Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0313-I/03
"Fitnessprämie" als Sonstiger Bezug iSd § 67 Abs 1 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0313-I/03vom 18.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein als "Fitnessprämie" bezeichneter Lohnbestandteil, der zur Auszahlung gelangt, wenn im vorangegangenen Kalendervierteljahr keine krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Dienst aufgetreten sind, unterliegt der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 1 EStG.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein betreffend Einkommensteuer für 2001
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erzielte im Jahr 2001 neben
inländischen Einkünften (aus Vermietung und Verpachtung und einer
Pension) auch Lohneinkünfte als Pflegehelferin in einem "Zentrum für
Pflege und Rehabilitation" in Deutschland. Sie kehrt täglich von ihrem
Arbeitsort in Deutschland zu ihrem Wohnort in Österreich zurück und
wird hier beim Finanzamt K als Grenzgängerin zur Einkommensteuer veranlagt.
Gegen den am 3.7.2002 ausgefertigten Bescheid, mit dem eine
erklärungsgemäße Veranlagung zur Einkommensteuer 2001 erfolgt
war, erhob sie fristgerecht am 1.8.2002 wegen der "ihrer Ansicht nach"
unzutreffenden Besteuerung der in Deutschland erzielten Einkünfte Berufung.
Die "Fitnessprämie" und die "Schichtzulage" seien nicht wie im
angeführten Bescheid den laufenden, sondern den sonstigen Bezügen
zuzuordnen (Anm.: Sonstige Bezüge sind in der vorgelegten
"Lohnbescheinigung für das Jahr 2001" des deutschen Arbeitgebers nicht
ausgewiesen). Der Berufung wurden die monatlichen "Lohn-/Gehaltsabrechnungen"
angeschlossen, in denen eine monatliche "Schichtzulage" im Betrag von jeweils 50
DM und eine vierteljährlich (Jänner, April, Juli und Oktober) bezahlte
"Fitnessprämie" im Betrag von jeweils 300 DM ausgewiesen ist. In einer
Berufungsergänzung vom 7.8.2002 erläuterte sie, die Fitnessprämie
sei "ein Lohnteil, den der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden
Arbeitslohn, nur quartalsmäßig unter best. Bedingungen" auszahle. Sie
unterscheide sich vom laufenden Bezug zum einen durch den Rechtstitel, da sie
nur bei Nichtvorliegen von Krankenständen bezahlt werde, zum anderen durch
die tatsächliche Auszahlung ("nicht monatlich, sondern allenfalls
quartalsmäßig"). Hinsichtlich der "Schichtzulage", die sie für
besondere Erschwernis infolge der Übernahme der Verantwortung für zwei
zusätzliche Pflegebereiche erhalte, werde sie versuchen, konkrete
Unterlagen ("Betriebsvereinbarung, Dienstvorschriften etc.") vorzulegen, "um
eine Einstufung als Erschwerniszulage nachzuweisen". Der Berufungsergänzung
wurden zwei schriftliche Bestätigungen des deutschen Arbeitgebers folgenden
Inhaltes angeschlossen:
"Sehr geehrte Frau
N.N.
Hiemit bestätigen wir, dass
die Fitnessprämie in unserem Betrieb nicht fester Bestandteil ihres
Gehaltes ist, sondern es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers
handelt, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen ausbezahlt
wird.
Die Fitnessprämie wird nur
dann gezahlt, wenn in einem Quartal ... bei einem Arbeitnehmer keine
krankheitsbedingten Fehltage auftreten."
"Sehr geehrte Frau
N.N.
Hiemit bestätigen wir, dass
die Schichtzulage in unserem Betrieb nicht fester Bestandteil ihres Gehaltes
ist, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen ausbezahlt wird.
Sie erhalten die Schichtzulage,
wenn Sie während ihres Dienstes die Leitung der Schicht übernehmen und
somit auch die Verantwortung für diese Schicht tragen. Die Schichtleitung
zu übernehmen bedeutet somit ein mehr an Verantwortung im Vergleich zu den
in der gleichen Schicht arbeitenden Kollegen.
Übernehmen Sie
während eines gesamten Monats keine Schichtleitung, so erhalten Sie
für diesen Monat auch keine Schichtzulage."
Mit der am 30.8.2002 gemäß
§ 200 BAO
vorläufig ausgefertigten Berufungsvorentscheidung wurde der
Einkommensteuerbescheid insofern geändert, als die "Fitnessprämie" (im
Betrag von 1.200 DM bzw. 8.462,64 S) als Sonstiger Bezug iSd § 67 EStG
besteuert wurde.
Nach einer weiteren die "Schichtzulage" betreffenden
Vorsprache der Berufungswerberin (vom 16.12.2002) und einem (unbeantwortet
gebliebenen) Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 4.2.2003 wurde die
bisher vorläufige Berufungsvorentscheidung mit Bescheid vom 24.3.2003
für endgültig erklärt.
Dagegen erhob die Abgabepflichtige am 15.4.2003
"Einspruch", mit der sie die Behandlung der Schichtzulage "als steuerfreie
Erschwerniszulage gem. § 68 Abs. 1b" begehrte. Die Schichtzulage werde nur
gewährt, wenn mindestens einmal monatlich die Schichtleitung
übernommen werde. Zum Inhalt ihrer Tätigkeit gab sie ergänzend
an:
"Jeder Mitarbeiter, auch die
Schichtleitung, ist während seiner Schicht für eine bestimmte Anzahl
von pflegebedürftigen Bewohnern zuständig. Ein Großteil dieser
Bewohner ist schwerst pflegebedürftig.
Zusätzliche Aufgaben der
Schichtleitung sind u.a.:
Hilfe für die Mitarbeit bei
jenen Bewohnern, die durch ihre Krankheit oder ihr Gewicht nicht
vollständig von nur 1 Person gepflegt werden können, z.B. Hilfe bei
Lagerung, umsetzen in den Rollstuhl, duschen, baden u.v.a.
Entscheidung, wann eine
Dipl.-Pflegerin oder ein Arzt gerufen werden muss.
Ausführung diverser
Pflegetätigkeiten im Bereich der Mitarbeiter, wenn diese durch mangelnde
Erfahrung oder Ausbildung dazu nicht in der Lage sind, z.B. Schleimabsaugung,
Sauerstoffversorgung u.v.a.
Überwachung und Kontrolle
der Mitarbeiter, ob diese alle notwendigen Pflegemaßnahmen
ordnungsgemäß durchgeführt haben.
..."
Im übrigen verweise sie auf die - oben
wiedergegebene - Bestätigung des deutschen Arbeitgebers.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so ermäßigt
sich nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 die Lohnsteuer für diese sonstigen
Bezüge. Sonstige Bezüge unterscheiden sich von laufenden Bezügen
dadurch, dass sie
zwar
auf Grund eines Dienstverhältnisses (Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit) und
vom
selben Arbeitgeber,
aufgrund
desselben Dienstverhältnisses wie der laufende Lohn,
aber
neben dem bzw. zusätzlich zum laufenden Lohn gezahlt werden; ihnen haftet
daher das Merkmal der Außerordentlichkeit
an.
Weitere Kennzeichen sonstiger Bezüge
sind außerdem:
Die
Bezüge dürfen nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum
(idR 1 Monat) gezahlt werden
es
müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgegolten
werden
es
muss eine vertragliche Vereinbarung bestehen
die
tatsächliche Auszahlung muss sich von den laufenden Bezügen
unterscheiden (s. dazu Doralt, EStG, § 67, Tz 4,
mwH).
Ein sonstiger Bezug muss zusätzlich
zum laufenden Bezug bezahlt werden. Dies muss aus äußerlichen
Merkmalen ersichtlich sein. Werden z.B. der 13. und 14. Monatsbezug laufend
anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind sie als laufender
Arbeitslohn (zusammen mit diesem) nach dem Tarif zu versteuern. Eine
gleichmäßige Aufteilung eines sonstigen Bezuges auf zwölf
Zahlungen im Jahr ist daher für die Behandlung als sonstiger Bezug iSd
§ 67 schädlich. Nicht schädlich ist dagegen die Aufteilung auf
vier Auszahlungen, also dreimonatige Auszahlungen (Doralt, EStG, § 67, Tz
7).
Hinsichtlich der "Fitnessprämie", die
vierteljährlich ausbezahlt wird, sofern in diesem Zeitraum keine
krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Dienst vorliegen, sind diese
Voraussetzungen gegeben. Auf diesen Bezugsteil war daher - wie in der
Berufungsvorentscheidung bereits geschehen - die Begünstigung des § 67
Abs. 1 EStG 1988 anzuwenden.
Soweit in der Berufung und in der Eingabe vom 24.3.2003 die
Behandlung der "Schichtzulage" als steuerfreie Erschwerniszulage iSd § 68
EStG beantragt wird, ist folgendes festzustellen:
Laut den im Berufungsverfahren vorgelegten monatlichen
"Lohn/Gehaltsabrechnungen" erhielt die Berufungswerberin eine "Schichtzulage" im
Betrag von 50.- DM monatlich (insgesamt somit 600.- DM im Berufungsjahr). Der
Bruttolohn (einschließlich Schichtzulage) errechnet sich aus diesen
Gehaltsabrechnungen mit 48.127,48 DM. Die der Einkommensteuererklärung
angeschlossene "Lohnbescheinigung für das Jahr 2001" weist einen
"Bruttolohn einschließlich sämtlicher Sonderzahlungen, Zulagen,
Jubiläumsgelder, vermögenswirksamer Leistungen und Sparzulagen,
Wechselschichtprämien" im Betrag von 47.527,48 DM aus. Die Differenz von
600.- DM ergibt sich durch die Nichtberücksichtigung der "Schichtzulage" in
der "Lohnbescheinigung für das Jahr 2001" (das für den gesonderten
Ausweis der SEG-Zulagen vorgesehene Feld der Lohnbescheinigung ist leer). Sowohl
bei Ausfertigung des Erstbescheides vom 3.7.2002 als auch der
Berufungsvorentscheidung vom 30.8.2002 hat das Finanzamt die in Deutschland
erzielten Einkünfte nach Maßgabe der Jahreslohnbescheinigung
berücksichtigt. Das Finanzamt hat die "Schichtzulage" somit keiner
Besteuerung unterzogen. Die Berufung geht insofern ins Leere.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt in Euro und in Schilling
Innsbruck,
18. 11. 2003
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0313-I/03
- Stammnummer
- 6818
- Gültig
- 18.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF