Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0041-Z4I/03
Verlust des Rechtes zur Erzeugung von 300 l Alkohol
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0041-Z4I/03vom 02.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 111 Abs. 1 Z 1 Alkoholsteuergesetz ist keine Rechtsgrundlage um das Recht 300 l A unter Abfindung zu brennen beim Verkauf des Brenngerätes als erloschen zu erklären.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Salzburg vom
23. Dezember 2002, GZ. 600/04162/2/2002, betreffend Feststellung des
Verlustes des Rechtes zur Erzeugung von 300 Liter Alkohol
entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Juli 2002,
Zahl: 600/4162/2002-2, stellte das Hauptzollamt Salzburg fest, dass das Recht
des Bf. 300 Liter Alkohol herzustellen, erloschen sei. Auf Grund des
§ 111 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) sei der Bf. berechtigt gewesen 300
Liter Alkohol herzustellen, wenn das einfache Brenngerät, ausgenommen in
den Fällen einer Reparatur, einer amtlichen Maßnahme oder der
Herstellung von Alkohol durch einen Miteigentümer, nicht vom
Aufbewahrungsort weggebracht und ausschließlich von dessen Eigentümer
zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet werde. Am 18. März
2002 habe der Bf. dem Hauptzollamt mitgeteilt, dass das einfache Brenngerät
verkauft worden sei. Das Recht, 300 Liter Branntwein unter Abfindung herstellen
sowie andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten zu dürfen, sei somit
erloschen. Dagegen wurde mit Schreiben vom 1. August 2002 berufen und
begründend ausgeführt, dass es richtig sei, dass das einfache
Brenngerät verkauft worden sei. Er habe sich jedoch Anfang März beim
Hauptzollamt erkundigt was zu machen sei, wenn das alte Brenngerät verkauft
und ein neues Brenngerät angeschafft werde. Ihm sei mitgeteilt worden, dass
dem Hauptzollamt Salzburg der Käufer und der Tag der Abholung des
Brenngerätes zu melden und noch in diesem Jahr ein neues Gerät
anzuschaffen und davon wiederum das Hauptzollamt zu verständigen sei, damit
das Brennrecht nicht erlösche. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der
telefonischen Auskunft habe er somit das alte Brenngerät verkauft und dies
am 18. März 2002 um 9.34 Uhr per Fax dem Hauptzollamt gemeldet. § 111
AlkStG sehe zwar den Verlust des 300lA Brennrechtes vor, wenn, von bestimmten
Ausnahmen abgesehen, das einfache Brenngerät vom Aufbewahrungsort
weggebracht und nicht ausschließlich von dessen Eigentümer zur
Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet werde. Allerdings sei von
diesen Tatbeständen nicht jene umfasst, wo ein Eigentümer sein altes
Brenngerät verkaufe und ein neues anschaffe. Das würde nämlich
bedeuten, dass jene, die über ein 300lA-Brennrecht verfügen, sich
niemals ein neues Brenngerät kaufen dürften, auch dann nicht, wenn das
alte Brenngerät nicht mehr funktionstauglich sei. Innerhalb eines relativ
kurzen Zeitraumes würde es somit in ganz Österreich keine
300lA-Brennrechte mehr geben. Das sei jedenfalls nicht der Wille des
Gesetzgebers gewesen. Im Übrigen dürfe er auf die Verwaltungspraxis
verweisen, wonach es durchaus möglich gewesen sei und ist ein einfaches
Brenngerät auszutauschen. Die Voraussetzungen für die Feststellung,
dass das Recht, eine Erzeugnismenge von 300lA herzustellen sowie andere als
selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe zu verarbeiten, erloschen sei, seien
somit nicht gegeben. Weiters dürfe er nochmals ausdrücklich auf die
telefonische Auskunft des HZA Salzburg verweisen, wo ihm ausdrücklich
zugesichert worden sei, dass er beim Verkauf des alten Brenngerätes keine
Probleme bekommen werde und auch das 300lA-Brennrecht nicht verlieren werde.
Die Berufung wurde vom Hauptzollamt Salzburg mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Dezember 2002 als unbegründet
abgewiesen und dies im Wesentlichen unter Hinweis auf § 111 AlkStG damit
begründet, dass der Einschreiter ab 15. März 2002 nicht mehr
Eigentümer eines einfachen Brenngerätes gewesen bzw. sein einfaches
Brenngerät vom Aufbewahrungsort weggebracht worden sei. Das Recht auf
Herstellung von 300 l A unter Abfindung und auch das Recht, alkoholbildende
Stoffe zuzukaufen, sei daher erloschen. Daran ändere auch der Umstand
nichts, dass vom Einschreiter bereits im März 2002 - also zum Zeitpunkt des
Verkaufes seines Brenngerätes - beabsichtigt gewesen sei, neuerlich ein
einfaches Brenngerät zu erwerben. Im Alkoholsteuergesetz finde sich
nämlich keine Bestimmung, wonach ein einmal erloschenes 300-L-Brennrecht
durch den zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigten Neuankauf eines
einfachen Brenngerätes wieder neu begründet werden könne.
Hinsichtlich der angeblich erteilten telefonischen Auskunft sei nicht eindeutig
nachvollziehbar, ob bei der Fragestellung tatsächlich auf das bestehende
300-L-Brennrecht hingewiesen worden sei. Der Auskunftgeber könne nicht mehr
festgestellt werden. Im Übrigen würde der Grundsatz von Treu und
Glauben die Behörde nicht hindern, von einer als unrichtig erkannten
Rechtsauffassung abzugehen. Dagegen wurde mich Schreiben vom
16. Jänner 2003 zeit- und formgerecht der Rechtsbehelf der Beschwerde
erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass das alte
Brenngerät an S. verkauft worden sei und dieser es am 19. April 2002
abgeholt habe, womit der Kaufvertrag rechtlich abgewickelt worden sei. Am
26. März 2002 habe er von F. das neue Brenngerät gekauft. Als
Liefertermin sei ihm der Monat August 2002 in Aussicht gestellt worden, der
verbindliche Kaufvertrag datiere jedoch schon vom 26. März 2002. Somit
sei aufgrund des verbindlichen Kaufvertrages davon auszugehen, dass bereits am
26. März 2003 ein neues Brenngerät angeschafft worden sei und
nicht zu einem späteren Zeitpunkt der Neukauf eines einfachen
Brenngerätes beabsichtigt gewesen sei. Der Verkauf des alten
Brenngerätes sei daher eindeutig nach dem Kauf des neuen Brenngerätes
erfolgt und es seien daher die rechtlichen Voraussetzungen für den Verlust
des 300-l-Brennrechtes nicht gegeben. § 111 Abs. 2 AlkStG sehe in keinster
Weise vor, dass beim Austausch eines Brenngerätes das 300-L-Brennrecht
verloren gehen solle. Auch eine Verzögerung z.B. im Liefertermin könne
nicht dazu führen, dass das Brennrecht verloren gehe. Im Zeitpunkt der
Erlassung des angefochtenen Bescheides sei er bereits Eigentümer eines
einfachen Brenngerätes gewesen, es könne daher nicht schaden, wenn das
alte Brenngerät mit 19. April 2002 an S. übergeben worden sei.
§ 111 AlkStG schließe nicht aus, dass ein altes Brenngerät durch
eine neues ausgetauscht werde könne, es sei auch nirgends genau definiert,
wann genau das neue Brenngerät sich bereits wieder am Hof befinden
müsse. Wie er erfahren habe, sei die Verwaltungspraxis hiezu in den
Bundesländern sehr unterschiedlich. Einem Rechtsanwender sei es weder
zumutbar noch möglich diese unterschiedlichen Verwaltungspraxen zu kennen
und dies könne auch nicht zum Nachteil gereichen. Zur telefonischen
Auskunft sei festzuhalten, dass er natürlich nur wegen seines
300-L-Brennrechtes nachgefragt habe. Warum hätte er auch wegen einem
anderen Brennrecht nachfragen sollen, wenn er ein 300-L-Brennrecht habe. Sicher
sei er sich auch jetzt noch nicht, mit welchem Herrn vom Hauptzollamt er
gesprochen habe. Nachdem die Auskunft für ihn klar gewesen sei, habe er
sich auch keine weiteren Notizen gemacht und sich leider weder Datum
aufgeschrieben noch nach dem Namen der Auskunftsperson gefragt. Nochmals
dürfe er festhalten, dass seines Erachtens sich im Alkoholsteuergesetz
keine Bestimmung finde, welche bei Austausch des einfachen Brenngerätes den
Verlust des 300-L-Brennrechtes zur Folge hätte. Es finde sich auch keine
Regelung, wo festgehalten werde, in welchem Zeitraum das neue Brenngerät am
Hof sein müsse. Jedenfalls habe er das neue Brenngerät schon gekauft
gehabt als er das alte Brenngerät verkauft habe. Er stelle daher den Antrag
der Berufung Folge zu geben und festzustellen, dass das Recht, eine
Erzeugnismenge von 300lA herzustellen, sowie andere als selbstgewonnene
alkoholbildende Stoffe zu verarbeiten, nicht erloschen sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
§ 111 Abs. 1
Alkoholsteuergesetz (AlkStG) bestimmt:
Wer am Tag vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes berechtigt war, Branntwein unter Abfindung herzustellen und
Eigentümer eines einfachen Brenngerätes gemäß
§ 110
ist, auf welchen er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein unter
Abfindung mit einer Erzeugnisgrenze von drei Hektoliter Weingeist hergestellt
hat, kann, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol
unter Abfindung erfüllt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
abweichend von der Regelung des § 65 Abs. 1 eine Erzeugnismenge von 300 l A
herstellen, wenn das einfache Brenngerät, 1. ausgenommen in den
Fällen einer Reparatur, einer amtlichen Maßnahme oder der Herstellung
von Alkohol durch einen Miteigentümer, nicht vom Aufbewahrungsort
weggebracht und
2.
ausschließlich von dessen Eigentümer zur Herstellung von Alkohol
unter Abfindung verwendet wird.
Diese Bestimmung des AlkStG legt den Kreis der Berechtigten
fest, welche 300 Liter Alkohol unter Abfindung herstellen dürfen. Dies sind
demnach alle diejenigen, die am 31. Dezember 1994 berechtigt waren Branntwein
unter Abfindung herzustellen und Eigentümer eines einfachen
Brenngerätes waren, auf welchem sie bereits vor diesem Zeitpunkt Branntwein
unter Abfindung bis zu drei Hektoliter Weingeist hergestellt haben. Weiters sind
die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung zu
erfüllen. Diese im Vergleich zum Abfindungsberechtigten nach § 65
AlkStG weitergehende Mengenbegünstigung, steht in weiterer Folge nur zu,
wenn eben auch die unter § 111 Abs. 1 Z 1 und 2 AlkStG genannten
einschränkenderen Ausnahmen betreffend Wegbringung des Brenngerätes
vom Aufbewahrungsort und Brennberechtigung beachtet werden. Dass der Verkauf
eines alten und der Ersatz durch ein neues Brenngerät verboten bzw. zum
Verlust des Rechtes auf eine Erzeugnismenge von 300 l A führen sollte, wird
darin jedoch nicht explizit geregelt. So kann dieser Bestimmung auch nicht
entnommen werden, innerhalb welcher Frist der Austausch der Geräte
durchzuführen ist. Bei Auslegung dieser Gesetzesbestimmung, dass das am
31. Dezember 1994 benutzte Brenngerät in weiterer Folge - von den
Ausnahmen abgesehen - nie vom Aufbewahrungsort weggebracht werden darf,
würde im Ergebnis dazu führen, dass zur Verhinderung des
Erlöschens des 300-l-Brennrechtes, sich der Berechtigte über die Jahre
ein entsprechendes Lager an nicht mehr funktionstüchtigen und unreparablen
Geräten anlegen müsste oder aber, dass das Recht auf eine
Erzeugnismenge von 300 l A nach einer gewissen Zeit, eben beim Verkauf oder auch
bei Entsorgung eines alten Brenngerätes, zwingend ausläuft. Eine
derartige Interpretation dieser Bestimmung ist unzulässig bzw. hätte,
wenn dies vom Gesetzgebers gewollt gewesen wäre, entsprechend klar geregelt
werden müssen. Dafür spricht auch, dass eine Gesamtrechtsnachfolge
(infolge eines Verkauf des Hofes, Verlassenschaft oder Hofübergabe) sehr
wohl möglich sein soll. Das Recht auf eine Erzeugnismenge von 300 l A ist
nicht auf dem einfachen Brenngerät sondern in der Person des
Eigentümers bzw. in der Liegenschaft begründet. Aus alledem ist zu
folgern, dass für die Abwicklung eines Verkaufes und Neuankaufes eines
Brenngerätes die allgemeinen Bestimmungen für Abfindungsbrenner
anzuwenden sind. So insbesondere die Regelung der entsprechenden
Anzeigepflichten im § 61 Abs. 5 AlkStG, wonach der Eigentümer eines
Brenngerätes verpflichtet ist, dem Zollamt jede Änderung der im
eingereichten Aufriss, in der eingereichten Beschreibung oder der im
Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse innerhalb einer Woche, gerechnet
vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses schriftlich anzuzeigen. Dieser
Verpflichtung ist der Bf. nachgekommen. Daraus ist zu folgern, dass die
rechtlichen Wirkungen des Verbotes der Wegbringung vom Aufbewahrungsort sich nur
auf den Zeitraum des Eigentums am Brenngerät beziehen können. Ein
Grund für die Feststellung, dass das Recht für eine Erzeugnismenge von
300 l A. für den Bf. erloschen sei, liegt demnach nicht vor. Die
Berufungsvorentscheidung war daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes
aufzuheben.
Inwieweit vom Bf. eine Auskunft
über die Abwicklung des Verkaufes beim Hauptzollamt Salzburg eingeholt
wurde und in der Fragestellung auf das 300 l Brennrecht hingewiesen wurde, ist
daher im gegenständlichen Streitfall unerheblich.
Innsbruck,
2. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 Z 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Erzeugnismenge300 Liter AlkoholVerlust des RechtesWegbringung vom AufbewahrungsortVerkauf des Brenngerätes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0041-Z4I/03
- Stammnummer
- 4338
- Gültig
- 02.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF