Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0842-W/08
Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0842-W/08vom 13.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr. Vera M.
Weld, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Am Graben 12/2, vom 29. März 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch
ADir. Stifter, vom 26. Februar 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. August 2001
bis 30. April 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 29. August 2006 beantragte die, die t
Staatsbürgerschaft besitzende Bw. ab dem 1. August 2001 die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe für ihren am 00.00.1986 geborenen Sohn
J.
In Anbetracht eines bereits am 2. Februar 2006
übermittelten, die xx Staatsbürgerschaft der Bw. sowie ihres Sohnes
ausweisenden Antrages wurde die Bw. mit Vorhalt vom 1. Dezember 2006
aufgefordert, dem Finanzamt die tatsächliche Staatsbürgerschaft
darzutun, respektive einen Nachweis des ständigen Aufenthalts im
Bundesgebiet ab dem Zeitraum August 2001 nachzureichen.
Darüber hinaus wurde die Bw. um ergänzende
Ausführungen betreffend die Bestreitung ihres Lebensunterhalts, sowie um
Vorlage eines etwaig vorhandenen Aufenthaltstitels und des Passes ihres Sohnes
ersucht.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 15. Dezember 2006 gab die
Bw. bekannt, dass sie als xx Staatsbürgerin für die ersten 6 Monate
ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Aufenthaltsbewilligung benötigt
habe.
Die Bw. selbst sei - wie aus der beigelegten
Bestätigung ersichtlich, - seit dem 1. Juli 2002 an der ja Botschaft
tätig und sei der ständige Aufenthalt im Bundesgebiet durch den vom
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erstellten Ausweis
dargetan.
Neben Kopien der ja Reisepässen legte die Bw.
beglaubigte Übersetzungen der am 17. Dezember 2003 bzw. am 12. Jänner
2004 für sie und ihren Sohn ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweise
der TR vor und wies ergänzend darauf hin, dass sich die neuen ts Pässe
derzeit in Bearbeitung befänden.
In einem mit 31. Jänner 2007 datierten Nachtrag wies
die Bw. darauf hin, dass trotz Vorlage umfangreicher Unterlagen, das Finanzamt
über den Antrag vom 29. August 2006 betreffend Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für ihren psychisch behinderten Sohn bis
dato nicht entschieden habe.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2007 wurde der Antrag der Bw.
auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind J für den
Zeitraum 1. August 2001 bis zum 30. April 2004 unter Hinweis auf Art. XII,
Abschnitt 39 lit. b des zwischen der Republik Österreich und der UNO sowie
der UNIDO abgeschlossenen Amtsitzabkommens, wonach Bedienstete vorgenannter
Organisationen und deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder von
den Leistungen des Ausgleichfonds für Familienbeihilfe unbeschadet im
vorliegenden Fall nicht zutreffender Ausnahmen ausgeschlossen seien,
abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche
Vertreterin der Bw. mit Schriftsatz vom 29. März 2007 Berufung und
führte hierbei begründend aus, dass angesichts der Tatsache, dass die
Bw. zu keinem Zeitpunkt bei der UNO respektive deren Unterorganisationen
beschäftigt gewesen sei, die im Abweisungsbescheid zitierten
Amtsitzabkommen überhaupt nicht zum Tragen kommen.
Richtigerweise gründe sich der Anspruch auf
Familienbeihilfe der Bw. in ihrer Eigenschaft als Bedienstete der ja Botschaft
vielmehr auf das Wiener Abkommen über die Rechtsstellung von Diplomaten und
Gesandtschaftsmitarbeitern.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Februar 2008 wurde das
Rechtsmittel der Bw. mit der Begründung dass einerseits nach den
Bestimmungen des Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen,
BGBl. Nr. 66/1966 die Bw, sowie deren Sohn von den Bestimmung des FLAG
ausgenommen seien, andererseits für den Zeitraum 1. August 2001 bis 30.
April 2004 die Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmung des § 3 Abs. 1
FLAG (in der bis zum 31.12. 2005 gültigen Fassung) nicht erfüllt
seien, abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2008 wurde der Antrag
auf Behandlung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob die Bw. im Zeitraum 1. August 2001 bis
zum 30.April 2004 Anspruch auf Familienbeihilfe für ihren Sohn J
hat.
Bei ihrer Entscheidung geht die Abgabenbehörde zweiter
Instanz von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Nach dem Vorbringen der Bw. und den Ergebnissen des
erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren ist die, die t Staatsbürgerschaft
besitzende Bw. am 5. August 1999 ins Bundesgebiet eingereist und seit diesem
Zeitpunkt an der Adresse in y polizeilich gemeldet.
Seit dem 1. Juli 2002 ist die Bw. Mitglied des
verwaltungstechnischen Personal der ja Botschaft.
Betreffend die vor dem 1. Juli 2002 entfalteten beruflichen
Aktivitäten der Bw. ist ungeachtet der polizeilichen Meldung vom August
1999 einem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass diese ab dem 1. März
2002 bis laufend bei der gewerblichen Sozialversicherung gemeldet ist.
Ausgehend von oben dargestellten "Eckdaten" ergibt sich
für den Familienbeihilfenanspruch der Bw. im Zeitraum 1. August 2001 bis
30. April 2004 nachstehende rechtliche Würdigung:
Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
In Ansehung der Staatsbürgerschaft der Bw. kommt bei
Prüfung des Anspruches die Norm des § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der bis
zum 31. Dezember 2005 gültigen Fassung zum Tragen.
Der gemäß hatten ausländische
Staatsangehörige bis zu diesem Zeitpunkt folgende zusätzliche
Voraussetzungen zu erfüllen, damit sie österreichischen
Staatsangehörigen gleichgestellt waren:
Sie mussten bei einem Dienstgeber beschäftigt sein und
aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
beziehen, wobei diese im Bundesgebiet ausgeübt werden musste, mindestens
drei Monate andauern musste und nicht gegen das
Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen durfte, oder sie mussten
Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversicherung zufolge einer erlaubten
Beschäftigung erhalten.
In Anbetracht des Umstandes, dass - nach den Ergebnissen
des abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahrens - der Tatbestand des § 3 Abs.
1 FLAG 1967 als nicht erfüllt zu qualifizieren war, waren Prüfungen in
Richtung der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des die
Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern normierenden Abs. 2
leg. cit. angezeigt.
Nach § 3 Abs. 2 FLAG 1967 gilt Abs.1 nicht für
Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufgehalten haben, oder staatenlos waren, oder denen Asyl nach dem
Asylgesetz gewährt wurde.
In Anbetracht des Umstandes, dass auch nämliche
Kriterien seitens der Bw. nicht erfüllt wurden, war dem Argument, wonach
sich der Anspruch auf Familienbeihilfe im streitgegenständlichen Zeitraum
auf die Bestimmungen des Wiener Übereinkommen über diplomatischen
Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966) gründet, näher zu treten.
Entgegen dem Vorbringen der Bw. besagt nämliche
Rechtsquelle allerdings, dass Mitglieder des Verwaltungs- und technischen
Personals der Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitglieder, die weder österreichische Staatsbürger noch in
Österreich ständig ansässig sind (Art. 37 Abs. 2), von dem im
Empfangsstaat geltende Vorschriften für Soziale Sicherheit (demnach auch
vom Familienlastenausgleich) ausgenommen sind.
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeuten vorstehende
Ausführungen, dass nach dem Dafürhalten der Abgabenbehörde
zweiter Instanz in der Person der Bw. die in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes für eine "ständige Ansässigkeit" in
Österreich entwickelten Kriterien (VwGH v. 20.2. 1996, 92/13/0153) gerade
nicht verwirkt sind, weswegen obiges Übereinkommen keine taugliche
Rechtsquelle für den Anspruch auf Familienbeihilfe im
streitgegenständlichen Zeitraum bietet.
Zusammenfassend erwies sich der Anspruch auf
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. August 2001 bis 30. April 2004 -
ungeachtet des Umstandes, dass die von der Abgabenbehörde erster Instanz
angezogenen Abkommen im vorliegenden Fall keinen Anwendungsbereich besitzen, -
in Anbetracht des Umstandes, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach
der Bestimmung des § 289 Abs. 2 Satz 2 BAO berechtigt ist, hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen, als unbegründet.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 13.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Familienbeihilfeständige AnsässigkeitÜbereinkommen über diplomatischen Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0842-W/08
- Stammnummer
- 34672
- Gültig
- 13.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF