Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0010-Z3K/04
Gewerbliche Herstellung von Alkohol durch einen Abfindungsberechtigten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0010-Z3K/04vom 23.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch
Dr. Georg-Christian Gass und Dr. Alexander M. Sutter,
Rechtsanwälte, 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 1, vom
13. Jänner 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Graz, vertreten durch Mag. Peter Pozezanac, vom 9. Dezember 2003,
Zl. 1234, betreffend Alkoholsteuer entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise stattgegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind der am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnung zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bf. hat im Jahre 2001 mit den nachfolgend
angeführten und eigenhändig unterfertigten Abfindungsanmeldungen
gemäß
§ 62 des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG - BGBl. I
Nr. 2000/142) die Herstellung von Alkohol unter Abfindung beantragt.
Der Bf. hat darin jeweils ua. Angaben zu seiner Person
gemacht, ausgeführt, dass ihm steuerfreier Hausbrand zustehe, erklärt,
Eigentümer der Liegenschaft ab mit einem Baumbestand von 5000 Stück
der Arten Apfel, Birne und Zwetschke zu sein, sein einfaches Brenngerät als
ein solches mit einem Füllraum von 150 Liter und einer Konstante von
2,3 beschrieben, Angaben zur beantragten Alkoholherstellung gemacht und die
Brenndauer bzw. die anfallende Steuer selbst berechnet.
Mit Abfindungsanmeldung Nr. 2345 vom
17. Juli 2001 hat der Bf. 6,50 hl Erdbeermaische mit einer
Ausbeute von 2,0 %, 7,60 hl Johannisbeermaische mit einer Ausbeute von
2,0 % und 23,00 hl Apfelmaische mit einer Ausbeute von 3,0 % zum
Brand unter Abfindung angemeldet, sich die Alkoholmenge mit insgesamt
97,20 lA errechnet, davon den ihm zustehenden Hausbrand abgezogen und
für die zu versteuernden 76,20 lA die anfallende Steuer zum Steuersatz
von S 7.452,- je hl Alkohol mit € 412,65 selbst
berechnet.
Mit Abfindungsanmeldung Nr. 3456 vom
20. August 2001 hat der Bf. insgesamt 12,80 hl Marillenmaische
mit einer Ausbeute von 3,0 % zum Brand unter Abfindung angemeldet, sich die
Alkoholmenge mit 38,40 lA errechnet und die darauf entfallende Steuer zum
Steuersatz von S 7.452 je hl Alkohol mit € 207,92 selbst
berechnet.
Mit Abfindungsanmeldung Nr. 4567 vom
10. September 2001 hat der Bf. 3,20 hl Pfirsichmaische mit einer
Ausbeute von 3,0 % und 24,80 hl Kriechenmaische mit einer Ausbeute von
3,0 % zum Brand unter Abfindung angemeldet, sich die Alkoholmenge mit
insgesamt 84,00 lA errechnet und die darauf entfallende Steuer zum
Steuersatz von S 7.452 je hl Alkohol mit € 454,92 selbst
berechnet.
Mit Abfindungsanmeldung Nr. 5678 vom
17. September 2001 hat der Bf. insgesamt 50,00 hl Birnenmaische
mit einer Ausbeute von 3,0 % zum Brand unter Abfindung angemeldet, sich die
Alkoholmenge mit 150,00 lA errechnet, bemerkt, er habe bis dato von der
Erzeugungsmenge bereits 219,60 lA hergestellt, und die darauf entfallende
Steuer - auf 80,40 lA den Steuersatz von S 7.452 je hl Alkohol
und auf 69,60 lA den Steuersatz von S 12.420,- je hl Alkohol mit in
Summe € 1.063,56 selbst berechnet.
Mit Abfindungsanmeldung Nr. 6789 vom
20. Dezember 2001 hat der Bf. 5,00 hl Zwetschkenmaische mit einer
Ausbeute von 5,0 % zum Brand unter Abfindung angemeldet, sich die
Alkoholmenge mit 27,50 lA errechnet, bemerkt, er habe bis dato von der
Erzeugungsmenge bereits 369,60 lA hergestellt, und die darauf entfallende
Steuer zum Steuersatz von S 12.420,- je hl Alkohol im Betrage von
€ 248,25 selbst berechnet.
Der Bf. hat damit im Jahr 2001 nach seinen Angaben auf
der Basis der von ihm erklärten Maischemengen und Ausbeutesätze
insgesamt 397,1 lA erzeugt.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 hat die
Verbrauchsteuerstelle des Zollamtes Spielfeld dem Zollamt Graz im Wesentlichen
mitgeteilt, der Bf. sei dort als Abfindungsbrenner mit Zukaufsrecht erfasst. Im
Zuge einer Nachschau sei festgestellt worden, der Bf. habe in den
Jahren 2000 bis 2002 nicht nur selbstgewonnene Obststoffe, sondern auch
Kernobst zugekauft und zu Alkohol unter Abfindung verarbeitet. So habe er im
angeführten Zeitraum laut Niederschrift vom 26. Juni 2003 Birnen
zugekauft. Die Alkoholmenge habe der Bf. gemäß
§ 2 Z 1
der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen BGBl. Nr. 172/1998
mit dem Ausbeutesatz von 3,0 %, anstelle mit einem Ausbeutesatz von
3,6 % gemäß
§ 2 Z 18 leg. cit. berechnet.
Am 26. Juni und 9. Oktober 2003 wurde
der Bf. zur Sache niederschriftlich befragt. Aus den Niederschriften ergibt sich
ua., dass der Bf. im Jahr 2001 auf der Basis der ausgewerteten
Abfindungsanmeldungen insgesamt 13.290 Liter an Obststoffen (Birnen:
5.000 Liter, Äpfel: 2.300 Liter, Zwetschken: 500 Liter,
Pfirsiche: 320 Liter, Kriechen: 2.480 Liter, Erdbeeren:
650 Liter, Johannisbeeren: 760 Liter und Marillen: 1.280 Liter)
verarbeitet hat.
Von der Gesamtmenge waren nach den Angaben des Bf.
12.032 Liter an Obststoffen (Birnen: 6.542 Liter, Erdbeeren:
650 Liter, Johannisbeeren: 760 Liter, Marillen: 1.280 Liter,
Kriechen: 2.480 Liter und Pfirsiche: 320 Liter) nicht selbstgewonnene
Obststoffe. Der Bf. hat ausgeführt, die mengenmäßigen
Zukäufe seien durch betriebliche Aufzeichnungen belegt bzw. seien seine
persönlichen Angaben. Der Bf. hat die Niederschrift als
Brennberechtigter unterfertigt. Die Differenz bei den Birnen hat der Bf.
dahingehend erklärt, er habe im Jahre 2001 nur 5000 Liter
Birnenmaische angemeldet, den Rest der Birnen habe er als Frischware ab Hof
verkauft. Da die Birnen im Überwachungsbuch nicht erfasst seien, sei vom
auf losen Blättern geführten Überwachungsbuch vermutlich ein
Blatt in Verlust geraten.
Das Hauptzollamt Graz hat daraufhin von Amts wegen nach
Maßgabe des § 201 BAO, weil sich die für das Jahr 2001
bekannt gegebenen Selbstberechnungen in den Abfindungsanmeldungen als nicht
richtig erwiesen haben, die Alkoholsteuer für das Jahr 2001 mit
€ 4.283,32 erstmalig mit Bescheid vom 29. Oktober 2003,
Zahl: 7890 nach dem Regelsatz neu festgesetzt und Alkoholsteuer im Betrage
von € 1.896,02 nachgefordert.
Das Hauptzollamt Graz begründet die Entscheidung im
Wesentlichen damit, dass die Alkoholsteuer nach dem Regelsatz zu erheben sei,
wenn die Bedingungen - es sei die zulässige
Jahreserzeugungsmenge um 27,10 lA überschritten worden - für
eine Herstellung von Alkohol unter Abfindung nicht eingehalten werden.
In seiner dagegen am 28. November 2003
eingebrachten und mit einem Ansuchen um Nachsicht verknüpften Berufung
wendet der Bf. im Wesentlichen ein, er stelle seit 1972 als Besitzer eines
3-hl-Brennrechtes Alkohol unter Abfindung her und habe bisher keine einzige
Beanstandung gehabt. Seit der Zuständigkeit der Zollämter habe er
Abfindungsanmeldungen immer persönlich zum Zollamt Leibnitz gebracht. Die
Abfindungsanmeldungen seien dort kontrolliert und dagegen keine Einwendungen
erhoben worden. Bis zum Jahre 1998 habe es keinen Unterschied in
den Ausbeutesätzen zwischen selbstgewonnenen und nicht selbstgewonnenen
Äpfeln, Birnen und sonstigem Kernobst gegeben. Erst im Jahre 1998 sei mit
BGBl. II Nr. 1998/172 - noch dazu in einem
Sammelgesetz - für nicht selbstgewonnene Äpfel, Birnen und
nicht selbstgewonnenes sonstiges Kernobst der Ausbeutesatz von 3,0 % auf
3,6 % erhöht worden. Der Verfassungsgerichtshof habe die
Unübersichtlichkeit von Sammelgesetzen schon mehrmals
beanstandet. Es sei von den Zollbeamten in den Jahren 2000 bis 2002
sein Betrieb wiederholt kontrolliert und seien Abfindungsanmeldungen entgegen
genommen worden, ohne dass auf die gesetzlichen Änderungen hingewiesen
worden wäre. Weder im Maischeüberwachungsbuch noch im Anmeldeformular
gebe es Verweise oder Rubriken, in denen zugekauftes Kernobst zu deklarieren
sei. Sehr wohl müsse er aber beispielsweise die Standorte seiner
Maischebehälter im Maischeraum bei jeder Anmeldung skizzieren. Bei der
Präzision der Arbeit des Zollamtes im Hinblick auf die Alkoholproduktion
wäre bei einer solchen Grundsatzfrage - zugekaufte oder selbst
erzeugte Äpfel, Birnen und sonstiges Kernobst - die
Deklarierungspflicht für ihn im Nachhinein als selbstverständlich zu
verstehen. Die auf die Auswirkungen bezogenen Wertigkeiten seien für ihn
unverständlich. Erst im Juni des Jahres 2003 seien von den
Zollbeamten Bedenken hinsichtlich der Abfindungsanmeldungen für die
Jahre 2000 bis 2002 geäußert worden. Er habe daraufhin auch
Berufskollegen auf diese Problematik hin angesprochen. Keinem sei die
Erhöhung der Ausbeutesätze bekannt gewesen. Die
Steuervorschreibung nach dem Regelsatz werde damit begründet, er habe in
steuerlicher Hinsicht Verfehlungen begangen. Er habe weder fahrlässig noch
vorsätzlich gehandelt, sondern der Berechnung völlig unbewusst
für die zugekaufte Rohware den bis zum Jahr 1998 geltenden
Ausbeutesatz zugrunde gelegt. Hätte er vorsätzlich gehandelt,
hätte er die Frage des Zollbeamten im Juni 2003 nach zugekauftem Obst
verneint. Außerdem sei es seiner Ansicht nach offensichtlich ungeschickt,
in ein öffentliches Dokument falsche Daten einzutragen und dieses
vorzulegen. Wäre ihm der ab dem Jahr 1998 höhere
Ausbeutesatz bekannt gewesen, hätte er entsprechend weniger Obst zugekauft,
um nicht in die höhere Besteuerung zu fallen. Der Ertrag für die die
Jahreserzeugungsmenge überschreitende Menge Alkohol stehe in überhaupt
keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur Steuernachzahlung. Wenn er nun
steuerlich so behandelt werde, wie ein gewerblicher Brenner, so weise er darauf
hin, dass er als Landwirt hinsichtlich des Vertriebes der gewonnenen Produkte
beträchtlichen Einschränkungen unterworfen sei und ihm bei weitem
nicht jene Möglichkeiten des Vertriebes, wie einem gewerblichen Brenner
offen stünden. Er habe das Abfindungsverfahren eingehalten, die
Übermenge jedoch in Unkenntnis des Ausbeutesatzes hergestellt. Der
Bf. hat den Antrag gestellt, es möge der angefochtene Bescheid aufgehoben
und die Nachzahlung an Alkoholsteuer nur für die Übermenge
vorgeschrieben werden.
Das Hauptzollamt Graz hat über die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember 2003, Zahl: 1234,
entschieden. Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen. Die
Bemessungsgrundlagen und die Abgabenhöhe blieben
unverändert. Das Hauptzollamt Graz begründet seine Entscheidung
unter dem Hinweis auf diverse Bestimmungen des AlkStG, der Verordnung-Abfindung
und der BAO im Wesentlichen damit, der Bf. habe die Herstellung von Alkohol im
Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes hergestellt und für zugekaufte
Waren einen falschen Ausbeutesatz angewendet. Es seien ohne gewerbliche
Bewilligung überwiegend zugekaufte Obststoffe verarbeitet und die
Jahreserzeugungsmenge von 300 lA als Folge der rechtens anzuwendenden
Ausbeutesätze des § 2 Z 18 der Verordnung-Abfindung
überschritten worden, so dass die gesamte hergestellte Menge an Alkohol dem
Regelsteuersatz unterliege und die Alkoholsteuer rechtens neu festgesetzt worden
sei.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom
13. Jänner 2004. Der Bf. führt im Wesentlichen aus, er
stelle seit 1972 als Besitzer eines 3-hl-Brennrechtes Alkohol unter Abfindung
her. Er habe bisher keine einzige Beanstandung gehabt. Seit der
Zuständigkeit des Zollamtes habe er die Abfindungsanmeldungen immer
persönlich zum Zollamt Leibnitz gebracht. Sie seien dort kontrolliert und
keine Einwendungen erhoben worden. Im Hinblick auf die Zukaufsmenge habe es
immer Diskussionen mit dem zuständigen Beamten gegeben. Durch diese
Gespräche sei das Zollamt Leibnitz darüber informiert gewesen, dass er
auch nicht selbstgewonnene Obststoffe verarbeite. Er habe es
übersehen, dass der Ausbeutesatz angehoben worden sei. Das Formular
VSt 20 sei diesbezüglich nicht geändert worden. Auf Seite 1
der Abfindungsanmeldung sei unter Punkt 2 lediglich der Nachweis der
selbstgewonnenen Stoffe anzuführen. Wenn man einen Umkehrschluss zu
§ 62 Abs. 2 Punkt 7 AlkStG ziehe, müsste in der
Abfindungsanmeldung auch eine Rubrik über nicht selbstgewonnene Stoffe
aufscheinen. Der einzige Hinweis finde sich auf Seite 2 des
Hinweisblattes zur Abfindungsanmeldung. Dort werde in Abschnitt II
(Ausbeutesätze) am Schluss unter Z 18 auf die nicht selbstgewonnenen
Äpfel, Birnen und das nicht selbstgewonnene sonstige Kernobst hingewiesen.
Dies habe er leider unwissentlich nicht gelesen. Ihm sei bewusst, dass
er als Besitzer des Maria-Theresianischen-Brennrechtes die auferlegten
Verpflichtungen penibel einzuhalten habe, um nicht dieses alten Brennrechtes
verlustig zu werden. Der Vorwurf, die Aufzeichnungen über die insgesamt
verarbeiteten Obststoffe seien mangelhaft und eine exakte Bestimmung der
Herkunft der insgesamt verarbeiteten Rohstoffe nicht möglich, treffe ihn
besonders schwer und sei nicht zutreffend. Er führe in seinem Betrieb eine
ordentliche Buchhaltung und könne jederzeit den exakten Nachweis über
die Herkunft der insgesamt verarbeiteten Rohstoffe geben. Um
Wiederholungen zu vermeiden, verweise er auf die letzten beiden Absätze in
seiner Berufung gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2003. Er
habe für jedermann verständlich die höheren Ausbeutesätze
völlig unbewusst und unabsichtlich nicht der Berechnung zugrunde gelegt.
Die damit verbundenen Folgen, wie etwa der volle Steuersatz für die gesamte
erzeugte Alkoholmenge und der drohende Entzug des Brennrechtes, seien so
gravierend, dass man eine derartige Verfehlung weder bewusst noch
fahrlässig begehen würde. Das Zollamt Leibnitz hätte
gemäß
§ 115 BAO seine Angaben in den Abfindungsanmeldungen
überprüfen müssen. Es habe bei einem 3-hl-Brennrecht damit
rechnen müssen, dass auch nicht selbstgewonnene Obststoffe verarbeitet
werden. Es sei unbillig, wenn einem in Verwaltungs- und Rechtssachen völlig
unkundigen Landwirt eine höhere Aufmerksamkeit zugemutet werde, als einem
erfahrenen Verwaltungsbeamten, der die Angaben eines Abgabepflichtigen und
amtsbekannte Umstände auch zugunsten des Abgabepflichtigen zu prüfen
und zu würdigen habe. Durch die Unterlassung der in § 115
BAO angeordneten Überprüfung seiner Abfindungsanmeldungen sowie durch
die Unterlassung des in dieser Frage bedeutungsvollen Parteiengehörs sei er
jahrelang nicht auf diesen von ihm gemachten Rechenfehler, der exorbitante und
die Existenz bedrohende Folgen nach sich ziehe, aufmerksam gemacht
worden. Zusammengefasst stütze er seine Beschwerde daher
auf - die trotz gesetzlicher Anordnung in § 115 BAO
unzureichende Prüfung seiner Anmeldungen, - eine fehlende Rubrik in
der Abfindungsanmeldung, in der zugekaufte Obststoffe zu erklären
wären, - auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil es
unerklärlich sei, dass von einem Nachbarn zugekauftes Kernobst einen um
20 % höheren Ausbeutesatz (3,6 %) gegenüber dem
selbstgewonnenen Obst (3,0 %) haben soll. Hier liege seiner Meinung nach
eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung BGBl. II Nr. 172/1998
vor. Der Bf. hat abschließend beantragt, die
Berufungsvorentscheidung möge aufgehoben und die Nachzahlung an
Alkoholsteuer nur für die durch den Berechnungsfehler erzeugte
Übermenge von 27,10 lA vorgeschrieben werden.
Mit einem ergänzenden Beschwerdevorbringen vom
26. März 2004 hat der Bf. zunächst mitgeteilt, er sei
vertreten. Der Bf. hat in der Sache selbst im Wesentlichen ergänzt,
die Vorschreibung der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Alkoholsteuer sei
der Höhe nach zu Unrecht erfolgt. Es werde die Berechnung der Ausbeute
bekämpft. Der Bf. habe glaubwürdig dargestellt, dass ihm nicht bekannt
gewesen sei, dass für nicht selbstgewonnene Obststoffe ein Ausbeutesatz von
3,6 % anzuwenden sei. Diese erst seit 1998 in Geltung stehende Bestimmung
sei selbst der Abgabenbehörde erster Instanz nicht bekannt gewesen, die
davon ausgegangen sei, diese Bestimmung sei seit 1995 in Kraft gewesen. Der Bf.
habe berechtigt darauf verwiesen, in den von den Behörden erstellten
Formularen sei hierfür kein Feld vorgesehen. Es fehle die sachliche
Begründung für die gesetzliche Bestimmung, die in diesem
Verfahrensstadium noch nicht bekämpfbar sei. Der Bf. sei von den
zuständigen Behörden auf diesen Umstand nie hingewiesen worden. Gerade
in dem Zeitraum, in dem notorisch bekannt gewesen sei, dass es allgemein
witterungsbedingt erhebliche Ernteausfälle gegeben habe, seien in vielen
Fällen Zukäufe erforderlich gewesen. Es werde zu Unrecht davon
ausgegangen, dass sämtliche nicht selbstgewonnenen Obststoffe
tatsächlich zu Alkohol verarbeitet worden seien. Der Bf. habe in diesem
Zusammenhang unwiderlegt angegeben, erhebliche Mengen des zugekauften Materials
unverarbeitet weiter verkauft zu haben. Diesbezüglich liege daher eine
Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. In der Berufungsvorentscheidung
habe die Behörde zu Recht erkannt, dass hier eine Verletzung des
Parteiengehörs gegeben sei. Gegenüber dem Bf. sei trotz Bekanntsein
des Umstandes, dass er das Recht auf Zukauf habe, kein Vorhalteverfahren
durchgeführt worden. Selbst wenn man von der bekämpften
Rechtsansicht der Abgabenbehörde erster Instanz ausgehen könnte,
erweise sich die Berechnung als verfehlt. Es könne rechtens der
erhöhte Ausbeutesatz nur für den Zukauf, nicht aber für die
gesamte verarbeitete Menge, nicht für die darin enthaltenen
selbstgewonnenen Obststoffe gelten. Es sei die Steuervorschreibung nach
dem Regelsatz für die gesamte hergestellte Alkoholmenge zu Unrecht erfolgt.
Eine steuerliche Verfehlung sei dem Bf. nicht anzulasten. Der Bf. habe
unstrittig selbstgewonnene Obststoffe verarbeitet und daneben auch zugekaufte
Obstarten. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nicht, wie die
Abgabenbehörde erster Instanz zu den von ihr angenommenen Mengen nicht
selbstgewonnener Obststoffe gekommen sei. Es fehle jegliche Begründung
dahingehend, wie die Behörde zur Ansicht gekommen sei, dass sämtliche
zugekauften Produkte auch tatsächlich zu Alkohol verarbeitet worden sind.
Die Behörde sei diesbezüglich der gesetzlichen Verpflichtung, den
Bescheid nachvollziehbar zu begründen, nicht nachgekommen. Der Bf.
hat seine Berufungsanträge dahingehend ergänzt, der angefochtene
Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 29. Oktober 2003, Zahl: 8901
(gemeint wohl: Zahl: 7890), möge behoben und die Alkoholsteuer in richtiger
Höhe festgesetzt werden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des
Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl
im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die
Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und
demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Gemäß
§ 85c ZollR-DG ist gegen
Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch
die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe
(Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den
Unabhängigen Finanzsenat zulässig.
Der angefochtene Bescheid und damit der Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens in Zollangelegenheiten ist die zwingend zu erlassende
Berufungsvorentscheidung (§ 85b Abs. 2 ZollR-DG: arg. "haben")
und nicht der dieser zugrunde liegende Bescheid (§ 85c Abs. 1
ZollR-DG; arg. "gegen Berufungsvorentscheidungen").
Nach § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für
die Einbringung der Beschwerde, für das Verfahren des Unabhängigen
Finanzsenates sowie für dessen Entscheidungen die diesbezüglichen
Bestimmungen der BAO sinngemäß, so weit die im ZollR-DG enthaltenen
Regelungen nicht entgegen stehen. Die sinngemäße Anwendung des
§ 289 Abs. 2 BAO besteht darin, dass in Erledigung der Beschwerde
die angefochtene Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abgeändert
oder aufgehoben oder die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden
kann.
Gemäß
§ 55 Abs. 1 AlkStG werden
bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung selbstgewonnene alkoholbildende
Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät
(§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt
(Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge
erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittsätzen
bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen
hat. Gemäß Abs. 2 sind Durchschnittswerte für die
Abfindungsmenge auf Grund von Erfahrungen über die tatsächlich
erzielbaren Alkoholausbeuten für alkoholbildende Stoffe
(Ausbeutesätze) und für die Brenndauer auf Grund von Erfahrungen
über die Herstellung von Alkohol in einfachen Brenngeräten
(§ 61) unter Bedachtnahme auf die üblichen Herstellverfahren
festzusetzen. In der Verordnung werden gemäß Abs. 3 ua.
die Alkoholausbeuten für 100 l zur Destillation aufbereitete Stoffe,
die Formeln zur Ermittlung der Brenndauer unter Bedachtnahme auf weitere dort
genannte Bedingungen bestimmt. Abfindungsberechtigter ist
gemäß Abs. 4 die Person oder Personenvereinigung, die die
Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung
erfüllt.
Gemäß
§ 2 Z 1 und Z 2 der
Abfindungsverordnung (BGBl Nr. 1995/39 idgF) gelten für 100 l zur
Destillation aufbereitete Äpfel, Birnen und sonstiges Kernobst 3,0 lA
bzw. 2,0 lA als Ausbeute. Gemäß
§ 2 Z 18
der Abfindungsverordnung (BGBl II Nr. 1998/172), der am
1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, gelten für 100 l zur
Destillation aufbereitete nicht selbstgewonnene Äpfel, Birnen und sonstiges
Kernobst 3,6 lA als Ausbeute.
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AlkStG steht
dem Abfindungsberechtigten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt
ist, in einem Kalenderjahr die Herstellung von 100 lA (Erzeugungsmenge)
zu. Der Abfindungsberechtigte kann gemäß Abs. 2 über
die jährliche Erzeugungsmenge hinaus 100 lA zum Steuersatz
gemäß
§ 2 Abs. 3 herstellen.
Wer am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
berechtigt war, Branntwein unter Abfindung herzustellen und Eigentümer
eines einfachen Brenngerätes gemäß
§ 110 ist, auf
welchem er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein unter Abfindung
mit einer Erzeugungsgrenze von drei Hektoliter Weingeist hergestellt hat, kann
gemäß
§ 111 Abs. 1 AlkStG, wenn er die Voraussetzungen
für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt, mit
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, abweichend von der Regelung des
§ 65 Abs. 1, eine Erzeugungsmenge von 300 lA unter den in
dieser Bestimmung weiteren näher umschriebenen Bedingungen
herstellen. Soweit in Abs. 1 genannte Abfindungsberechtigte vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes andere als selbstgewonnene Stoffe
verarbeiten durften, bleibt das Recht, alkoholbildende Stoffe zuzukaufen,
gemäß Abs. 2 aufrecht.
Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies
gemäß
§ 62 Abs. 1 AlkStG bei dem Zollamt, in dessen
Bereich Alkohol unter Abfindung hergestellt werden soll, zu beantragen
(Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung hat gemäß
Abs. 2 die dort näher beschriebenen Angaben und
Verpflichtungserklärungen im Hinblick auf die Abgabe von Alkohol zu
enthalten. Der Abfindungsanmeldung sind
gemäß Abs. 3 ein Grundriss der für die Aufbewahrung
der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und
unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe
aufbereitet werden, eingezeichnet sind und die Unterlagen für den Nachweis
oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen. Auf diese
Unterlagen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen
werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht
eingetreten sind.
Der Abfindungsberechtigte hat gemäß
§ 63 AlkStG die auf die Abfindungsmenge entfallende Steuer zu
berechnen und den Steuerbetrag in der Abfindungsanmeldung anzugeben. Steht dem
Abfindungsberechtigten eine Steuerbefreiung gemäß
§ 4
Abs. 2 Z 5 zu, ist vor Berechnung der Steuer von der Abfindungsmenge
die steuerfreie Alkoholmenge abzuziehen. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum
25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats bei dem
im § 62 Abs. 1 bezeichneten Zollamt zu entrichten.
Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt
gemäß
§ 64 Abs. 1 AlkStG als bewilligt, wenn das
Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der
Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3
erlässt. Das Zollamt hat den Antrag (§ 62)
gemäß Abs. 2 mit Bescheid abzuweisen, wenn gegen die steuerliche
Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder
Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer zu ihrer
Vertretung bestellten oder ermächtigten Person, Bedenken bestehen, die
Abfindungsanmeldung beim Zollamt verspätet einlangt, die Angaben in der
Anmeldung unvollständig sind oder der Antragsteller Inhaber eines
Steuerlagers ist. Das Zollamt hat den Antrag gemäß Abs. 3
mit Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung
unrichtig sind.
Die Alkoholsteuer beträgt gemäß
§ 2 Abs. 1 AlkStG 1.000 € je 100 lA (Regelsatz).
Für Erzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem
31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht,
beträgt die Alkoholsteuer 13.800 S je 100 lA (BGBl I
Nr. 2000/29). Die Alkoholsteuer ermäßigt sich
gemäß Abs. 2 leg. cit. auf 54 vH des im Abs. 1
angeführten Steuersatzes für Alkohol, der ua. unter Abfindung
(§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1)
hergestellt worden ist (BGBl I Nr. 2000/29). Die Alkoholsteuer
ermäßigt sich gemäß Abs. 3 auf 90 vH des im
Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung
bis höchstens 100 lA über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt
wird (BGBl I Nr. 2000/29).
Gemäß
§ 116a Abs. 1 ist
§ 2 Abs. 1 erster Satz idF BGBl I Nr. 29/2000 auf
Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem
31. Dezember 2001 entsteht. Gemäß Abs. 2 ist
§ 2 idF BGBl Nr. 427/1996 weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden,
für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht
(BGBl I Nr. 2000/29).
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
entsteht die Steuerschuld gemäß
§ 8 Abs. 1 AlkStG ua.
dadurch, dass mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung begonnen
wird (Z 2) bzw. dass Alkohol in anderer Weise als nach
Z 2 außerhalb des Steuerlagers gewerblich hergestellt wird
(Z 4).
Steuerschuldner ist gemäß
§ 9
Abs. 1 Z 2 AlkStG in den Fällen des § 8 Abs. 1
Z 2, 4 und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt.
Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der
Abgabe zulassen (§ 63 AlkStG), ist gemäß
§ 201
BAO ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die
Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt
oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die
Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann
die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen
(BGBl Nr. 1980/151).
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt bei
Verbrauchsteuern gemäß
§ 207 Abs. 1 und Abs. 2
BAO einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung
beginnt bei Verbrauchsteuern nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO
mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Die Abgabenbehörden haben gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen
und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet naturgemäß dort ihre
Grenzen, wo nur die Partei ihre Angaben machen kann (VwGH vom 25.10.1995,
94/15/0131, 94/15/0181). Auch wenn - wie vom Bf.
behauptet - anlässlich der Gespräche mit Zollbeamten im Zuge der
Abgabe der Abfindungsanmeldungen über allfällige Zukäufe
diskutiert wurde, bleiben Erklärungen über tatsächlich
angefallene Zukäufe, zumal sich aus § 111 AlkStG für
Abfindungsberechtigte ja nur das Recht auf den Zukauf von nicht selbstgewonnenen
Obststoffen ableiten lässt, sich aus der Mitwirkungsverpflichtung ergebende
Verpflichtungen des Bf.
Die Verpflichtung eines Zollamtes, Abgabenerklärungen
(Abfindungsanmeldungen) zu prüfen, erschöpft sich grundsätzlich
in einer Plausibilitätsprüfung (§ 64 AlkStG iVm.
§ 161 BAO). In welchen Fällen die Abgabenbehörde zur
Erfüllung ihrer Aufgabe, die Abgabenerklärungen auf ihre Richtigkeit
zu überprüfen, von Amts wegen Ermittlungen durchzuführen hat,
lässt sich § 138 und § 161 BAO entnehmen. Es sind
dies Fälle, in denen Bedenken gegen die Richtigkeit der
Abgabenerklärung zu Zweifeln Anlass geben. Erst wenn dies anzunehmen ist,
erst wenn sich im Hinblick auf den Inhalt der Abgabenerklärungen Bedenken
ergeben, muss im Einzelfall nach der für die Abgabenbehörde zur Zeit
ihrer Prüfung erkennbaren Gesamtsituation beurteilt werden, ob
Ermittlungshandlungen anzustrengen sind (VwGH vom 28.3.2000, 95/14/0133).
Ein Zollamt ist nicht verpflichtet, sämtliche Angaben
einer Partei durch Beweismittel zu verifizieren; erst gar nicht kann diese
Prüfungsverpflichtung Sachverhaltsmomente zum Inhalt haben, die ein
Antragsteller nicht zum Gegenstand einer Abgabenerklärung
(Abfindungsanmeldung) gemacht hat. Schließlich tritt in den Fällen,
in denen die Abgabenbehörde nur über Antrag eines Abgabenpflichtigen
tätig wird, die amtswegige Ermittlungspflicht des § 115 BAO
gegenüber der Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen in den Hintergrund.
Zur Einrede des Bf., ihm gegenüber sei das
Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) im Sinne einer
Manuduktionspflicht nicht gewahrt worden, ist zunächst anzumerken, dass das
Parteiengehör nur zu Sachverhaltsfragen und nicht auch zu Rechtsfragen zu
gewähren ist. Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert bloß,
dass der Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde gelegt
werden, zu denen sich der Steuerpflichtige und die allfälligen Beteiligten
nicht vorher äußern konnten; er verlangt aber nicht, dass auch die
rechtlichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde den Parteien vor
Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme vorgehalten werden.
Im ergänzenden Beschwerdeschreiben wird vorgebracht,
aus dem bekämpften Bescheid ergebe sich nicht, wie die Behörde zu den
von ihr angenommenen Mengen nicht selbst gewonnener Obststoffe gekommen
sei.
Dazu ist auszuführen, dass der Bf. selbst in den von
ihm unterfertigten Niederschriften vom 26. Juni 2003 und vom
9. Oktober 2003 ausgeführt hat, welche Mengen an Obststoffen im
Hinblick auf die sich aus den Abfindungsanmeldungen ergebende Gesamtmenge nicht
selbstgewonnene Obststoffe waren. Der Bf. selbst hat die
mengenmäßigen Zukäufe dem jeweiligen Jahr zugeordnet und mit
seiner Unterschrift bestätigt, dass die erwähnten Obstarten und in
Liter angeführten Mengen von ihm verarbeitet wurden. In der
Beschwerdeschrift selbst führt er aus, er führe in seinem Betrieb eine
ordentliche Buchhaltung. Es wurden dem Regelsatz seine in den
Abfindungsanmeldungen genannten Mengen unterworfen.
Nach § 115 Abs. 3 BAO haben
Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte
Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu
würdigen. Zweifelsohne hat der Bf. Angaben darüber, wie viel Liter
nicht selbstgewonnene Obststoffe jeweils verarbeitet wurden, in den
Abfindungsanmeldungen nicht gemacht. Der diesbezüglich vom Bf. als
amtsbekannt eingewendete Umstand, dass dem Zollamt bekannt gewesen sei, dass er
berechtigt sei, nicht selbstgewonnenes Obst zuzukaufen, kann eine Behörde
nicht dazu verpflichten, vor allem wenn in Antragsverfahren die amtswegige
Ermittlungspflicht des § 115 BAO gegenüber der Mitwirkungspflicht
des Abgabenpflichtigen in den Hintergrund tritt, in Erfahrung zu bringen, ob der
Bf. von diesem Recht auch Gebrauch gemacht hat.
Das Formular Abfindungsanmeldung (VSt 20) dient der
Vereinfachung und Standardisierung des Ermittlungsverfahrens. Es hat nicht nur
die Funktion, von der antragstellenden Partei bestimmte Informationen und
Urkunden abzufordern, sondern ist auch der Versuch, den Antrag so weit wie
möglich zu präzisieren. Ein standardisiertes Formular wird aber
niemals alle erdenklichen Fälle über dafür vorzusehende Rubriken
erfassen können.
Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies beim
zuständigen Zollamt zu beantragen (§ 62 Abs. 1 AlkStG).
Das Abfindungsverfahren ist demnach ein Antragsverfahren. Es obliegt
ausschließlich dem Antragsteller, welchen Inhalt er einer Anmeldung
zugrunde legt. Die Zollbehörde hat anlässlich der Annahme der
Anmeldung keine rechtsberatende Funktion, sondern hat im Falle eines Antrages
und bei Vorliegen der erforderlichen Unterlagen, sofern Antrag und Unterlagen zu
Zweifeln keinen Anlass geben, die beantragte Abfindung im Sinne des
§ 64 AlkStG zu bewilligen, abzuweisen oder den Antrag mit Bescheid zu
berichtigen.
Da die Steuerschuldentstehungstatbestände des
§ 8 AlkStG keine subjektiven Tatbestandselemente enthalten, ist eine
Selbstberechnung dann nicht richtig, wenn sie objektiv rechtswidrig ist. Das
Fehlen subjektiver Tatbestandselemente ermöglicht neben einer allgemeinen
Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) daher kein Eingehen auf
die Einwendungen des Bf., es habe bis zum Anlassfall keine Beanstandungen
gegeben, er habe keine Verfehlungen gesetzt, weder vorsätzlich noch
fahrlässig, sondern aus Unwissenheit gehandelt.
Wie bereits oben ausgeführt, entsteht die Steuerschuld
gemäß
§ 8 Abs. 1 AlkStG ua. dadurch, dass mit der
Herstellung von Alkohol unter Abfindung begonnen wird (Z 2) oder dadurch,
dass Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb des Steuerlagers
gewerblich hergestellt wird (Z 4).
Die gewerbliche Herstellung von Alkohol hat
grundsätzlich in einem Steuerlager zu erfolgen. Die Bestimmung des
§ 20 AlkStG stellt klar, dass gesetzliche Ausnahmen - zB
für die Erzeugung von Alkohol unter Abfindung - bestehen. Wird
Alkohol außerhalb eines Steuerlagers auf andere Weise als durch Abfindung
hergestellt, entsteht im Zeitpunkt der Herstellung die Steuerschuld für den
Hersteller (§ 9 Z 2 AlkStG).
Brennberechtigte nach dem Maria-Theresianischen-Brennrecht
können gemäß
§ 111 Abs. 1 AlkStG, wenn sie die
Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung
erfüllen, eine Erzeugungsmenge von 300 lA herstellen. Soweit
sie vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes andere als selbstgewonnene Stoffe
verarbeiten durften, bleibt das Recht, alkoholbildende Stoffe zuzukaufen,
aufrecht.
Eine der Voraussetzungen für die Herstellung von
Alkohol ist demnach jene, dass Abfindungsberechtigte die Erzeugungsmenge von
300 lA nicht überschreiten. Steuerlich begünstigt dürfen sie
unter Abfindung bis höchstens 100 lA über die Erzeugungsmenge
hinaus herstellen.
Nach § 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG muss zur
Entstehung einer Steuerschuld der Alkohol gewerblich hergestellt worden sein.
Das AlkStG definiert den Begriff "gewerblich" selbst nicht. Die vom Bf.
im Jahr 2001 außerhalb eines Steuerlagers auf andere Weise als durch
Abfindung hergestellte Menge an Alkohol ist aber eine solche Menge an Alkohol,
dass sie im Sinne der Definition des § 28 BAO als eine gewerblich
hergestellte zu betrachten ist. Nach § 28 BAO wird eine gewerbliche
Tätigkeit ausgeübt, wenn sie selbständig, nachhaltig und mit
Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Des Weiteren wird eine gewerbliche
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der Gewerbeordnung dann
gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig,
regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder
sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Nach der noch weiter
gefassten Definition des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz wird eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit dann ausgeübt, wenn sie eine
nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen darstellt (vgl. UFS vom
8.7.2005, ZRV/0064-Z2L/04).
Der Bf. hat, weil er Alkohol außerhalb eines
Steuerlagers auf andere Weise als durch Abfindung hergestellt hat, diesen auch
gewerblich hergestellt. Er selbst gibt in der Beschwerdeschrift den
wesentlichsten Anhaltspunkt für eine Gewinn- bzw. für eine
Einnahmenerzielungsabsicht, wenn er argumentiert, dass ihn die Festsetzung der
Alkoholsteuer in seiner Existenz bedrohe.
Die Anwendung der Vorschriften über die
Abfindungsbrennerei setzt jedenfalls voraus, dass die Jahreserzeugungsmenge
objektiv, weil die Steuerschuldentstehungstatbestände mit subjektiven
Elementen nicht ausgestattet sind, nicht überschritten wird. Dadurch dass
der Bf. diese Jahreserzeugungsmenge objektiv überschritten hat, kann der
begünstigte Steuersatz für die Herstellung unter Abfindung nicht mehr
zur Anwendung kommen (vgl. VwGH vom 8.9.2005, 2001/17/0141).
Das Hauptzollamt Graz war daher grundsätzlich
berechtigt, die Menge des im Jahre 2001 erzeugten Alkohols auf der Basis
der vom Bf. eingereichten Abfindungsanmeldungen und der von ihm angegebenen
Mengen an verarbeiteten selbstgewonnenen bzw. nicht selbstgewonnenen Obststoffen
zu ermitteln. Es hat die Alkoholsteuer, weil sich die Selbstberechnung in den
Abfindungsanmeldungen objektiv als nicht richtig erwiesen hat, dem Grunde nach
berechtigter Weise gemäß
§ 201 BAO erstmalig nach dem
Regelsatz neu festgesetzt.
Entgegen der Rechtslage hat das Hauptzollamt Graz den
Ausbeutesatz von 3,6 % der Z 18 des § 2 der
Verordnung-Abfindung auch auf die selbst gewonnenen Obststoffe angewendet,
anstelle des Ausbeutesatzes von 3,0 % der Z 1
leg. cit.
Der Bf. hat im Jahr 2001 in Summe 427,10 lA
hergestellt (siehe untenstehende Berechnung), damit die einem
Abfindungsberechtigten mit einem 3-hl-Brennrecht zustehende
Jahreserzeugungsmenge um 27,10 lA überschritten. Weil der Bf. die
Bedingung, Alkohol unter Abfindung herzustellen, nicht eingehalten hat, hat
er - wie oben dargestellt - in Einnahmenerzielungsabsicht
Alkohol gewerblich hergestellt.
Nach dem Regelsatz versteuert lasten auf der im
Jahre 2001 in Summe hergestellten Alkoholmenge S 58.939,80 (das sind
€ 4.283,32; siehe untenstehende Berechnung) an Alkoholsteuer, die neu
festgesetzt wird.
Ob eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung BGBl. II
Nr. 172/1998 darin gegeben ist, dass eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes insofern vorliege, weil von einem Nachbarn zugekauftes
Kernobst einen höheren Ausbeutesatz gegenüber dem selbstgewonnenen
Obst hat, hat der Unabhängige Finanzsenat, der an die geltende Rechtslage
gebunden ist, nicht zu beurteilen. Die Klärung dieser Frage fällt
ausschließlich in die Zuständigkeit des
Verfassungsgerichtshofes.
Berechnung
der Alkoholsteuer:
Abfindungsanmeldungen
betreffend das Jahr 2001: Für die Berechnung werden die
vom Bf. selbst in der Niederschrift vom 9. Oktober 2003 angegebenen
Maischemengen, die sich in Summe mit den Maischemengen der Abfindungsanmeldungen
decken, herangezogen. Der Bf. hat in der Niederschrift die von ihm
verarbeiteten Jahresmengen und die Mengen der Zukäufe in Litern angegeben,
so dass sich als jeweilige Differenz die selbstgewonnenen Obststoffe in Litern
ergeben.
|
Maische
|
Ausbeutesatz
|
Maischemenge
|
lA
|
Steuersatz
|
Alkoholsteuer
|
Birnen**
|
3,6 %
|
50,00 hl
|
180,00
|
S 13.800/hl°°
|
S 24.840,00
|
Äpfel*
|
3,0 %
|
23,00 hl
|
69,00
|
S 13.800/hl°°
|
S 9.522,00
|
Zwetschken°
|
5,5 %
|
5,00 hl
|
27,50
|
S 13.800/hl°°
|
S 3.795,00
|
Pfirsiche°
|
3,0 %
|
3,20 hl
|
9,60
|
S 13.800/hl°°
|
S 1.324,80
|
Kriechen°
|
3,0 %
|
24,80 hl
|
74,40
|
S 13.800/hl°°
|
S 10.267,20
|
Erdbeeren°
|
2,0 %
|
6,50 hl
|
13,00
|
S 13.800/hl°°
|
S 1.794,00
|
Johannisb.°
|
2,0 %
|
7,60 hl
|
15,20
|
S 13.800/hl°°
|
S 2.097,60
|
Marillen°
|
3,0 %
|
12,80
|
38,40
|
S 13.800/hl°°
|
S 5.299,20
|
Summen
|
|
|
427,10
|
|
S 58.939,80
* selbst gewonnene Obststoffe **nicht
selbst gewonnene Obststoffe
° unerheblich ob selbstgewonnen oder
zugekauft
°°Regelsatz (idF des AlkStG für
Steuerschuldentstehungen nach dem 31. Mai 2000 und vor dem
1. Jänner 2002)
Graz, am 23.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 55 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 62 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 63 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 64 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 65 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 111 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 8 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0010-Z3K/04
- Stammnummer
- 25133
- Gültig
- 23.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF