Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0025-W/06
Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0025-W/06vom 27.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Herbert Frantsits als weitere Mitglieder des Senates
in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 16. Februar 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom
12. Dezember 2005, SpS, nach der am 27. Juni 2006 in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. sowie in Abwesenheit des Vertreters der
Nebenbeteiligtendurchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben
und der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe sowie im
Haftungsausspruch aufgehoben und insoweit in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§ 49 Abs. 2
FinStrG unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird über den
Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und
eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1
FinStrG haftet die nebenbeteiligte Fa. D-GmbH für die über den
Bw. verhängte Geldstrafe im Umfang der Neufestsetzung.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 12. Dezember
2005, SpS, wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Geschäftsführer der Fa. D-GmbH vorsätzlich Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abgeführt habe, ohne der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten
Betrages bekannt zu geben, und zwar für die Monate Juli 2002 und
Jänner bis November 2003 Lohnsteuer in Höhe von
€ 21.222,80 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen in Höhe von
€ 22.966,04.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 16.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der nebenbeteiligten Fa. D-GmbH für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw.
verheiratet und sorgepflichtig für zwei Kinder sei, als Kellner verdiene er
derzeit € 1.400,00 netto monatlich und befinde sich in Privatkonkurs.
Der Bw. weise vier im erstinstanzlichen Erkenntnis näher bezeichnete
Vorstrafen wegen versuchten Schmuggels und Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a FinStrG sowie wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG auf.
Der Bw. sei Geschäftsführer der Fa. D-GmbH
seit 24. Juni 1998 gewesen, welche Gesellschaft im Raum A. 6 bis 7 Lokale
betrieben habe. Am 23. Dezember 2003 sei über das Vermögen
der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet worden, welches noch nicht
abgeschlossen sei.
Dem Bw. seien die für den Bereich dieses Verfahrens
maßgeblichen steuerlichen Bestimmungen bekannt gewesen (Geständnis,
Vorstrafen).
Die Berechnung der lohnabhängigen Abgaben bei der GmbH
sei durch eine Sekretärin erfolgt, diese habe dem Bw. den ausgefüllten
Zahlschein vorgelegt, der je nach Mangel an entsprechenden Geldmittel
vorsätzlich die Meldungen und Zahlungen in jenen Monaten und in jener
Höhe unterlassen habe, wie dies im Einzelnen im Spruch des Erkenntnisses
angeführt sei.
Die Feststellungen des Spruchsenates würden sich auf
das Geständnis des Bw. in der Verhandlung vor dem Spruchsenat sowie auf das
unbedenkliche Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung gründen.
Rechtlich erfülle das Verhalten des Bw. nach den
Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
Geständnis, als erschwerend hingegen das Vorliegen von drei
einschlägigen Vorstrafen, den langen Zeitraum der Tatbegehung (praktisch
das gesamte Jahr 2003) und den äußerst raschen Rückfall (letztes
Erkenntnis des Spruchsenates vom Juli 2002, sofortige erneute Deliktsbegehung)
an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 16. Februar 2006,
welche sich ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat
verhängten Geldstrafe richtet.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die
Strafbemessung insoweit nicht als korrekt anzusehen sei, als sie sich
zunächst insbesondere an der Einkommens- und Vermögenssituation des
Bw. zu orientieren habe. Es werde in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass
sowohl über das Vermögen der Fa. D-GmbH, deren
Geschäftsführer und Gesellschafter der Bw. gewesen sei, als auch
über das eigene Vermögen des Bw. das Konkursverfahren eröffnet
worden sei. Beide Konkursverfahren seien beim Landesgericht s. anhängig. Es
werde dem Bw. in den Konkursverfahren nicht möglich sein, einen
Zwangsausgleich zu finanzieren, weshalb er auch nach Abschluss des
Konkursverfahrens beträchtliche Schulden haben werde, deren Abdeckung in
Frage stehe. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass das
derzeitige Einkommen des Bw. als unselbständig Erwerbstätiger gerade
ausreiche, um den Lebensunterhalt seiner Familie (Ehegattin und zwei
minderjährige Kinder) abzudecken. Eine Schuldenrückzahlung werde ihm
nicht möglich sein. Schon angesichts seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse erweise sich die verhängte Strafe als
überhöht.
Auch bei korrekter Strafzumessung hätte eine derart
hohe Strafe nicht verhängt werden dürfen. Seitens der Erstbehörde
sei insbesonders das umfassende Geständnis des Bw. nicht ausreichend
gewichtet worden. Er habe durch seine Angaben das Verfahren erheblich
abgekürzt. Sein Geständnis sei auch durchaus als reumütig zu
bezeichnen. Dass entsprechende Abgabenerklärungen nicht vorgelegt worden
seien, um so Straffreiheit zu erreichen, sei darauf zurückzuführen,
dass die Sekretärin der Fa. D-GmbH trotz gegenteiliger Anweisung diese
Maßnahme nicht vorgenommen habe. Dieser Umstand hätte als mildernd
berücksichtigt werden müssen.
Schließlich könne aus Sicht des Bw. von einem
raschen Rückfall nicht die Rede sein. Das letzte Erkenntnis des
Spruchsenates stamme vom Juli 2002.
Der letztendlich entscheidende Tatzeitraum falle aber in
das Kalenderjahr 2003 und stehe offenkundig auch im Zusammenhang mit dem
bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch der Fa. D-GmbH.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Bw.
durch die Konkursverfahren gezeichnet und vor diesem Hintergrund angesichts des
Verlustes seiner wirtschaftlichen Existenz schon entsprechend gestraft sei. Es
bedürfe daher keinesfalls einer derart hohen Strafe, um allfälligen
Strafzwecken zu entsprechen. Dies auch deshalb, da er nicht mehr
selbständig erwerbstätig sei und es daher schon aus diesem Grunde
nicht mehr vorkommen werde, dass er einschlägig straffällig
werde.
Vor dem Hintergrund all dieser Gesichtspunkte werde
beantragt, die über den Bw. verhängte Geldstrafe angemessen
herabzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die vorliegende Berufung richtet sich ausschließlich
gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten Strafe.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters,
wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und
die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen
sind.
Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation der
Fa. D-GmbH, welche letztendlich zur Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen der Gesellschaft führte, hat sich der Bw., laut
seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat, bewusst
dafür entschieden, die von seiner Sekretärin berechneten Lohnabgaben
nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten. Führt
man sich vor Augen, dass drei Vorstrafen wegen Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG
sowie wegen einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG den Bw. nicht dazu bewegen konnten, sein
steuerliches Verhalten zu verbessern, obwohl ihm seine steuerlichen
Verpflichtungen in den vorangegangenen Finanzstrafverfahren eingehend vor Augen
geführt wurden, so ist im gegenständlichen Fall zweifelsfrei von einem
hohen Verschuldensgrad auszugehen.
Den Berufungsausführungen ist jedoch insoweit
beizupflichten, dass aufgrund seiner derzeit äußerst
eingeschränkten Einkommens- und Vermögenssituation bedingt durch die
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der
Fa. D-GmbH und den daraus resultierenden persönlichen Haftungen und
auch aufgrund seines persönlichen Konkurses eine Besserung seiner
wirtschaftlichen Situation nicht zu erwarten ist.
In Anbetracht der offenen geständigen Rechtfertigung
des Bw. und der beschriebenen äußerst eingeschränkten
wirtschaftlichen Situation sowie seiner Sorgepflichten für die Ehegattin
und zwei minderjährige Kinder ist der Berufungssenat zum Ergebnis gelangt,
dass die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe als überhöht
anzusehen ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass neben dem
erstinstanzlichen Milderungsgrund der geständigen Rechtfertigung auch der
weitere mildernde Umstand, dass der Bw. aus einer wirtschaftlichen Notlage
heraus gehandelt hat, zu seinen Gunsten mildernd ins Kalkül zu ziehen
ist.
Nicht beigepflichtet werden kann den
Berufungsausführungen insoweit, als die durch die Sekretärin trotz
gegenteiliger Anweisung unterbliebene rechtzeitige Meldung ebenfalls mildernd
bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen wären.
Ausschließliches Tatbestandsmerkmal einer Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und somit von
der Bestrafung umfasst, ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von
Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Die
rechtzeitige Meldung durch die Sekretärin hätte lediglich einen
objektiven Strafbefreiungsgrund dargestellt. Aus welchen Gründen es zu
dieser Nichtentrichtung gekommen ist, ist für die Bemessung der
gegenständlichen Geldstrafe nicht tatbestandsrelevant und daher ohne
Belang.
Nach Ansicht des Berufungssenates ist der Spruchsenat zu
Recht vom Erschwerungsgrund des raschen Rückfalles ausgegangen, wurde doch
der Bw. zuletzt mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 24. Juli 2002 wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von € 9.200,00
verurteilt, welche nichts daran ändern konnte, dass der Bw. in der Folge
sofort die vom gegenständlichen Finanzstrafverfahren umfassten Lohnabgaben
für Juli 2002, fällig am 15. August 2002, nicht bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat. Auch schlägt sich der
oftmalige Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum (insgesamt
sind Lohnabgaben von 12 Monaten vom gegenständlichen Finanzstrafverfahren
umfasst) zu Lasten des Bw. bei der Strafbemessung zu Buche.
Aufgrund der zugunsten des Bw. im Berufungsverfahren
erfolgten stärkeren Gewichtung seiner äußerst
eingeschränkten wirtschaftlichen Situation und seiner persönlichen
Verhältnisse sowie seiner offenen geständigen Rechtfertigung konnte in
stattgebender Erledigung der Berufung mit einer tat- und schuldangemessenen
Herabsetzung der Geldstrafe in der aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß
vorgegangen werden. Für eine derartige Strafmilderung sprach auch der
Umstand, dass der Bw. nunmehr als Angestellter nicht selbständig tätig
ist und daher spezialpräventive Gründe gegen eine höhere
Geldstrafe sprechen.
Aufgrund der besonderen Gewichtigkeit der drei
einschlägigen Vorstrafen, welche den Bw. nicht davon abgehalten haben,
neuerlich ein deliktisches Verhalten zu setzen und unter Berücksichtigung
auch des generalpräventiven Strafzweckes konnte bei nicht erfolgter
Schadensgutmachung einer darüber hinausgehenden Strafmilderung nicht
näher getreten werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Konkursäußerst eingeschränkte Einkommens- und VermögenssituationSorgepflichtenVerschuldenVorstrafenRückfallspezialpräventiver Strafzweckreumütiges Geständnis.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-W/06
- Stammnummer
- 22979
- Gültig
- 27.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF