Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2504-W/08
Zuerkennung von Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2504-W/08vom 10.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom 24. April 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch Mag. Irene König,
vom 15. April 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe ab 1. Juli 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Hausfrau,
Staatsbürgerin von Sri Lanka und lebt in Wien.
Am 13.3.2008 stellte sie beim zuständigen
Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für
ihre 2006 in Österreich geborene Tochter R. ab dem Zeitraum Juli
2007.
Sie selbst sei am 27.11.2003 nach Österreich
eingereist, ihr Ehemann sei Mitglied des dienstlichen Hauspersonals der
Botschaft von Sri Lanka in Österreich.
Dem Antrag war beigelegt eine Aufenthaltsbewilligung des
Ehemannes gültig vom 12.5.2007 bis zum 12.5.2008 unter dem Titel
"Sonderfälle Unselbständiger Erwerbstätigkeit", der Bw. vom
12.5.2007 bis zum 12.5.2008 unter dem Titel "Familiengemeinschaft" und der
Tochter vom 12.5.2007 bis zum 12.5.2008 unter dem Titel
"Familiengemeinschaft".
Wie aus abgelichteten E-Cards hervorgeht, sind alle 3
Familienmitglieder in Österreich sozialversichert.
Auch wurde eine Bestätigung der Botschaft von Sri
Lanka beigelegt, aus der hervorgeht, dass der Ehegatte seit 1.10.2002 in dieser
Botschaft als Mitglied des dienstlichen Hauspersonales beschäftigt sei und
sein reguläres Gehalt betrage 12x jährlich € 968,29.
Angeführt war dem Antrag auch folgendes
Schreiben:
"Ich möchte meinem neuerlichen Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe dieses Schreiben beilegen, weil es in der
Vergangenheit bereits mehrmals zu Abweisungen von Anträgen von mir bzw.
meines Gatten auf Gewährung von Familienbeihilfe für meine Tochter
gekommen ist.
Mit Bescheid des Finanzamts vom 11.12.2006 wurde der Antrag
meines Gatten auf Gewährung von Familienbeihilfe für unsere Tochter
abgelehnt. Die Begründung lautete:
"Gemäß dem
Wiener Abkommen über diplomatische Beziehungen sind auch die Arbeitnehmer,
die bei diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen
beschäftigt sind, und die zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitglieder vom Familienlastenausgleich ausgeschlossen, sofern sie weder
österreichische Staatsbürger oder EU-Mitglieder sind. Da Sie im
vorliegenden Fall als dienstliches Hauspersonal bei der Botschaft von Sri Lanka
in Österreich beschäftigt sind, konnte die Familienbeihilfe
gemäß der obigen Ausführungen nicht zuerkannt
werden."
Mit Bescheid des Finanzamts vom 3.4.2007 wurde mein Antrag
auf Gewährung von Familienbeihilfe für meine Tochter mit folgender
Begründung abgewiesen:
"Gemäß BGBL
Nr. 66/1966 sind Diplomaten, die zum Haushalt eines Diplomaten
gehörenden Familienmitglieder, die Mitglieder des Verwaltungs- und
technischen Personals und die zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitglieder und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission
von einem Familienbeihilfenbezug ausgeschlossen."
In der meinem Gatten zugestellten Berufungsvorentscheidung
des Finanzamts vom 13.6.2007 wurde die Berufung gegen den Bescheid über die
Abweisung der Familienbeihilfe als unbegründet zurückgewiesen. Die
Begründung lautete:
"Wie bereits im
Abweisungsbescheid vom 11.12.2006 abgesprochen, sind auch die Arbeitnehmer die
bei diplomatischen Dienststellen beschäftigt sind und deren Angehörige
gemäß dem Wiener Abkommen über diplomatische Beziehungen vom
Familienlastenausgleich ausgeschlossen, wenn Sie (sie!) weder
österreichische Staatsbürger, noch EU-Mitglieder sind. Ihr Argument,
dass Sie einen Aufenthaltstitel erlangt haben, begründet in Ihrem Fall
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, da Ihre Aufenthaltsbewilligung für
Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit für die
Botschaft Sri Lanka ausgestellt wurde und keine Niederlassungsbewilligung
gemäß
§ 8 oder § 9 NAG darstellt. Die Abweisung
der Familienbeihilfe ab dem Monat November 2006 bestand dem zu Folge zu Recht
und Ihrem Berufungsverfahren konnte somit nicht entsprochen
werden."
Ich beantrage hiermit die Gewährung von
Familienbeihilfe für meine Tochter ab Juli 2007.
Zunächst möchte ich kurz die Lebenssituation
meiner Familie darstellen. Mein Ehemann lebt seit Oktober 2002
rechtmäßig in Österreich. Ich lebe seit 2003
rechtmäßig in Österreich.
Mein Gatte hatte von 9.10.2002 bis 5.1.2007 eine
Legitimationskarte als Mitglied des dienstlichen Hauspersonals der Botschaft von
Sri Lanka. Ich hatte eine Legitimationskarte als seine Ehegattin. Mein Mann
stieg auf eine Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger
Erwerbstätigkeit um. Mir und unserer in Wien geborenen Tochter wurden
Aufenthaltsbewilligungen Familiengemeinschaft (mit meinem Mann) erteilt.
Ich bin Hausfrau. Derzeit bin ich mit unserem zweiten Kind
schwanger; der errechnete Geburtstermin ist im September 2008. Mein Gatte
arbeitet seit 1.9.2002 in der Botschaft von Sri Lanka und ist Mitglied des
dienstlichen Hauspersonals. Ich bin somit Ehegattin eines Mitglieds des
dienstlichen Hauspersonals der Botschaft von Sri Lanka. Mein Gatte verdient
968 € / 13x pro Jahr. Der Gehalt meines Gatten stellt unser gesamtes
Familieneinkommen für unsere dreiköpfige Familie dar. Die
Gewährung von Familienbeihilfe wäre für uns eine sehr große
Erleichterung.
Zunächst möchte ich zu unseren Aufenthaltstiteln
Folgendes festhalten. Mein Gatte verfügt derzeit über eine
Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger
Erwerbstätigkeit, gültig von 12.5.2007 bis 12.5.2008. Ich und meine
Tochter verfügen über Aufenthaltsbewilligungen Familiengemeinschaft,
gültig von 12.5.2007 bis 12.5.2008.
Alle drei verfügen wir somit über
Aufenthaltstitel, die zu den in § 8 Abs. 1 Ziffer 5 NAG
aufgezählten Aufenthaltstiteln zählen. § 8 Abs. 1
Ziffer 5 NAG verweist ausdrücklich auf die §§ 58-69 und
§ 72 NAG. § 62 NAG regelt die Aufenthaltsbewilligung
Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten
Arbeitgeber. § 69 NAG regelt die Aufrechterhaltung der
Familiengemeinschaft mit diesen Personen.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 sind
Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß
§ 8 und
§ 9 NAG zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt. Wie oben
dargestellt verfügen mein Gatte, meine Tochter und ich über
Aufenthaltstitel gemäß
§ 8 NAG. Somit sind wir - was unsere
Aufenthaltstitel betrifft - zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt.
Die Durchführungsrichtlinie des Bundesministeriums
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zum
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (BGBI. Nr. 376/1967 i.d.g.F.), Stand
September 2005, hält bezüglich des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen, BGBI. Nr. 66/1966, fest, dass von den
im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über Soziale Sicherheit -und somit
vom Anspruch auf Familienbeihilfe - unter anderen ausgenommen sind: "die
Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder
österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig
ansässig sind (Art. 37 Abs.3)".
Ich bin seit 2003 ständig in Österreich
ansässig. Mein Gatte ist seit 2002 ständig in Österreich
ansässig. Wir beide verfügen über Aufenthaltstitel. Derzeit
verfügen mein Gatte, meine Tochter und ich über Aufenthaltstitel nach
dem NAG. Das FPG regelt einen vorübergehenden Aufenthalt, der weniger als
sechs Monate dauert. Das NAG regelt einen sechs Monate übersteigenden
Aufenthalt. Wir alle verfügen über Aufenthaltstitel nach dem NAG und
sind ständig in Österreich ansässig. Als Ehegattin eines
Mitglieds des dienstlichen Hauspersonals, das ständig in Österreich
ansässig ist, habe ich somit Anspruch auf Familienbeihilfe.
Aufgrund der oben dargestellten Lebenssituation unserer
Familie ersuche ich um rasche Bearbeitung meines Antrags und Gewährung von
Familienbeihilfe.
Beilagen (in
Kopie):
ausgefülltes
Antragsformular auf Gewährung von Familienbeihilfe/Antrag der Mutter,
(Original)
NAG-Karten
von mir, meinem Gatten und meiner Tochter, gültig von 12.5.2007 bis
12.5.2008
Ecards
von mir, meinem Gatten und meiner Tochter
mein
gültiger Reisepass (StA: Sri Lanka)
Geburtsurkunde
meiner Tochter vom Standesamt Wien-Ottakring
Heiratsurkunde
aus Sri Lanka inklusive deutscher Übersetzung
aktuelle
Meldezettel von mir, meinem Gatten und meiner Tochter
Akteneinsichtvollmacht
(Original)
Bestätigung
der Botschaft vom 19.3.2008
Am 15.4.2008 erließ das Wohnsitzfinanzamt
hinsichtlich des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für die
Tochter ab dem Zeitraum Juli 2007 einen Abweisungsbescheid.
"Gemäß BGBl
Nr. 66/1966 sind Diplomaten, die zum Haushalt eines Diplomaten
gehörenden Familienmitglieder, die Mitglieder des Verwaltungs- und
technischen Personals und die zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitglieder und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission
von einem Familienbeihilfenbezug ausgeschlossen."
Am 24.4.2004 erhob die Bw .Berufung gegen den Bescheid des
Finanzamts vom 15.4.2008 und führte darin aus:
"Gegen den Bescheid des Finanzamts vom 15.4.2008, mir
zugestellt durch Hinterlegung am 17.4.2008, mit welchem die Gewährung von
Familienbeihilfe für meine Tochter abgewiesen wird, erhebe ich binnen
offener Frist das Rechtsmittel der Berufung.
Mein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe
für meine Tochter vom 31.3.2008, rückwirkend ab Juli 2007, wurde vom
Finanzamt mit folgender Begründung abgelehnt:
"Gemäß BGBl
Nr. 66/1966 sind Diplomaten, die zum Haushalt eines Diplomaten
gehörenden Familienmitglieder, die Mitglieder des Verwaltungs- und
technischen Personals und die zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitglieder und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission
von einem Familienbeihilfenbezug ausgeschlossen."
Dieser Abweisungsbescheid ist in der inhaltlichen
Begründung seiner Ablehnung wortident mit dem Abweisungsbescheid des
Finanzamts bezüglich Familienbeihilfe vom 3.4.2007!
Auf die auf zweieinhalb Seiten ausführlich
dargestellten Begründungen in meinem schriftlichen Antrag vom 13.3.2008
wird nicht näher eingegangen. Aus diesem Grund führe ich diese
Begründungen im vorliegenden Berufungsschreiben an:
In der Vergangenheit ist es bereits mehrmals zu Abweisungen
von Anträgen von mir bzw. meines Gatten auf Gewährung von
Familienbeihilfe für meine Tochter gekommen.
Mit Bescheid des Finanzamts vom 11.12.2006 wurde der Antrag
meines Gatten auf Gewährung von Familienbeihilfe für unsere Tochter
abgelehnt. Die Begründung lautete:
"Gemäß dem
Wiener Abkommen über diplomatische Beziehungen sind auch die Arbeitnehmer,
die bei diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen
beschäftigt sind, und die zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitglieder vom Familienlastenausgleich ausgeschlossen, sofern sie weder
österreichische Staatsbürger oder EU-Mitglieder sind. Da Sie im
vorliegenden Fall als dienstliches Hauspersonal bei der Botschaft von Sri Lanka
in Osterreich beschäftigt sind, konnte die Familienbeihilfe
gemäß der obigen Ausführungen nicht zuerkannt
werden."
Mit Bescheid des Finanzamts vom 3.4.2007 wurde mein Antrag
auf Gewährung von Familienbeihilfe für meine Tochter mit folgender
Begründung abgewiesen:
"Gemäß BGBL
Nr. 66/1966 sind Diplomaten, die zum Haushalt eines Diplomaten
gehörenden Familienmitglieder, die Mitglieder des Verwaltungs- und
technischen Personals und die zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitglieder und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission
von einem Familienbeihilfenbezug ausgeschlossen."
In der meinem Gatten zugestellten Berufungsvorentscheidung
des Finanzamts vom 13.6.2007 wurde die Berufung gegen den Bescheid über die
Abweisung der Familienbeihilfe als unbegründet zurückgewiesen. Die
Begründung lautete:
"Wie bereits im
Abweisungsbescheid vom 11.12.2006 abgesprochen, sind auch die Arbeitnehmer die
bei diplomatischen Dienststellen beschäftigt sind und deren Angehörige
gemäß dem Wiener Abkommen über diplomatische Beziehungen vom
Familienlastenausgleich ausgeschlossen, wenn Sie (sic!) weder
österreichische Staatsbürger, noch EU-Mitglieder sind. Ihr Argument,
dass Sie einen Aufenthaltstitel erlangt haben, begründet in Ihrem Fall
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, da Ihre Aufenthaltsbewilligung für
Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit für die
Botschaft Sri Lanka ausgestellt wurde und keine Niederlassungsbewilligung
gemäß
§ 8 oder § 9 NAG darstellt. Die Abweisung
der Familienbeihilfe ab dem Monat November 2006 bestand dem zu Folge zu Recht
und Ihrem Berufungsverfahren konnte somit nicht entsprochen
werden."
Ich beantragte mit meinem Antrag vom 31.3.2008 die
Gewährung von Familienbeihilfe für meine Tochter ab Juli 2007.
Zunächst möchte ich kurz die Lebenssituation
meiner Familie darstellen.
Mein Ehemann, lebt seit Oktober 2002 rechtmäßig
in Österreich.
Ich lebe seit 2003 rechtmäßig in
Österreich. Mein Gatte hatte von 9.10.2002 bis 5.1.2007 eine
Legitimationskarte als Mitglied des dienstlichen Hauspersonals der Botschaft von
Sri Lanka. Ich hatte eine Legitimationskarte als seine Ehegattin. Mein Mann
stieg auf eine Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger
Erwerbstätigkeit um. Mir und unserer in Wien geborenen Tochter wurden
Aufenthaltsbewilligungen Familiengemeinschaft (mit meinem Mann) erteilt.
Ich bin Hausfrau. Derzeit bin ich mit unserem zweiten Kind
schwanger; der errechnete Geburtstermin ist im September 2008. Mein Gatte
arbeitet seit 1.9.2002 in der Botschaft von Sri Lanka und ist Mitglied des
dienstlichen Hauspersonals.
Ich bin somit Ehegattin eines Mitglieds des dienstlichen
Hauspersonals der Botschaft von Sri Lanka. Mein Gatte verdient 968 € /
13x pro Jahr. Der Gehalt meines Gatten stellt unser gesamtes Familieneinkommen
für unsere dreiköpfige Familie dar. Die Gewährung von
Familienbeihilfe wäre für uns eine sehr große
Erleichterung.
Zunächst möchte ich zu unseren Aufenthaltstiteln
Folgendes festhalten. Mein Gatte verfügt derzeit über eine
Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger
Erwerbstätigkeit, gültig von 12.5.2007 bis 12.5.2008. Ich und meine
Tochter verfügen über Aufenthaltsbewilligungen Familiengemeinschaft,
gültig von 12.5.2007 bis 12.5.2008.
Alle drei verfügen wir somit über
Aufenthaltstitel, die zu den in § 8 Abs. 1 Ziffer 5 NAG
aufgezählten Aufenthaltstiteln zählen. § 8 Abs. 1
Ziffer 5 NAG verweist ausdrücklich auf die §§ 58-69 und
§ 72 NAG. § 62 NAG regelt die Aufenthaltsbewilligung
Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten
Arbeitgeber. § 69 NAG regelt die Aufrechterhaltung der
Familiengemeinschaft mit diesen Personen.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 sind
Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß
§ 8 und
§ 9 NAG zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt. Wie oben
dargestellt verfügen mein Gatte, meine Tochter und ich über
Aufenthaltstitel gemäß
§ 8 NAG. Somit sind wir - was unsere
Aufenthaltstitel betrifft - zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt.
Die Durchführungsrichtlinie des Bundesministeriums
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zum
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (BGB1.Nr. 376/1967 i.d.g.F.), Stand
September 2005, hält bezüglich des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen, BGBI.Nr. 66/1966, fest, dass von den
im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über Soziale Sicherheit -und somit
vom Anspruch auf Familienbeihilfe - unter anderen ausgenommen sind: "die
Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder
österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig
ansässig sind (Art. 37 Abs.3)".
Zur Formulierung "ständig ansässig" wird im
VwGH-Erkenntnis 89/13/0011 vom 27.2.1990 Folgendes festgestellt: Ein
Angehöriger des Verwaltungs- und technischen Personals einer Botschaft
(Dies gilt im Analogieschluss auch für Angehörige des dienstlichen
Hauspersonals und für deren Familienangehörige.) gilt als ständig
ansässig, wenn er zwar erst mit der Funktionsübernahme in
Österreich wohnhaft wurde, nach den bei der Funktionsübernahme
bestehenden Verhältnissen aber damit zu rechnen war, dass er in
Österreich nicht nur vorübergehend ansässig sein wird.
Ich bin 2003 nach Österreich gekommen, mein Gatte ist
2002 nach Österreich gekommen. Wir sind beide mit der Absicht nach
Österreich gekommen, uns dauerhaft in Österreich niederzulassen. In
den Jahren 2002 und 2003 war es nach den damals geltenden fremdenrechtlichen
Bestimmungen möglich, nach 5 Jahren Aufenthalt mit Legitimationskarte auf
eine Niederlassungsbewilligung und unmittelbar danach auf einen
Niederlassungsnachweis, einen unbefristeten Aufenthaltstitel mit
Arbeitsmarktzugang in Österreich umzusteigen. Wir sind somit davon
ausgegangen, dass dies auch in unserem Fall möglich sein würde und
haben unsere Lebensplanung danach ausgerichtet. Somit sind wir in
Österreich "ständig ansässig".
Ich bin seit 2003 ständig in Österreich
ansässig. Mein Gatte ist seit 2002 ständig in Österreich
ansässig. Wir beide verfügen über Aufenthaltstitel. Derzeit
verfügen mein Gatte, meine Tochter und ich über Aufenthaltstitel nach
dem NAG. Das FPG regelt einen vorübergehenden Aufenthalt, der weniger als
sechs Monate dauert. Das NAG regelt einen sechs Monate übersteigenden
Aufenthalt. Wir alle verfügen über Aufenthaltstitel nach dem NAG und
sind ständig in Österreich ansässig. Als Ehegattin eines
Mitglieds des dienstlichen Hauspersonals, das ständig in Österreich
ansässig ist, habe ich somit Anspruch auf Familienbeihilfe.
Aufgrund der oben dargestellten Lebenssituation unserer
Familie ersuche ich um rasche Bearbeitung meines Berufungsantrags und
Gewährung von Familienbeihilfe.
Am 14.5.2008 erließ das Wohnsitzfinanzamt betreffend
die Berufung vom 24.4.2008 gegen den Abweisungsbescheid über den Bezug von
Familienbeihilfe ab Juli 2007 eine abweisende Berufungsvorentscheidung und
führte darin aus:
"Gemäß Wiener Übereinkommen über
diplomatische Beziehungen, BGBI.Nr. 66/1966 sind folgende Personen von den
geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit (demnach auch vom Familien-
Lastenausgleichsgesetz) ausgenommen: Diplomaten, die zum Haushalt eines
Diplomaten gehörenden Familienmitglieder, die. Mitglieder des Verwaltungs-
und technischen Personals der Mission und die zu Ihrem Haushalt gehörenden
Mitglieder, sowie Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die
weder österreichische Staatsbürger noch ständig in
Österreich ansässig sind. Diese genannten Anspruchsvoraussetzungen
treffen in Ihrem Fall zu, da Ihr Gatte zum dienstlichen Hauspersonal der
Botschaft von Sri Lanka gehört. Eine ständige Ansässigkeit in
Österreich ist insofern derzeit nicht gegeben, da Sie und Ihre Familie nur
über befristete Aufenthaltsbewilligungen verfügen und die
Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligungen nicht durch Sie entschieden
wird, sondern durch die entsprechenden Organe der Republik
Österreich".
In weiterer Folge erhob die Bw. einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
"Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 hat in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2008, mir zugestellt am 19. Mai
2008, meine Berufung gegen den Abweisungsbescheid der Familienbeihilfe für
meine Tochter als unbegründet abgewiesen. Ich stelle binnen offener Frist
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
In der Berufungsvorentscheidung wird die im
Abweisungsbescheid genannte Begründung wiederholt. Hinzugefügt wird
der Satz: "Eine ständige
Ansässigkeit in Österreich ist insofern derzeit nicht gegeben, da Sie
und Ihre Familie nur über befristete Aufenthaltsbewilligungen verfügen
und die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligungen nicht durch Sie
entschieden wird, sondern durch die entsprechenden Organe der Republik
Österreich. " Auf meine in der Berufung vorgebrachte Darstellung zur
ständigen Ansässigkeit wird nicht eingegangen. Wie in der Berufung
angeführt sind mein Gatte, meine Tochter und ich in Österreich
ständig ansässig.
Hinzufügen möchte ich, dass die
Verlängerung/Erteilung/Aberkennung von Aufenthaltstiteln nie durch die
Drittstaatsangehörigen, sondern immer durch die entsprechenden Organe der
Republik Österreich entschieden wird.
Auch InhaberInnen von Niederlassungsbewilligungen haben oft
nur auf ein oder zwei Jahre befristete Aufenthaltstitel; deren Verlängerung
hängt von der Entscheidung der zuständigen österreichischen
Behörde ab; dennoch können sie Familienbeihilfe beziehen.
Auch InhaberInnen unbefristeter Aufenthaltstitel, denen
Familienbeihilfe gewährt wird, können ihre unbefristeten
Aufenthaltstitel, beispielsweise aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung,
verlieren; diese Aberkennung des Aufenthaltstitels erfolgt durch die
Entscheidung einer österreichischen Behörde und führt zum Verlust
der Familienbeihilfe.
Der Hinweis darauf, dass nicht ich, sondern entsprechende
Organe der Republik Österreich über die Verlängerung unserer
Aufenthaltstitel entscheiden ist somit nicht geeignet, unsere ständige
Ansässigkeit in Österreich in Frage zu stellen.
Gegen den Bescheid des Finanzamts vom 15.4.2008, mit
welchem die Gewährung von Familienbeihilfe für meine Tochter
abgewiesen wurde, habe ich Berufung erhoben.
Mein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe
für meine Tochter vom 31.3.2008, rückwirkend ab Juli 2007, wurde vom
Finanzamt mit folgender Begründung abgelehnt:
"Gemäß BGBl
Nr. 66/1966 sind Diplomaten, die zum Haushalt eines Diplomaten
gehörenden Familienmitglieder, die Mitglieder des Verwaltungs- und
technischen Personals und die zu ihren (sie!) Haushalt gehörenden
Familienmitglieder und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission
von einem Familienbeihilfenbezug ausgeschlossen."
Dieser Abweisungsbescheid ist in der inhaltlichen
Begründung seiner Ablehnung wortident mit dem Abweisungsbescheid des
Finanzamts bezüglich Familienbeihilfe vom 3.4.2007! Auf die auf zweieinhalb
Seiten ausführlich dargestellten Begründungen in meinem schriftlichen
Antrag vom 13.3.2008 wird nicht näher eingegangen. Aus diesem Grund
führe ich diese Begründungen im vorliegenden Berufungsschreiben
an:
In der Vergangenheit ist es bereits mehrmals zu Abweisungen
von Anträgen von mir bzw. meines Gatten auf Gewährung von
Familienbeihilfe für meine Tochter gekommen.
Mit Bescheid des Finanzamts vom 11.12.2006 wurde der Antrag
meines Gatten auf Gewährung von Familienbeihilfe für unsere Tochter
abgelehnt. Die Begründung lautete:
"Gemäß dem
Wiener Abkommen über diplomatische Beziehungen sind auch die Arbeitnehmer,
die bei diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen
beschäftigt sind, und die zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitglieder vom Familienlastenausgleich ausgeschlossen, sofern sie weder
österreichische Staatsbürger oder EU-Mitglieder sind. Da Sie im
vorliegenden Fall als dienstliches Hauspersonal bei der Botschaft von Sri Lanka
in Österreich beschäftigt sind, konnte die Familienbeihilfe
gemäß der obigen Ausführungen nicht zuerkannt
werden."
Mit Bescheid des Finanzamts vom 3.4.2007 wurde mein Antrag
auf Gewährung von Familienbeihilfe für meine Tochter mit folgender
Begründung abgewiesen:
"Gemäß BGBL
Nr. 66/1966 sind Diplomaten, die zum Haushalt eines Diplomaten
gehörenden Familienmitglieder, die Mitglieder des Verwaltungs- und
technischen Personals und die zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitglieder und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission
von einem Familienbeihilfenbezug ausgeschlossen."
In der meinem Gatten zugestellten Berufungsvorentscheidung
des Finanzamts vom 13.6.2007 wurde die Berufung gegen den Bescheid über die
Abweisung der Familienbeihilfe als unbegründet zurückgewiesen. Die
Begründung lautete:
"Wie bereits im
Abweisungsbescheid vom 11.12.2006 abgesprochen, sind auch die Arbeitnehmer die
bei diplomatischen Dienststellen beschäftigt sind und deren Angehörige
gemäß dem Wiener Abkommen über diplomatische Beziehungen vom
Familienlastenausgleich ausgeschlossen, wenn Sie (sic!) weder
österreichische Staatsbürger, noch EU-Mitglieder sind. Ihr Argument,
dass Sie einen Aufenthaltstitel erlangt haben, begründet in Ihrem Fall
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, da Ihre Aufenthaltsbewilligung für
Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit für die
Botschaft Sri Lanka ausgestellt wurde und keine Niederlassungsbewilligung
gemäß
§ 8 oder § 9 NAG darstellt. Die Abweisung
der Familienbeihilfe ab dem Monat November 2006 bestand dem zu Folge zu Recht
und Ihrem Berufungsverfahren konnte somit nicht entsprochen
werden."
Ich beantragte mit meinem Antrag vom 31.3.2008 die
Gewährung von Familienbeihilfe für meine Tochter ab Juli 2007.
Zunächst möchte ich kurz die Lebenssituation
meiner Familie darstellen. Mein Ehemann lebt seit Oktober 2002
rechtmäßig in Österreich.
Ich lebe seit 2003 rechtmäßig in
Österreich. Mein Gatte hatte von 9.10.2002 bis 5.1.2007 eine
Legitimationskarte als Mitglied des dienstlichen Hauspersonals der Botschaft von
Sri Lanka. Ich hatte eine Legitimationskarte als seine Ehegattin. Mein Mann
stieg auf eine Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger
Erwerbstätigkeit um.
Mir und unserer in Wien geborenen Tochter wurden
Aufenthaltsbewilligungen Familiengemeinschaft (mit meinem Mann) erteilt.
Ich bin Hausfrau. Derzeit bin ich mit unserem zweiten Kind
schwanger; der errechnete Geburtstermin ist im September 2008. Mein Gatte
arbeitet seit 1.9.2002 in der Botschaft von Sri Lanka und ist Mitglied des
dienstlichen Hauspersonals. Ich bin somit Ehegattin eines Mitglieds des
dienstlichen Hauspersonals der Botschaft von Sri Lanka. Mein Gatte verdient
968€ / 13x pro Jahr. Der Gehalt meines Gatten stellt unser gesamtes
Familieneinkommen für unsere dreiköpfige Familie dar. Die
Gewährung von Familienbeihilfe wäre für uns eine sehr große
Erleichterung.
Zunächst möchte ich zu unseren Aufenthaltstiteln
Folgendes festhalten. Mein Gatte verfügt derzeit über eine
Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger
Erwerbstätigkeit, gültig von 12.5.2007 bis 12.5.2008. Ich und meine
Tochter verfügen über Aufenthaltsbewilligungen Familiengemeinschaft,
gültig von 12.5.2007 bis 12.5.2008.
Alle drei verfügen wir somit über
Aufenthaltstitel, die zu den in § 8 Abs. 1 Ziffer 5 NAG
aufgezählten Aufenthaltstiteln zählen. § 8 Abs. 1
Ziffer 5 NAG verweist ausdrücklich auf die §§ 58-69 und
§ 72 NAG. § 62 NAG regelt die Aufenthaltsbewilligung
Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten
Arbeitgeber. § 69 NAG regelt die Aufrechterhaltung der
Familiengemeinschaft mit diesen Personen.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 sind
Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß
§ 8 und
§ 9 NAG zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt. Wie oben
dargestellt verfügen mein Gatte, meine Tochter und ich über
Aufenthaltstitel gemäß
§ 8 NAG. Somit sind wir - was unsere
Aufenthaltstitel betrifft - zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt.
Die Durchführungsrichtlinie des Bundesministeriums
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zum
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (BGB1.Nr. 376/1967 i.d.g.F.), Stand
September 2005, hält bezüglich des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen, BGBI. Nr. 66/1966, fest, dass von den
im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über Soziale Sicherheit -und somit
vom Anspruch auf Familienbeihilfe - unter anderen ausgenommen sind: "die
Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder
österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig
ansässig sind (Art. 37 Abs.3)".
Zur Formulierung "ständig ansässig" wird im
VwGH-Erkenntnis 89/13/0011 vom 27.2.1990 Folgendes festgestellt: Ein
Angehöriger des Verwaltungs- und technischen Personals einer Botschaft
(Dies gilt im Analogieschluss auch für Angehörige des dienstlichen
Hauspersonals und für deren Familienangehörige.) gilt als ständig
ansässig, wenn er zwar erst mit der Funktionsübernahme in
Österreich wohnhaft wurde, nach den bei der Funktionsübernahme
bestehenden Verhältnissen aber damit zu rechnen war, dass er in
Österreich nicht nur vorübergehend ansässig sein wird.
Ich bin 2003 nach Österreich gekommen, mein Gatte ist
2002 nach Österreich gekommen. Wir sind beide mit der Absicht nach
Österreich gekommen, uns dauerhaft in Österreich niederzulassen. In
den Jahren 2002 und 2003 war es nach den damals geltenden fremdenrechtlichen
Bestimmungen möglich, nach 5 Jahren Aufenthalt mit Legitimationskarte auf
eine Niederlassungsbewilligung und unmittelbar danach auf einen
Niederlassungsnachweis, einen unbefristeten Aufenthaltstitel mit
Arbeitsmarktzugang in Österreich umzusteigen. Wir sind somit davon
ausgegangen, dass dies auch in unserem Fall möglich sein würde und
haben unsere Lebensplanung danach ausgerichtet. Somit sind wir in
Österreich "ständig ansässig".
Ich bin seit 2003 ständig in Österreich
ansässig. Mein Gatte ist seit 2002 ständig in Österreich
ansässig. Wir beide verfügen über Aufenthaltstitel.
Derzeit verfügen mein Gatte, meine Tochter und ich
über Aufenthaltstitel nach dem NAG. Das FPG regelt einen
vorübergehenden Aufenthalt, der weniger als sechs Monate dauert. Das NAG
regelt einen sechs Monate übersteigenden Aufenthalt. Wir alle verfügen
über Aufenthaltstitel nach dem NAG und sind ständig in Österreich
ansässig. Als Ehegattin eines Mitglieds des dienstlichen Hauspersonals, das
ständig in Österreich ansässig ist, habe ich somit Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Aufgrund der oben dargestellten Lebenssituation unserer
Familie ersuche ich um rasche Bearbeitung meines Antrags und Gewährung von
Familienbeihilfe"
Nachgereicht wurde dem Vorlageantrag
Aufenthaltsbewilligungen für Vater, Mutter und Kind unter dem Titel
"Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit", bzw.
"Familiengemeinschaft" für den Zeitraum 13.5.2008 bis 13.5.2009.
Am 18.8.2008 wurden sämtliche angeführte
Unterlagen von der Bw. direkt dem Unabhängigen Finanzsenat
übermittelt.
Das Finanzamt legte die Berufung am 5.9.2008 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit sich dies dem Inhalt des vorgelegten Finanzamtsaktes
entnehmen lässt, hält sich die Berufungswerberin (Bw.) seit 27.11.2003
in Österreich auf.
Ihr Ehegatte ist seit 1.10.2002 Mitglied des dienstlichen
Hauspersonals der Botschaft von Sri Lanka in Österreich.
Beide Ehegatten sind Staatsbürger von Sri Lanka. Der
Ehegatte der Bw. verfügt über eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung
"Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" mit dem Vermerk
"gilt bei Botschaft Sri Lanka" (zuletzt vom 13.5.2008, befristet mit 13.5.2009);
die Bw. über eine solche mit dem Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft"
mit dem Vermerk "mit Sonderfälle unselbständiger
Erwerbstätigkeit" (ebenfalls vom 13.5.2008, befristet mit
13.5.2009).
Die gemeinsame Tochter (ebenfalls Aufenthaltstitel bis
13.5.2009) wurde 2006 in Wien geboren; derzeit ist die Bw. schwanger.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bw. ihren
Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat bzw. in Österreich
ständig ansässig ist.
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 lautet in der ab Juli 2007
(beantragter Zeitraum) gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005 bzw. BGBl. I
Nr. 90/2007):
"(8) Personen haben nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat."
§ 3 FLAG 1967 lautet in der ab 2006 (§ 55 FLAG
1967) gültigen und somit für den Berufungszeitraum anzuwendenden
Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005):
"§ 3. (1) Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005,
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt
wurde."
Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über
diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1996, lautet:
"(1) Vorbehaltlich des
Absatzes 3 ist ein Diplomat in bezug auf seine Dienste für den
Entsendestaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit
befreit.
(2) Die in Absatz 1
vorgesehene Befreiung gilt auch für private Hausangestellte, die
ausschließlich bei einem Diplomaten beschäftigt sind, sofern
sie
a) weder Angehörige
des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind
und
b) den im Entsendestaat
oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit
unterstehen.
(3) Beschäftigt ein
Diplomat Personen, auf welche die in Absatz 2 vorgesehene Befreiung keine
Anwendung findet, so hat er die Vorschriften über soziale Sicherheit zu
beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
(4) Die in den
Absätzen 1 und 2 vorgesehene Befreiung schließt die freiwillige
Beteiligung an dem System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaats nicht aus,
sofern dieser eine solche Beteiligung zuläßt.
(5) Dieser Artikel
läßt bereits geschlossene zwei- oder mehrseitige
Übereinkünfte über soziale Sicherheit unberührt und steht
dem künftigen Abschluß weiterer Übereinkünfte dieser Art
nicht entgegen."
Artikel 37 des Wiener Übereinkommens über
diplomatische Beziehungen lautet:
"(1) Die zum Haushalt
eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie
nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36
bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.
(2) Mitglieder des
Verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haushalt
gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie weder
Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig
sind, die in den Artikeln 29 bis 35 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten;
jedoch sind ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit
vorgenommenen Handlungen von der in Artikel 31 Absatz 1 bezeichneten
Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats
ausgeschlossen. Sie genießen ferner die in Artikel 36 Absatz 1
bezeichneten Vorrechte in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der
ersten Niederlassung eingeführt werden.
(3) Mitglieder des
dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des
Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind,
genießen Immunität in bezug auf ihre in Ausübung des
Empfangsstaates vorgenommenen Handlungen, Befreiung von Steuern und sonstigen
Abgaben auf ihre Dienstbezüge sowie die in Artikel 33 vorgesehene
Befreiung.
(4) Private
Hausangestellte von Mitgliedern der Mission genießen, wenn sie weder
Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig
sind, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge, die sie
auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Im übrigen stehen ihnen
Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang
zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen
nur so ausüben, daß er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nicht ungebührlich behindert."
In seinem auch von der Bw. zitiertem Erkenntnis des VwGH
vom 27.2.1990, 89/13/0011 hat der Gerichtshof u. a. - zur Einkommensteuer -
ausgeführt, dass der Umstand, dass jemand aus dem von Art. 37 des
Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen umfassten
Personenkreis seit längerer Zeit in Österreich aufhältig ist (und
später auch die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten hat),
allein noch nicht für eine ständige Ansässigkeit spricht.
Maßgeblich seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Funktionsantritts:
"Anhaltspunkte für
eine ständige Ansässigkeit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt
der Funktionsübernahme (des Dienstantrittes) können sich daraus
ergeben, daß der Angehörige des Verwaltungs- und technischen
Personals schon vor der Funktionsübernahme in Österreich seit
längerem wohnhaft war und sich daran mit der Funktionsübernahme nichts
ändern soll, oder daß der Angehörige des Verwaltungs- und
technischen Personals zwar erst mit der Funktionsübernahme in
Österreich wohnhaft wurde, nach den bei der Funktionsübernahme
bestehenden Verhältnissen aber damit zu rechnen war, daß er in
Österreich nicht nur vorübergehend ansässig sein wird. Darauf
wieder würde hindeuten, wenn der Angehörige des Verwaltungs- und
technischen Personals schon bei Dienstantritt beabsichtigte, nicht nur für
die Dauer seiner Funktion bei der ausländischen Vertretungsbehörde,
sondern auch für die Zeit danach in Österreich ansässig zu
bleiben. Dem Verständnis des Begriffes "STÄNDIG ansässig"
würde jedenfalls eine Auslegung nicht gerecht, die dieses
Tatbestandsmerkmal auch dann als gegeben sieht, wenn der Angehörige des
Verwaltungs- und technischen Personals nach den Verhältnissen im Zeitpunkt
der Funktionsübernahme nur für Dauer der wenn auch mehrjährigen
(aber nicht ständigen) Funktionsausübung in Österreich seinen
Wohnsitz nahm. Nach den erst nach dem Zeitpunkt der Funktionsübernahme
eingetretenen Verhältnissen ist die Frage nach der ständigen
Ansässigkeit jedenfalls nicht zu beantworten..."
Nach der Aktenlage ist unstrittig, dass sich die Bw.
jedenfalls bis 13.5.2009 rechtmäßig in Österreich
aufhält.
Unstrittig ist gleichfalls, dass nach dem Wiener
Übereinkommen über diplomatische Beziehungen Mitglieder des
dienstlichen Hauspersonals (und deren Familienangehörige) einer Botschaft,
die weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich
ständig ansässig sind, nicht von den österreichischen
Vorschriften über Soziale Sicherheit, wozu auch die Familienbeihilfe zu
zählen ist, umfasst sind (vgl. auch VwGH 17.2.1988, 86/13/0056).
Maßgebend - das Vorliegen der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen ist unstrittig - wo sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen der Bw. seit 1. Juli 2007 befindet bzw. ob diese als in
Österreich "ständig ansässig" angesehen werden kann.
Dass die Bw. nur über einen beschränkten
Aufenthaltstitel verfügt, stünde für sich allein der Annahme
einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Österreich nicht entgegen.
Auch kommt es entgegen den Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung nicht darauf an, dass über Verlängerungen der
Aufenthaltsbewilligung "durch die entsprechenden Organe der Republik
Österreich entschieden wird."
Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem
Staat, zu welchem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene
Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden
Gründen, auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des
Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art,
mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des
Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den
wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion
zukommt (vgl. VwGH 25.2.1970, 1001/69).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,
dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu
dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass
also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person
regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird.
Diese Annahme setzt im Regelfall voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt
geführt wird und keine Umstände vorliegen, die ausschlaggebende und
stärkere Bindungen zu einem anderen Ort bewirken (VwGH 30.1.1990,
89/14/0054 u.a.).
Im Zweifel ist lediglich ein Vergleich zwischen den
Beziehungen zu den in Betracht kommenden Staaten zu ziehen. § 2 Abs. 8 FLAG
verlangt nicht, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
ausschließlich Österreich gelten oder gar, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen für immer im Bundesgebiet beibehalten werden muss (vgl.
VwGH 30.1.1990, 89/14/0054 m.w.N.).
Abgesehen von der Behauptung der Bw., sie und ihr Gatte
seien 2002 bzw. 2003 mit der Absicht nach Österreich gekommen, "uns
dauerhaft in Österreich niederzulassen" und hätten ihre Lebensplanung
auf die nach den damaligen fremdenrechtlichen Vorschriften gegebene
Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbefristeten
Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang in Österreich zu erhalten,
ausgerichtet, fehlen Angaben darüber, aus welchen Gründen der
Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gelegen und eine
ständige Ansässigkeit in Österreich gegeben sein soll.
Mit der bloßen, nicht weiter substantiierten
Behauptung, seit 2002/2003 ständig in Österreich leben zu wollen, wird
von der rechtskundig vertretenen Bw. eine Verlagerung des Mittelpunktes der
Lebensinteressen nach Österreich nicht dargetan.
Nach der Faktenlage ist der Ehegatte der Bw. seit 2002 als
Mitglied des dienstlichen Hauspersonals der Botschaft von Sri Lanka in
Österreich. Die Bw. ist 2003 nachgezogen, was bei aufrechter Ehe und nicht
gegebener eigener Berufstätigkeit der Bw. keineswegs unüblich ist und
noch nicht für eine ständige Ansässigkeit in Österreich
spricht.
Die Geburt der gemeinsamen Tochter in Österreich
deutet nicht auf eine besondere Nahebeziehung zu Österreich hin, sondern
ist Folge des derzeit berufsbedingten Aufenthalts der Familie der Bw. in
Österreich.
Der Aufenthalt in einem anderem Staat als dem Heimatstaat
ist bei Botschaftspersonal typisch. Daraus lässt sich noch nicht die
Verlagerung des Lebensmittelpunktes in den jeweiligen Aufenthaltsstaat ableiten.
Zweifelsohne wird auch eine gewisse Beziehung zu dem Staat, in dem man gerade
arbeitet, aufgebaut; üblicherweise bleibt der Schwerpunkt der
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Heimatstaat
bestehen.
Der Ehegatte der Bw. wird von der Botschaft von Sri Lanka
in Österreich beschäftigt. Da Arbeitgeber die Botschaft des
Heimatstaates der Bw. und ihres Gatten ist, kann aus dem Umstand, das die
Arbeitsleistung in Österreich erfolgt, noch keine besondere Bindung zu
Österreich abgeleitet werden. Der Ehegatte der Bw. könnte auch bei
einer Botschaft von Sri Lanka in einem anderen Staat eingesetzt werden.
Gerade bei einer Beschäftigung in Zusammenhang mit dem
diplomatischen oder konsularischen Dienst wird - anders als etwa bei einer
Beschäftigung bei einem inländischen Arbeitgeber - davon auszugehen
sein, dass die wirtschaftlichen Beziehungen weiterhin zum Heimatland bestehen
und der Aufenthalt im Empfangsstaat nur vorübergehend - auf die Dauer der
Beschäftigung in diesem - sein wird.
Besondere Umstände - wie etwa ein Aufenthalt in
Österreich bereits vor Aufnahme der Tätigkeit an der Botschaft von Sri
Lanka in Österreich, der im Sinne der Rechtsprechung auf eine von der
Tätigkeit an der Botschaft losgelöste Bindung zu Österreich
sprechen würde - wurden von der Bw. nicht aufgezeigt.
Dass im Sinne der Rechtsprechung nach den bei der
Funktionsübernahme bestehenden Verhältnissen aber damit zu rechnen
war, dass die Bw. und ihr Ehegatte in Österreich nicht nur
vorübergehend ansässig sein wird, kann ebenso nicht gesagt werden. Der
wie die Bw. aus Sri Lanka stammende Ehegatte der Bw. hat in Österreich den
Dienst an der Botschaft vor Sri Lanka angetreten. Dies ist für Hauspersonal
an Botschaften typisch, ohne dass dadurch ein über die Beschäftigung
an der jeweiligen diplomatischen Vertretung hinausgehender Aufenthalt im
Empfangsstaat manifestiert wird.
Welche Bindungen über den berufsbedingten Aufenthalt
in Österreich hinaus zu Österreich bestehen sollen, hat die Bw. nicht
dargelegt.
Objektive Anhaltspunkte für eine derartige Bindung
bestehen ebenfalls keine.
Es ist daher weder damit zu rechnen, dass die Bw. und ihre
Familie in Österreich ständig ansässig sein werden noch dass
Österreich - und nicht Sri Lanka - den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
bildet.
Damit hat das Finanzamt zu Recht einen
Familienbeihilfenanspruch der Bw. für ihre Tochter verneint.
Wien, am 10.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2504-W/08
- Stammnummer
- 36695
- Gültig
- 10.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF