Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101666/2013
Voneinander unabhängige einzelne Leistungen oder eine einzige Leistung?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101666/2013vom 05.09.2016Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Leistungen des Anbaus von A*****n aus eigenen oder vom Auftraggeber bereitgestellten Samen, der Ernte der A*****n, der allfälligen Mischung, der allfälligen Reinigung sowie der Lagerung der A*****früchte sind als Nebenleistungen zur Lieferung der Presskuchen anzusehen, da diese für die jeweiligen Auftraggeber keinen eigenen Zweck, sondern i. S. v. EuGH 22. 10. 1998, C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, ECLI:EU:C:1998:496, Randnr. 24 und EuGH 25. 2. 1999, C-349/96, Card Protection Plan Ltd, ECLI:EU:C:1999:93, Randnr. 30 das Mittel darstellten, um die Hauptleistung des Leistungserbringers, der Bf, unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise wurden von der Bf nur die Presskuchen geliefert und sind die diesen vorangegangenen Leistungen der Bf Voraussetzung für die Lieferung der Presskuchen.
Übertragung der Verfügungsmacht
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wurde den Abnehmern Z***** und Y***** Verfügungsmacht im umsatzsteuerlichen Sinn nur an den Presskuchen übertragen.
Selbst dann, wenn man wie die belangte Behörde von jeweils eigenständigen Vorgängen ausginge, fehlte es an der umsatzsteuerlichen Übertragung des Rechts, wie ein Eigentümer zu verfügen, hinsichtlich der Vorleistungen bis zur Lieferung der Presskuchen:
Unionsrechtlich gilt als „Lieferung eines Gegenstands“ die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Der Begriff „Lieferung eines Gegenstands" bezieht sich nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen. Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst dieser Begriff jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer. Es ist Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall anhand des gegebenen Sachverhalts festzustellen, ob die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Sinne des Unionsrechts übertragen worden ist (vgl. EuGH 8. 2. 1990, C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, ECLI:EU:C:1990:61, Randnr. 7; EuGH 21. 2. 2006, C-255/02, Halifax plc, ECLI:EU:C:2006:121, Randnr. 51; EuGH 10. 3. 2011, C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u. a., ECLI:EU:C:2011:135, Randnr. 59; EuGH 8. 11. 2012, C-165/11, Profitube spol. s r.o., ECLI:EU:C:2012:692, Randnr. 50).
Lieferungen sind grundsätzlich in dem Zeitpunkt ausgeführt, in welchem dem Abnehmer die Verfügungsmacht verschafft wird. Der Gefahrenübergang ist für sich allein nicht ausschlaggebend, hat aber Bedeutung im Rahmen der übrigen Umstände; maßgebend ist, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - beurteilt nach der Verkehrsauffassung - die Verfügungsbefugnis auf den Abnehmer übergegangen ist (vgl. VwGH 27. 2. 2002, 2000/13/0095).
Lieferungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem der Abnehmer die Befähigung zur Verfügung erlangt hat. Es genügt dabei, dass der Unternehmer den Gegenstand zur Disposition des Abnehmers bereithält, wobei die Bereitschaft des Unternehmers, die vertraglich übernommene Leistungspflicht zu erfüllen, noch nicht der ausgeführten Leistung gleichzuhalten ist. Entscheidend ist, dass der leistende Unternehmer alles getan hat, was von seiner Seite zur Ausführung der Leistung nötig ist (vgl. VwGH 27. 2. 2002, 2000/13/0095).
Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein tatsächlicher Vorgang. Der Übergang muss sich tatsächlich vollziehen; er kann nicht lediglich abstrakt vereinbart werden. Vielmehr ist erforderlich, dass dem Leistungsempfänger tatsächlich Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes zugewendet werden. Dies verlangt, dass die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergeht und dies von den Beteiligten endgültig gewollt ist. Andererseits ist es für die Annahme einer Lieferung nicht erforderlich, dass der Abnehmer von der ihm übertragenen Verfügungsbefähigung in einer bestimmten Weise, etwa durch tatsächliche Verwendung des Gegenstandes, Gebrauch macht (vgl. VwGH 27. 2. 2002, 2000/13/0095).
Wenn bei beweglichen Gegenständen die Verfügungsmacht auch oftmals durch körperliche Übergabe verschafft wird, gibt es auch andere Möglichkeiten, dem Abnehmer die Verfügungsmacht über den Gegenstand der Lieferung zu verschaffen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an die Einigung über den Eigentumsübergang, wenn der Abnehmer den beweglichen Gegenstand schon innehat, oder an ein Besitzkonstitut (§ 428 ABGB), wenn der Unternehmer dem Abnehmer das Eigentum überträgt, ohne den Besitz des beweglichen Gegenstandes aufzugeben, weil er den Gegenstand fortan unter einem anderen Rechtstitel innehaben will (vgl. VwGH 27. 2. 2002, 2000/13/0095).
Bleibt ein beweglicher Gegenstand im Besitz des bisherigen Eigentümers, kann der Übergang der Verfügungsmacht auf den Erwerber nur dann angenommen werden, wenn (zumindest) die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergeht (vgl. VwGH 27. 2. 2002, 2000/13/0095).
Die A*****früchte blieben bis zur Versendung bzw. Beförderung der Presskuchen in der Verfügungsgewalt der Bf. Dies war von den jeweiligen Vertragsparteien auch so gewollt.
Die dagegen vorgebrachten Argumente der belangten Behörde überzeugen nicht:
Die Rechnungslegung kann ein Indiz für die Verschaffung der Verfügungsmacht sein, ersetzt aber die tatsächliche Verschaffung der Verfügungsmacht nicht. Die Rechnungslegung dokumentiert auch nicht "die Willenseinigung über den Übergang der Verfügungsmacht".
Die im Prüfungsbericht wiedergegebene Aussage der Geschäftsführer der Bf anlässlich der Betriebsbesichtigung, dass die gesondert gelagerten A*****früchte den Abnehmern "gehören", ist nicht im Sinne eines Eigentumsübergangs zu verstehen, sondern so, dass diese Früchte, die von den Abnehmern einer Qualitätskontrolle unterzogen wurden, für die Herstellung der Presskuchen für die jeweiligen Abnehmer reserviert sind. Die Abnehmer waren nicht an der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Früchten (Samen) interessiert, sondern daran, dass die Bf Presskuchen zu den von den Abnehmern gewünschten Zeitpunkten in der gewünschten Qualität und in der gewünschten Menge liefern kann (Lieferung "on demand" "just in time"). Dies impliziert zwar, dass die Bf über die entsprechenden Ausgangsprodukte (wie auch immer) verfügt, aber nicht, dass die Abnehmer nicht nur das Endprodukt (Presskuchen), sondern auch die Ausgangsprodukte (Früchte) erwerben wollten.
Dass die gelagerten Früchte einer Qualitätskontrolle durch die Abnehmer in Form der Prüfung zugesendeter Muster unterzogen werden, bedeutet noch keine Verfügungsmacht über die Früchte.
Es liegt auf der Hand, dass Z***** und Y***** nur jene Früchte zur Pressung freigegeben haben, von deren Qualität sie sich überzeugen konnten, daher kam es auch zu keiner Mischung von für Z***** bereitgehaltenen Früchten mit jenen für Y*****.
Der Umstand, dass sich die Abnehmer die Disposition über qualitativ nicht geeignete Früchte vorbehalten haben, ergibt allein noch keine Verschaffung der Verfügungsmacht, zumal die belangte Behörde keinen Fall aufzeigt, in dem Früchte tatsächlich zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Presskuchen entnommen wurden.
Dass die Früchte erst nach Abruf aus dem jeweiligen Lager entnommen wurden, ergibt sich daraus, dass für eine bestimmte Menge an Presskuchen eine bestimmte Menge an Früchten erforderlich ist. Wenn die Bf eine bestimmte Menge an Presskuchen zur Lieferung abgerufen hat, impliziert das, dass eine bestimmte Menge an Früchten aus dem Lager entnommen wird, ohne dass damit die Abnehmer umsatzsteuerliche Verfügungsmacht bereits an den bei der Bf gelagerten Früchten erhalten.
Warum die Zurückbehaltung des bei der Pressung entstehenden A*****öls durch die Bf eine Verfügungsmacht der Abnehmer über die A*****früchte voraussetzt, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wenn Liefergegenstand die Presskuchen sind. Üblicherweise ist bei der Pressung der Presskuchen Abfall und das gewonnene Öl das Produkt, hier ist das Gegenteil der Fall. Auch der Käufer von Öl disponiert nicht über das Abfallprodukt Presskuchen. Hier disponieren die Abnehmer eben nicht über das - nicht Liefergegenstand - bildende A*****öl, sondern nur über den Presskuchen.
Auch die teilweise Mischung von Früchten, die von X***** beigestellt wurden, mit Früchten, die von den jeweiligen Abnehmern beigestellt wurden, ändert nichts daran, dass die Abnehmer nur Verfügungsmacht über die Presskuchen erhielten. Die Pressung der Samen steht im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde in direktem Zusammenhang mit der Lieferung der Presskuchen. Lediglich der Gesamtpreis des Presskuchens (bestehend aus den jeweiligen Einzelkomponenten) ist unterschiedlich, je nachdem, ob ausschließlich von X***** beigestellte oder auch vom Kunden beigestellte Früchte verarbeitet werden.
Innergemeinschaftliche Lieferung von Presskuchen
Das Bundesfinanzgericht vertritt somit die Auffassung, dass in den gegenständlichen Fällen Leistungsgegenstand nur die Lieferung von Presskuchen war, nur hinsichtlich der Presskuchen wurde den Abnehmern Verfügungsmacht verschafft.
Die Presskuchen wurden unstrittig in andere Staaten der Europäischen Union, nämlich nach Italien und Spanien, versendet oder befördert und tatsächlich physisch in einen anderen Mitgliedstaat verbracht.
Es liegen somit steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von Presskuchen vor.
Keine Festsetzungsbescheide
Die von der Bf vorgenommene Selbstberechnung der Umsatzsteuer für Jänner und für Februar 2012 erweist sich daher als zutreffend. Andere Feststellungen als betreffend die vermeintliche Umsatzsteuerpflicht der Vorleistungen in Zusammenhang mit der späteren innergemeinschaftlichen Lieferung von Presskuchen wurden von der Außenprüfung nicht getroffen.
Da sich die bekanntgegebene Selbstberechnung der Umsatzsteuer somit nicht als nicht richtig i. S. § 201 Abs. 1 BAO erweist, fehlt es an einem Grund für die Erlassung eines Festsetzungsbescheides gemäß § 201 BAO.
Die Bescheide vom 14. 3. 2013 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2012 und für 02/2012 erweisen sich daher als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), sie sind gemäß § 279 BAO - ersatzlos - aufzuheben.
Nichtzulassung der Revision
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16).
Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0039).
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt einer Rechtsfrage unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele VwGH 17. 9. 2014, Ra 2014/04/0023; VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009; VwGH 14. 8. 2014, Ra 2014/01/0101; VwGH 24. 4. 2014, Ra 2014/01/0010; VwGH 24. 6. 2014, Ra 2014/05/0004). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. VwGH 27. 10. 2014, Ra 2014/04/0022 oder VwGH 25. 4. 2014, Ro 2014/21/0033).
Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. VwGH 1. 9. 2014, Ro 2014/03/0074 oder VwGH 28. 11. 2014, Ra 2014/01/0094). Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. VwGH 23. 9. 2014, Ro 2014/01/0033 unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, etwa OGH 28. 3. 2007, 6 Ob 68/07d; OGH 5. 8. 2009, 6 Ob 148/09x oder OGH 6. 6. 2013, 5 Ob 97/13w).
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union folgt. Eine Bedeutung der Entscheidung über den konkreten Einzelfall hinaus ist nicht ersichtlich.
Wien, am 5. September 2016
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Normen und Schlagworte
- Art. 2 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 14 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 20 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 31 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 32 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 40 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 41 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 63 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 65 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 66 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 67 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 73 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 138 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 220 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 6 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101666/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101666.2013
- Stammnummer
- 111470
- Gültig
- 05.09.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF