…sind. Gemäß § 55 Abs.1 AlkStG werden bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachem Brenngerät verarbeitet. Gemäß § 58 Abs.1 Z.1 und 2 AlkStG sind selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren…
…der Bf. dem Hauptzollamt mitgeteilt, dass das einfache Brenngerät verkauft worden sei. Das Recht, 300 Liter Branntwein unter Abfindung herstellen sowie andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten zu dürfen, sei somit erloschen. Dagegen wurde mit Schreiben vom 1. August 2002 berufen und begründend ausgeführt, dass es…
…dass seit der Übergabe, dh seit eee2011, Sohn Eigentümer der gem. § 58 AIkStG selbstgewonnen alkoholbildenden Stoffe sei. Da seit diesem Zeitpunkt ***Bf1*** nicht mehr Abfindungsberechtigter sei, wäre die Steuerschuld entstanden (§ 9 Ziffer 2 iVm 8 Abs. 1 AlkStG. In der Folge führte Sohn aus: "Ich…
…Der Wortlaut dieser Bestimmung legt klar und eindeutig fest, dass - mit Ausnahme der Korinthen und Rosinen - nicht nur Beerenobst sondern auch alle sonstigen Beeren als selbstgewonnene Stoffe gelten. Die von der belangten Behörde herangezogene Auslegung des Begriffes "Beeren" findet weder im Branntweinmonopolgesetz noch in der…
…Abfindung durch ihren Ehemann auf der gleichen Liegenschaft ("geschlossene Hofstelle") die Zollaufsicht erschweren bzw. verhindern würde, da - wenngleich in einem anderen Gebäude - dieser nur selbstgewonnene Stoffe zur Alkoholherstellung verwenden dürfe, während bei einer Verschlussbrennerei diesbezüglich keine Einschränkungen bestünden. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, wenn sie vorbringt…
…berechtigt war, Branntwein...herzustellen,...;...ausschließlich durch dessen Eigentümer...) und von der Liegenschaft bzw. dem landwirtschaftlichen Betrieb (Verarbeitung selbstgewonnener alkoholbildender Stoffe, Brenngerät darf vom Aufbewahrungsort grundsätzlich nicht weggebracht werden) anzuleitenden Elemente ist eine Übertragung des Rechts, ohne dass es eines Formalaktes des Zollamtes bedarf, dann gegeben…
…wird. (2) Soweit in Abs. 1 genannte Abfindungsberechtigte vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten durften, bleibt das Recht, alkoholbildende Stoffe zuzukaufen, aufrecht. § 55 Abs. 1 AlkStG: Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen…
…in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abgeändert oder aufgehoben oder die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden kann. Gemäß § 55 Abs. 1 AlkStMG werden bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet…
…in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abgeändert oder aufgehoben oder die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden kann. Gemäß § 55 Abs. 1 AlkStG werden bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet…
…in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abgeändert oder aufgehoben oder die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden kann. Gemäß § 55 Abs. 1 AlkStG werden bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet…
…die der Steuerpflicht unterliegt, sofern die Alkoholmenge nicht pauschal zu ermitteln ist. Nach der Begriffsbestimmung im § 55 Abs.1 leg.cit. werden bei der "Herstellung von Alkohol unter Abfindung" selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58 AStMG) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät verarbeitet. Nach § 66 leg.cit. iVm …
…hat zu enthalten: 1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers, 2. die Erklärung, dass der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt, 3. die Erklärung, dass dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs…
…vom 1. Oktober 2008 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 55 Abs. 1 AlkStG werden bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der…
…Entscheidungsgründe Mit Abfindungsanmeldung vom 24. Jänner 2003 hat der Bf. als Eigentümer eines zugelassenen Brenngerätes mit einem Füllraum von 46 Litern und mit einer ermittelten Konstante von 9,4 selbst gewonnene Stoffe, namentlich 5 hl Birnenmaische und 0,5 hl Most, somit insgesamt 5,5…
…Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb des Steuerlagers hergestellt wird und als solcher als gewerblich hergestellt gilt, ... Abfindung Begriff § 55. (1) Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge…
…zu bedenken, dass die Anwendung der Vorschriften über die Abfindungsbrennerei jedenfalls voraussetzt, dass selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zur Herstellung von Alkohol verwendet werden. Im Falle der Beimischung von Obst oder von anderen alkoholbildenden Stoffen, und sei es nur zur Geschmacksverbesserung und in untergeordnetem Ausmaß, kommt der…
…zu bedenken, dass die Anwendung der Vorschriften über die Abfindungsbrennerei jedenfalls voraussetzt, dass selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zur Herstellung von Alkohol verwendet werden. Im Falle der Beimischung von Obst oder von anderen alkoholbildenden Stoffen, und sei es nur zur Geschmacksverbesserung und in untergeordnetem Ausmaß, kommt der…
…zu bedenken, dass die Anwendung der Vorschriften über die Abfindungsbrennerei jedenfalls voraussetzt, dass selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zur Herstellung von Alkohol verwendet werden. Im Falle der Beimischung von Obst oder von anderen alkoholbildenden Stoffen, und sei es nur zur Geschmacksverbesserung und in untergeordnetem Ausmaß, kommt der…
…zu bedenken, dass die Anwendung der Vorschriften über die Abfindungsbrennerei jedenfalls voraussetzt, dass selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zur Herstellung von Alkohol verwendet werden. Im Falle der Beimischung von Obst oder von anderen alkoholbildenden Stoffen, und sei es nur zur Geschmacksverbesserung und in untergeordnetem Ausmaß, kommt der…
…zu bedenken, dass die Anwendung der Vorschriften über die Abfindungsbrennerei jedenfalls voraussetzt, dass selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zur Herstellung von Alkohol verwendet werden. Im Falle der Beimischung von Obst oder von anderen alkoholbildenden Stoffen, und sei es nur zur Geschmacksverbesserung und in untergeordnetem Ausmaß, kommt der…