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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0017-L/03

gewerbsmäßige Abgabenhehlerei

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0017-L/03vom 25.08.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Was die in diesem Zusammenhang getätigten widersprüchlichen Aussagen des RK (lt. Niederschrift vom 16.5.2001 "....Über weitere Modalitäten hatten wir uns nicht unterhalten, außer dass ich sagte, dass ich es selbst bringen werde oder ihm per Post zuschicke....Ich habe mich mit dem Verantwortlichen der P GmbH im Lauf der Jahre nie über die zollrechtliche Abwicklung unterhalten...Herr P wusste, dass ich das Geierfett teilweise selbst im Reiseverkehr aus Venezuela mitbrachte....Niemals hat Herr P oder sonst ein Firmenangehöriger der P GmbH konkret gefragt, ob die Lieferungen Geierfett und Geierschnäbel ordnungsgemäß zollrechtlich behandelt worden sind....Das Geierfett habe ich deswegen nicht ordnungsgemäß bei der Einreise angemeldet, weil es nicht für mich bestimmt war, sondern für P . Wenn P die Flaschen hätte verzollen wollen, dann hätte er es in Österreich ja machen können. Ich fühlte mich mehr oder weniger als Kurier und nicht für irgendwelche Abgaben verpflichtet....") und des Bw. (lt. Niederschrift vom 19.7.2001 "....Als Fixpreis wurde pro Vogel DEM 2.000.-vereinbart, in diesem Preis waren alle Aufwendungen, auch die Flug- und Transportkosten, inkludiert....Ich kann mich noch erinnern, dass ich bei der ersten Geschäftsanbahnung sinngemäß zu verstehen gegeben habe, dass ich einen sehr hohen Preis für das Produkt zahle und sich deshalb RK um sämtliche Formalitäten selbst zu kümmern habe bzw. dafür verantwortlich sei. Für mich waren, obwohl es nicht detailliert erwähnt wurde, die Zollformalitäten inbegriffen. Auch wenn es komisch klingen mag, habe ich RK nie nach einer Verzollung gefragt und mir kam es nie in den Sinn, dass er diese Produkte ohne Verzollung in die BRD und weiter nach Österreich bzw. später in die EU schmuggeln könnte...") anlangt, so stellen diese eine geradezu für eines Finanzvergehen verdächtigte Personen typische Verhaltensweise dar, bei der jeder der Mittäter versucht, seine Verantwortung ("Schuld") auf die anderen Tatbeteiligten "abzuschieben". Im übrigen bestätigen die zitierten Aussagen lediglich, dass offensichtlich tatsächlich zwischen RK und dem Bw. keinerlei konkrete bzw. ausdrücklich festgehaltene Abmachung hinsichtlich der Vornahme der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr der in Rede stehenden Waren getroffen worden sein dürfte; sehr wohl war aber beiden genannten Geschäftspartnern klar gewesen, dass eine zollbehördliche Behandlung der importierten Waren stattfinden hätte müssen. Auch aus dem Inhalt des (ebenfalls bereits oben auszugsweise zitierten, in der Berufungsverhandlung vom 21.7.2005 verlesenen und als Beweismittel aufgenommenen) Schreibens des RK vom 18.7.2005, in dem er bezugnehmend auf dessen Ladung durch den Unabhängigen Finanzsenat, in der für den 21.7.2005 anberaumten Berufungsverhandlung gegen den Bw. als Zeuge zu erscheinen, ausdrücklich eingeräumt hat, dass sowohl er als auch der Bw. (" ...wir angeblich frommen Christen...") deswegen "keinen Zoll bezahlen wollten", weil sie befürchteten, für das Geierfett und die Geierschnäbel keine entsprechenden Ausfuhrpapiere (betreffend den Export aus Venezuela) und auch keinerlei Einfuhrbewilligungen (betreffend den Import in die EU) von den hiefür zuständigen Behörden zu erhalten, geht indes eindeutig hervor, dass der Bw. zwar die Verwirklichung des Unrechtssachverhaltes nicht angestrebt, aber um anderer Zwecke willen, nämlich um die Waren, ohne sich um entsprechende Ausfuhr- und Einfuhrbewilligungen kümmern zu müssen, hinsichtlich der er befürchtete, dass diese von den Behörden verweigert würden, dennoch aus Venezuela beziehen zu können (Aussage des Bw. in der Berufungsverhandlung vom 21.7.2005 "...Wir waren erfreut, wieder eine Bezugsquelle für Geier bekommen zu haben.."), die er benötigte, um aus ihnen die für sein Unternehmen finanziell lukrative "Nikolai-Salbe" zwecks (gewinnbringenden) Vertriebs (laut seinen Angaben betrug der Rohaufschlag 50%) an (hauptsächlich österreichische und deutsche) Kunden herzustellen, in Kauf genommen hat, dass Eingangsabgaben verkürzt werden (siehe dazu VwGH vom 23.1.1970, 94/69, und Fellner "Kommentar zum Finanzstrafgesetz", Bd.1, Selbstverlag Enns, Rz.16 zu § 8, und Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz", Bd.1, Linde-Verlag, Rz. 10 zu § 8). Für diese Annahme spricht aber auch die (im Verfahrensverlauf sogar mehrfach erfolgte) Beteuerung des Bw., er habe keineswegs eine Abgabenhehlerei begehen wollen, zumal hiefür die Zollbelastung ohnehin zu gering und die zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer für sein Unternehmen lediglich ein "Durchlaufposten" gewesen sei: Denn gerade die Geringfügigkeit des verkürzten Abgabenbetrages ist ein Indiz dafür, dass der Täter die Verkürzung durch sein Verhalten nicht als primären Zweck angestrebt hat, jedoch ist dadurch die Zurechnung von Dolus eventualis keinesfalls ausgeschlossen (VwGH v.17.9.1971, 2105/70). Weitere Anhaltspunkte für die Annahme bedingten Vorsatzes liefern auch noch folgende Sachumstände: Am 19.7.2001 deutet der Bw. (anlässlich seiner Vernehmung durch Organe des Hauptzollamtes Linz) an, er habe sofort, nachdem er von RK erfahren habe, dass die ihm direkt aus Venezuela zugekommene Sendung Geierfett nicht bereits zollabfertigt worden sei, diese per Post an den Genannten geschickt, weil er "....auf Grund der Amtshandlung des Hauptzollamtes Linz vom 24.10.2000 mit einer unverzollten Ware nichts mehr zu haben wollte..." und gesteht damit ein, dass es ihm offenbar vor diesem Zeitpunkt zumindest egal gewesen ist, ob die Sendungen, die er von Zeit zu Zeit von RK entweder persönlich oder per Post oder durch einen "Boten" erhalten hat, vorher einer Zollbehandlung zugeführt worden sind oder nicht. In der mündlichen Verhandlung am 11.4.2002 gibt der Bw. zur Frage, warum er bei Entgegennahme der jeweils von einer Rechnung aus Venezuela begleiteten Sendung nichts bezüglich einer allfälligen Zollabfertigung unternommen habe, obwohl er diese Handelswaren in seinem Betrieb weiterverarbeitet hat, an, er sei davon ausgegangen, dass RK bei seiner Einreise dies selber getan habe. Diese Antwort steht indes mit der Faktenlage in Widerspruch und erscheint somit nicht glaubwürdig. Denn es findet sich weder auf den (entweder dem Bw. von RK entweder bereits mit der Ware überreichten oder einige Tage nach erfolgter Lieferung nachgesandten) Rechnungen irgendein Hinweis geschweige denn ein zollamtlicher Vermerk über eine allfällige Zollabfertigung noch hat RK dem Bw. zusammen mit den Rechnungen eine zollamtliche Bestätigung oder Quittung über allenfalls entrichtete Eingangsabgaben übergeben bzw. übermittelt, woraus der Bw. die Tatsache der bereits erfolgten Zollabfertigung ersehen und dadurch zu der von ihm geäußerten Annahme gelangen hätte können. Andererseits wusste der Bw. aber über die venezulanische Herkunft der Waren Bescheid und war ihm (allein schon aus jedermann zugänglichem Allgemeinwissen) auch mit Sicherheit bekannt, dass -mit Ausnahme von unter die Reisefreimenge fallender Waren- im Zuge der Verbringung in das Zollgebiet sämtliche Waren einer Gestellung und anschließender Zollbehandlung zugeführt werden müssen. Es wäre demnach an ihm gelegen gewesen, von RK einen entsprechenden Zollbeleg zu verlangen oder sich sonst über die zollredliche Herkunft der gewerblichen Warensendungen zu überzeugen, wie dies zu den Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns gehört, noch dazu, wo er sich ja bewusst sein hätte müssen, dass er seinerzeit (d.h. anlässlich der Geschäftsanbahnung zwischen ihm und RK ) keinerlei ausdrückliche Übereinkunft bezüglich allfälliger Zollformalitäten getroffen hatte: Es ist dem Bw. auch daraus zumindest eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber dem ernstlich für möglich gehaltenen verpönten Sachverhaltsmerkmal (und damit bedingter Vorsatz) vorzuwerfen (siehe dazu auch OGH vom 12.9.1991, 12 Os 55/91). Für diese vom Bw. bezüglich der in Rede stehenden Lieferungen von Geierfett eingenommene Haltung spricht, nebenbei bemerkt, auch dessen Verhalten anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung: Darin hat er einerseits auf die Frage des Verhandlungsleiters, ob er neben dem Aspekt der Abgabenverkürzung auch den der möglicherweise bestehenden Einfuhrbeschränkungen bedacht habe, nur ausweichend geantwortet und ist andererseits auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters bezüglich der Rechnungen der venezulanischen Lieferanten des Geierfetts gar nicht eingegangen, sondern hat vielmehr die Verantwortung in dieser Angelegenheit (bisher) noch nicht verdächtigten oder beschuldigten Personen, nämlich seiner Ehegattin und dem Steuerberater seines Unternehmens, zuzuschieben versucht. Vom Bw. .wurde in der Berufungsverhandlung bzw. dessen Verteidigerin u.a. auch vorgebracht, dass weder seiner im Unternehmen mit der Buchführung betrauten Ehegattin, an die er die ihm von RK überreichten oder zugesandten Eingangsrechnungen zur weiteren Veranlassung weitergegeben hat, noch dem Steuerberater der Fa. "SHP ., dem diese nach erfolgter Verbuchung durch diese zugeleitet worden sind, daran "irgendetwas Negatives aufgefallen" sei: Nicht einmal jene Personen hätten also -trotz deren berufsbedingter tagtäglicher Befassung mit derartigen Sach- und Rechtsfragen und ihrer Berufsausbildung und Fachkenntnisse erkannt, dass es sich bei den im Unternehmen eingegangene Lieferungen um solche gehandelt hat, die unter rechtswidriger Verletzung der Zollbestimmungen in das Zollgebiet gelangt sind. Jedoch vermag auch diese Argumentation das vom Bw. bei der Übernahme der in Rede stehenden Waren an den Tag gelegte Verhalten nicht zu "entschuldigen", zumal der Bw. als (im Warenverkehr mit dem Ausland durchaus als versiert anzusehender) Geschäftsführer des Unternehmens jedenfalls auch für dessen kaufmännischen Belange und somit auch für die zolltechnische Abwicklung von Warensendungen aus Drittstaaten verantwortlich gewesen ist, einmal abgesehen davon, dass es angesichts der (gesetzlich normierten) berufsspezifischen Sorgfaltspflichten eines Wirtschaftstreuhänders und Steuerberaters dem Unabhängigen Finanzsenat zumindest zweifelhaft erscheint, dass -wie vom Bw. behauptet- auch der ihm in sonstigen Belangen als äußerst korrekt und penibel bekannte Steuerberater weder ihn noch seine Ehegattin jemals auf das Fehlen von sich auf die ihm übermittelten Eingangsrechnungen beziehender Verzollungsnachweise hingewiesen hat. Aber auch durch den Hinweis auf sein Verhalten im Zusammenhang mit der (oben bereits erwähnten) direkt aus Venezuela erhaltenen Lieferung gelingt es dem Bw. nicht, den ihn treffenden Vorwurf des (bedingten) Vorsatzes zu entkräften: Denn wie er selbst dazu angibt, habe er dabei "die Amtshandlung vom 24.10.2000" (bei der durch Organe des Hauptzollamtes Linz in den Räumlichkeiten des Betriebes der Fa. "SHP . in St.Georgen gem. § 93 Abs.1 FinstrG eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden ist) im Auge gehabt und sich von Motiven im Zusammenhang mit dieser leiten lassen. Er hat also dabei eher die drohende Gefahr gesehen, dass durch zu erwartende gegen ihn bzw. sein Unternehmen gerichtete (weitere) abgaben- oder finanzstrafbehördliche Ermittlungen und Verfahrensschritte noch weitere Zollunregelmäßigkeiten aufgedeckt und ihm zugerechnet werden könnten, als dass er aus der Erkenntnis heraus so gehandelt hat, dass er durch sein Verhalten die (zollrechtliche) Situation in Bezug auf die (bisher nicht zollbehandelte) Ware "bereinigt". Er wollte die in Rede stehende Sendung, welche für ihn quasi eine "heiße Ware" darstellte, also lediglich "los werden" bzw. "außer Haus haben", um sich durch deren Innehabung nicht (noch) weiter mit einer Zollunredlichkeit zu belasten. Wie RK im Zusammenhang mit dieser Sendung Organen des Zollfahndungsamtes Münster gegenüber nämlich erwähnt hat, habe ihn der Bw. damals telefonisch ausschließlich deswegen kontaktiert, weil er nicht wisse, wie er sich nunmehr verhalten solle, nachdem er "Schwierigkeiten mit dem Zoll" habe, worauf er ihm geraten habe, er (=der Bw.) solle, nachdem er die Flaschen zunächst in seinem Keller aufbewahrt habe, bis " die Sache mit dem Zoll zur Ruhe gekommen" sei, ihm diese "erst einmal zusenden". Zusammenfassend ist also festzustellen, dass der Bw. bei der Übernahme der in Rede stehenden Waren vorsätzlich, nämlich mit dolus eventualis, gehandelt und insofern -entgegen der diesbezüglich in der Berufung vertretenen Auffassung- den Tatbestand des § 37 Abs.1 lit.a) FinStrG verwirklicht hat, und zwar auf Grund des Umstandes, dass er bzw. dem Unternehmen, dessen Geschäftsführer er ist und an dem er mit 25% beteiligt ist, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme verschafft hat, in der Begehungsform der Gewerbsmäßigkeit iSd § 38 Abs.1 lit.a) FinStrG. Soweit die gegenständliche Berufung die Schuldform (Vorsatz) betraf, war sie dem Grunde nach somit aus den oben dargelegten Gründen abzuweisen. Allerdings kann sich dieser Schuldvorwurf -in Ansehung der Tatsache, dass hinsichtlich der 8 Fakten 23,24,25,27,29,30,31 und 32 (betreffend 61.969 Gramm Geierfett und 24 Geierschnäbel), welche sich im Zeitraum vom 30.4.1992 bis 5.4.1995 ereignet haben, mittlerweile die absolute Verjährung iSd § 31 Abs.5 FinStrG (als Strafaufhebungsgrund) eingetreten ist, nur auf die verbleibenden (im Spruch zu Pkt.I.1.) aufgezählten Fakten laut angeschlossener "Tabelle" (=75.279 Gramm Geierfett) beziehen, sodass der (auf Grund dieses Umstandes gegenüber dem erstinstanzlichen Erkenntnis entsprechend verringerte) strafbestimmende Wertbetrag gem. § 37 Abs.2 FinstrG (nur noch) € 1.013,04 beträgt. Die gesetzlich zulässige Höchststrafe beträgt somit -unter Beachtung der gewerbsmäßigen Begehung (§ 38 Abs.1 lit.a) FinStrG)- das Dreifache dieses Betrages, also € 3.039,12. Bei der Strafbemessung (§ 23 FinStrG) wurde die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Täters, der weitgehende Wegfall spezialpräventiver Erwägungen (infolge der bevorstehenden Pensionierung des Bw.), sowie der vergleichsweise geringe, d.h. nahe bei einer (bewussten) Fahrlässigkeit gelegene Verschuldensgrad, die nun schon lange zurückliegenden Tatbegehungszeitpunkte sowie der (erst in der Berufungsverhandlung hervorgekommene) Umstand, dass der Bw. offenbar nicht der alleinige Verantwortliche an der festgestellten Verwirklichung des (objektiven) Tatbildes war, sondern (durch das Nichterkennen des zollrechtlichen Status der in den Betrieb aufgenommenen Ware anhand der vorliegenden Fakturen) dazu auch seine Ehegattin und u.U. sogar der Steuerberater beigetragen haben, als mildernd gewertet. Als erschwerend angesehen wurde hingegen lediglich der lange Begehungszeitraum. Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und die (gegenüber der im angefochtenen Erkenntnis herangezogene merklich verringerte) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint daher die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe in Höhe von € 300,00 - dies entspricht etwa 10% der möglichen Höchststrafe- dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Grad des Verschuldens angemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe erscheint die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen ebenfalls gerechtfertigt. Gemäß §§ 37 Abs.2, 19 Abs.1 lit.a) FinStrG ist statt auf Verfall der Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde (§ 17 Abs.2 lit.a) FinStrG), auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre. Nach § 19 Abs.3 FinStrG entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten. Im vorliegenden Fall steht zum (jetzigen) Entscheidungszeitpunkt fest, dass das verfahrensgegenständliche Geierfettkonzentrat, also insgesamt 73.477 Gramm (d.h. mit Ausnahme der am 21.4.2001 durch Organe des Zollfahndungsamtes Münster beschlagnahmten 1.802 Gramm; siehe Faktum 33 der angeschlossenen "Tabelle"), infolge der nach der Übernahme durch den Bw. im Betrieb der Nebenbeteiligten (Fa. "SHP ., St.Georgen) jeweils erfolgten Weiterverarbeitung zur sogenannten "Nikolai-Salbe" nicht mehr greifbar (siehe dazu Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz", Bd.1, Linde-Verlag, Rz.15 zu § 19) und somit der Verfall aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, sodass nach der bezogenen Gesetzesbestimmung dem Grunde nach hiefür nach § 19 FinStrG ein Wertersatz festzusetzen ist. Dessen Höhe setzt sich im gegenständlichen Fall aus dem (nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens feststellbaren) Einkaufspreis für die insgesamt 73.477 Gramm Geierfett i.H.v. € 39.206,64 und den darauf entfallenden Eingangsabgaben von € 8.782,08 (davon € 784,05 an 2%igem Zoll und € 7.998,01 an 20%iger- fiktiv anzusetzender- Einfuhrumsatzsteuer) zusammen, was einen Wertersatz von zusammen € 47.988,72 ergibt. Im vorliegenden Fall war allerdings auf Grund des ermittelten Sachverhalts bei der Ausmessung der dem Bw. aufzuerlegenden Wertersatzstrafe auf die Bestimmungen des § 19 Abs.4 und Abs.5 FinStrG Bedacht zu nehmen: Darnach ist einerseits der Wertersatz allen Personen, die als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen (Abs.4), und andererseits ist dann, wenn der Wertersatz oder Wertersatzanteil zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde, von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen (Abs.5), wobei hiefür die Grundsätze der Strafbemessung iSd. § 23 FinStrG anzuwenden sind (§ 19 Abs.6 FinStrG). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall: Wie oben bereits ausführlich dargetan, steht RK in 12 (aus der angeschlossenen "Tabelle" ersichtlichen) Fällen als Schmuggler des in Rede stehenden Geierfetts fest und kommt demnach als Täter, dem (ebenfalls) ein Wertersatzanteil aufzuerlegen ist, in Betracht. Bezüglich der Höhe dieses Anteils ist zu berücksichtigen, dass nach dem festgestellten Sachverhalt RK ein gegenüber dem Bw. höheres Maß an Schuld trifft, da die Initiative zur (zwischen den beiden abgesprochenen) Vorgehensweise von jenem und nicht vom Bw. ausgegangen ist, wobei jener -folgt man dessen Verantwortung vom 16.5.2001- seine Schmuggeltätigkeit mit direktem Vorsatz (dolus ex re) begangen hat, der Bw. hingegen lediglich mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dazu kommt, dass sowohl RK selber als auch dessen Tochter L sowie sein Schwiegersohn ET bzw. später dessen Sohn RvK einen beträchtlichen (finanziellen) Nutzen aus dem "Geschäft" mit dem Geierfett, welches, wie nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis feststeht, nur unter Begehung von Zollzuwiderhandlungen durch RK und RvK "funktionieren konnte", gezogen haben. Unter diesem Gesichtspunkten erscheint es dem Unabhängigen Finanzsenat sohin angebracht, dem Bw. nur eine Wertersatzanteil von 25%, also € 11.997,18, zuzuweisen. Darüber hinaus war im vorliegenden Fall im Rahmen freier Ermessensausübung unter Beachtung der (obzitierten) Bestimmung des § 19 Abs.5 FinStrG von der Auferlegung des für den Bw. "verbleibenden" Wertersatzanteils von € 11.997,18 insoweit teilweise abzusehen, als selbst dieser Wertersatzanteil sowohl zur Bedeutung der Tat als auch zum den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stehend erscheint: Es muss nämlich der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat der konkreten Strafdrohung gegenübergestellt werden, weil bei dieser Nebenstrafe der Strafzweck der Prävention deutlich im Vordergrund steht (siehe dazu Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz", Bd.1, Linde-Verlag, Rz.31 zu § 19), wobei der Faktor "Bedeutung der Tat" insbesondere nach dem strafbestimmenden Wertbetrag zu beurteilen ist, während sich der Begriff "Vorwurf" vor allem auf die Schuld des Täters bezieht (VwGH v.26.6.1996, 95/16/0262). Wird beispielsweise eine Geldstrafe wegen (geringer) Schuld im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessen, ist diese Beurteilung auch für die Frage der Anwendung des § 19 Abs.5 FinStrG heranzuziehen, d.h. es liegt auch in diesem Fall jedenfalls eine Unverhältnismäßigkeit vor (VwGH v.26.6.1996, 95/16/0262). Genau diese Situation findet sich indes auch im vorliegenden Fall: Zum einen steht die sich nach dem strafbestimmenden Wertbetrag (= € 1.013,04) richtende Strafdrohung -die Höchststrafe (Geldstrafe) beträgt nur €3.039,12- in eklatantem Missverhältnis zum ermittelten gemeinen Wert (= Höchstbetrag für Wertersatz) von 47.988,72; zum anderen ist die Geldstrafe wegen der geringen Schuld des Bw. mit 10% im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessen worden, sodass sich auch daraus eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 19 Abs.5 FinStrG ergibt. Der Unabhängige Finanzsenat vermeint, mit der Auferlegung des Wertersatzbetrages von € 4.800,00, d.s. 40% des auf den Bw. entfallenden Wertersatzanteils (= € 11.997,18) bzw. 10% des Gesamtwertersatzes (= € 47.988,72), eine sowohl dem Ausmaß der Schuld als auch den persönlichen Verhältnissen und dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit entsprechende Strafe festgesetzt zu haben, welche außerdem einerseits den vom Bw. aus der Tat gezogenen (wirtschaftlichen) Nutzen, der durch den (für das Unternehmen der Fa. "SHP ., dessen Geschäftsführer und Gehaltsbezieher der Bw. ist) gewinnbringenden gewerblichen Verkauf der aus dem Geierfett gewonnenen "Nikolai-Salbe" berücksichtigt (siehe dazu auch VwGH v.4.4.1962, 932/58 ; und OGH v.30.1.1974, SSt 45/5) und andererseits den präventiven Erwägungen und sonstigen Zielsetzungen (Strafgerechtigkeit), die dieser Nebenstrafe zu Grunde liegen (siehe dazu Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz", Bd.1, Linde-Verlag, Rz.33 zu § 19), Rechnung trägt. Bei der Festsetzung der anstelle des Wertersatzes festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf die Bestimmung des § 20 Abs.2 FinStrG Bedacht genommen, wonach diese bei Finanzvergehen, deren Ahndung weder dem Gericht noch einem Spruchsenat vorbehalten ist, das Höchstmaß von 6 Wochen nicht übersteigen darf. Bezüglich dem Ausspruch über die Haftung der Nebenbeteiligten sowie dem Ausspruch über den Ersatz der Verfahrenskosten wird auf die bezogenen Gesetzesstellen verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Anhang: "TABELLE" Erläuterungen: 1)zu Spalte "Menge": Angabe in Gramm Geierfettkonzentrat bzw. Stück Geierschnäbel ("GS") 2)zu Spalte "ZW": Angabe des Zollwerts in € 3)zu Spalte "ZS": Angabe des Zollsatzes in % 4) zu Spalte "Zoll": Angabe des Zollbetrags in € 5) zu Spalte "EUSt": Angabe des Einfuhrumsatzsteuerbetrags in € 6) zu Spalte "EA": Angabe der Eingangsabgaben (=strafbestimmender Wertbetrag) in € 7) zu Spalte "WE": Angabe des herangezogenen Wertersatzes (Zollwert + Zoll + fiktive Einfuhrumsatzsteuer) in € 8) zu Spalte "Anm.": a)Verfahrenseinstellung gem. § 82 Abs.3 lit.b) FinStrG (erstinstanzliches Straferkenntnis) b)Verfahrenseinstellung gem. § 82 Abs.3 lit.c) FinStrG (Berufungsentscheidung) c)Ausführer/Versender: Erhard und Linda Thiemicke d)Ausführer/Versender: Rüdiger von Kamen   | Faktum | Datum | Menge | ZW | ZS | Zoll | EUSt | EA | WE | Anm. | 1 | 28.2.00 | 4.000 | 2.045,17 | 2 | 40,91 | | 40,91 | 2.503,30 | d) | 2 | 10.3.99 | 4.000 | 2.045,17 | 2 | 40,91 | | 40,91 | 2.503,30 | d) | 3 | 6.4.99 | | | | | | | | a) | 4 | 23.4.99 | 4.000 | 2.045,17 | 2 | 40,91 | | 40,91 | 2.503,30 | d) | 5 | 5.5.99 | | | | | | | | a) | 6 | 5-10/99 | 4.000 | 2.045,17 | 2 | 40,91 | | 40,91 | 2.503,30 | a) | 7 | 3/98-5/99 | | | | | | | | a) | 8 | 3/98-5/99 | | | | | | | | a) | 9 | 3/98-5/99 | | | | | | | | a) | 10 | 3.11.99 | 6.000 | 3.067,75 | 2 | 61,34 | | 61,34 | 3.754,87 | d) | 11 | 11.7.98 | 4.000 | 2.053,44 | 2 | 41,06 | | 41,06 | 2.513,39 | d) | 12 | 3.2.98 | 8.000 | 4.106,89 | 2 | 82,12 | | 82,12 | 5.026,78 | d) | 13 | 13.3.98 | | | | | | | | a) | 14 | 30.7.98 | | | | | | | | a) | 15 | 11.8.98 | | | | | | | | a) | 16 | 95-98 | | | | | | | | a) | 17 | 6.11.98 | 4.000 | 2.053,44 | 2 | 41,06 | | 41,06 | 2.513,39 | d) | 18 | 31.3.97 | 9.000 | 4.657,86 | 2 | 93,17 | | 93,17 | 5.701,23 | c) | 19 | 30.7.97 | 8.463 | 4.826,41 | 2 | 96,51 | | 96,51 | 5.907,49 | c) | 20 | 19.3.96 | 3.875 | 2.207,34 | 2 | 44,11 | | 44,11 | 2.701,73 | c) | 21 | 17.5.96 | 5.134 | 2.923,99 | 2 | 58,50 | | 58,50 | 3.578,99 | c) | 22 | 15.6.96 | 9.000 | 5.128,84 | 2 | 102,54 | | 102,54 | 6.277,65 | c) | 23 | 5.4.95 | 10.855 | | | | | | | b) | 24 | 31.5.95 | 10.631 | | | | | | | b) | 25 | 16.4.94 | 10.811 +24 GS | | | | | | | b) | 26 | 95-98 | | | | | | | | a) | 27 | 20.10.94 | 10.753 | | | | | | | b) | 28 | 20.10.94 | | | | | | | | a) | 29 | 1.6.93 | 2.703 | | | | | | | b) | 30 | 21.10.93 | 4.685 | | | | | | | b) | 31 | 4.5.92 | 9.009 | | | | | | | b) | 32 | 30.4.92 | 2.522 | | | | | | | b) | 33 | 12.4.01 | 1.802 | 1.022,58 | 2 | 20,42 | 208,57 | 228,99 | | d) Linz, am 25. August 2005

Normen und Schlagworte

AbgabenhehlereiVorsatzbedingter Vorsatzbewusste GleichgültigkeitWertersatzWertersatzanteilUnverhältnismäßigkeitabsolute VerjährungHaftung des NebenbeteiligtenPauschalkostenbeitragStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0017-L/03
Stammnummer
17927
Gültig
25.08.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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