Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0945-W/03
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0945-W/03vom 05.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier jedoch Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1997, 1998 und 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist in P. wohnhaft und beantragte im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1997, 1998 und 2001 die
Berücksichtigung der Kosten eines zweiten Wohnsitzes am Arbeitsort in
Wien.
Folgende Aufwendungen (in ATS) wurden geltend
gemacht:
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1997
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1998
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2001
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Wohnungskosten
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41.400,--
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41.400,--
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34.500,--
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Familienheimfahrten 2x wöchentlich
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10.100,--
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10.100,--
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13.400,--
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Insgesamt
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51.500,--
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51.500,--
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47.900,--
Über Aufforderung des Finanzamtes legte die Bw.
folgende Bestätigungen vor:
Bestätigung der Caritas der Erzdiözese Wien
über erhaltene Mietzahlungen von S 34.368,12 im Jahr 1997 und S
39.919,32 im Jahr 1998
Bestätigung einer ImmobilienverwaltungsgesmbH.
über erhaltene Mietzahlungen von € 3.191,60 (S 43.917,37)
für das Jahr 2001
Ärztliche Bestätigung vom 3. Dezember 2002, in
der bescheinigt wird, dass die Bw. an mehreren Krankheiten leidet und wegen des
angegriffenen Gesundheitszustandes nur reduziert belastbar ist. Aus
ärztlicher Sicht sei daher in Anbetracht der Fahrzeit von 90 - 100 Minuten
zum Arbeitsplatz ein Zweitwohnsitz in Wien unbedingt erforderlich.
Bestätigung der Caritas der Erzdiözese Wien als
Dienstgeber, aus der hervorgeht, dass die Bw. als Sozialbetreuerin in einem
Wohnheim für obdachlose Frauen mit 40 Stunden pro Woche angestellt ist. Die
Leistung von Nachtdiensten und Wochenenddiensten sei notwendig, auch gebe es
für die Mitarbeiter verpflichtende Abendveranstaltungen wie
Stockbesprechungen, Hausversammlungen sowie Einzelsupervision.
Der Gatte der Bw. ist ab 1. September 1997 arbeitslos. Im
Zeitraum von 1. Jänner - 31. August 1997 bezog er ein Einkommen von S
110.149,--. Zuletzt war er laut Auskunft des Landesschulrates
Niederösterreich an der Handelsakademie Mödling
beschäftigt.
Auf Grund der Entfernung Wohnort - Dienstort und der gut
ausgebauten Verkehrsverbindungen nahm das Finanzamt bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer keinen Abzug der beantragten Werbungskosten vor.
Die Bw. brachte gegen die Einkommensteuerbescheide 1997,
1998 und 2001 eine Berufung ein und führte aus:
Die tägliche Fahrzeit von der Wohnung in P. in die
Arbeitsstelle betrage 2 Stunden für eine Strecke. Da sie an einer
Autoimmunerkrankung leide, sei sie krankheitsanfälliger und nicht mehr so
belastbar. Eine tägliche Hin- und Rückfahrt wie in den Jahren bis 1991
sei ihr nunmehr zu anstrengend. Auch werde der Krankheitsverlauf dadurch negativ
beeinflusst.
Die Arbeit im Obdachlosenheim sei sehr belastend. Wenn
dienstliche Abendveranstaltungen stattfinden, könne sie sich zumindest
zwischen den Diensten einige Stunden in ihrer Wiener Wohnung ausruhen.
Bei Bedarf habe sie auch bis 22 Uhr Spätdienst. Um
diese Zeit gebe es keine Zugsverbindung nach P. Hinsichtlich des
Frühdienstes hingegen könne sie wegen Zugsverspätungen, vor allem
im Winter, pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz um 8.00 Uhr nicht
garantieren und sei daher gezwungen in Wien zu übernachten.
Das Finanzamt wies die Berufung ab, da eine tägliche
Rückkehr zum Wohnsitz sowohl auf Grund der Entfernung als auch in
zeitlicher Hinsicht zumutbar sei und auch die Voraussetzungen des
Familienwohnsitzes nicht gegeben seien und daher die doppelte
Haushaltsführung nicht abziehbar sei.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bringt die Bw. vor, dass das Ansuchen ihres
Gatten auf Berufsunfähigkeitspension noch nicht bewilligt sei. Des weiteren
müsse ihre Schwiegermutter zusätzlich zur Pflege durch die Volkshilfe
auch durch deren Sohn (den Gatten der Bw.) unterstützt werden, da eine
Pflege rund um die Uhr durch Fremde nicht finanzierbar wäre.
Die Wohnung in Wien sei mit 22 m2 zu klein für die
ganze Familie. Der Schwiegermutter sei auch nicht zuzumuten nach Wien zu
ziehen.
In einem weiteren Schreiben an das Finanzamt vom 27. Mai
2003 informiert die Bw. über die Übersiedlung in die G-Gasse in P.
wegen der Pflege der Schwiegermutter.
Auf Anfrage der Abgabenbehörde zweiter Instanz wegen
der Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter antwortete der Gatte der Bw.,
dass seine Mutter bis September 2002 in Wien gemeldet gewesen sei,
tatsächlich aber in P. gewohnt hätte. Erst im Herbst 2002 habe sie die
Wiener Wohnung aufgegeben. Er hätte mit seiner Gattin keinen Anspruch auf
diese Wohnung gehabt, da es sich um eine Dienstwohnung gehandelt habe.
Aus zwei beigelegten Meldezetteln der Schwiegermutter der
Bw. ist ein Hauptwohnsitz in Wien und ein Nebenwohnsitz in P., G-Gasse, welcher
ab 30. September 2002 als Hauptwohnsitz gemeldet wurde, ersichtlich.
In einer ärztlichen Bestätigung betreffend die
Schwiegermutter der Bw. (geboren 1920) ist festgehalten, dass diese wegen eines
geschwächten Allgemeinzustandes, eines Herzleidens und anderer Leiden
pflegebedürftig sei und wegen der sauerstoffreichen Luft seit 1997 in P.
wohne.
Ein etwaiger Bezug von Pflegegeld wurde nicht
nachgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs.
1 EStG 1988 dürfen bei einzelnen Einkünften unter anderem nicht
abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge. 2a. Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Unter die obigen Aufwendungen
gemäß
§ 20 EStG können grundsätzlich auch die von der
Bw. geltend gemachten Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die
Familienheimfahrten subsumiert werden.
Wie jedoch der VwGH etwa in
seinem Erkenntnis vom 9. Oktober 1991, 88/13/0121, ausführt, gelten solche
Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst, als dem
Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort
der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.
Die Begründung eines
eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des
Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist dann beruflich
veranlasst, wenn der Familienwohnsitz
- vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann
und entweder
- -
der Steuerpflichtige oder sein Partner am Familienwohnsitz relevante
Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt (mehr als 2.200,00 €
jährlich) oder
- -
aus anderen gewichtigen Gründen die Verlegung des Familienwohnsitzes in die
Nähe des Beschäftigungsortes nicht zugemutet werden kann.
Eine tägliche
Rückkehr des Steuerpflichtigen ist dann als unzumutbar anzusehen, wenn der
Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist.
Die Entfernung des
Arbeitsplatzes in Wien vom Wohnort in P. beträgt für die Bw. laut
Routenplanung im Internet lediglich rund 74 Straßenkilometer. Die Bw.
benutzt nach ihren Angaben öffentliche Verkehrsmittel, wobei die Fahrzeit
laut elektronischer Fahrplanauskunft des Verkehrsverbundes Ostregion rund zwei
Stunden beträgt. Auf Grund dieses Zeitaufwandes sowie auf Grund des
angegriffenen Gesundheitszustandes der Bw., welcher ärztlich bestätigt
wurde, kann in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass eine tägliche
Rückkehr an den Wohnort unzumutbar wäre.
Eine steuerliche Anerkennung
der Kosten des zweiten Wohnsitzes ist aber - wie bereits ausgeführt - nur
dann möglich, wenn auch die zusätzliche Voraussetzung der
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des
Arbeitsortes erfüllt ist.
Zur Frage der Verlegung des
Familienwohnsitzes ist festzustellen, dass im strittigen Zeitraum weder die Bw.
noch ihr Ehegatte am Familienwohnsitz einer Erwerbstätigkeit nachgingen.
Bis August 1997 bezog der Ehegatte der Bw. Einkünfte als Lehrer, seitdem
ist er arbeitslos. Er unterrichtete allerdings nicht am Familienwohnsitz (oder
der näheren Umgebung), sondern in Mödling. In der
Erwerbstätigkeit des Ehepartners im Jahr 1997 kann daher kein Hindernis
für eine Übersiedlung nach Wien gesehen werden.
Von der Bw. wird die
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes mit der
Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter und der zu geringen Wohnfläche
der Wohnung in Wien begründet.
Auf Grund der Angaben der Bw.
bzw. ihres Gatten und der vorgelegten Bestätigungen ist ersichtlich, dass
die 1920 geborene Schwiegermutter seit 1997 pflegebedürftig ist. Seit 1997
lebt sie ständig in P., in der G-Gasse, und war vorher in Wien wohnhaft.
Die Wohnung in Wien wurde im Jahr 2002 aufgegeben. 2003 ist die Bw. in die
G-Gasse übersiedelt und wohnt offenbar seit damals mit der Schwiegermutter
in einem Haus.
Das Vorbringen der Bw. ist
nicht geeignet die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes nach Wien
darzutun, da die Schwiegermutter bis 1997 ohnedies in Wien gelebt hat. Aus der
ärztlichen Bestätigung und dem Hinweis, dass die sauerstoffreiche Luft
in P. für die Patientin günstiger sei, lässt sich keineswegs auf
eine massive Gefährdung des physischen Zustandes bei einem Verbleib in Wien
schließen.
Es wäre daher eine
Übersiedlung der Bw. und ihres Gatten in eine geeignete Wohnung in Wien
durchaus zumutbar gewesen.
Es kann daher zusammengefasst
werden, dass gewichtige Gründe für einen Verbleib des
Familienwohnsitzes in P. von der Bw. nicht dargetan wurden und die doppelte
Haushaltsführung samt den Familienheimfahrten nicht als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst anzusehen ist. Die geltend gemachten
Werbungskosten sind daher nicht als abzugsfähig einzustufen.
Wien,
5. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
doppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenpflegebedürftige AngehörigeUnzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0945-W/03
- Stammnummer
- 8075
- Gültig
- 05.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF