…nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen…
…Zahlungen auf Basis des Kollektivvertrages, zu einer (potentiell möglichen) Verschiebung der Fälligkeit auf einzelvertraglicher Grundlage und zum "äußerlichen" Hinweis auf die Unterschiedlichkeit der Ansprüche im Rahmen der tatsächlichen Auszahlung sowie zu arbeits- und beitragsrechtlicher Judikatur des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes. Letztlich wäre aber auch…
…insbesondere muss sich die tatsächliche Auszahlung von den laufenden Bezügen unterscheiden (VwGH 30.4.2003, 97/13/0148; UFS 26.2.2010, RV/0419- F/08). Die sonstigen Bezüge müssen sich daher sowohl durch den Rechtstitel als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den…
…3) Die tatsächliche Auszahlung muss sich von den laufenden Bezügen unterscheiden (zB VwGH 30.4.2003, 97/13/0148; VwGH 20.2.2008, 2005/15/0135). Die Baustellenprämie wurde im Streitjahr fünfmal ausbezahlt. Da somit keine laufende Auszahlung, d.h. eine monatliche Auszahlung gleichzeitig mit…
…Abs 1 und 2, Tz 2.2); - es muss eine vertragliche Vereinbarung bestehen (Leistung aufgrund eines Rechtstitels); - die tatsächliche Auszahlung muss sich von den laufenden Bezügen unterscheiden (30.4.2003, 97/13/0148);. Ein sonstiger Bezug muss zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt werden; dies muss…
…führen werde, habe er mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin vereinbart, dass die tatsächliche Auszahlung erst nach Feststehen des Ergebnisses der erwähnten Prüfung stattfinde. Dem Einkommensteuerbescheid 2012 liege eine fiktive Ausschüttung der Verzinsung zu Grunde, die unrichtigerweise den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugerechnet worden sei. Es handle…
…dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden, wobei dies nach außen ersichtlich sein muss. Es liegt im Wesen eines sonstigen Bezuges, dass er…
…wie die Auszahlung an den anderen Elternteil und die Überschreitung von Einkommensgrenzen, unbedingt formuliert ist. Die Rückzahlungsverpflichtung des Bw. war daher entgegen der Ansicht des Bw. nicht von seiner Kenntnisnahme über die tatsächliche Auszahlung der Geldbeträge sowie einer verpflichtenden Mitteilung an ihn abhängig zu machen…
…liegen sonstige Bezüge iSd § 67 Abs. 1 EStG 1988 nur unter der doppelten Bedingung vor, dass sie erstens im Rechtstitel und zweitens durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sind (VwGH 21.11.1960, 0665/57; 19.11.1969, 1157/68…
…nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen…
…zu erlassen, wenn einem Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist. Ist ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe eingebracht worden, über den vom Finanzamt nicht durch tatsächliche Auszahlung der Familienbeihilfe oder durch Abweisung des Antrags entschieden wurde, besteht die Möglichkeit, nach…
…sonstige Bezüge sowohl durch den Rechtstitel, auf den sich der Anspruch begründet, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden haben. Sofern keine lohgestaltende Vorschrift bestehe oder eine solche keinen Anspruch auf sonstige Bezüge vorsehe, könne mit einer vertraglichen Vereinbarung…
…Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 97/13/0148). Der Bw. selbst räumte ein, der genaue Auszahlungstag ist nicht mehr feststellbar. Durch diesen Umstand ist aber…
…die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt, wobei dies nach außen ersichtlich sein muss. Sonstige Bezüge müssen durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sein. Werden zB der 13. und der 14. Monatsbezug laufend anteilig mit…
…oder 15ter Monatsgehalt (VwGH 27.9.2000, 2000/14/0087). Der sonstige Bezug muss sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (vgl. etwa VwGH 27. 6. 2001…
…0209, vertretenen Anschauung nicht einmal auf eine Antragstellung im anderen Mitgliedstaat ankommt, kommt es argumentum a maiore ad minus noch weniger auf die Bewilligung des Antrages oder tatsächliche Auszahlung der Familienleistung im anderen Mitgliedstaat an. In diesem Sinn auch Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG…
…Bedingungen" auszahle. Sie unterscheide sich vom laufenden Bezug zum einen durch den Rechtstitel, da sie nur bei Nichtvorliegen von Krankenständen bezahlt werde, zum anderen durch die tatsächliche Auszahlung ("nicht monatlich, sondern allenfalls quartalsmäßig"). Hinsichtlich der "Schichtzulage", die sie für besondere Erschwernis infolge der Übernahme der…
…sonstige Bezüge iSd § 67 Abs. 1 EStG 1988 nur unter der doppelten Bedingung vor, dass sie erstens im Rechtstitel und zweitens durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sind (VwGH vom 21.11.1960, 0665/57; 19.11.1969, 1157/68…
…sein muss. Die sonstigen Bezüge müssen sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Sonstige Bezüge sind demnach solche, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet werden. (vgl…
…freigestanden, den formellen Antrag auf Auszahlung (Übertragung) des Guthabens zu stellen. Dies sei als reiner Formalakt zu qualifizieren, da die antragsbearbeitende Stelle keinen Ermessensspielraum gehabt habe. Die in der Schweiz vorgesehen Mitwirkung der Ehegattin sei keine tatsächliche Beschränkung der Verfügungsmacht. In aufrechter Ehe sei eine…