…dar, mag dieser Lehrgang auch für eine spätere Berufsausbildung oder für eine nachfolgende Ausbildung zum Akademischen Mehrfachtherapie-Konduktor von Vorteil bzw. Vorbereitung oder gar Voraussetzung sein. Dass der Sohn der Bw. allein durch den Besuch des gegenständlichen Kurses in einem selbständigen Beruf ausgebildet wird, geht…
…und arbeitsunfähig. Damit korrespondiert, dass eine spätere selbständige oder unselbständige berufliche Betätigung des Beschuldigten den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen ist. Laut Mitteilung des Amtsbeauftragten vom 1. Juni 2015 habe sich die sachliche Zuständigkeit des Spruchsenates II beim Zollamt Linz Wels damit begründet, dass A…
…subsumieren ist. Gerade weil selbständige Berufe wie Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater uä. mit höchstpersönlichen Themen und Problemen ihrer Patienten und Mandanten betraut sind, ist es zu derem Schutze erforderlich, dass das in die Beauftragten gesetzte Vertrauen durch eine stabile berufsständische Disziplinargerichtsbarkeit geschützt ist. Es wäre…
…Abs.1 lit.a] FinStrG pauschale Verfahrenskosten im Ausmaß von ATS 5.000,-- [umgerechnet € 363,36] auferlegt. Dabei ging der Erstsenat im Wesentlichen hinsichtlich des Schuldspruches von folgendem Sachverhalt [Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer] aus: Der Beschuldigte war zuletzt als selbständiger Holzakkordant tätig…
…tätig. Denn der Bw. gehörte nach den im Tatzeitraum zu beurteilenden persönlichen Verhältnissen der Personengruppe an, die weder selbständig noch unselbständig berufstätig sind. Damit fällt er nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit des Senates I, sodass die Senatszusammensetzung primär S/T/B lauten musste. Es…
…ein Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet sind. Gemäß Abs.3 sind die Geschäfte für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs…
…nicht etwa selbst die eigene Berufungsangelegenheit vor dem Unabhängigen Finanzsenat vertreten kann. Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat herrscht weder ein Anwaltszwang noch ein Steuerberaterzwang. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bw. als selbstständige Buchhalterin tätig ist. Als selbständige Buchhalterin wäre sie sogar…
…bezog im berufungsgegenständlichen Zeitraum aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 (A) und die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 (B) brachte er rechtzeitig Berufung ein und führte dazu im Wesentlichen aus: Ad A) Ein Klient übergab ihm am 06.07…
…gemäß § 135 FinStrG zu entnehmen ist, war der an dieser Verhandlung teilnehmende Laienbeisitzer von der Berufsvertretung selbständiger Berufe entsendet. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. Oktober 2006, StrNr. 2006/00000…
…ersichtlich ist, hat der Spruchsenat (ohne nähere Senatsbezeichnung) des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz diese mündliche Verhandlung abgeführt. Der an dieser Verhandlung teilnehmende Laienbeisitzer war von einer gesetzlichen Berufsvertretung selbständiger Berufe entsendet. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Februar 2006 wurde der Bw. vom…
…KH-Akzeptanz u. Eigenkompetenz mit d. Möglichkeit. selbständiger Berufsausbildung und Lebensführung gegeben, so dass mit komplikationslosem Verlauf keine höhere Einschätzung möglich ist. Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. erstellt am 2006-12-15…
…die Fällung des Erkenntnisses bei "unselbständig berufstätigen Beschuldigten". Gemäß § 68 Abs. 3 FinStrG sind die Geschäfte des Spruchsenates für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach …
…erhob der Bf. am 15. Oktober 2010 ein – als Vorlageantrag aufzufassendes – Rechtsmittel mit dem zusätzlichen Vorbringen der Erzielung der 312,00 € Einkünfte aus selbständiger Arbeit als freiberuflicher, selbständiger Beruf. Die belangte Behörde setzte die Entscheidung über die gegenständliche Berufung gemäß § 281 Abs. 1 BAO…
…nämlich der Senat V bei selbständig berufstätigen Beschuldigten (Vorsitz bei Beschuldigten, bei welchen der Familienname mit den Buchstaben A bis G sowie P bis Z beginnt: Dr.D; Berichterstatterin: Dr.G, erster Vertreter: Dr.E; Laienbeisitzer: F) und der Senat VI bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten…
…erzielten Einkünfte nicht glaubhaft. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Bw vom 26.6.2012, beim Finanzamt eingelangt am 2.7.2012, mit dem ersichtlichen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids: Zu : " aufgrund der in Österreich erzielten Einkünfte nicht glaubhaft" Ein selbständiger Beruf…
…Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet sind. Gemäß Abs. 3 sind die Geschäfte für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2…
…dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet sind. Gemäß § 68 Abs. 3 FinStrG sind die Geschäfte für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs…
…im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit. a leg.cit. zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied und bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit…
…Vertretung berufenen Organes einer juristischen Person oder gegen einen leitenden Angestellten wegen eines in dieser Funktion begangenen Finanzvergehens. Der eingeschrittene Senat IV ist daher ein Spruchsenat, dem gemäß § 68 Abs. 3 FinStrG die Durchführung des Senatsverfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten…
…das vom Amtsbeauftragten in Beschwerde gezogene Erkenntnis erlassen hat, als Organ des genannten Zollamtes die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten, wohingegen dies bei selbständig berufstätigen Beschuldigten dem „Senat I“ bzw. Spruchsenat I (als Organ des benannten Zollamtes…