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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101666/2013

Voneinander unabhängige einzelne Leistungen oder eine einzige Leistung?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101666/2013vom 05.09.2016Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

once harvested the product, X***** will carry out the drying (if necessary), cleanning of impurities and sampling of each batch. The samples have to be send to Y***** before end of November 2012. The samples have to be labelled with the batch number, Y*****'s code number and date of harvesting. DOCUMENTATION: X***** will forward the enclosed documentation in order to meet the version of GUIDEINE ON GOOD AGRICULTURAL ON COLLECTION PRACTICE FOR STARTING MATERIALS OF HERBAL ORIGIN (EMEA/ HMPC/ 246816/ 2005) PAYMENT: [...] X***** will harvest in distant areas from one to anothers in order to minimize the maximum any incidence that could arrive due to the climatology, fires, plagues or any other force majeure. ... Stellungnahme der steuerlichen Vertretung Die steuerliche Vertretung gab im Zuge der Außenprüfung folgende Stellungnahme zur Ansicht des Prüfers ab: Die Betriebsprüfung ist der Ansicht, dass es sich bei den Lieferungen an Z***** und Y***** S.A. nicht um innergemeinschaftliche Lieferungen handelt. Dieser Auffassung kann, aus den nachfolgend angeführten Gründen nicht zugestimmt werden. Die Betriebsprüfung ist der Ansicht, dass mit der Rechnungslegung über die körperlich in Silos der Fa . X***** gelagerte Ware (A*****samen) bereits die Verfügungsmacht verschafft wurde. Abgesehen davon, dass mit der Rechnungslegung die Verfügungsmacht nicht verschafft werden kann ist der Gedanke, dass durch die Einlagerung eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht mehr vorliegen kann nicht zutreffend. Nach herrschender Ansicht ändert sich an der innergemeinschaftlichen Lieferung nichts wenn der Gegenstand der Lieferung noch vor der Beförderung oder Versendung im Ursprungsmitgliedstaat be- oder verarbeitet wird (Ruppe, USt-Kommentar, Art I, Tz 8/1 bzw. Art. 7 Tz 13). Diese Auffassung wird auch in den Umsatzsteuerrichtlinien vertreten (Rz 3983 und Rz 3776). In welchem zeitlichen Abstand nach der Lieferung die Güterbewegung stattfinden muss, lässt das Gesetz offen. Aus Art. 7 Abs. 1 ergibt sich nach herrschender Ansicht, wie bereits angeführt, dass eine (der Lieferung nachfolgende, der Güterbewegung vorangehende) Be- oder Verarbeitung für das Vorliegen einer ig Lieferung unschädlich ist. Entscheidend ist der innere Zusammenhang zwischen Lieferung und Warenbewegung, der zeitliche Abstand ist nicht relevant. Nur dann, wenn (durch die Be- oder Verarbeitung) der innere Zusammenhang nicht mehr gegeben ist, liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung mehr vor, sondern allenfalls eine innergemeinschaftliche Verbringung (Ruppe, USt-Kommentar, Art. I , Tz 16, Art. 7 , Tz 1 3 ). Davon kann jedoch im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein. Wir dürfen darauf hinweisen, dass der VwGH in seinem Erk. vom 27.2.2002, 2000/13/0095 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Abrufberechtigung zur Lieferung von Waren, die noch im Kühlraum des Eigentümers gelagert sind, keine Verfügungsmacht des Leistungsempfängers begründet und somit noch nicht als Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn zu qualifizieren ist. In dem genannten Erkenntnis ist die belangte Behörde von einer Übergabe durch Erklärung (§ 428 ABGB) ausgegangen, da die beteiligten Vertragsparteien darin übereingekommen seien, dass die Veräußerer die Sachen bis zu deren Abruf für den Erwerber innehaben sollen. Der VwGH ist hingegen zu der Ansicht gelangt, dass die Verschaffung der Verfügungsmacht ein tatsächlicher Vorgang ist. Der Übergang muss sich tatsächlich vollziehen; er kann nicht lediglich abstrakt vereinbart werden. Vielmehr ist erforderlich, dass dem Leistungsempfänger tatsächlich Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes zugewendet werden. Dies verlangt, dass die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergeht und dies von den Beteiligten endgültig gewollt ist. Abgesehen davon das, wie gezeigt, eine innergemeinschaftliche Lieferung auch bei Be- oder Verarbeitung vor der Beförderung gegeben ist, spricht die vertragliche Vereinbarung dafür, dass die Verfügungsmacht nicht vor der tatsächlichen Lieferung übergegangen ist. Vertragsinhalt ist, neben anderen Leistungen, die Lieferung von A*****n in einem bestimmten Zustand, nämlich als Presskuchen (im Vertrag als „Cakes" bezeichnet). Dieser Zustand, d.h. dass was tatsächlich geliefert werden soll (worauf es dem Erwerber ankommt), liegt im Zeitpunkt der Einlagerung noch gar nicht vor. Der vereinbarte Liefergegenstand sind Presskuchen und nicht A*****n oder Samen. Entscheidend für die Verschaffung der Verfügungsmacht ist, dass der wirtschaftliche Gehalt des Vorganges darauf gerichtet ist, dem Abnehmer die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes endgültig zuzuwenden, so dass gerade die Zuwendung des Gegenstandes den besonderen wirtschaftlichen Gehalt des Vorganges ausmacht (Ruppe, USt-Kommentar, § 3 Tz 33). Die bloße Einräumung von Gebrauchs- und Nutzungsrechten führt nicht zur Verfügungsmacht; der Unternehmer muss dem Abnehmer Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes zuwenden (Ruppe, USt-Kommentar, § 3 Tz 33; ebenso Melhardt/Tumpel, UStG, § 3 Tz 50 unter Verweis auf das oben angeführte VwGH-Erkenntnis 2000/13/0095). Erforderlich ist somit, dass der Übergang der wirtschaftlichen Substanz vom leistenden auf den Leistungsempfänger endgültig gewollt ist. Eine Lieferung liegt daher noch nicht vor, wenn Gegenstände zur Disposition des Empfängers gestellt werden mit der Verpflichtung, über die tatsächlich verwendeten Gegenstände periodisch abzurechnen (Ruppe, USt-Kommentar, § 3 Tz 34). Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung. Dazu dürfen wir auf das Umsatzsteuerprotokoll 2007 verweisen (Umsatzsteuerprotokoll über den Salzburger Steuerdialog 2007, § 7 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 1051). Dort ist wie folgt ausgeführt: „Ein Schweizer Unternehmer bestellt bei einer österreichischen Druckerei 50.000 Stück bedruckte Kuverts. Die Ausgangsrechnung in Höhe von 30.000 Euro wird bei Beginn der Produktion bezahlt. Da der Drittlandsunternehmer nur 30.000 Stück benötigt, werden diese auf Abruf in die Schweiz versendet; auf die Zusendung der restlichen 20.000 Stück wird verzichtet und werden diese - weil bereits gedruckt - von der Druckerei vernichtet. Ein entsprechendes Ausfuhrpapier über die ausgeführte Stückzahl liegt vor. Wie ist dieser Vorgang umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen? Das Umsatzsteuerrecht knüpft an die tatsächliche Leistung an. Maßgeblich ist umsatzsteuerrechtlich nicht das Verpflichtungsgeschäft, sondern das Erfüllungsgeschäft - die Erfüllung. Stimmt das Erfüllungsgeschäft nicht mit dem Verpflichtungsgeschäft überein, ist die Leistungserfüllung maßgeblich. Da in Abweichung von der ursprünglichen Vereinbarung nur 30.000 Stück geliefert wurden, wird von einer Änderung des Vertrages hinsichtlich der Stückzahl bei gleich bleibendem Entgelt auszugehen sein. Es liegt daher eine Ausfuhrlieferung von 30.000 Stück vor. Hinsichtlich der restlichen 20.000 Stück ist keine Lieferung erfolgt. Gemäß § 4 UStG 1994 wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung aufzuwenden hat, um die Lieferung zu erhalten. Der gesamte bezahlte Betrag in Höhe von 30.000 Euro ist daher der Ausfuhrlieferung zuzuordnen." Zusammenfassung > Die Rechnungslegung ist keine Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) sondern Anzahlung (siehe dazu das oben angeführte USt-Protokoll 2007). Die verrechneten Beträge sind nichts anderes als Anzahlungen für innergemeinschaftliche Lieferungen. Selbst wenn man davon ausginge, dass bereits die Übergabe bzw. Einlagerung der A*****n (bzw. Samen) die Verschaffung der Verfügungsmacht (Lieferung) bedeutet, so ändert sich an der innergemeinschaftlichen Lieferung nichts wenn der Gegenstand der Lieferung noch vor der Beförderung oder Versendung im Ursprungsmitgliedstaat be- oder verarbeitet wird. Entscheidend ist der innere Zusammenhang und nicht der zeitliche Abstand. > Geht man - nach der vertraglichen Vereinbarung - davon aus, dass der tatsächlich vereinbarte Liefergegenstand (das worauf es dem Abnehmer tatsächlich ankam) die Presskuchen sind, ist ohnehin von einer innergemeinschaftlichen Lieferung auszugehen. Nach der vertraglichen Vereinbarung kommt es dem Erwerber auf A*****n (bzw. Samen) in einem bestimmten Zustand, nämlich als Presskuchen, an. Dieser Zustand (d.h. der zu liefernde Gegenstand) liegt in Zeitpunkt der Rechnungslegung (Anzahlung), aber auch im Zeitpunkt der Einlagerung, noch gar nicht vor. > Nach unserer Ansicht ist, im Sinne der herrschenden Ansicht und Judikatur, darauf abzustellen was tatsächlich geliefert werden soll, d.h. tatsächlich Liefergegenstand ist, und das sind die Presskuchen. > Es liegt jedoch in beiden Fällen eine innergemeinschaftliche Lieferung, d.h. keine ruhende Lieferung in Österreich, vor. Würdigung durch den bundesweiten Fachbereich Die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Umsatzsteuer, vertrat in einer Auskunft an das Finanzamt vom 5. 12. 2012 folgende Ansicht: Unklar ist, ob es sich im gegenständlichen Fall bei Lieferungen von A*****samen durch einen österreichischen Unternehmer (Ö) an seinen italienischen bzw. spanischen Auftraggeber (I und S) um steuerpflichtige Inlandslieferungen oder steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen handelt. A*****samen werden - entsprechend diesbezüglicher vertraglicher Vereinbarungen - in eigens hierfür bereitgestellte, genau spezifizierte Silos eingelagert und auf Abruf der Auftraggeber für eine Pressung zur Verfügung gestellt. Jedes Silo erhält eine Chargennummer, z.B. SC/A/03/11 (dabei steht A für Österreich, 11 für die Ernte 2011, 03 für den Silo), so dass es möglich ist, die darin gelagerte Ware dem Auftraggeber genau zuzuordnen. Die eingelagerten A*****samen werden den Auftraggebern I und S in Rechnung gestellt, dieser Vorgang wurde bisher als innergemeinschaftliche Lieferung qualifiziert. Die A*****samen hat Ö zuvor von österreichischen Landwirten bezogen, hinsichtlich der Bezahlung ist vereinbart, dass zunächst I und S ihre Zahlungen leisten, damit ö seinerseits seine Verbindlichkeiten begleichen kann. Weiters erwerben I und S selbst gleichartige Waren im Ausland, die ebenfalls zu ö transportiert und dort in separaten Silos eingelagert werden. Wie bereits ausgeführt sollen diese Samen von Ö gepresst werden, Ö darf neben entsprechender Bezahlung als weitere Gegenleistung (Entgelt) für die Pressung das aus diesen Pressungen gewonnene Öl behalten. Der nach der Pressung verbleibende "Presskuchen" wird nach Italien bzw. Spanien verbracht, da die Auftraggeber bestimmte darin enthaltene Wirkstoffe für die Erzeugung von Medikamenten etc. benötigen. Die Samen sind bis zur Weiterverarbeitung in den Silos des Ö gelagert und werden erst auf Abruf aus den Silos zur Pressung entnommen, wobei zumindest im Falle des I genau vorgeschrieben wird, aus welchen Silos welche Menge entnommen wird, um eine gleich bleibende Menge an Inhaltsstoffen zu gewährleisten. Da von I und S auch selbst Samen eingekauft und bei X***** gelagert werden (siehe oben), kann bei einem Abruf für eine Ladung Presskuchen sowohl Samen verwendet worden sein, der von Ö stammt, als auch von I und S selbst erworbene Samen. Weiters wurden die Samen von Ö gegen Feuer versichert, für eine allfällige Versicherungsleistung wurde I als Vinkulargläubiger eingesetzt. Für die Lagerung der Samen wird je nach vorhandener Menge quartalsweise eine Lagergebühr verrechnet. Ö ist für den allfälligen Untergang der Ware (z.B. Verderb) bis zur Pressung und tatsächlichen Lieferung verantwortlich ist, die Abnehmer sind nach Ansicht des Prüfers nur am Presskuchen interessiert. Der Prüfer vertritt daher die Auffassung, dass die Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen von A*****samen nicht erfüllt sind, sondern Inlandslieferungen des Ö und innergemeinschaftliche Verbringungen iSd Art. 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 des I bzw. des S vorliegen. Der bundesweite Fachbereich für Umsatzsteuer (FB USt) führt hierzu Folgendes aus: Gemäß Art. 7 Abs. 1UStG1994 liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung iSd Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; 2. der Abnehmer ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und 3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar. Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Gemäß Art. 7 Abs. 2 Z 1UStG1994 gilt als innergemeinschaftliche Lieferung auch 1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1). Auf Grund der ausführlichen Sachverhaltsdarstellung, die der gegenständlichen Anfrage beigeschlossen war und eingangs nur auszugsweise wiedergegeben wurde, schließt sich der FB USt der Ansicht des Prüfers an, dass im gegenständlichen Fall in Österreich steuerbare Inlandslieferungen gegeben sind, bei denen die Verfügungsmacht iSd § 3 Abs. 7 UStG 1994 im Inland spätestens zum Zeitpunkt der Rechnungslegung verschafft wurde. Es liegen keine Lieferungen iSd § 3 Abs. 8 UStG 1994 vor, bei denen die Verfügungsmacht mit Beginn der Warenbewegung verschafft wird, was aber Voraussetzung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist. Dies auch aus folgenden Erwägungen: aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich unzweifelhaft, dass Gegenstand der Lieferungen des Ö die A*****samen sind und nicht nur der daraus gewonnene Presskuchen. Diesfalls wäre es nämlich gar nicht möglich, dass die Auftraggeber des Ö diesem das aus der Pressung gewonnene Öl als (Teil)Entgelt überlassen, sondern setzt dies vielmehr voraus, dass sie über das Ausgangsprodukt (A*****samen) verfügungsberechtigt sind. Die A*****samen sind jedoch nicht Gegenstand der anschließenden Warenbewegungen nach Italien bzw. Spanien, sondern die Presskuchen, bei denen es sich nach Ansicht des FB USt um Gegenstände gänzlich anderer Marktgängigkeit handelt. Diesbezüglich liegen - wie vom Prüfer zutreffend dargestellt wird - innergemeinschaftliche Warenverbringungen iSd Art. 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 durch die Auftraggeber (I und S) vor. Vorlage Mit Bericht vom 9. 7. 2013 legte das Finanzamt die Berufung betreffend Umsatzsteuerfestsetzung Jänner und Februar 2012 dem Unabhängigen Finanzsenat als damaliger Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Strittig ist, ob es sich im gegenständlichen Fall bei Lieferungen von A*****samen durch Fa. X***** N***** GmbH (Ö) - in der Folge kurz X***** - an seinen italienischen bzw. spanischen Auftraggeber (Fa. Z***** „I“ und Fa. Y***** S.A. „S") um steuerpflichtige Inlandslieferungen oder steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen handelt. A*****samen werden - entsprechend diesbezüglicher vertraglicher Vereinbarungen – in eigens hierfür bereitgestellte, genau spezifizierte Silos eingelagert und auf Abruf der Auftraggeber für eine Pressung zur Verfügung gestellt. Jeder Silo erhält eine Chargennummer, z.B. SC/A/03/11 (dabei steht A für Österreich, 11 für die Ernte 2011, 03 für den Silo), so dass es möglich ist, die darin gelagerte Ware dem Auftraggeber genau zuzuordnen. Die eingelagerten A*****samen werden den Auftraggebern I und S in Rechnung gestellt, dieser Vorgang wurde bisher als innergemeinschaftliche Lieferung qualifiziert. Die A*****samen hat Fa. X***** zuvor von österreichischen Landwirten bezogen, hinsichtlich der Bezahlung ist vereinbart, dass zunächst I und S ihre Zahlungen leisten, damit Fa. X***** seinerseits seine Verbindlichkeiten begleichen kann. Weiters erwerben I und S selbst gleichartige Waren im Ausland, die ebenfalls zur Fa. X***** transportiert und dort in separaten Silos eingelagert werden. Wie bereits ausgeführt sollen diese Samen von Fa. X***** gepresst werden, X***** darf neben entsprechender Bezahlung als weitere Gegenleistung (Entgelt) für die Pressung das aus diesen Pressungen gewonnene Öl behalten. Der nach der Pressung verbleibende "Presskuchen" wird nach Italien bzw. Spanien verbracht, da die Auftraggeber bestimmte darin enthaltene Wirkstoffe für die Erzeugung von Medikamenten etc. benötigen. Die Samen sind bis zur Weiterverarbeitung in den Silos der Fa. X***** gelagert und werden erst auf Abruf aus den Silos zur Pressung entnommen, wobei zumindest im Falle des I genau vorgeschrieben wird, aus welchen Silos welche Menge entnommen wird, um eine gleich bleibende Menge an Inhaltsstoffen zu gewährleisten. Da von I und S auch selbst Samen eingekauft und bei Fa. X***** gelagert werden (siehe oben), kann bei einem Abruf für eine Ladung Presskuchen sowohl Samen verwendet worden sein, der von Fa. X***** stammt, als auch von I und S selbst erworbene Samen. Weiters wurden die Samen von Fa. X***** gegen Feuer versichert, für eine allfällige Versicherungsleistung wurde I als Vinkulargläubiger eingesetzt. Für die Lagerung der Samen wird je nach vorhandener Menge quartalsweise eine Lagergebühr verrechnet. X***** ist für den allfälligen Untergang der Ware (z.B. Verderb) bis zur Pressung und tatsächlichen Lieferung verantwortlich, die Abnehmer sind nach Ansicht des Finanzamtes Waldviertel nur am Presskuchen interessiert. Antrag des Finanzamtes Waldviertel: Seitens des Finanzamtes Waldviertel wird weiterhin an der rechtlichen Würdigung lt. Beilage zur NS über die Schlussbesprechung v. 10.1.2013, Tz 4, festgehalten, dass im gegenständlichen Fall in Österreich steuerbare und mit einem Steuersatz von 10% steuerpflichtige Inlandslieferungen gegeben sind, bei denen die Verfügungsmacht iSd § 3 Abs. 7 UStG 1994 im Inland spätestens zum Zeitpunkt der Rechnungslegung verschafft wurde. Es liegen keine Lieferungen iSd § 3 Abs. 8 UStG 1994 vor, bei denen die Verfügungsmacht mit Beginn der Warenbewegung verschafft wird, was aber Voraussetzung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist. Dies auch aus folgenden Erwägungen: aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich unzweifelhaft, dass Gegenstand der Lieferungen der Fa. X***** die A*****samen sind und nicht nur der daraus gewonnene Presskuchen. Diesfalls wäre es nämlich gar nicht möglich, dass die Auftraggeber der Fa. X***** dieser das aus der Pressung gewonnene Öl als (Teil)Entgelt überlassen, sondern setzt dies vielmehr voraus, dass sie über das Ausgangsprodukt (A*****samen) verfügungsberechtigt sind. Die A*****samen sind jedoch nicht Gegenstand der anschließenden Warenbewegungen nach Italien bzw. Spanien, sondern die Presskuchen, bei denen es sich nach Ansicht des FA Waldviertel um Gegenstände gänzlich anderer Marktgängigkeit handelt. Diesbezüglich liegen innergemeinschaftliche Warenverbringungen iSd Art. 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 durch die Auftraggeber (I und S) vor. Ausführliche Details hierzu siehe: ■ Bericht über die Außenprüfung v. 10.1.2013 - Anlage 1 ■ Stellungnahme des Prüfers zur Berufung v. 18.2.2013 - Anlage 2 *) Anmerkung: *) In einer internen Mail des Prüfers v. 24.4.2013 an den Fachbereich zur Gegenäußerung des steuerlichen Vertreters v. 10.4.2013 (zur o.a. Berufungsstellungnahme d. Prüfers v. 18.2.2013) führt dieser u.a. aus: Lt. Steuerberater wird vorgebracht, dass er in der Stellungnahme die in der Niederschrift vertretene Ansicht dahingehend relativiert hätte, (Zit.) „ dass der frühere Übergang der Verfügungsmacht, in seinem Sinne, keineswegs gewiss sondern (nur mehr) nicht ausgeschlossen ist." Lt. Prüfer handle es sich hierbei um eine Falschinterpretation seitens des Steuerberaters und er sei nach wie vor der Meinung, dass der Übergang der Verfügungsmacht (gewiss, nicht nur möglich) bereits an den Samen erfolgt ist. Durch diese Formulierung in der Stellungnahme sei lt. Prüfer kein Abgehen von der im Bescheid geäußerten Meinung zu sehen. Urkundenvorlage Mit E-Mail vom 1. 6. 2016 legte die steuerliche Vertretung dem Gericht über dessen Anforderung Urkunden wie folgt vor und führte dazu aus: ... im Auftrag unsere o.g. Klientin übersende wir Ihnen in der Anlage nachstehende Informationen: Anlage a und b: Z***** Supply Agreement vom 3. April 2012 und beglaubigte Übersetzung Anlage c und d: Z***** Service Agreement vom 21. Juni 2012 und beglaubigte Übersetzung Anlage e und f: Y***** Auftrag vom 30. November 2011 und beglaubigte Übersetzung In der Anlage g übersenden wir Ihnen den ursprünglichen Service Agreement Vertrag vom 15. Februar 2006. Auf der ersten Seite ist der Punkt „WHEREAS: B.“ wie folgt definiert: Z***** is interested to have certain quantities of Seeds delivered to X***** for storing, cleaning an pressing in accordance with Z*****`s instructions to receive from X***** pressed cakes (the Cakes). Diese Präambel ist ident mit der Formulierung in der Vertragsversion des Jahres 2012. Z***** ist demnach immer nur an den Presskuchen interessiert, der Presskuchen enthält die für die Pharmaindustrie notwendigen Inhaltsstoffe. Die Anlage h enthält die zum Prüfungszeitpunkt relevante Vereinbarung mit Z*****- auch hier ist ersichtlich, dass die Formulierung ident mit der Vertragsversion des Jahres 2012 ist. Die Anlagen i bis k enthalten Beispiele wie Z***** die Chargen abruft um den gewünschten Presskuchen (Cake) zu bekommen. Betreffend der Lieferungen Y***** übersende wir Ihnen in der Anlage l das Service Agreement vom 2. Februar 2009; im „Articel 2.2“ sind die Lieferadressen vereinbart. X***** an Y***** S.A. oder an YY*****. In „Articel 4“ ist vereinbart, dass der Vertrag auch durch nahestehende Firmen erfüllt werden kann. Der Lieferschein vom 8. Juni 2012 betrifft eine Lieferung des XX*****-Vereins an YY*****, ist jedoch außerhalb des Prüfungszeitraumes... Beigefügt waren folgende Anlagen: Anlage a: Supply Agreement mit Z***** vom 27. 2. / 3. 4. 2012 (Text siehe oben) Anlage b: Supply Agreement mit Z***** vom 27. 2. / 3. 4. 2012 in deutscher Übersetzung (Text siehe unten) Anlage c: Service Agreement mit Z***** vom 2. 4. 2012 (Text siehe oben) Anlage d: Service Agreement mit Z***** vom 2. 4. 2012 in deutscher Übersetzung (Text siehe unten) Anlage e: Auftragsbestätigung Y***** Auftrag Nr. 36845 vom 30. 11. 2011 (Text siehe oben) Anlage f: Auftragsbestätigung Y***** Auftrag Nr. 36845 vom 30. 11. 2011 in deutscher Übersetzung (Text siehe unten) Anlage g: Service Agreement mit Z***** vom 15. 2. 2006 (Text entspricht jenem der Service Agreements vom 2. 4. 2012) Anlage h: Supply Agreement mit Z***** vom 25. 1. 2011 / 1. 4. 2011 (Text entspricht jedem des Supply Agreements vom 27. 2. / 3. 4. 2012, Wirksamkeit ab 1. 3. 2011) Anlage i: E-Mail von Z***** vom 14. 12. 2011 betreffend Pressplan (siehe unten) Anlage j: E-Mail von Z***** vom 19. 1. 2012 betreffend Pressplan (siehe unten) Anlage k: E-Mail von Z***** vom 15. 2. 2012 betreffend Pressplan (siehe unten) Anlage l: Service Agreement mit Y***** vom 2. 2. 2009 (siehe unten). Supply Agreement mit Z***** vom 27. 2. / 3. 4. 2012 (beglaubigte Übersetzung) LIEFERVERTRAG abgeschlossen mit Wirkung vom 1. März 2012 (nachstehend als WIRKSAMKEITSDATUM bezeichnet) zwischen Z***** SpA (nachstehend als Z***** bezeichnet), einer nach italienischem Recht errichteten Gesellschaft mit Sitz in Mailand, V*****. Italien, und WALDLANDNATURSTOFFE GmbH (nachstehend als X***** bezeichnet), einer nach österreichischem Recht errichteten Gesellschaft mit Sitz in ZZ*****NN, PLZ Friedersbach, Österreich, Präambel: A) Z***** befasst sich mit der Produktion und dem Verkauf von aus Pflanzen gewonnenen Stoffen, darunter S*****n, einem aus den Früchten der A***** (S*****mm) gewonnenen Extrakt; B) X***** verfügt über die entsprechende Kapazitäten. um den Anbau von S*****mm nach den Anweisungen von Z***** in Österreich umzusetzen, mit dem Ziel, Früchte zu produzieren und sie Z***** zu verkaufen; C) Um diese Tätigkeit auszuführen, wird X***** die Aktivitäten der lokalen Erzeuger (nachstehend als ERZEUGER bezeichnet), in deren Namen X***** Verpflichtungen einzugehen berechtigt ist, koordinieren. DIE PARTEIEN KOMMEN NUN WIE FOLGT ÜBEREIN: 1) Z***** erteilt X***** detaillierte Anweisungen betreffend die Durchführung des Anbaus der SAMEN; X***** hält sich streng an diese Anweisungen und setzt Z***** unverzüglich von eventuellen unerwarteten Ereignissen in Kenntnis. 2) X***** muss als Firma, die die ERZEUGER koordiniert, aufgrund der "GACP"-Richtlinien (EMEA/HMPC/246816/2005 - Anhang 1) die Grundsätze und Richtlinien für die Produktion qualitativ hochwertiger Pflanzenmaterialien genauestens einhalten und die beiliegenden Blätter in allen Teilen ausfüllen (APR - Anhang 2), Das genannte Dokument (APR - Anhang 2) ist mit firmenmäßiger Zeichnung durch X***** am Ende der Kampagne (bei Lieferung der repräsentativen Probe für die Ernte) an Z***** zurückzuschicken. im Besonderen gilt für die Anwendung von Pestiziden: a) Die Anwendung sollte möglichst vermieden werden. Wenn notwendig. sollte nur die Mindestwirkmenge aufgebracht werden. b) Die verwendeten Pestizide müssen der EG-Verordnung Nr. 1107/2009, einschließlich ihrer Anhänge und späteren Fassungen. entsprechen. c) Die produzierten Früchte müssen die Pestizid-Grenzwerte laut Tabelle 2.8.13 -1 der Eu.Ph. (Anhang 3) einhalten. Die Grenzwerte für nicht in Tabelle 28.13.-1 enthaltene, jedoch in der Bebauung verwendete Pestizide müssen jenen Grenzwerten, auf die in der EG-Verordnung 396/2005 einschließlich ihrer Anhänge und späteren Fassungen verwiesen wird, entsprechen. [...] Datum: 27. 02. 2012 Datum: 03. 04. 2012 Service Agreement mit Z***** vom 2. 4. 2012 (beglaubigte Übersetzung) DIENSTLEISTUNGSVEREINBARUNG (nachstehend als Vereinbarung bezeichnet), abgeschlossen mit Wirkung vom 1. Februar 2006 (nachstehend als Wirksamkeitsdatum bezeichnet), zwischen Z***** SpA (nachstehend als Z***** bezeichnet), einer nach italienischem Recht errichteten Gesellschaft mit Sitz in V*****, 20139 Mailand, Italien, und X*****N***** GmbH (nachstehend als X***** bezeichnet), einer nach österreichischem Recht errichteten Gesellschaft mit Sitz in ZZ*****, PLZ, Österreich. PRÄAMBEL: A. Z***** befasst sich mit der Produktion und dem Verkauf von aus Pflanzen gewonnen Stoffen, darunter S*****n, einem aus den Samen der A***** (S*****mm) gewonnen Stoff (nachstehend als Samen bezeichnet); B. Z***** ist daran interessiert, bestimmte an X***** gelieferte Mengen nach den Anweisungen von Z***** lagern, reinigen und pressen zu lassen und von X***** Presskuchen zu erhalten (nachstehend als Presskuchen bezeichnet); C. X***** ist bereit, diese Leistungen für Z***** zu erbringen. Die Parteien kommen nun wie folgt überein: ARTIKEL 1 - GEGENSTAND 1.1 Aufgrund der Bedingungen dieser Vereinbarung verpflichtet sich X*****, im Namen von Z***** die folgenden Leistungen zu erbringen (nachstehend als Leistungen bezeichnet): (a) die von den Z*****-Lieferanten (einschließlich X***** selbst) angelieferten Samen entgegenzunehmen, zu mischen, und, wenn nötig, zu reinigen; (b) die Samen in den Lagerhäusern von X***** zu lagern; (c) aus beliebigen Samen-Chargen Proben zu nehmen und diese an Z***** zu liefern, damit Z***** überprüfen kann, ob sie den zwischen Z***** und dem Lieferanten vereinbarten Bedingungen entsprechen; und (d) wenn Z***** bestätigt, dass die Samen tatsächlich den genannten Spezifikationen entsprechen, die Samen zu pressen, das daraus gewonnene Öl zu behalten und die Presskuchen an Z***** zu liefern. 1.2 Sollte Z***** feststellen, dass die Samen den genannten Spezifikationen nicht entsprechen, setzt Z***** sofort X***** von dieser Tatsache in Kenntnis, und X***** befolgt die Anweisungen von Z***** betreffend die nichtkonformen Samen. ARTIKEL 2 - ABLÄUFE [...] ARTIKEL 3 - LIEFERUNGEN 3.1 Die Presskuchen sind von X***** ab Werk X***** an Z***** zu liefern. 3.2 Die Geschäftsbedingungen entsprechen dabei den in den Incoterms 2000 definierten Bedingungen. 3.3 Z***** beliefert X***** mit den für die Verpackung und Lieferung der Presskuchen zu verwendenden Großgebinden (Big Bags). ARTIKEL 4 - ENTGELTE [...] ARTIKEL 5 - ZUSAGEN [...] ARTIKEL 6 - VERSICHERUNG [...] ARTIKEL 7 — HÖHERE GEWALT [...] ARTIKEL 8 - LAUFZEIT [...] ARTIKEL 9 - KÜNDIGUNG; RÜCKTRITT [...] ARTIKEL 10 - GEHEIMHALTUNG [...] ARTIKEL 11 — ABTRETUNG [...] ARTIKEL 12 - SONSTIGE BESTIMMUNGEN [...] ARTIKEL 13 — MITTEILUNGEN [...] ARTIKEL 14 — GELTENDES RECHT UND SCHIEDSRECHT [...] Datum: Mailand, am 2. April 2012 Z***** SpA ... X*****N***** GmbH ... Auftragsbestätigung Y***** Auftrag Nr. 36845 vom 30. 11. 2011 (beglaubigte Übersetzung) Y*****, Barcelona, bestätigt der X***** Vermarktungsges. m. b. H. am 30. 11. 2011 folgenden Auftrag: ... Beschreibung: C***** A*****. FRUTOS CALIDAD SD ... Type: S*****i "SD" ... Menge: 800.000,00 Preis: ... Euro Betrag ...,00 Lieferdatum: 30. 1. 2013 ... Qualität: TYPE Si**** "SD" S*****n-ISOMERE ausgedrückt als Si****, berechnet mit Bezug auf die getrocknete Arznei HPLC ... MIN. 2,0% ISOMERENVERHÄLTNIS: 3 : 3:1 (SB:SD:SC) VERUNREINIGUNGEN MAX. 2% FEUCHTIGKEIT MAX. 9 % AFLATOXIN: GEMÄß PHARMACOPEA EUROPEA PESTIZiDE UND SCHWERMETALLE: GEMÄß PHARMACOPEA EUROPEA OCHRATOXIN A: NICHT ÜBER 2 PPB VERPACKUNG: BIG BAGS MIT CA. 1000 GS PRO BIG BAG X***** zeichnet die SAP-Berichte für jede Produktionscharge auf. Diese sind bis 31.01.13 an Y***** zu senden. LIEFERUNGEN: Die Lieferungen erfolgen als Teilsendungen je nach dem Bedarf von Y*****. PROBENNAHME: Nach dem Abernten des Produkts führt X***** die Trocknung (wenn notwendig), die Beseitigung der Verunreinigungen und die Probennahme aus jeder Charge durch. Die Proben sind bis Ende November 2012 an Y***** zu schicken. Die Proben sind mit der Chargennummer, der Y*****-Codenummer und dem Erntedatum zu kennzeichnen. DOKUMENTATION: X***** wird die beiliegende Dokumentation mitliefern, um der Version der GUIDELINE ON GOOD AGRICULTURAL 0N COLLECTION PRACTICE FÜR STARTING MATERIALS 0F HERBAL ORIGIN (Richtlinie zur guten landwirtschaftlichen und Sammelpraxis für Ausgangsstoffe pflanzlichen Ursprungs) - EMEA/HMPC/246816/2005 - zu genügen. Zahlung: [...] X***** erntet in voneinander ausreichend beabstandeten Bereichen, um Störfälle aufgrund der Klimatologie, von Bränden, Seuchen oder einem anderen Ereignis Höherer Gewalt weitgehend zu minimieren.... E-Mail von Z***** vom 14. 12. 2011 betreffend Pressplan Z***** übermittelte X***** am 14. 12. 2011 das Programm Nr. 1/2012 für "C*****'s deliveries" (A*****lieferungen bzw. - semen C***** - A*****samen) für 2012: ... PLEASE COLLECT SEMEN C***** IN BIG BAGS FROM X***** T0 SETTALA AS FOLLOW: [Grafik] ... E-Mail von Z***** vom 19. 1. 2012 betreffend Pressplan Die E-Mail entspricht in Form und Inhalt der E-Mail vom 14. 12. 2011 betreffend Lieferungen am 8. 2. 2012, 15. 2. 2011 (richtig wohl: 2012), 22. 2. 2012 und am 29. 2. 2012. E-Mail von Z***** vom 15. 2. 2012 betreffend Pressplan Die E-Mail entspricht in Form und Inhalt der E-Mail vom 14. 12. 2011 betreffend Lieferungen am 7. 3. 2012, am 14. 3. 2012, am 21. 3. 2012 und am 28. 3. 2012. Service Agreement mit Y***** vom 2. 2. 2009 Am 2. 2. 2009 wurde folgendes Service Agreement zwischen Y*****, Barcelona, und der X***** N***** GmbH unterfertigt: SERVICE AGREEMENT This Agreement (the “Agreement”) is made to be effective as of February 1, 2009 (the "Effective Date") by and between: Y***** SA. ("Y*****")‚ a corporation organized under the laws of Spain, with offices at *****Adresse_Sp1*****, Spain and X*****N***** GmbH ("X*****"), a company organized under the laws of Austria, with offices at ZZ*****NN, PLZZZ*****, Austria WHEREAS : A. Y***** engages in the production and sale of substances extracted from plants, including S*****n, a substance extracted from S*****mm seeds (the "Seeds"); B. Y***** is interested to have certain quantities of Seeds delivered to X***** for storing, cleaning and pressing in accordance with Y*****'s instructions and to receive from X***** pressed cakes (the “Cakes"); C. X***** is willing to perform the above operations on behalf of Y*****. NOW, THEREFORE, IT IS AGREED AS FOLLOWS: ARTICLE 1 — OBJECT 1. Subject to the terms and conditions of this Agreement, X***** undertakes to perform on behalf of Y***** the following operations: (a) to store Seeds in X*****‘s warehouses; (b) if Y***** confirms that Seeds do conform to specifications, to press Seeds retaining the oil deriving therefrom and to deliver Cakes to Y*****. ARTICLE 2 - DELIVERIES 2.1 Cakes shall be delivered by X***** to Y***** Ex Werks, X*****'s plant. 2.2 Delivery addresses could be: Y***** S.A.‚ Botanical Extraxts & Active, *****Adresse_Sp1*****, Spain or YY*****, *****Adresse_Sp2*****, Spain ARTICLE 3 - TERM [...] ARTICLE 4 - ASSIGNMENT [...] ... Stellungnahme des Prüfers vom 24. 6. 2016 Das Finanzamt übermittelte mit E-Mail vom 24. 6. 2016 dem Gericht folgende Stellungnahme des Prüfers: Zu Beilagen a) bis f): Die englischen Versionen waren bekannt und wurden im bisherigen Verfahren berücksichtigt, neu ist die beglaubigte Übersetzung. Daraus ergibt sich jedoch keine Änderung der rechtlichen Beurteilung. Zu Beilagen g) und h): Diese Vertragsversionen waren die im Prüfungszeitraum offenbar gültigen und wurde mit 2.4.2012 bzw. 3.4.2012 durch die oben angeführten Versionen (lit a bis d) ersetzt, haben aber – wie schon der Steuerberater feststellt - im Wesentlichen den gleichen Inhalt. Zu Beilagen i) bis k): Daraus lässt sich nach Ansicht des Prüfers für die Beschwerde nichts gewinnen. Es ist schon klar, dass am Ende des Bearbeitungsvorganges der Presskuchen ins Ausland gelangte. Dies hat aber nichts mit der vorangehenden Lieferung der Samen (und deren Lagerung, Reinigung etc.) zu tun. Zusammenfassung: Es sind zumindest bei Z***** zwei getrennte Verträge abgeschlossen worden, nämlich ein „Supply Agreement“ (Liefervertrag, siehe Anlage a, b, und h) und ein „Service Agreement“ (Dienstleistungsvereinbarung, siehe Anlage c, d und g). Während der Liefervertrag den Vorgang vom Anbau über die Ernte bis zur Einlagerung regelt, regelt der Dienstleistungsvertrag die weitere Bearbeitung (Lagerung, Reinigung, Mischung, Probennahme, Pressung und Lieferung der Presskuchen) Während der Liefervertrag nur die selbst von X***** angebauten Samen betrifft, regelt der Dienstleistungsvertrag auch die Bearbeitung der von Z***** von anderen Lieferanten eingekauften und bei X***** gelagerten Samen. Diese Samen werden für die Pressungen im Bedarfsfall nach den Vorgaben von Z***** gemischt. Schon daraus ist zu erkennen, dass es sich um mehrere getrennte Vorgänge handelt, die zu Recht auch getrennt verrechnet werden. Die Lieferung der Samen (vollzogen mit der Einlagerung nach der Ernte) vollzieht sich in einem relativ kurzen Zeitraum, die weitere Bearbeitung jedoch anschließend bis zur nächsten Ernte. Schon daraus kann abgeleitet werden, dass die teilweise Monate vorher verrechneten Samen (ohne dass sie Österreich sofort verlassen, sondern erst Monate später als Presskuchen) NICHT die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllen. Bei der Rechnungserstellung für die Samenlieferung ist ja noch gar nicht bekannt, wann genau welche Chargen abgerufen werden und in welchem Monat beispielsweise dann die innergemeinschaftliche Lieferung stattfinden würde, was aber für die Erstellung korrekter Zusammenfassender Meldungen erforderlich wäre. Anders zu beurteilen wäre es, wenn die Rechnungen über die Samen nur Anzahlungen für die späteren Presskuchen wären, aber dagegen spricht der eindeutige Wortlaut der Rechnungen und Verträge. In diesem Fall wäre jedoch der Presskuchen aus Samen von X***** anders zu verrechnen (als Ware) als die Dienstleistung iZm Samen von anderen Lieferanten. Bei Mischungen aus verschiedenen Chargen für eine Pressung wäre dann eine Aufteilung erforderlich (sowohl in der Rechnung als auch in den ZM). Aufgrund des gleichen wirtschaftlichen Vorganges gilt diese Rechtsansicht auch für die Rechnungen an Y*****. Mündliche Verhandlung In der mündlichen Verhandlung vom 19. 8. 2016 wurden seitens der Vertretung der Bf Fotos von der Halle in ZZ***** vorgelegt. Hierauf kann man erkennen, dass die einzelnen Silos mit Lagerzetteln versehen sind, in deren Kopfzeile "X*****" steht, ferner das Produkt (A*****), die Silonummer, die Chargennummer, die Herkunft und das Erntejahr, ferner Daten zur Einlagerung sowie zur Temperatur und Feuchtigkeitsmessung. Der jeweilige spätere Abnehmer ist darin nicht erwähnt. Der Lagerzettel sieht ident aus, unabhängig davon, ob die eingelagerten Früchte bereits bezahlt wurden oder nicht. Einige der vorgelegten Fotos: [...] [...] [...] [...] (auf den letzten drei Fotos lautet jeweils der erste hier unkenntlich gemachte Text "X*****", der zweite "ZZ*****"). Die Vertreter der Bf führten hierzu ergänzend aus: Die Transportsäcke sind, wie auf den Fotos ersichtlich [vorstehend nicht wiedergegeben], dann von den Abnehmern beigestellt. Es werden für die Samen weder im Zeitpunkt der Einlagerung noch im Zeitpunkt der Rechnungslegung Lieferscheine an die jeweiligen Abnehmer geschrieben. Es werden aber Lieferscheine geschrieben, wenn Samen entnommen, gepresst und geliefert werden. Auch zivilrechtlich ist es zu keinem Eigentumsübergang vor der Pressung gekommen, im Falle einer Insolvenz von X***** käme daher auch kein Aussonderungsrecht der Kunden in Betracht. Es finden sich keinerlei auf einen Eigentumsübergang hindeutende Unterlagen. Es ergibt die Ansicht des Finanzamtes keinen Sinn, dass zunächst die Samen von X***** an den Kunden übergeben werden und der Kunde dann diesen Samen wieder X***** zum Pressen gibt. Die vor der Lieferung der Presskuchen gestellten Rechnungen sind Anzahlungsrechnungen. Die beiden mit Z***** abgeschlossenen Verträge bilden eine Einheit, es geht immer nur um die Presskuchen. Ferner ist auf den Grundsatz der Unteilbarkeit der Leistung, die dem Umsatzsteuerrecht innewohnt, zu verweisen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine Leistung, die nicht in Teilleistungen aufgespaltet werden darf. X***** liefert letztlich nur den Presskuchen, alles was damit an Vorarbeiten zusammen hängt, steht mit der Lieferung der Presskuchen derart in Zusammenhang, dass Gegenstand nur die Lieferung der Presskuchen ist. Über Vorhalt des Gerichts, dass vor der im Verfahren bisher vorrangig erörterten Frage des Übergangs der Verfügungsmacht hinsichtlich der einzelnen in Rechnung gestellten Lieferungen und sonstigen Leistungen zunächst zu klären sei, ob - den Übergang der Verfügungsmacht jeweils unterstellt - jeweils voneinander unabhängige Einzellieferungen/-Leistungen vorliegen oder ob diese Einzellieferungen/-Leistungen umsatzsteuerlich auf Grund ihres engen wirtschaftlichen Zusammenhangs als eine Einheit anzusehen sind und der einzige Zweck aller dieser Einzellieferungen/-Leistungen in der (innergemeinschaftlichen) Lieferung des jeweiligen Presskuchens bestand, führten die Parteien aus: Das Finanzamt verwies darauf, dass etwa auf der auf Seite 2 des Außenprüfungsberichts angeführten Rechnung (siehe oben) auf einen Lieferschein Nr. 12 Bezug genommen wird. Im Zeitpunkt der Rechnungslegung könne es noch keine Entnahme zum Pressen gegeben haben. Daher müssten schon vorher Lieferscheine ausgestellt worden sein. Seitens der Vertreter der Bf wurde erklärt, dass die Lieferschein-Nr. 12 ein Platzhalter für das Jahr 2012 sei. Tatsächlich sei kein Lieferschein ausgestellt worden. Man könne dies auch an den übrigen im Außenprüfungsbericht wiedergegebenen Rechnungen sehen, die alle auf einen Lieferschein Nr. 12 Bezug nehmen. Die Basis für die Rechnungen seien die jeweiligen Füllmengen der Silos. Zum Aussonderungsrecht führte das Finanzamt aus, dass auch bei Samen, die von den Kunden bereit gestellt werden, die Einlagerungszettel, abgesehen vom Lieferland, nicht anders aus sehen. Auch dort stehe kein Kunde. Hier müsste ein Aussonderungsrecht bestehen. Generell sei, so das Finanzamt, nochmals darauf hinzuweisen, dass zwei unterschiedliche Verträge mit Z***** bestehen. Diese seien daher auch gesondert umsatzsteuerlich zu behandeln. Außerdem spreche für den Übergang der Verfügungsmacht, dass die Kunden von der Einlagerung bis zur Pressung Lagergebühren an die Bf zahlen. Demgegenüber wiederholten die Vertreter der Bf, dass beide Verträge eine Einheit seien, auch im Dienstleistungsvertrag werde auf das Interesse des Kunden, Presskuchen geliefert zu erhalten, verwiesen. Dass Lagergebühr bezahlt werde, habe, so die Vertreter der Bf, mit der Eigentümerfrage nichts zu tun. Beispielsweise werde bei Erdäpfeln ein höherer Preis bezahlt, wenn diese vom Landwirt eingelagert werden, als wenn diese sofort vom Feld an den Großabnehmer geliefert werden. Zusammengefasst liegen nach Ansicht des Finanzamts zumindest drei Leistungen vor: Die Lieferung der A*****samen, die Werkleistung des Pressens und die Lieferungen des Presskuchens. Der Presskuchen könne sich aus unterschiedlichen Samenteilen zusammensetzen, auch aus jenen, die von den Kunden direkt bereit gestellt werden. Die Vertreter der Bf wiesen auch auf die Meldung der Bf an die Statistikbehörde hin, in der jeweils die Presskuchen gemeldet werden, bewertet mit dem Preis der Samen und der Pressung. Bei Y***** sei die Einlagerung nicht gesondert verrechnet worden, dafür sei der Preis für den Presskuchen höher gewesen. Wenn vom Kunden selbst beigestellt Samen gemeinsam mit Samen von X***** gepresst werden, was im Beschwerdezeitraum nicht der Fall gewesen sei, ändert dies nach Ansicht der Bf nichts daran, dass nur der Presskuchen geliefert wurde und nicht vorher Verfügungsmacht an den Samen von X***** verschafft wurde. Für die Verschaffung der Verfügungsmacht spreche nach Meinung des Finanzamts auch, dass genau unterscheiden werde, ob Samen in einem Silo für Z***** oder in einen Silo für Y***** gelagert werden. Z***** könne nicht verfügen, dass Samen aus einem Y*****-Silo entnommen werden. Die Vertreter der Bf hielten entgegen, es sei logisch, dass jeder Kunde nur die Samen gepresst haben möchte, die seiner Qualitätskontrolle unterzogen wurden. Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nicht erstattet. Die belangte Behörde beantragte, das Bundesfinanzgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. Seitens der Beschwerdeführerin wurde abschließend die Stattgabe ihrer Beschwerde beantragt. Die Entscheidung blieb der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Zwei Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Z***** SpA in Mailand, Italien, und die Y***** S.A., Barcelona, Spanien, benötigen für die Herstellung ihrer Produkte Presskuchen aus der Pressung von Früchten (und der darin erhaltenen Samen) der A***** (S*****m A*****), die nach bestimmten Qualitätskriterien gewonnen werden müssen. S*****n ist ein Gemisch der Flavanonolderivate Si****, I*****, Si***** und S*****i. S*****n wird aus den Früchten der A***** gewonnen und wird in der Medizin vor allem bei *****[Einsatzbereich]***** eingesetzt. Der Presskuchen entsteht bei der Ölpressung. Zu diesem Zweck trafen diese Unternehmen mit der Bf, der X***** N***** GmbH, entsprechende Vereinbarungen. [...] Z***** SpA Z***** war daran interessiert, dass bestimmte Mengen an A*****samen an X***** geliefert werden (... delivered to X***** ..., Service Agreement, B), um von X***** nach Anweisungen von Z***** gelagert, gereinigt und gepresst zu werden, damit Z***** schließlich von X***** den Presskuchen erhält (... and to receive from X***** pressed cakes..., Service Agreement, B). X***** sollte die Samen von Versorgern von Z***** (einschließlich der Eigenproduktion von X*****) erhalten, mischen und falls nötig reinigen (Service Agreement, 1.1.a), die Samen bei X***** lagern (Service Agreement, 1.1.b), Muster der einzelnen Lose ziehen und an Z***** übermitteln, damit Z***** die Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen prüfen kann (Service Agreement, 1.1.c), und schließlich, wenn Z***** die erforderliche Qualität bestätigt hat, die Samen unter Zurückbehaltung des hierbei gewonnenen Öls pressen und den Presskuchen Z***** liefern (Service Agreement, 1.1.d). Sollte Z***** die erforderliche Qualität nicht bestätigen, werde Z***** X***** Anweisungen erteilen, was mit den nicht geeigneten Losen zu geschehen habe. Die Bf ließ von österreichischen Bauern auf Rechnung und Risiko der Bf (Supply Agreement, 7) unter bestimmten Qualitätsvorgaben der Z***** A*****n anbauen (Supply Agreement, A). Die Samen hierfür wurden von Z***** zur Verfügung gestellt (Supply Agreement, 5). Die Samen waren bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einer Fläche anzubauen, die eine Ernte einer bestimmten Menge an A*****früchten erwarten ließ, überzählige Samen waren zurückzustellen (Supply Agreement, 5). Z***** war zu laufenden Qualitätskontrollen der Kulturen sowie der gelagerten Samen berechtigt (Supply Agreement, 6). Die erwartete Menge an A*****früchten (fruits) sollte von der Bf bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geliefert (deliver) werden (Supply Agreement, 9). Vor Lieferung hatte die Bf eine repräsentative Probe an Z***** zu übermitteln, erst nach Abnahme durch Z***** hatte die Lieferung zu erfolgen (Supply Agreement, 10). Für die Früchte der A*****n (fruits) wurde ein bestimmter Preis je Kilogramm vereinbart (Supply Agreement, 11). Ein allfälliger Überschuss gegenüber der erwarteten Erntemenge war zuerst Z***** zu den gleichen Konditionen anzubieten, wobei es der Bf nur im Fall der Ablehnung durch Z***** freistand, den Überschuss anderen Unternehmen anzubieten (Supply Agreement, 12). Die Zahlung der Ernte hatte innerhalb von 60 Tagen nach dem Ablauf des Monats der Rechnungslegung zu erfolgen (Supply Agreement, 13). Die Presskuchen sollten von X***** ab Werk geliefert werden (Service Agreement, 3.1), wobei Z***** die für den Transport erforderlichen big bags zur Verfügung stellt. Die Bezahlung von X***** sollte wie folgt erfolgen (Service Agreement, 4.1): a) einen bestimmten Betrag für den Erhalt und die erste Rohreinigung der einzelnen Lose der Samen je Tonne (die endgültige Reinigung erfolgt über Anforderung von Z***** und wurde gesondert geregelt), b) einen bestimmten Betrag für die Aufbewahrung der Samen je Tonne und Quartal, wobei für eine bestimmte Zeit von X***** die Aufbewahrung kostenlos erfolgen sollte, c) einen bestimmten Betrag je Kilogramm für die Pressung der Samen, d) einen bestimmten Betrag für die Mischung der Samen vor Beladung der Silos je Tonne. Die entsprechenden Beträge sollten von X***** Z***** in Rechnung gestellt werden (... shall be invoiced ...) und von Z***** innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt bezahlt werden (Service Agreement, 4.3) wie folgt (Service Agreement, 4.2): a) der Betrag für den Erhalt, das Reinigen und das Mischen bei Eingang jedes Loses an Samen, b) der Betrag für das Lagern quartalsweise, c) der Betrag für das Pressen bei Zustellung der Presskuchen an Z*****. Für die Zeit, in der sich die Samen in Besitz von X***** befinden (...remain in the possession of X***** ...) traf X***** eine Versicherungspflicht (Service Agreement, 6). Im Beschwerdezeitraum legte die Bf vertragsgemäß Rechnungen über die einzelnen Produktionsschritte bis zur Herstellung der Presskuchen. Y***** S.A. Laut Vertrag vom 2. 2. 2009 war Y***** daran interessiert (Service Agreement, A), bestimmte Mengen an A*****samen an X***** zu liefern für Lagerung, Reinigung und Pressung in Abstimmung mit Y***** und von X***** Presskuchen zu erhalten (... to receive from X***** pressed cakes...). X***** verpflichtete sich, die Samen bei sich zu lagern und, falls Y***** die Konformität der Samen mit seinen Qualitätsanforderungen bestätigt, die Samen zu pressen und die Presskuchen Y***** zu liefern, wobei das bei der Pressung entstehende Öl von X***** behalten wird (Service Agreement, Art. 1 b). Die Lieferungen sollten entweder direkt an Y***** oder an die YY*****, beide Spanien, erfolgen (Service Agreement, Art. 2 2.2). Laut Auftragsbestätigung vom 30. 11. 2011 hatte X***** der Y***** A*****früchte in Qualität SD zu einem bestimmten Preis je Tonne zu liefern, wobei die Lieferung in Teilmengen nach den Erfordernissen von Y***** zu erfolgen hatte. Die Zahlung hatte zu vier Fälligkeitstagen zu erfolgen. Die Lieferung bezog sich auf die getrocknete Frucht. Als Lieferort ist die Adresse von Y***** in Barcelona angeführt. Tatsächlich nach Spanien geliefert wurde (siehe das Beispiel eines Lieferscheins vom 8. 6. 2012 im Außenprüfungsbericht) - im Lieferschein umschrieben mit "A*****früchte-DAB-10/Pressgut - Semen C***** Type - SD" (producto prensado = Pressgut) - jeweils der Presskuchen der A*****samen. Presskuchen Insgesamt standen bei X***** für die Einlagerung der A*****samen 29 Silos zur Verfügung, wobei jeder eine Chargennummer hat. Neben den für X***** produzierten Samen bekam X***** - nicht verfahrensgegenständlich - zur Pressung auch Samen und Z***** und Y*****. Die Z***** und Y***** von X***** gelieferten Presskuchen können nur österreichischen Samen (von X***** beigestellt), nur ausländischen Samen oder eine Mischung dieser Samen enthalten. Dass im Beschwerdezeitraum Samen aus den Vereinbarungen mit Z***** und Y***** anders als für die Produktion von Presskuchen, der in das übrige Unionsgebiet befördert oder versendet wurde, verwendet wurden, kann nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101666/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101666.2013
Stammnummer
111470
Gültig
05.09.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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