…Entrichtungen der im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses genannten Selbstbemessungsabgaben auf Grund oftmaliger Tatentschlüsse über einen langen Tatzeitraum erfolgt sind. Dieser Erschwerungsgrund wurde bei der erstinstanzlichen Strafbemessung nicht berücksichtigt. Auch verbietet der spezial- und generalpräventive Strafzweck nach Senatsmeinung im gegenständlichen Fall eine Herabsetzung der Geldstrafe.  …
…selbständig tätig ist und daher spezialpräventive Gründe gegen eine höhere Geldstrafe sprechen. Aufgrund der besonderen Gewichtigkeit der drei einschlägigen Vorstrafen, welche den Bw. nicht davon abgehalten haben, neuerlich ein deliktisches Verhalten zu setzen und unter Berücksichtigung auch des generalpräventiven Strafzweckes konnte bei nicht erfolgter Schadensgutmachung…
…aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht möglich. Neben dem Zweck einer Finanzstrafe den Täter vor künftigen Finanzstrafdelikten abzuhalten (spezialpräventiver Strafzweck) verfolgt der Gesetzgeber mit der im gegenständlichen Fall zwingend zu verhängenden Geldstrafe auch die Absicht andere potenzielle Täter von künftigen Finanzvergehen abzuhalten (generalpräventiver Strafzweck). Gemäß …
…nur zu 13,5% ausgeschöpft worden sei, eine gnadenweise Nachsicht der Geldstrafe aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht rechtfertige. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger am 30.9.2022 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation die…
…Tatseite) bestritten werden und keine wie immer geartete Akzeptanz der behördlichen Abgabenvorschreibung und auch Einsicht eines Verschulden zu erkennen ist, sodass sehr wohl hier der spezialpräventive Strafzweck die Verhängung einer Geldstrafe gebietet. Bei einem derart großen Mietobjekt liegt es auch künftig im Bereich des Möglichen…
…Tatseite) bestritten werden und keine wie immer geartete Akzeptanz der behördlichen Abgabenvorschreibung und auch Einsicht eines Verschulden zu erkennen ist, sodass sehr wohl hier der spezialpräventive Strafzweck die Verhängung einer Geldstrafe gebietet. Bei einem derart großen Mietobjekt liegt es auch künftig im Bereich des Möglichen…
…sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden…
…als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe nis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und es kann dieses Ziel nur erreicht werden…
…zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz). Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn die jeweilige Strafe durch ihre Höhe…
…vorliegen. Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht anlässlich ihrer Fälligkeit in Einem bzw. möglicherweise jedenfalls nicht mit der für den Strafzweck gebotenen Zeitnähe entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen…
…Zeit (als nunmehr nichtselbständig bzw. nicht mehr unternehmerisch Tätiger) nicht mehr in ein zu vergleichendes Gelegenheitsverhältnis zur Begehung weiterer Finanzstraftaten kommen wird, der angesprochene spezialpräventive Strafzweck allenfalls untergeordnet bzw. weitgehend vernachlässigbar. In gesamthafter Wertung der geschilderten Umstände reduziert sich der oa. Ausgangswert auf insgesamt die…
…451 BlgNR 22. GP, beispielhaft ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und fehlende spezialpräventive Erfordernisse genannt. Ganz allgemein ist als Grund für die Einführung der so genannten Mindestgeldstrafe genannt, dass den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen geführt…
…a) FinStrG)- das Dreifache dieses Betrages, also € 3.039,12. Bei der Strafbemessung (§ 23 FinStrG) wurde die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Täters, der weitgehende Wegfall spezialpräventiver Erwägungen (infolge der bevorstehenden Pensionierung des Bw.), sowie der vergleichsweise geringe, d.h. nahe bei einer (bewussten) Fahrlässigkeit gelegene…
…des § 23 Abs. 4 FinStrG im vorliegenden Fall zu. Unter Berücksichtigung spezialpräventiver (der Bf. ist weiterhin als Geschäftsführer einer GmbH tätig) und generalpräventiver Strafzwecke (budgetäre Wirkung habende Verfehlungen sind mit ausreichender Sanktion zu belegen, um andere Abgabepflichtige von der Begehung derartiger Finanzvergehen abzuhalten), wird die…
…wenn auch die aktuelle Sachlage allein eine eher günstige Prognose über ein künftiges (finanzstrafrechtliches) Wohlverhalten des Täters zuließe, für eine rein aus täterbezogenen (spezialpräventiven) Aspekten eventuell möglich erscheinende milde Bestrafung ein (zusätzliches) Korrektiv darstellen wird. Daneben sind – für die Bemessung der Geldstrafe – gemäß § 23 Abs…
… 23 Abs. 4 FinStrG rechtfertigende Umstände nicht vor und würden auch spezialpräventive Überlegungen gegen eine dermaßen niedrige Geldstrafe sprechen. Es werde daher beantragt, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten angemessen zu erhöhen. In der mündlichen…
…auch mehrere strafbare Handlungen (ein und derselben Art) begangen hat (vgl. § 33 Abs. 1 Z 1 StGB). Aus spezialpräventiver Sichtweise ist festzuhalten, dass die Aktenlage zur StNr. 052-12 den Schluss nahelegt, dass der Beschuldigte sich auch außerhalb des vom nunmehrigen Schuldspruch umfassten Handlungsrahmens seinen…
…des nunmehrigen Strafrahmens) als ausreichend und angemessen, um die Strafzwecke sicherzustellen. Eine weitere Herabsetzung dieser ohnehin schon nahe der Mindeststrafe des § 23 Abs. 4 FinStrG ausgemessenen Geldstrafe kommt - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - aus general- wie aus spezialpräventiven Aspekten nicht in Betracht. Gemäß § 20 Abs…
…iSd. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG) steht und damit ein spezialpräventiver Strafaspekt nur mehr eingeschränkt vorliegt. Dieser, im Ergebnis ebenfalls beim Erstbeschuldigten strafmildernd zu Buche schlagende reduzierte Spezialprävention kann beim belangten Verband der Umstand, dass nunmehr durch die geänderte firmeninterne Kompetenzverteilung, derzufolge der Erstbeschuldigte…
…einschlägige Vorstrafen) nicht zu vernachlässigenden general- und spezialpräventiver Überlegungen ein Strafausmaß iHv. 1.500,00 € bzw. 16 Tagen, d.e. annähernd 30 % bzw. 38 % der vorgesehenen gesetzlichen Höchststrafen durchaus noch ausreichend, um den vom Gesetzgeber beabsichtigten Strafzwecken des FinStrG zum Durchbruch zu verhelfen. Der…