Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1200003/2021
Nachforderung von Alkoholsteuer aufgrund des Verkaufs von unter Abfindung hergestelltem Alkohol entgegen der im § 57 AlkStG normierten Verkehrsbeschränkungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1200003/2021vom 03.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Namen der republik
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Walter Ganahl, Schwefel 93 Tür 7, 6850 Dornbirn, über die Beschwerde vom 5. November 2020 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. Oktober 2020, ***5***, betreffend Alkoholsteuer, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:
Gem. § 201 Abs.1, Abs. 2 Z 3 BAO iVm. § 8 Abs. 1 Z 4 AlKStG wird die Alkoholsteuer wie folgt festgesetzt:
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Abfindungs-
anmeldung
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verarbeitete
Obststoffe
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Alkohol
in
Litern
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Bisher: Ermäßigter Steuersatz
€ 648,00
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Neu:
Regelsteuer-
satz
€ 1.200,00
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Nachforderung
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***1***
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Birnen
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15,6
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€ 101,09
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€ 187,20
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€ 86,11
|
***1***
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Zwetschgen
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23,10
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€ 149,69
|
€ 277,20
|
€ 127,51
|
***1***
|
Äpfel
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7,5
|
€ 48,60
|
€ 90,00
|
€ 41,40
|
***3***
|
Birnen
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27,00
|
€ 174,96
|
€ 324,00
|
€ 149,04
|
***3***
|
Äpfel
|
8,4
|
€ 54,43
|
€ 100,80
|
€ 46,37
|
***3***
|
Birnen/Äpfel
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23,10
|
€ 149,69
|
€ 277,20
|
€ 127,51
|
***3***
|
Birnen
|
5,4
|
€ 34,99
|
€ 64,80
|
€ 29,81
|
***3***
|
Äpfel
|
2,7
|
€ 17,50
|
€ 32,40
|
€ 14,90
|
***4***
|
Birnen
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9,6
|
€ 62,21
|
€ 115,20
|
€ 52,99
|
***4***
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Kornelkirschen
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2,8
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€ 18,14
|
€ 33,60
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€ 15,46
|
***4***
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Äpfel
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9,3
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€ 60,26
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€ 111,60
|
€ 51,34
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Nachforderung:
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Gesamt
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134,50
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€ 871,56
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€ 1.614,00
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€ 742,44
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit den Abfindungsanmeldungen Nrn. ***1***, ***2***, ***3*** und ***4*** hat der Beschwerdeführer die Erzeugung von insgesamt 134,5 l Alkohol unter Abfindung beantragt.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2020, ***5***, forderte das Zollamt vom Beschwerdeführer (Bf.) Alkoholsteuer iHv. € 742,44 mit der Begründung, er habe unter Abfindung hergestellten Alkohol an einen Nichtberechtigten verkauft und somit die Verkehrsbeschränkung gemäß § 57 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) verletzt.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Beschwerde brachte er vor, dass er nicht gewusst habe, dass ***8***, ein Bekannter, den unter Abfindung hergestellten Alkohol nicht für sich sondern für sein Einzelunternehmen "***W.***" zum Weiterverkauf gekauft habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. Jänner 2021, ***6***, wies das Zollamt die Beschwerde als unbegründet ab, da es bei Verletzung der Verkehrsbeschränkung nicht auf das subjektive Wissen des Steuerschuldners ankomme.
Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage an das Bundesfinanzgericht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Am 5. August 2020 wurde bei einer Nachschau bei der ***7*** GmbH, Adresse, durch das Zollamt festgestellt, dass in deren Verkaufsraum vom Beschwerdeführer unter Abfindung hergestellter Alkohol, Subirer, Apfel Birne und Birnenmischung in Flaschen, verkauft wurde.
Die ***7*** GmbH hatte den Alkohol wiederum vom Einzelunternehmen ***W.***, Inhaber ***8***, Adresse2, erworben.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer im Zeitraum 2016 - 2020 durchschnittlich 9 Flaschen jährlich an ***8*** verkauft. ***8*** betreibt einen Handel mit Wein und Spirituosen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht gewusst zu haben, dass ***8*** den Alkohol nicht für sich, sondern zum Weiterverkauf erworben hat.
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. (1) Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer).
...
Steuersätze
§ 2. (1) Die Alkoholsteuer beträgt 1 200 Euro je 100 l A (Regelsatz). ...
(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der
1. unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder
...
hergestellt worden ist.
Steuerschuld
Entstehen der Steuerschuld
§ 8. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß ...
...
4. Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb des Steuerlagers hergestellt wird und als solcher als gewerblich hergestellt gilt, ...
Abfindung
Begriff
§ 55. (1) Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat. Eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung.
(2) Die Durchschnittswerte sind 1. für die Abfindungsmenge auf Grund von Erfahrungen über die tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeuten für alkoholbildende Stoffe (Ausbeutesätze) und 2. für die Brenndauer auf Grund von Erfahrungen über die Herstellung von Alkohol in einfachen Brenngeräten (§ 61) unter Bedachtnahme auf die üblichen Herstellverfahren festzusetzen.
(3) In der Verordnung werden
1. die Alkoholausbeuten für 100 l zur Destillation aufbereitete Stoffe oder 100 kg Getreide,
a) den Füllraum (§ 59 Abs. 4) und
b) die zulässigen Sondereinrichtungen (§ 59 Abs. 5) der einfachen Brenngeräte bestimmt.
(4) Abfindungsberechtigter ist die Person oder Personenvereinigung, die die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.
Verkehrsbeschränkungen
§ 57. (1) Der Handel mit Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, ist verboten, ausgenommen der Handel zwischen dem Abfindungsberechtigten und
1. einem Inhaber eines Alkohollagers, zur Aufnahme in das Lager gemäß § 31 Abs. 4,
2. einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung durch Ausschank im Gast- und Schankbetrieb,
3. einem Letztverbraucher durch Ausschank oder in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist. ...
Abfindungsanmeldung
§ 62. (1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt, zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung kann auch auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg erfolgen.
(2) Die Abfindungsanmeldung hat zu enthalten:
1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
2. die Erklärung, daß der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt,
3. die Erklärung, daß dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 zusteht,
4. die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol
a) in Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben,
b) in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben,
c) nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,
5. den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll,
6. den Ort der Alkoholherstellung,
7. Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen,
8. die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist,
9. die Abfindungsmenge,
10. die Brenndauer und die Brennfristen,
11. eine Steuerberechnung gemäß § 63….
Selbstberechnung, Fälligkeit
§ 63. Der Abfindungsberechtigte hat die auf die Abfindungsmenge entfallende Steuer zu berechnen und den Steuerbetrag in der Abfindungsanmeldung anzugeben. Steht dem Abfindungsberechtigten eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 zu, ist vor Berechnung der Steuer von der Abfindungsmenge die steuerfreie Alkoholmenge abzuziehen. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats bei dem im § 62 Abs. 1 bezeichneten Zollamt zu entrichten.
§ 64. (1) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 erläßt. Bei elektronischer Anmeldung gilt die Herstellung von Alkohol als bewilligt, wenn das Zollamt nicht bis zu Beginn der Brennfrist den Antrag mittels elektronisch übermittelter Nachricht oder in anderer Weise abweist.
(2) Das Zollamt hat den Antrag (§ 62) mit Bescheid abzuweisen, wenn 1. gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer zu ihrer Vertretung bestellten oder ermächtigten Person, Bedenken bestehen, 2. die Abfindungsanmeldung beim Zollamt verspätet einlangt, 3. die Angaben in der Anmeldung unvollständig sind, 4. der Antragsteller Inhaber eines Steuerlagers ist.
(3) Das Zollamt hat den Antrag mit Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung unrichtig sind."
Der Verkauf des verfahrensgegenständlichen, unter Abfindung hergestellten Alkohols an den Getränkehändler ***W.*** ***8*** hat zur Folge, dass die gesamte in den jeweiligen Abfindungsanmeldungen hergestellte Menge Alkohol als gewerblich hergestellt gilt (§ 55 Abs. 1 letzter Satz AlKStG) und die Alkoholsteuer zum Regelsatz für die gesamte hergestellte Menge bescheidmäßig festzusetzen ist (§ 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG).
Wie bereits in den Entscheidungen des Zollamtes ausgeführt, hat der Verstoß gegen die Verkehrsbeschränkungen die Steuerschuldentstehung nach § 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG zur Folge, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer vom Verbot wusste.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Lösung der mit dem vorliegenden Erkenntnis zu beantwortenden Rechtsfragen ergibt sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden und im Erkenntnis zitierten Bestimmungen.
Salzburg, am 3. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 57 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1200003/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.1200003.2021
- Stammnummer
- 136541
- Gültig
- 03.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF