…auch vom Familienlastenausgleich) ausgenommen sind. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeuten vorstehende Ausführungen, dass nach dem Dafürhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Person der Bw. die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine "ständige Ansässigkeit" in Österreich entwickelten Kriterien (VwGH v. 20.2. 1996…
…auf Grund der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Ansässigkeit in Österreich nicht unter eine derartige Befreiung, ist eine allfällige DBA-rechtliche Begünstigung zu prüfen. Die Befreiungen gelten nämlich nur dann, wenn die betreffenden Personen weder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen noch in Österreich „ ständig ansässig“ sind (vgl…
…welche vom Familienleistungsausschluss ausgenommen sind. Unabhängig davon ist, ob diese Personen über eine NAG-Karte verfügen oder nicht, da diese allenfalls über eine ständige Ansässigkeit Aufschluss gibt bzw. es durch das Vorliegen einer NAG-Karte (v. A. bei kleinen internationalen Organisationen) zu einer Einschränkung der…
…DR "Begriffsbestimmungen" […] "2.5.2. Eine ständige Ansässigkeit eines Missions/Berufskonsulats/mitglieds im Empfangsstaat unterscheidet sich von der Eigenschaft als vom Entsendestaat entsandtes Mitglied der Mission (des Berufskonsulats) durch die Tatsache, dass diese vom Entsendestaat unter Kontaktnahme mit dem österreichischen Außenministerium in ihrer speziellen…
…amerikanische Botschaft davon ausgegangen werden könne, dass eine Legitimationskarte ausgestellt worden sei und ob es Richtlinien zur Auslegung des in Art. 37 (2) ,Wiener Übereinkommen' normierten Begriffes der ,ständigen Ansässigkeit' gäbe. Das Bundesministerium erläuterte mit Schreiben vom 7. April 2011, Voraussetzung für die Anwendbarkeit des…
…über konsularische Beziehungen - und damit für einen Ausschluss von der Geltung des Familienlastenausleichsgesetzes - sind zusammengefasst: 1) Mitglied der konsularischen Vertretung oder im gemeinsamen Haushalt lebende/r Familienangehörige/r, 2) nicht österreichische Staatsbürgerschaft und 3) nicht ständige Ansässigkeit im Inland. 1) Unstrittig ist nach obigen Ausführungen…
…durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der Berufungsvorentscheidung wird die im Abweisungsbescheid genannte Begründung wiederholt. Hinzugefügt wird der Satz: "Eine ständige Ansässigkeit in Österreich ist insofern derzeit nicht gegeben, da Sie und Ihre Familie nur über befristete Aufenthaltsbewilligungen verfügen und die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligungen nicht…
…Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998, genießen Mitglieder von Ständigen Vertretungen, die bei den Vereinten Nationen beglaubigt sind, die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt. Gemäß Art…
…Angaben stand ihr weiters eine Wohnung in Berlin zur Verfügung, sodass in beiden Ländern ein Wohnsitz iSd DBA alt und eine ständige Wohnstätte iSd DBA neu gegeben war. Somit ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen das entscheidende Kriterium zur Bestimmung der Ansässigkeit (Art. 16 DBA alt…
Artikel 4 Abs. 3 DBA-Liechtenstein sieht vor, dass eine ständige Wohnstätte nur dann einen Wohnsitz im Sinn des DBA begründet, wenn die "fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für einen dauernden Aufenthalt" erfüllt sind. Hiedurch soll sichergestellt werden, dass durch bloße faktische (aber illegale) Wohnsitznahmen in Liechtenstein keine…
…2 DBA-D Voraussetzung, dass dem Gastreferenten keine ständige Einrichtung (zB Büro) dauernd zur Verfügung steht und dass die Lehrtätigkeit als "unterrichtende" Tätigkeit im Sinn des Erlasses AÖF Nr. 184/1984 anzusehen ist. Im Fall der Niederlande darf gemäß Artikel 15 DBA-NL ebenfalls keine…
…Steuerabzug vorzunehmen, dann stellt sich nicht mehr die weitere Frage, ob nach dem neuen § 109a EStG 1988 eine Werkvertragsabgabe zu erheben ist. Legt der deutsche Konsulent eine deutsche Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-D1 vor, dann kann das österreichische Unternehmen gemäß § 4 Abs. 1 der…
…unter Hinweis auf mehrere Umstände, die nach Ansicht der Abgabenbehörde eine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland sowie einen inländischen Mittelpunkt der Lebensinteressen indizieren, um Übermittlung einer Ansässigkeitsbescheinigung der britischen Steuerbehörde sowie von Gewinnermittlungen, Steuererklärungen und -bescheiden für die Jahre 2004 bis 2013. Dieser Vorhalt wurde nicht…
…Mittelpunkt der Lebensinteressen). b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. c)…
…der Wohngelegenheit für das Vorliegen der Ständigkeit eine Rolle spielen (Lang/Schuch/Staringer, Die Ansässigkeit im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, IV. Bedeutung der "Ständigkeit" der Wohnstätte, 148f). Eine "ständige Wohnstätte" liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Wohngelegenheit tatsächlich jederzeit zur dauernden Nutzung zur Verfügung steht…
…strittigen Zeitraum ausschließlich in Österreich eine ständige Wohnstätte iSd Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Staat_A zukam. Die Abgabepflichtige ist somit in den Jahren 2014 bis 2016 iSd DBA-Staat_A in Österreich ansässig. Der Republik Österreich als Ansässigkeitsstaat steht daher gemäß Art…
…eine ständige Wohnstätte. Seine Beziehungen zum Vertragsstaat Deutschland seien aber enger als jene zu Österreich, was nicht verwundere, wenn man bedenke, dass er seit dem Jahr 1975 in Deutschland lebe und dort beruflich tätig gewesen sei. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und somit sein Ansässigkeitsstaat sei…
…Dezember 2013 verkauft wurde. Das Mobiliar wurde teilweise vom Erwerber übernommen. Die Wohnung in P stellte bis 31. Dezember 2013 einen Wohnsitz iSd innerstaatlichen österreichischen Rechts bzw. eine ständige Wohnstätte iSd Art. 4 Abs. 2 lit. a 1. Satz DBA Schweiz dar. Der Bf verfügt…
…des angefochtenen Bescheides). In der Begründung vertrat das Finanzamt hingegen die Auffassung, dass der Bf. sowohl in Österreich als auch in den USA über eine ständige Wohnstätte verfügt habe, wobei der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. trotz Entsendung (ursprünglich geplante Dauer: zwei Jahre, tatsächliche Dauer:…
…Lösung des Ansässigkeitskonfliktes die Vorschriften des Abs. 2 DBA-CH zu beachten. Dort heißt es: "Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte…