Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0032-Z3K/04
Gewerbliche Herstellung von Alkohol durch einen Abfindungsberechtigten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0032-Z3K/04vom 01.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 26. März 2004
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 25. Februar
2004, Zl. 700/22222, betreffend Alkoholsteuer entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Abfindungsanmeldung vom 21. Jänner 2004,
Nr. 12345, beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Herstellung von
Alkohol aus den Rohstoffen Zwetschken (Maischemenge 4 hl, Alkoholmenge
22 Liter), Birnen (Maischemenge 7 hl, Alkoholmenge 21 Liter),
Kriecherln (Maischemenge 0,4 hl, Alkoholmenge 2,2 Liter), Kirschen
(Maischemenge 1 hl, Alkoholmenge 5 Liter) und Äpfel (Maischemenge
14 hl, Alkoholmenge 42 Liter). Die zu entrichtende Alkoholsteuer wurde
mit € 384,48 errechnet.
Anlässlich einer Brennkontrolle durch das Hauptzollamt
Graz am 28. Jänner 2004 wurde festgestellt, dass zur Apfelmaische
insgesamt 6 kg Wacholderbeeren dazugemischt wurden. Die 6 kg
Wacholderbeeren wurden vom Bf. um € 51,06 vom F., zugekauft. Der Bf.
verantwortete sich damit, dass er nicht gewusst habe, dass er keine Stoffe
zukaufen dürfe.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 3. Feber
2004, Zl. 700/11111, wurde dem Bf. gemäß den §§ 2
Abs.1, 8 Abs.1 Z.4, 9 Z.2, 58 Abs.1, 62 Abs.2 Z.7 und 64 Abs.3
Alkoholsteuergesetz (AlkStG) i.V.m. § 201 Bundesabgabenordnung (BAO)
zur Abfindungsanmeldung Nr. 12345 die Alkoholsteuer in Höhe von
€ 912,90 zur Entrichtung vorgeschrieben. Entgegen der
Abfindungsanmeldung wurde aufgrund eines von 5 % auf 3 % verringerten
Ausbeutesatzes die Alkoholmenge der Kriecherl auf 1,2 Liter verringert und
jene für die Wacholderbeeren bei einer Maischemenge von 0,06 hl und einem
Ausbeutesatz von 1,5 % von 0,09 Liter hinzugerechnet. Die
Alkoholsteuer wurde mit € 912,90 errechnet, der nachzuerhebende
Differenzbetrag zur selbst berechneten Alkoholsteuer mit € 528,42.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Steuervorschreibung nach dem Regelsatz gemäß
§ 2 Abs.1
AlkStG für die gesamte in der Abfindungsanmeldung angeführte bzw.
nicht erklärte Alkoholmenge erfolgen müsse, wenn der
Abfindungsberechtigte in steuerlicher Hinsicht Verfehlungen begeht, da die
Vorgaben für die Herstellung unter Alkohol unter Abfindung nicht
eingehalten wurden.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom
9. Feber 2004 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er die Wacholderbeeren
nicht zur Alkoholherstellung eingemaischt habe, sondern der Apfelmaische zur
Geschmacksveränderung beigemengt habe. Er habe somit nicht zu wenig Maische
erklärt und sei der Ausbeutesatz der Wacholderbeeren von 1,5 % zudem
geringer als bei den Äpfeln (3 %). Er habe auch nicht vorsätzlich
gehandelt und sei der vorgeschriebene Differenzbetrag an Alkoholsteuer viel zu
hoch im Verhältnis zur Alkoholmenge von 0,09 Liter.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
25. Feber 2004, Zl. 700/22222, wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen, die Alkoholsteuer jedoch mit € 912,00 errechnet und der
nachzufordernde Differenzbetrag mit € 527,52 festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass den Einwendungen in der Berufung,
die Wacholderbeeren seien Teil der Apfelmaische, Rechnung getragen werde.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom
26. März 2004 binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Beschwerde
erhoben. Begründend führte der Bf. aus, dass die Herstellung von
0,09 Liter Alkohol in keiner Relation zur vorgeschriebenen Alkoholsteuer,
zur Höhe der Strafe und zum Aufwand der Behörde stehe.
Mit Strafverfügung des Hauptzollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. Feber 2004,
StrafNr. 123456789, wurde der Bf. des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 Finanzstrafgesetz
(FinStrG) für schuldig befunden und wurde über ihn eine Geldstrafe in
der Höhe von € 250,00 verhängt. Die Strafverfügung ist
in Rechtskraft erwachsen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 201 BAO kann, wenn die
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, nach Maßgabe des Abs.2 und muss
nach Maßgabe des Abs.3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts
wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn
der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten
Betrag bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als
nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 64 Abs.3 AlkStG hat das Zollamt den
Antrag mit Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung
unrichtig sind.
Gemäß
§ 55 Abs.1 AlkStG werden bei der
Herstellung von Alkohol unter Abfindung selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe
(§ 58) auf einem zugelassenen einfachem Brenngerät
verarbeitet.
Gemäß
§ 58 Abs.1 Z.1 und 2 AlkStG sind
selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe Früchte heimischer Arten von Stein-
und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die derjenige, der
über sie verfügt (Verfügungsberechtigter), als Eigentümer,
Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat sowie wild
wachsende Beeren und Wurzeln, die der Verfügungsberechtigte gesammelt hat
oder in seinem Auftrag sammeln ließ.
Gemäß
§ 2 AlkStG beträgt der
Regelsatz an Alkoholsteuer € 1.000,00 je 100 Liter Alkohol. Für unter
Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge hergestellten Alkohol
ermäßigt sich der angeführte Steuersatz auf 54 vH.
Gemäß
§ 8 Abs.1 Z.4 AlkStG entsteht,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Steuerschuld
dadurch, dass Alkohol in anderer Weise als nach Z.2 außerhalb des
Steuerlagers gewerblich hergestellt wird.
Gemäß
§ 20 Abs.2 AlkStG ist es verboten, soweit in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt ist, Alkohol außerhalb einer Verschlussbrennerei
herzustellen.
Unbestritten sind die errechnete Menge an Alkohol, die
Höhe der errechneten Alkoholsteuer und die Tatsache, dass die
Wacholderbeeren vom Bf. zugekauft wurden und es sich somit nicht um
selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe im Sinne des § 58 AlkStG
handelt. Ob der Bf. dabei schuldhaft gehandelt hat oder nicht, ist im
gegenständlichen Verfahren ohne Belang.
Es steht daher fest, dass durch die Verwendung nicht
selbstgewonnener alkoholbildender Stoffe die Herstellung von Alkohol nicht unter
Abfindung erfolgt sein kann. Der Alkohol ist demnach im Sinne des § 8
Abs.1 Z.4 AlkStG vom Bf. auf eine andere Weise als unter Abfindung
außerhalb des Steuerlagers hergestellt worden.
Weiters musste nach dieser Gesetzesstelle die Herstellung
gewerblich erfolgt sein. Der Begriff gewerbliche Herstellung ist weit
auszulegen. Schon im § 1 Abs.1 AlkStG wird als Grundsatz festgehalten,
dass Steuergegenstand unter anderem Alkohol ist, der im Steuergebiet hergestellt
wird. Gemeint ist damit jede Herstellung von Alkohol, der nicht
ausdrücklich ausgenommen ist. Steuerbefreit sind demgegenüber
gemäß
§ 4 Abs.2 Z.5 AlkStG nur Erzeugnisse, die als
Hausbrand unter Abfindung hergestellt werden. Gestärkt und bekräftigt
wird dieser Grundsatz durch den oben zitierten § 20 Abs.2 AlkStG,
wonach es verboten ist, Alkohol außerhalb einer Verschlussbrennerei -
ausgenommen unter Abfindung - herzustellen. Keinen Zweifel an dieser Auslegung
des Begriffes der "gewerblichen Herstellung" gibt es aber seit der Gesetzgeber
selbst durch das Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl. I 2005/161,
eine Klarstellung, dass es keine steuerfreie Herstellung für den
Eigenverbrauch außerhalb der Regelbestimmungen gibt, vorgenommen hat. So
wurde in § 55 AlkStG ein letzter Satz eingefügt, wonach eine von
den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol
als gewerbliche Herstellung gilt. § 8 Abs.1 Z.4 wurde wiederum
dahingehend geändert, dass die Steuerschuld dadurch entsteht, dass Alkohol
in anderer Weise als nach Z.2 außerhab des Steuerlagers hergestellt wird
und als solcher als gewerblich hergestellt gilt. Beide Gesetzesänderungen
werden in den erläuternden Bemerkungen nur als "Klarstellung" bezeichnet.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im
gegenständlichen Fall der Bf. den Alkohol auf andere Weise als unter
Abfindung außerhalb des Steuerlagers gewerblich hergestellt hat und
für ihn daher die Steuerschuld nach § 8 Abs.1 Z.4 AlkStG in
Höhe des Regelsatzes entstanden ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 1. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 55 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 58 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0032-Z3K/04
- Stammnummer
- 28729
- Gültig
- 01.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF