt. Darin sind landwirtschaftliche Produkte mit einem Versicherungswert von 2,860.000 €versichert. Aus dem ebenfalls übergebenen Mail vom 9.1.2012 geht hervor, dass als Vinkulargläubiger die Fa. Z***** eingesetzt ist.
Das bei den Pressungen anfallende A*****öl beträgt laut Auskunft etwa 15% = ca. 5.000 l.
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Entnahme Samen
pro
Pressung
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31.000,00 kg
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Öl ca. 15%
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-4.650,00 kg
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produzierter Presskuchen meist ca.
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-23.850,00 kg
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Der
Rest ist laut Auskunft Abfall
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2.500,00 kg
Das A*****öl verbleibt laut Auskunft der Fa. X***** als zusätzlicher Presslohn (ähnlich wie bei Sägewerken für Lohnschnitt dem Sägewerk die Sägespäne und die Spreißel verbleiben oder einem Fleischhauer für eine Lohnschlachtung eines Rindes die Haut)
Dieses Öl wird vorwiegend als Bestandteil von Futtermittel verwendet und an die Fa. M***** geliefert. Erlös laut X***** ca. ... € pro Liter. Geringe Mengen besserer Qualität werden auch als Speiseöl weiter verkauft.
Neben dem verrechneten Presslohn von etwa ... € verbleibt also X***** aus dem Öl ein weiterer Presslohn von etwa durchschnittlich ... €.
Für die Lagerung der Samen wird je nach vorhandener Menge quartalsweise eine Lagergebühr verrechnet, z. B. Verrechnung für 1. Qu. 2012:
[...]
Der Steuerberater weist darauf hin, dass X***** für den allfälligen Untergang der Ware (z.B. Verderb) bis zur Pressung und tatsächlichen Lieferung verantwortlich sei, und deshalb die Verfügungsmacht bis zu diesem Zeitpunkt noch bei X***** liege.
Die Abnehmer seien - wie schon in der schriftlichen Ausführung vom 23. 9. 2012 dargelegt - nur am Presskuchen interessiert. Die Be· oder Verarbeitung der Samen vor Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet stünde einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht entgegen (siehe RZ 3893 UStR 2000).
3. Beurteilung der Vertragsinhalte
a) Die englischsprachigen Verträge zeigen folgende entscheidende Punkte:
b) Vereinbarung mit Z*****
Z***** schreibt vor, dass genaue Anweisungen gegeben werden können und diese strikt einzuhalten sind.
1) Z***** shall supply X***** with detailed instructions to perform the cultivation of the SEEDS, X***** shall striclly abide by such instructions and shall promptly inform Z***** about any unexpected event.
Genaue Bestimmungen über Düngung, Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmittel etc. werden darin festgelegt.
X***** hat dafür zu sorgen, dass die Saat rechtzeitig und in einer Menge ausgebracht wird, die 800 Tonnen Ertrag erwarten lässt. Nicht benötigter Samen ist prompt an Z***** zu retournieren.
5) X***** shall sow the SEEDS within May 1st. 2012 on a surface of land sufficient to harvest a total quantity of plants producing roughly 800 tons of SB fruits Any unused quantity of SEEDS shall be promptly returned to Z*****
In Punkt 9 ist festgelegt, dass X***** 800 Tonnen Früchte bis 28.2.2013 liefern wird:
9) X***** shall deliver roughly 800 Tons of SB fruits, within 28-02-2013.
In Punkt 10 ist festgelegt, dass X***** eine repräsentative Probe an Z***** liefert. Erst nach Genehmigung durch Z***** wird X***** die den Proben konformen Früchte liefern:
10) They shall be packed and dellvered according to Z*****'s reasonable instructions
lt is very important not to treat or fumigate, for any reason. the fruits in stock in the warehouse with any kind of chemicals (only C02 treatment is allowed)
Before delivery, a representative sample of the batch (a sampling procedure will have to be approved by Z*****) will be sent to Z***** that will carry out the analyses to check the compliance of the sample with the standard specifications: only after having received approval from Z***** X***** shall deliver the fruits conforming to the sample
Z***** zahlt pro kg Früchte ... €:
11) Z***** shall pay to X***** the fruits ... Euro/kg.
X***** hat die gesamte Ernte Z***** anzubieten, nur bei Ablehnung durch Z***** kann X***** anderen Firmen liefern:
12) X***** shall first offer to Z***** any quantity of fruits obtained in excess to the quantity agreed at the same sale conditions. Only in case Z***** refuse such offer. X***** shall be free to offer exceeding quantities to other companies.
In Punkt 13 wurde vereinbart, dass die gesamte Lieferung von rund 800 Tonnen innerhalb von 60 Tagen ab dem Ende des Monats der Verrechnung zu zahlen ist:
13) Both parties have agreed that the whole delivery of roughly 800 Ton of fruits has to be paid by remittance 60 days end of month invoice date
Dieser Vertrag regelt zwar die Ernte 2012. Da jedoch dieser zum gegenständlichen Besprechungspunkt vorgelegt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass dieser im Wesentlichen inhaltsgleich mit jener Vereinbarung ist, die für die Ernte 2011 getroffen wurde.
Aus diesen Vertragstexten geht nach Ansicht des Prüfers sehr wohl hervor, dass eine Lieferung der Samen definitiv vereinbart wurde und dass alles daran zu setzen ist, die Qualität dieses Samens zu gewährleisten.
Z***** hat demnach sehr wohl größeres Interesse daran, dass sie die Qualität des Rohproduktes steuern kann. Sobald die ordnungsgemäße Qualität feststeht (mit der Probenentnahme bei der Einlagerung), ist sie daran interessiert, dass sie die Verfügungsmacht über diese geprüfte Ware inne hat. Denn nur so kann die Qualität des später erzeugten Presskuchens gesteuert werden. Diese Bearbeitung ist übrigens im Vertrag gar nicht geregelt, sodass es offenkundig ist, das Interesse von Z***** liegt in erster Linie auf der Verfügungsmacht über das Rohprodukt.
c) Auftrag von Y*****
Die Vereinbarung vom 30.11.2011 mit Y***** bezeichnet sich als "Auftrag".
Als Lieferort ist die Adresse von Y***** in Barcelona angeführt.
Als geplantes Lieferdatum ist der 30.1.2013 festgelegt.
[...]
In den folgenden Qualitätsbeschreibungen ist ebenfalls festgelegt, dass X***** die Berichte über die einzelnen Chargen bis 31.1.2013 an Y***** sendet.
Anders als bei Z***** ist hier allerdings festgelegt, dass die Lieferung in Teillieferungen entsprechend dem Bedarf von Y***** erfolgen soll.
X***** will draw up the GAP’s reports of each batch of production which will be sent ton Y***** before to 31.01.13.
DELIVERIES:
The deliveries will take place in partial shipment accordin Y*****’s needs.
Es ist festgelegt, dass X***** nach der Ernte die Trocknung, Reinigung und Probennahme durchführt und die Proben mit entsprechender Beschriftung bis November 2012 an Y***** sendet:
SAMPLING:
Once harvested the product, X***** will carry out the drying (if necessary), cleaning of impurities and sampling of each batch. The samples have to be sent to Y***** before end of November 2012.
The samples have to be labelled with the batch number, Y*****’s code number an the date of harvesting.
Die Bezahlung ist 4 Teilzahlungen geteilt:
PAYMENT:
[...]
Auch hier kann davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Vereinbarung mit der des Vorjahres im Wesentlichen ident ist.
Auch bei der Firma Y***** ist der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung darauf gerichtet, dass diese die Verfügungsmacht über das Rohprodukt erhält. Die Pressungen selbst sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
4. Rechtliche Würdigung
a) Gemäß Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung iSd Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
b) Gemäß Art. 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 gilt als innergemeinschaftliche Lieferung auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1).
c) Nach Ansicht des Finanzamtes liegt bei beiden Kunden das vorwiegende Interesse in der Sicherung der Rohstoffe für die spätere Pressung der A*****früchte. Nur damit kann sicher gestellt werden, dass die Qualität des Presskuchens den gewünschten Anforderungen entsprechend gegeben ist. Sie sind daher sehr wohl interessiert, dass sie die Verfügungsmacht über den Samen möglichst kurz nach der Einlagerung inne haben. Zu diesem Zeitpunkt lagert die Ware unzweifelhaft in Österreich, weshalb diese Lieferung in Österreich steuerbar und steuerpflichtig ist.
Die in der Folge stattfindenden Aufträge über die Pressung der Samen stehen damit in keinem direkten Zusammenhang und beinhalten zudem teilweise Samen aus anderen Chargen, die ohnehin (weil direkt von den Kunden im Ausland bezogen) nicht X***** gehören.
d) Auf Grund oben dargelegten Sachverhaltsdarstellung scheint es für das Finanzamt klar, dass im gegenständlichen Fall in Österreich steuerbare Inlandslieferungen gegeben sind, bei denen die Verfügungsmacht iSd § 3 Abs. 7 UStG 1994 im Inland spätestens zum Zeitpunkt der Rechnungslegung verschafft wurde. Es liegen keine Lieferungen iSd § 3 Abs. 8 UStG 1994 vor, bei denen die Verfügungsmacht mit Beginn der Warenbewegung verschafft wird, was aber Voraussetzung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist.
Dies auch aus folgenden Erwägungen: aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich unzweifelhaft, dass Gegenstand der Lieferungen der Fa. X***** N***** GmbH die A*****samen sind und nicht nur der daraus gewonnene Presskuchen. Diesfalls wäre es nämlich gar nicht möglich, dass die Auftraggeber der Fa. X***** dieser das aus der Pressung gewonnene Öl als (Teil)Entgelt überlassen, sondern setzt dies vielmehr voraus, dass sie über das Ausgangsprodukt (A*****samen) verfügungsberechtigt sind. Die A*****samen sind jedoch nicht Gegenstand der anschließenden Warenbewegungen nach Italien bzw. Spanien, sondern die Presskuchen, bei denen es sich nach Ansicht des Finanzamtes um Gegenstände gänzlich anderer Marktgängigkeit handelt. Diesbezüglich liegen innergemeinschaftliche Warenverbringungen iSd Art. 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 durch die Auftraggeber (Z***** und Y*****) vor.
e) Diese Lieferungen sind daher in Österreich steuerbar und mit 10% USt steuerpflichtig.
[...]
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DATUM
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BEL
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GKONTO
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GKONTOBEZEI
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Jan.12
|
Feb.12
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02.01.2012
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AR 30001
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235097
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Y***** S.A.
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...,00
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09.02.2012
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AR 30069
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239002
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Z*****
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...,00
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09.02.2012
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AR 30070
|
235097
|
Y***** S.A.
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...,00
|
|
|
|
|
...,00
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...,00
[...]
[...]
[...]
[...]
E
s
ergeben
sich damit folgende Änderungen bei den Kennzahlen der UVA:
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steuerbarer Umsatz
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KZ:
000
|
|
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|
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Jän
.
2012
|
Feb. 2012
|
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bisher
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...,40
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...,50
|
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Erhöhung lt. Prüfung
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...,00
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...,00
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lt. Prüfung
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...,40
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...,50
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10% ermäßigter Steuersatz
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KZ:
029
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Jän
.
2012
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Feb. 2012
|
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bisher
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...,39
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...,67
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Erhöhung lt. Prüfung
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...,00
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...,00
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|
lt. Prüfung
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...,39
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...,67
f) Es wird darauf hingewiesen, dass die bisher für diese Lieferungen abgegebenen zusammenfassenden Meldungen entsprechend zu berichtigen sind.
Festsetzungsbescheide
Das Finanzamt erließ den Prüfungsfeststellungen folgend mit Datum 14. 1. 2013 Umsatzsteuerfeststellungsbescheide für die Monate Jänner und Februar 2012.
Berufung
Mit Schreiben vom 18. 2. 2013, Postaufgabe 19. 2. 2013, erhob die Bf durch ihre steuerliche Vertretung Berufung unter anderem gegen die Umsatzsteuerfeststellungsbescheide für die Monate Jänner und Februar 2012:
Gegen die oben angeführten Bescheide - alle vom 14.1.2013, alle zugegangen am 21.1.2013 - erheben wir, innerhalb offener Frist, das Rechtsmittel der
Berufung.
Die Berufung richtet sich gegen die Tz 1 des Betriebsprüfungsberichtes vom 10.1.2013, d.h. gegen die Nichtanerkennung von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Begründung:
Die Berufungswerberin kauft von österreichischen Bauern A*****samen, lagerte diese in ihren eigenen Silos und verarbeitete diese (auf Abruf) zu Presskuchen, die letztlich innergemeinschaftlich an die Firmen Z***** und Y***** geliefert wurden. Die Lagerung und die Verarbeitung wurden von der Berufungswerberin gesondert als Dienstleistung verrechnet.
Daneben kauft sowohl die Firma Z***** als auch die Firma Y***** selbst gleichartige Waren aus dem Ausland, die ebenfalls in Silos der Berufungswerberin gelagert und auf Abruf durch die Berufungswerberin zu Presskuchen verarbeitet werden. Dieser Vorgang ist nicht Gegenstand der Berufung, da sich die Tätigkeit der Berufungswerberin auf die Durchführung einer Dienstleistung beschränkt.
Hinsichtlich des erstgenannten Sachverhaltes argumentiert die Betriebsprüfung mit aus dem Gesamtzusammenhang gerissenen Bruchstücken aus dem Vertragstext und zieht daraus den Schluss, dass die Berufungswerberin bereits mit der Einlagerung der A*****samen in ihre Silos bzw. der Verrechnung (siehe nächster Absatz) ihren Abnehmern die Verfügungsmacht verschafft hat und das nach der Verarbeitung der A*****samen zum Endprodukt eine innergemeinschaftliche Verbringung des Endproduktes durch die Abnehmer erfolgt. Das ist eine Schlussfolgerung, die keineswegs derartig unzweifelhaft und zwingend ist wie in der Niederschrift dargestellt, die dem Willen der Parteien und den Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts widerspricht und die nicht geeignet ist die Unrichtigkeit der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen umsatzsteuerlichen Behandlung des Sachverhaltes zu begründen.
Die Betriebsprüfung ist der Ansicht, dass mit der Rechnungslegung über die körperlich in Silos der Berufungswerberin gelagerte Ware (A*****samen) bereits die Verfügungsmacht verschafft wurde. Abgesehen davon, dass mit der Rechnungslegung die Verfügungsmacht nicht verschafft werden kann ist der Gedanke, dass durch die Einlagerung eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht mehr vorliegen kann nicht zutreffend. Die von der Betriebsprüfung vermeintlich interpretierte Verschaffung der Verfügungsmacht durch Rechnungslegung ist nichts anderes als eine Anzahlung auf die künftige Lieferung des vereinbarten Produktes, nämlich der Presskuchen. Dass die Berufungswerberin den Vorgang vorweg, d.h. möglicherweise zum falschen Zeitpunkt, als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hat ändert nichts daran, dass es sich letztlich, bei Lieferung des vereinbarten Liefergegenstandes, um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt.
Nach Art. 7 UStG und der herrschenden Ansicht ändert sich an der innergemeinschaftlichen Lieferung nichts wenn der Gegenstand der Lieferung noch vor der Beförderung oder Versendung im Ursprungsmitgliedstaat be- oder verarbeitet wird (Ruppe, USt-Kommentar, Art 1, Tz 8/1 bzw. Art. 7 Tz 13). Diese Auffassung wird auch in den Umsatzsteuerrichtlinien vertreten (Rz 3983 und Rz 3776).
In welchem zeitlichen Abstand nach der Lieferung die Güterbewegung stattfinden muss, lässt das Gesetz offen. Aus Art. 7 Abs. 1 ergibt sich nach herrschender Ansicht, wie bereits angeführt, dass eine (der Lieferung nachfolgende, der Güterbewegung vorangehende) Be- oder Verarbeitung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung unschädlich ist. Entscheidend ist der innere Zusammenhang zwischen Lieferung und Warenbewegung, der zeitliche Abstand ist nicht relevant. Nur dann, wenn (durch die Be- oder Verarbeitung) der innere Zusammenhang nicht mehr gegeben ist, liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung mehr vor, sondern allenfalls eine innergemeinschaftliche Verbringung (Ruppe, USt-Kommentar, Art. l, Tz 16, Art. 7, Tz 13). Davon kann jedoch im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein.
Wir dürfen darauf hinweisen, dass der VwGH in seinem Erk. vom 27 .2 .2002, 2000/13/0095 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Abrufberechtigung zur Lieferung von Waren, die noch im Kühlraum des Eigentümers gelagert sind, keine Verfügungsmacht des Leistungsempfängers begründet und somit noch nicht als Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn zu qualifizieren ist. In dem genannten Erkenntnis ist die belangte Behörde von einer Übergabe durch Erklärung (§ 428 ABGB) ausgegangen, da die beteiligten Vertragsparteien darin übereingekommen seien, dass die Veräußerer die Sachen bis zu deren Abruf für den Erwerber innehaben sollen. Der VwGH ist hingegen zu der Ansicht gelangt, dass die Verschaffung der Verfügungsmacht ein tatsächlicher Vorgang ist. Der Übergang muss sich tatsächlich vollziehen; er kann nicht lediglich abstrakt vereinbart werden. Vielmehr ist erforderlich, dass dem Leistungsempfänger tatsächlich Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes zugewendet werden. Dies verlangt, dass die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergeht und dies von den Beteiligten endgültig gewollt ist. Im gegenständlichen Sachverhalt geht die wirtschaftliche Substanz erst mit Lieferung der Presskuchen auf die Erwerber über. Das zeigt sich u.a. darin, dass - worauf im Rahmen der Schlussbesprechung hingewiesen wurde - dass die Berufungswerberin für den allfälligen Untergang der Ware (z.B. Verderb etc.) bis zur Pressung und tatsächlichen Lieferung verantwortlich war!
Abgesehen davon dass, wie gezeigt, eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Art. 7 UStG und der herrschenden Ansicht auch bei Be- oder Verarbeitung vor der Beförderung gegeben ist, spricht die vertragliche Vereinbarung, d.h. der Parteiwille, dafür, dass die Verfügungsmacht nicht vor der tatsächlichen Lieferung übergegangen ist. Vertragsinhalt ist, neben anderen Leistungen, die Lieferung von A*****n in einem bestimmten Zustand, nämlich als Presskuchen (besonders deutlich ergibt sich das aus dem service-agreement, in dem als Liefergegenstand „Cakes" angeführt sind). Dieser Zustand, d.h. dass was tatsächlich geliefert werden soll (worauf es dem Erwerber ankommt), liegt im Zeitpunkt der Einlagerung noch gar nicht vor. Der vereinbarte Liefergegenstand sind Presskuchen und nicht A*****n oder Samen.
Entscheidend für die Verschaffung der Verfügungsmacht ist, dass der wirtschaftliche Gehalt des Vorganges darauf gerichtet ist, dem Abnehmer die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes endgültig zuzuwenden, so dass gerade die Zuwendung des Gegenstandes den besonderen wirtschaftlichen Gehalt des Vorganges ausmacht (Ruppe, USt-Kommentar, § 3 Tz 33). Die bloße Einräumung von Gebrauchs- und Nutzungsrechten führt nicht zur Verfügungsmacht; der Unternehmer muss dem Abnehmer Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes zuwenden (Ruppe, UStKommentar, § 3 Tz 33 ; ebenso Melhardt/Tumpel, UStG, § 3 Tz 50 unter Verweis auf das oben angeführte VwGH-Erkenntnis 2000/1 3/0095). Erforderlich ist somit, dass der Übergang der wirtschaftlichen Substanz vom Leistenden auf den Leistungsempfänger endgültig gewollt ist. Eine Lieferung liegt daher noch nicht vor, wenn Gegenstände zur Disposition des Empfängers gestellt werden mit der Verpflichtung, über die tatsächlich verwendeten Gegenstände periodisch abzurechnen (Ruppe, USt-Kommentar, § 3 Tz 34). Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung. Dazu dürfen wir auf das Umsatzsteuerprotokoll 2007 verweisen (Umsatzsteuerprotokoll über den Salzburger Steuerdialog 2007, § 7 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 1051). Dort ist wie folgt ausgeführt:
„Ein Schweizer Unternehmer bestellt bei einer österreichischen Druckerei 50.000 Stück bedruckte Kuverts. Die Ausgangsrechnung in Höhe von 30.000 Euro wird bei Beginn der Produktion bezahlt. Da der Drittlandsunternehmer nur 30. 000 Stück benötigt, werden diese auf Abruf in die Schweiz versendet; auf die Zusendung der restlichen 20.000 Stück wird verzichtet und werden diese - weil bereits gedruckt – von der Druckerei vernichtet. Ein entsprechendes Ausfuhrpapier über die ausgeführte Stückzahl liegt vor.
Wie ist dieser Vorgang umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen?
Das Umsatzsteuerrecht knüpft an die tatsächliche Leistung an. Maßgeblich ist umsatzsteuerrechtlich nicht das Verpflichtungsgeschäft, sondern das Erfüllungsgeschäft - die Erfüllung. Stimmt das Erfüllungsgeschäft nicht mit dem Verpflichtungsgeschäft überein, ist die Leistungserfüllung maßgeblich. Da in Abweichung von der ursprünglichen Vereinbarung nur 30.000 Stück geliefert wurden, wird von einer Änderung des Vertrages hinsichtlich der Stückzahl bei gleich bleibendem Entgelt auszugehen sein. Es liegt daher eine Ausfuhrlieferung von 30.000 Stück vor.
Hinsichtlich der restlichen 20.000 Stück ist keine Lieferung erfolgt. Gemäß § 4 UStG 1994 wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung aufzuwenden hat, um die Lieferung zu erhalten. Der gesamte bezahlte Betrag in Höhe von 30.000 Euro ist daher der Ausfuhrlieferung zuzuordnen."
Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten:
- Im Sinne der herrschenden Ansicht und Judikatur, ist darauf abzustellen, was tatsächlich geliefert werden soll, d.h. was der tatsächlich Liefergegenstand ist, und das sind die Presskuchen. Nach der vertraglichen Vereinbarung und dem tatsächlichen Parteiwillen ist der tatsächlich vereinbarte Liefergegenstand (das worauf es dem Abnehmer tatsächlich ankam) die A*****samen in einem bestimmten Zustand, nämlich als Presskuchen. Dieser Zustand (d.h. der zu liefernde Gegenstand) liegt in Zeitpunkt der Rechnungslegung (Anzahlung), aber auch im Zeitpunkt der Einlagerung, noch gar nicht vor. Dafür spricht neben dem Parteiwillen der Umstand, dass die Berufungswerberin für den allfälligen Untergang der A*****samen (z.B. Verderb etc.) bis zur Pressung und tatsächlichen Lieferung verantwortlich war!
- Selbst wenn man davon ausginge, dass bereits mit der Einlagerung der A*****samen die Verschaffung der Verfügungsmacht verschafft wurde, ändert sich an der innergemeinschaftlichen Lieferung nichts, da der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung im Ursprungsmitgliedstaat be- oder verarbeitet werden kann (siehe Art. 7 UStG und die oben angeführte herrschende Ansicht). Entscheidend ist der innere Zusammenhang und nicht der zeitliche Abstand. Die von der Betriebsprüfung für die vermeintliche Verschaffung der Verfügungsmacht angeführte Verrechnung vermag die Verschaffung der Verfügungsmacht nicht zu begründen, da diese Verrechnungen nur Anzahlungsrechnungen für die späteren Lieferungen sind. Die Rechnungslegung ist keine Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) sondern Anzahlung (siehe dazu das oben angeführte USt-Protokoll 2007). Die verrechneten Beträge sind nichts anderes als Anzahlungen für innergemeinschaftliche Lieferungen.
Richtig ist, dass die Abnehmer natürlich an der Qualität der Ernte interessiert waren, aber die Ernte war nicht Liefergegenstand, sondern A*****samen in einem bestimmten Zustand, nämlich als Presskuchen. Wenn man sich beim Schuster ein Leder bestimmter Qualität aussucht oder bei einem Schneider einen Stoff bestimmter Qualität und sich daraus Schuhe bzw. einen Anzug fertigen lässt, erhält man nicht die Verfügungsmacht über das Leder oder den Stoff sondern erst über das fertige Werk. Lässt man sich von einem Bauträger ein Haus errichten und kontrolliert bzw. prüft den in der Leistungsbeschreibung angeführten Baufortschritt und die Qualität der verwendeten Materialien laufend (selbst oder durch einen Sachverständigen) bedeutet das nicht das man die Verfügungsmacht über die einzelnen Materialien eingeräumt erhält. Die Auffassung der Betriebsprüfung, dass die Verfügungsmacht über die Rohmaterialien übergegangen ist, ist nicht zutreffend. In der Niederschrift selbst ist vom „Abruf für eine Ladung Presskuchen" die Rede (Seite 12; siehe dazu auch das oben angeführte VwGH-Erk. vom 27.2.2002).
Es kann keine Rede davon sein, dass sich aus den Unterlagen unzweifelhaft ergibt, dass der Liefergegenstand bereits die A*****samen sind. Und selbst wenn dies - entgegen dem Parteiwillen - der Fall wäre, ändert dies, wie gezeigt nichts am Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, da der Liefergegenstand vor der Lieferung be- oder verarbeitet werden kann.
Die im Betriebsprüfungsverfahren und in der Berufung vorgebrachten Argumente und demensprechend die steuerliche Behandlung des Sachverhaltes durch unseren Mandanten ist absolut dem Gesetz und der herrschenden Ansicht entsprechend. Das dies so ist zeigen die maßgeblichen Kommentare zum Umsatzsteuerrecht (siehe oben). Es besteht daher keine Notwendigkeit durch eine andere Interpretation, die wie gezeigt nicht überzeugend ist und die von den gesetzlichen Bestimmungen und der herrschenden Ansicht nicht gestützt wird, der Berufungswerberin eine andere umsatzsteuerliche Behandlung aufzuzwingen, die an der Umsatzsteuerneutralität des Vorganges nichts ändert, sondern nur umständlicher macht. Der Sachverhalt liegt offen am Tisch.
Die von der Betriebsprüfung vorgebrachten Argumente sind keinesfalls derart zwingend und unzweifelhaft (Stichworte: Gefahrentragung bis zur tatsächlichen Lieferung des vereinbarten Liefergegenstandes, gewollte Liefergegenstand sind die Presskuchen, zulässige Be- bzw. Verarbeitung vor Durchführung der innergemeinschaftlichen Lieferung), dass ein solcher Schritt gerechtfertigt wäre und nicht völlig unverhältnismäßig erscheint bzw. sich als negative „Verwaltungsvereinfachung" darstellt. Die Behandlung durch den Steuerpflichtigen ist jedenfalls mit den Bestimmungen des UStG vereinbar. Es ist nicht begründbar und vertretbar, dass man die auf Gesetz und herrschender Ansicht ruhende umsatzsteuerliche Behandlung des Sachverhaltes in überschießender Weise durch eine andere, nicht den Kern der Sache treffende, Behandlung ersetzt.
Wir stellen daher den Antrag, der Berufung stattzugeben und den gegenständlichen Sachverhalt als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung anzuerkennen.
Für den Fall der Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen wie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Gleichzeitig stellen wir gemäß § 212a Abs. 1 BAO den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des auf die Feststellungen in der Tz 1 des Betriebsprüfungsberichtes entfallenden Nachforderungsbetrages in Höhe von € 121.215,-- bis zur Erledigung der Berufung. Das betrifft den Nachforderungsbetrag aus den berufungsgegenständlichen Bescheiden über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2012 und 02/2012…
Stellungnahme
Der Prüfer gab hierzu eine Stellungnahme ab, die der Bf am 19. 3. 2013 zur Gegenäußerung übermittelt wurde:
1. Zu den Berufungspunkten
Die Berufungswerberin (Bw) schreibt auf Seite 2 im 3. Absatz:
"Die Betriebsprüfung ist der Ansicht dass mit der Rechnungslegung über die körperlich in Silos der Berufungswerberin gelagerte Ware (A*****samen) bereits die Verfügungsmacht verschafft wurde, Abgesehen davon, dass mit der Rechnungslegung die Verfügungsmacht nicht verschafft werden kann"…
Es mag schon richtig, sein dass die Rechnunglegung per se nicht die Verfügungsmacht verschaffte, die Rechnungslegung dokumentiert jedoch die Willenseinigung über den Übergang der Verfügungsmacht. Die näheren Umstände dazu wurden im Bericht ausführlich begründet.
Schon bei der Betriebsbesichtigung zu Beginn der Prüfung wurde von der Geschäftsführerin kein Zweifel gelassen, dass die eingelagerten Samen nicht mehr X***** gehören, sondern den Firmen Z***** bzw. Y*****.
Die Meinung der Bw, „Die von der Betriebsprüfung vermeintlich interpretierte Verschaffung der Verfügungsmacht durch Rechnungslegung ist nichts anderes als eine Anzahlung auf die künftige Lieferung des vereinbarten Produktes, nämlich der Presskuchen" widerspricht dem Vertragstext, denn dort ist nirgends von einer Anzahlung die Rede.
Der Einwand: “Nach Art 7 UStG und der herrschenden Ansicht ändert sich an der innergemeinschaftlichen Lieferung nichts wenn der Gegenstand der Lieferung noch vor der Beförderung oder Versendung im Ursprungsmitgliedstaat be- oder verarbeitet wird“, geht insofern ins Leere, weil es sich nach Meinung des Finanzamtes um zwei unterschiedliche Vorgänge handelt, einerseits eine Lieferung durch Übergabe der Verfügungsmacht, andererseits um eine Beförderung im Auftrag des Abnehmers nach Pressung der Samen, die teilweise aus verschiedenen Quellen stammen. So gibt es ja auch Pressvorgänge und anschließende Beförderungen, die aus Samen erzeugt werden, die einerseits über X***** bezogen wurden, anderseits von den Abnehmern selbst eingekauft wurden. Solche einheitliche Vorgänge wären dann zu trennen in eine innergemeinschaftliche Lieferung (soweit der Samen von X***** kommt) und eine innergemeinschaftliche Verbringung (soweit der Samen bereits durch den Abnehmer eingekauft wurde).
Die Behauptung: "Im gegenständlichen Sachverhalt geht die wirtschaftliche Substanz erst mit Lieferung der Presskuchen auf die Erwerber über. Das zeigt sich u.a. darin, dass - worauf im Rahmen der Schlussbesprechung hingewiesen wurde - dass die Berufungswerberin für den allfälligen Untergang der Ware (z.B. Verderb etc.) bis zur Pressung und tatsächlichen Lieferung verantwortlich war!" geht insofern ins Leere, weil die Verantwortlichkeit von X***** natürlich als Einlagerer gegeben war, nicht weil die Samen noch in ihrem Eigentum gewesen wären. Diese Verantwortlichkeit betrifft nämlich auch die anderen, von den Abnehmern selbst eingekauften und bei X***** gelagerten Samen.
Im angesprochenen service-agreement wird nicht nur von den "Cakes" geprochen, sondern der Punkt lautet:
B. Z***** is interested to have certain quantities of Seeds delivered to X***** for storing, cleaning and pressing in accordance with Z*****'s instructions and to receive from X***** pressed cakes (the "Cakes");
Daraus geht hervor, dass Z***** sehr wohl an "bestimmten Mengen von Saatgut" Interessiert ist, um dann die weiteren Verarbeitungsschritte wie Lagerung, Reinigung und Pressung veranlassen zu können. Wenn auch das letzte Ziel die Erhaltung der Presskuchen war, so ist damit der schon frühere Übergang der Verfügungsmacht für die Samen an die Abnehmer nicht ausgeschlossen.
Wie die Berufung richtig ausführt, ist entscheidend für die Verschaffung der Verfügungsmacht, dass der wirtschaftliche Gehalt des Vorganges darauf gerichtet ist, dem Abnehmer die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes endgültig zuzuwenden. Diese endgültige Zuwendung des Gegenstandes "Samen" erfolgte nach dem Gesamtbild auch tatsächlich. Die Abnehmer hätten - zumindest theoretisch - die Möglichkeit, die Samen auch wo anders pressen zu lassen. Im Falle eines Konkurses von X***** hätten die Abnehmer sehr wohl ihr Eigentumsrecht an den eingelagerten Samen.
2. Schlussfolgerung
Insgesamt wurden in der Berufung keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht, sondern es wird die rechtliche Würdigung In einer anderen Form begehrt. Es besteht aber nach Ansicht des Prüfers kein Grund, von der im Prüfungsbericht ausführlich dargelegten Rechtsansicht abzugehen.
Gegenäußerung
Die Bf gab hierzu durch ihre steuerliche Vertreterin am 10. 4. 2013 folgende Gegenäußerung ab:
In der Stellungnahme wird einerseits ausgeführt, dass die Rechnungslegung zwar nicht die Verfügungsmacht verschaffte, aber die Willenseinigung über den Übergang der Verfügungsmacht dokumentiere (hier wird offensichtlich nicht auf den Vertragstext abgestellt) andererseits aber angeführt, dass Vorauszahlungen nicht dem Vertragstext entsprechen (hier wird offensichtlich auf den Vertragstext abgestellt). Eine Vorauszahlung ist nicht nur dann eine Vorauszahlung wenn sie im Vertragstext erwähnt ist. Der Parteiwille (Verschaffung der Verfügungsmacht) kann jedoch nur aus dem Vertragstext erschlossen werden.
Der Einwand, dass es sich um zwei unterschiedliche Vorgänge handelt (Lieferung durch Übergabe und Beförderung nach Pressung) ist nicht zutreffend. Die für diesen Einwand offensichtlich angeführte Begründung, dass es auch Vorgänge gibt, bei denen von den Abnehmern selbst eingekaufte Samen verarbeitet werden, ist nicht tragfähig. Dazu ist anzuführen, dass diese Vorgänge umsatzsteuerlich auch unterschiedlich behandelt wurden. Auch darf (wiederholend) nochmals darauf hingewiesen werden, dass es nach Gesetz, herrschender Lehre und den UStR unschädlich ist, wenn der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte des Abnehmers vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet wird.
Bei Beauftragung durch den Lieferer liegt der Liefergegenstand erst nach der Be- oder Verarbeitung vor. Ungeachtet der Be- oder Verarbeitung liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor.
In dem service-agreement ist, entgegen der Ansicht des Prüfers, nur von „Cakes" die Rede ( ... and to receive from X***** pressed cakes") .
Für die Abnehmer gab es keine weiteren Verarbeitungsschritte wie Lagerung, Reinigung und Pressung zu veranlassen, da alles vertraglich bereits geregelt war.
Liefergegenstand waren und sind die fertigen Presskuchen.
Sehr Interessant sind folgende Ausführungen in der Stellungnahme des Prüfers:
„ Wenn auch das letzte Ziel die Erhaltung der Presskuchen war, so Ist damit der schon frühere Übergang der Verfügungsmacht nicht ausgeschlossen."
Das bedeutet Im Grunde die Anerkennung des Parteiwillens und der Rechtsauffassung dass die Presskuchen der Liefergegenstand waren (… Ziel die Erhaltung der Presskuchen…). Dennoch ist für den Prüfer „der frühere Übergang der Verfügungsmacht für die Samen an die Abnehmer nicht ausgeschlossen"! Damit relativiert der Prüfer seine Aussagen In der Niederschrift, nämlich dass es zu einem früheren Übergang der Verfügungsmacht gekommen Ist! sehr deutlich. Der frühere Übergang der Verfügungsmacht ist nunmehr nicht mehr so absolut und zwingend sondern nur mehr nicht ausgeschlossen.
Die Ausführungen, dass die Abnehmer - zumindest theoretisch - die Möglichkeit hatten, auch woanders pressen zu lassen ist nicht nachvollziehbar. Es gibt vertragliche Vereinbarungen, die letztlich die Lieferung von Presskuchen zum Gegenstand haben (dies wird nunmehr auch vom Prüfer nicht mehr ausgeschlossen, da „das letzte Ziel die Erhaltung der Presskuchen war")
Wir sind nach wie vor der Ansicht, dass
- eine innergemeinschaftliche Lieferung der Presskuchen erfolgt, d.h. die umsatzsteuerliche Abwicklung korrekt erfolgte,
- auch wenn man der Ansicht des Prüfers folgt und einen Übergang der Verfügungsmacht betreffend die Samen bereits vorher annimmt, nach wie vor von einer innergemeinschaftlichen Lieferung auszugehen ist, da bei Be- und Verarbeitung vor der Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet der Liefergegenstand erst nach der Be- oder Verarbeitung vorliegt,
- die Ansicht des Prüfers eine Interpretation Ist, die, wie in der Berufung ausgeführt, die herrschende Ansicht, das Gesetz und die UStR gegen sich hat.
In der Stellungnahme relativiert der Prüfer die in der Niederschrift vertretene Ansicht selbst (nunmehr: "letzte Ziel ist Erhaltung der Presskuchen") dahingehend, dass der frühere Übergang der Verfügungsmacht, in seinem Sinne, keineswegs gewiss sondern (nur mehr) nicht ausgeschlossen ist.
Umso weniger ist es notwendig von einer durch Gesetz, herrschenden Auffassung und Verwaltungspraxis anerkannten umsatzsteuerlichen Abwicklung abzugehen, und diese durch eine Interpretation zu ersetzen, die dem widerspricht und die, nach den Ausführungen In der Stellungnahme, nur nicht ausgeschlossen ist.
Arbeitsbogen
Im Arbeitsbogen der Außenprüfung sind Kopien folgender Vertragsurkunden enthalten:
Service Agreement mit Z***** vom 2. 4. 2012
Das am 2. 4. 2012 unterfertigte Service Agreement basiert offenkundig auf einer bereits ab 1. 2. 2006 gültigen Vereinbarung, die adaptiert wurde:
SERVICE AGREEMENT
This Agreement (the "Agreement") is made to be effective as of February 1, 2006 (the "Effective Date") by and between:
Z***** SpA ("Z*****"), a corporation organized under the laws of Italy, with offices at V*****, 20139 Milano, Italy
and
X*****N***** GmbH ("X*****"), a company organized under the laws of Austria, with offices at ..., Austria
WHEREAS:
A. Z***** engages in the production and sale of substances extracted from plants, including S*****n, a substance extracted from S*****mm seeds (the "Seeds");
B. Z***** is interested to have certain quantities of Seeds delivered to X***** for storing, cleaning and pressing in accordance with Z*****'s instructions and to receive from X***** pressed cakes (the "Cakes");
C. X***** is willing to perform the above operations on behalf of Z*****;
NOW, THEREFORE, IT IS AGREED AS FOLLOWS:
ARTICLE 1 - OBJECT
1.1 Subject to the terms and conditions of this Agreement, X***** undertakes to perform on behalf of Z***** the following operations (the "Operations"):
(a) to receive, mix and clean, if necessary, Seeds supplied by suppliers of Z***** (including X***** itself);
(b) to store Seeds in X*****'s warehouses;
(c) to take samples from any lot of Seeds and deliver such samples to Z*****, to permit Z***** to check whether they conform to the specifications agreed between Z***** and the supplier; and
(d) if Z***** confirms that Seeds do conform to said specifications, to press Seeds retaining the oil deriving therefrom and to deliver Cakes to Z*****.
1.2 If Z***** finds that Seeds do not conform to said specifications, Z***** shall promptly inform X***** and X***** shall follow Z*****'s instructions concerning the non-conforming lots of Seeds.
ARTICLE 2 - PROGRAMS
[...]
ARTICLE 3 - DELIVERIES
3.1 Cakes shall be delivered by X***** to Z***** Ex Works, X*****'s plant.
3.2 Trade terms are used herein as defined in Incoterms 2000.
3.3 Z***** shall supply to X***** the big bags to be used for packaging and delivering Cakes.
ARTICLE 4 - COMPENSATIONS
[...]
ARTICLE 5 - WARRANTIES
[...]
ARTICLE 6 - INSURANCE
X***** shall insure the actual quantity of Seeds with a price of ... €/kg with a first dass insurance company up to a total amount of 4.3 (four point three) million Euro covering all risks of fire, extended coverage, in the period in which Seeds remain in the possession of X***** and shall provide to Z***** copy of the relevant insurance policy.
ARTICLE 7 - FORCE MAJEURE
[...]
ARTICLE 8 - TERM
[...]
ARTICLE 9 - TERMINATION
[...]
ARTICLE 10 - CONFIDENTIALITY
[...]
ARTICLE 11 - ASSIGNMENT
[...]
ARTICLE 12 - MISCELLANEA
[...]
ARTICLE 13 - NOTICES
[...]
ARTICLE 14 - GOVERNING LAW AND ARBITRATION
[...]
Date: Milano, April 2, 2012
...
Supply Agreement mit Z***** vom 27. 2. / 3. 4. 2012
Supply Agreement
This agreement is made to be effective as of March 1 st 2012 (the "EFFECTIVE DATE") between Z***** S.p.A ("Z*****") a corporation organised under the law of ltaly, having offices in Milano, V*****, ltaly.
and
X***** NATURESTOFFE GmbH ("X*****") a corporation organised under the law of Austria, having offices in ..., Austria.
Whereas
A) Z***** engages in the production and sale of substances extracted from plants including S*****n, an extract of S*****m A***** fruits;
B) X***** has the capacity to implement the cultivation of S*****m A***** in Austria according to Z*****'s instructions with the view to produce the fruits and to sell them to Z*****;
C) X*****, in order to perform such activity, will co-ordinate the activities of local farmers (the "FARMERS"), on behalf of which X***** has the power to take engagements.
NOW, THEREFORE, IT IS AGREED AS FOLLOWS
1) Z***** shall supply X***** with detailed instructions to perform the cultivation of the SEEDS; X***** shall strictly abide by such instructions and shall promptly inform Z***** about any unexpected Event.
2) Due to the "GACP" guidelines (EMEA/HMPC/246816/2005 - Annex 1 ),
X*****, being the Corporation co-ordinating the FARMERS, will have
to accurately conform to the "Principles and guidelines for the production of
good quality plant material" and fill in every part of the attached Sheets
(APR - Annex 2). The mentioned document (APR - Annex 2) will have tobe
returned to Z*****, duly signed by X*****, at the end of the
Campaign (on delivery of the crop representative sample).
In particular, as far as pesticides are concerned:
a) the application should be avoided as far as possible. When necessary they
should be carried out using the minimum effective rates,
b) the pesticides applied must be in compliance with Regulation (EC) No
1107/2009 including annexes and successive updates.
c) the fruits produced must comply with the pesticide limits indicated in
Table 2.8.13 -1 of the Eu. Ph. (Annex 3).The limits applying to pesticides
that are not listed in Table 2.8.13.-1 and used during the cultivation must
comply with the limits cross referred to by Regulation (EC) No. 396/2005
including annexes and successive updates.
[...]
...
Auftragsbestätigung Y*****
Folgende Auftragsbestätigung der Y***** S.A., Barcelona, vom 30. 11. 2011 ist aktenkundig (die Beschreibung betrifft qualitativ hochwertige Früchte der A*****):
...
Lieferort
Y*****, S.A...
[...]
...
TYPE: S*****i "sd"
...
Gesamtbetrag EURO ...,00
QUALITY:
TYPE Si**** "SD"
S*****n ISOMERS EXPRESSED AS Si**** calculated with reference TO THE DRIED DRUG HPLC ....
...
AFLAIOXIN : ACCOKDING TO PHARMACOPEA EUROPEA
PESTICIDES AND HEAVY METTAL: ACCORDING TO PHARM . EUROPEA
OCHRATOXIN A : NOT MORE THAN 2 PPB
PACKAGING: BIG BAG APROX. 1000 GS PER BIG BAG
X***** will draw up the GAP' s reports of each batch of production which will be sent to Y***** before to 31. 01.13.
DELIVERIES: The deliveries will take place in partial shipment accordin Y*****' s needs.
SAMPLING:
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Normen und Schlagworte
- Art. 2 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 14 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 20 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 31 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 32 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 40 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 41 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 63 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 65 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 66 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 67 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 73 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 138 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 220 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 6 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101666/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101666.2013
- Stammnummer
- 111470
- Gültig
- 05.09.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF