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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1955

Doppelwohnsitz im Verhältnis zu Liechtenstein

geltende FassungEAS-Auskunft04 3202/8-IV/4/01vom 26.11.2001

Wortlaut laut Findok

Artikel 4 Abs. 3 DBA-Liechtenstein sieht vor, dass eine ständige Wohnstätte nur dann einen Wohnsitz im Sinn des DBA begründet, wenn die "fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für einen dauernden Aufenthalt" erfüllt sind. Hiedurch soll sichergestellt werden, dass durch bloße faktische (aber illegale) Wohnsitznahmen in Liechtenstein keine österreichischen Besteuerungsrechte verloren gehen. Wird daher bei einem Österreicher, der eine Liechtensteinerin geheiratet und in Liechtenstein eine Familie gegründet hat und der nach der Scheidung weiterhin in Liechtenstein lebt, der Bestand des Lebensmittelpunktes in Liechtenstein anerkannt und liegt ein amtliche Ansässigkeitsbescheinigung der liechtensteinischen Steuerverwaltung vor, dann wird der Besitz einer bloß befristeten (aber verlängerbaren) "Aufenthaltsbewilligung-EWR" gemäß Art. 29 liechtensteinische Personenverkehrsverordnung vom 16.5.2000 ausreichend sein, um von einer Ansässigkeit in Liechtenstein auszugehen. Eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 33 der liechtensteinischen Personenverkehrsverordnung wird unter diesen Gegebenheiten nicht mehr gefordert werden können. 26. November 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Wohnstätteständigedauernder AufenthaltAufenthaltdauernderWohnsitznahme in LiechtensteinMittelpunkt der LebensinteressenAnsässigkeitsbescheinigungamtlicheAufenthaltsbewilligung-EWRPersonenverkehrsverordnungliechtensteinischeNiederlassungsbewilligung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 3202/8-IV/4/01
Stammnummer
2009
Gültig
26.11.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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