…Darstellung der Rechtslage und der maßgeblichen Verordnung u.a. fest: „…… Der Wohnort des Bf. (bzw. seines Sohnes) Wo ist in den Verordnungen gem. § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 nicht ausdrücklich angeführt. Der zulässige Beweis, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich unzumutbar wäre…
… 34 Rz 79, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Liegt die Erreichbarkeit des Studienortes mit der Bahn regelmäßig unter einer (fallweise: knapp über einer) Stunde Fahrtzeit, so ist die tägliche Hin- und Rückfahrt jedenfalls zumutbar (vgl zB UFS vom 29. August 2003, RV/4297-W/02). Auf…
…ist nicht in den zu § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992 ergangenen Verordnungen angeführt, in welchen festgelegt ist, von welchen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, wobei der Gegenbeweis zulässig ist. Da mangels Nennung in der VO keine sogenannte "Verordnungsgemeinde" vorliegt, ist …
…tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien. (3) Von welchen Gemeinden diese tägliche…
…Peter nach Leoben - Hauptbahnhof betrage mit öffentlichen Verkehrsmitteln im günstigsten Fall zwischen 1 Stunde 19 Minuten und 1 Stunde 27 Minuten. Eine tägliche Hin- und Rückfahrt sei daher nicht mehr zumutbar. (2) Im angefochtenen Bescheid wurde der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung vom Finanzamt mit folgender…
…Hin- und Rückfahrt zum Studienort Graz zeitlich noch zumutbar ist. Durch BGBl II 295/2001 erhielt § 22 der VO mit Wirkung ab dem Studienjahr 2001/2002 folgenden Wortlaut: "Wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche…
…605/1993 (über die Erreichbarkeit von Studienorten) impliziert daher noch nicht zwingend, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt von dieser Gemeinde zum jeweiligen Studienort dem auszubildenden Kind zeitlich nicht zumutbar ist. Da im gegenständlichen Fall der Wohnort des Bw. in der Verordnung nicht enthalten ist…
…In § 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, ist Weiz als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Graz zeitlich noch zumutbar sind. Gemäß…
…wird, sieht vor, dass durch Verordnung des zuständigen BM festzulegen ist, "von welchen Gemeinden" eine tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar anzusehen ist. Dabei kommt es nur auf die Dauer der Fahrten zwischen zwei Orten an (VfGH 09.06.1998, B 2449/97). Hiebei…
…der Verordnung BGBl. 624/1995 würden Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des…
…Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Daraus folgt, dass die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird. Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein…
…tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien. (3) Von welchen Gemeinden diese tägliche…
…Ausbildungsstätte weniger als 80 km entfernt ist, aber die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt oder c) die tägliche Hin- und Rückfahrt gemäß Studienfördergesetz nicht zumutbar ist. In meinem Fall treffen jedenfalls die Punkte b) und c) zu, die von Ihnen offenbar nicht einmal geprüft…
…wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten…
…Andere berücksichtigungswürdige Gründe, die eine tägliche Hin- und Rückfahrt nicht zumutbar machen, seien nicht dargelegt worden. Dagegen wandte sich der Bw. mit dem Rechtsmittel der Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Autobahn A2 im Wechselabschnitt als eine Strecke mit besonderer Unfallhäufigkeit anzusehen…
…1998 und 2001 eine Berufung ein und führte aus: Die tägliche Fahrzeit von der Wohnung in P. in die Arbeitsstelle betrage 2 Stunden für eine Strecke. Da sie an einer Autoimmunerkrankung leide, sei sie krankheitsanfälliger und nicht mehr so belastbar. Eine tägliche Hin- und Rückfahrt…
…Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Unter "Einzugsbereich des Wohnortes" iSd § 34 ist jener Bereich zu verstehen, in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als noch zumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 31.1.2000, 95/15/0196; VwGH 14.9.1994…
…Ausbildungsstätten (hier betreffend b, Ausbildungsstätte g) innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometer würden jedenfalls als innerhalb des Einzugsgebietes des Wohnortes gelegen sein, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…Ergebnis gelangte, dass bei einer Entfernung von 50 km zwischen Wohnort und Arbeitsstätte dem Bf. eine tägliche Hin- und Rückfahrt zuzumuten wäre. Überdies wären die Voraussetzungen für das Vorliegen von Familienheimfahrten nicht erfüllt, da die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz dann als unzumutbar gilt, wenn dieser…
…tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien. (3) Von welchen Gemeinden diese tägliche…