Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0949-W/07
Erhöhte Familienbeihilfe - Zöliakie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0949-W/07vom 25.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Berufungswerber
für seine Tochter M, geb. 1987, der Erhöhungsbetrag zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (ab Oktober 2006) zusteht.
Auf Grund des Antrages des Bw. ersuchte das Finanzamt das
Bundessozialamt um Erstellung eines fachärztlichen
Sachverständigengutachtens.
Die Tochter, die sich noch in Berufsausbildung (Studium an
der Universität Wien) befindet, wurde am 30. August 2006 untersucht und
folgendes Gutachten erstellt:
Untersuchung
am: 2006-08-30 08:30 im Bundessozialamt Wien
Anamnese:
Seit 1996 Zöliakie bekannt, Bruder hat ebenso Zöliakie, im Rahmen
eines Familienscreenings Diagnosestellung, kommt mit Diät gut zurecht,
merkt Diätfehler kaum, studiert Pädagogik und Musikwissenschaften.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Diät, Pille.
Untersuchungsbefund:
168
cm, 54 kg, normaler AZ und EZ, Cor: rein rhythmisch, keine Geräusche,
pulmo: unauffällig.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-07-07
ST. ANNA KINDERSPITAL: Zöliakie
2005-02-16
ST. ANNA KINDERSPITAL: Zöliakie
Diagnose(n):
Zöliakie
Richtsatzposition:
356 Gdb: 030% ICD: K90.9
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da mit Diät gut einstellbar.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-08-30 von S.C.
Facharzt
für Innere Medizin
zugestimmt
am 2006-08-30
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ am 25. Oktober 2006 einen
Bescheid und wies den Antrag des Bw. mit der Begründung ab, dass für
die Gewährung des Erhöhungsbetrages der Behinderungsgrad mindestens 50
% betragen müsse. Laut Gutachten des Bundessozialamtes betrage der
Behinderungsgrad bei M nur 30 %.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu aus:
"Ich.... habe im
Herbst 1997 einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
gestellt. Hintergrund ist, dass meine Tochter... Zöliakie hat. Am 30.8.2006
wurde meine Tochter am Bundessozialamt Wien ärztlich untersucht und ein
Gesamtgrad der Behinderung von 30 % festgestellt, wobei in diesem Befund die
Rahmensatzbegründung völlig unklar und offensichtlich fehlerhaft
ist.
In früheren
Gutachten wurde ein Behinderungsgrad von über 50 % festgestellt und die
erhöhte Familienbeihilfe auch ausbezahlt... Auf Grund des
Sachverständigengutachtens des Bundessozialamtes Wien wurde der hiermit
angefochtene Abweisungsbescheid vom 25. Oktober 2006
erlassen.
Der
Abweisungsbescheid beruft sich in seiner Begründung auf das Gutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 30.8.2006. Dieses
Gutachten ist allerdings fehlerhaft und unvollständig. Insbesondere aus der
Rahmensatzbegründung fehlt es an einer verständlichen und
vollständigen Aussage, warum nur eine 30 %ige Behinderung vorliegt. Es ist
auch offensichtlich, dass die Einschätzung auf einer pauschalen Einordnung
von Zöliakie in eine Richtsatzposition beruht, die aber im Befund nicht
näher begründet oder erörtert wird. Tatsache ist aber, dass es
grundsätzlich einer Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Patienten bedarf
und pauschale Zuordnungen ohne nähere Begründungen unzulässig
sind.
Die Begründung
ist weiters deswegen fehlerhaft, da im zugrunde liegenden Gutachten vom
30.8.2006 offensichtlich festgehalten wird, dass auf Grund der Einhaltung der
vorgeschriebenen Diät es zu keinem pathologischen Befund bzw. keiner
entzündlichen Veränderung der Darmschleimhaut kommt und daher der Grad
der Behinderung nur 30 beträgt.
Damit wird aber
jede Medikation/Diät/Behandlung etc. ad absurdum geführt: der Patient,
der sich nicht an die ärztliche Behandlung hält und dadurch
körperliche Schäden davonträgt, gilt dann als zu mehr als 50 %
behindert und erhält die erhöhte Familienbeihilfe und der Patient, der
auf Grund der Beachtung der ärztlichen Behandlung (hier: Einhaltung der
Diät) beschwerdefrei ist, gilt nur als zu 30 % behindert und erhält
nicht die erhöhte Familienbeihilfe!
Die
Bescheidbegründung, die sich hier ausschließlich auf das
ärztliche Gutachten beruft, ist daher fehlerhaft. Es gab auch
diesbezüglich keine weiteren behördlichen Erhebungen oder
Überlegungen. Wenn diese angestellt worden wären, hätte die
Behörde erkannt, dass die Beschwerdefreiheit nur darauf
zurückzuführen ist, dass die ärztlich vorgeschriebene Diät
eingehalten wird. Die Behinderung als solche aber natürlich
unverändert bestehen bleibt.
Weiters ist
festzuhalten, dass die Behörde es unterlassen hat, festzustellen, dass der
Grad der Behinderung unabhängig vom Alter ist. Zöliakie hat man oder
man hat sie nicht. Es ändert sich auch am Grad der Behinderung
überhaupt nichts, da sich auch an der Zöliakie nichts ändert. Was
sich ändert, ist der Allgemeinzustand des Patienten bei Einhaltung der
richtigen Diät, das aber grundsätzlich unabhängig vom Alter. Das
wäre leicht durch eine entsprechende ärztliche Stellungnahme z.B.
durch Herrn Prof. Dr. V, AKH Wien,
feststellbar gewesen.
Diese Feststellung
hätte auch unter Einhaltung des § 8 Abs 6
Familienlastenausgleichsgesetzes getroffen werden können, da dieser nicht
bestimmt, dass die Behörde nur ausschließlich auf Grund dieses
Gutachtens entscheiden darf. Jede andere Interpretation dieser Bestimmung
wäre wohl verfassungswidrig, da die Behörden verpflichtet sind,
umfassend Tatsachen zu erheben und erst dann per Bescheid Entscheidungen treffen
dürfen.
Wie für die
Behörde auch leicht feststellbar gewesen wäre, hat sich auch am Grad
der Behinderung bei Zöliakie in den letzten 30 Jahren nichts geändert.
Das Einzige was sich geändert hat, sind verbesserte
Diagnosemöglichkeiten. Die Behandlungsmethode (Einhaltung einer Diät)
ist aber unverändert, da es keine Heilung, keine Medikamentenbehandlung etc
gibt. Die erhöhte Familienbeihilfe steht deswegen zu, da es zu
Mehrbelastungen von behinderten Personen kommt. Das ändert sich bei
Zöliakie auch nicht, ob man nun Kind, Jugendlicher oder Erwachsener,
berufstätig oder in Ausbildung ist. Die Diätnahrung ist extrem teuer
und teilweise schwierig zu besorgen. Faktum ist, dass es auch nie ganz
auszuschließen ist, dass man unbewusste Diätfehler macht (z.B. beim
Essen in einer Mensa auf der Universität, in einem Gasthaus, bei Freunden),
Was auch daran liegt, dass die Lebensmittelkennzeichnung nicht lückenlos
auf die für Zöliakiekranke schädliche Nahrung hinweist.
Diätfehler wiederum können zu Krankheiten und Beschwerden v.a. im
Magen- Darmbereich führen, die z.B. verknüpft mit Prüfungs- oder
Lernstress in der Ausbildung, zu erheblichen Beeinträchtigungen führen
können. Gerade deswegen ist es wichtig, dass auch für diese Zeit der
Ausbildung eine entsprechende finanzielle Unterstützung gewährt wird,
um derartige unbewusste Diätfehler soweit es geht,
auszuschließen.
Es ist daher
völlig unverständlich und wurde von der Behörde auch nicht
begründet, warum nunmehr (entgegen der mittlerweile ca. 30 jährigen
österreichweiten Praxis) von der Einordnung als zumindest 50 %igen
Behinderung abgegangen wurde.
Ich möchte
auch auf folgende Aussage des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und
Generationen in einem Schreiben vom 15.März 2003 an die
Österreichische Arbeitsgemeinschaft Zöliakie hinweisen:
"... Bei Vorlage
einer bestätigten Diagnose "Zöliakie" mittels
Dünndarmbiopsiebefund oder Gastroskopiebefund erfolgt eine
Einschätzung über 50 % Grad der Behinderung (GdB). Abhängig vom
Gesamtzustand des Betroffenen kann auch eine höhere Einschätzung
zwischen 50 % und 100 % GdB erforderlich sein. Diese Vorgangsweise soll neben
einer korrekten medizinisch schlüssigen Einschätzungspraxis auch einen
positiven Anreiz setzen und die
Prävention
,
das heißt strikte Einhaltung einer glutenfreien Kost,
unterstützen
(Hervorhebungen nicht im Original). ..."
Zwischen 2003 und
jetzt hat sich weder an der Gesetzeslage noch an der Krankheit Zöliakie und
der damit verbundenen Behinderung im Vergleich zu gesunden Personen etwas
verändert.
Dies wäre
für die Behörde durch die Einholung entsprechender Gutachten bzw.
Stellungnahmen z.B. durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft
Zöliakie leicht zu erheben gewesen.
Hinzuweisen ist
auch auf die Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz
1967, wo in Pkt. 08.05 festgehalten wird, dass die erhöhte Familienbeihilfe
- wenn sich an der erheblichen Behinderung nichts ändert - solange
gewährt wird, als die allgemeine Familienbeihilfe zusteht. Weiters wird
dort festgehalten: "In jenen Fällen, in denen Art und Umfang der
Funktionsbeeinträchtigung eine Änderung ausschließen, ist eine
Neufeststellung der erheblichen Behinderung grundsätzlich nicht
erforderlich."
Nochmals ist
festzuhalten, dass Zöliakie eine Erkrankung ist, die sich im Laufe eines
Lebens nicht ändert, dh dass die Funktionsbeeinträchtigung immer
unverändert bleibt!..."
Auf Grund der eingebrachten Berufung ersuchte das Finanzamt
das Bundessozialamt um Erstellung eines weiteren Gutachtens:
Untersuchung
am: 2006-12-13 08:27 Ordination
Anamnese:
Seit 1997 bekannte Zöliakie, seit damals Einhaltung einer glutenfreien
Diät. Letzte Begutachtung ho. 8/06, gesamt-GdB 30%. Berufung gegen den
Abweisungsbescheid der erhöhten FB durch den KV, unterstützt durch
eine ärztl. Bestätigung des St. Anna KSP. Laut dieser Bestätigung
Diagnosestellung einer Zöliakie 1997, lebenslang notwendige glutenfreie
Diät erforderlich, diese mit erhöhten finanziellen Belastungen
verbunden. 11-12/06 jeweils Zystitis, AB waren erforderlich. Derzeit Studium der
Pädagogik und Musikwissenschaften
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): glutenfreie Diät, "Pille"
Untersuchungsbefund:
guter
AEZ, 168 cm, 54 kg, sonst keine Änderung zum Befund 8/06
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-11-21
ST. ANNA KSP: Zöliakie seit 1997
Diagnose(n):
Zöliakie
Richtsatzposition:
356 Gdb: 030% ICD: K90.9
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da mit Diät gut behandelbar
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Mit
Erreichen d.18.LJ ist eine ausr. KH-Akzeptanz u. Eigenkompetenz mit d.
Möglichkeit. selbständiger Berufsausbildung und Lebensführung
gegeben, so dass mit komplikationslosem Verlauf keine höhere
Einschätzung möglich ist.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-12-15 von R.Ch.
Facharzt
für Innere Medizin
zugestimmt
am 2006-12-18
Leitender
Arzt: F.W
Das Finanzamt erließ am 9. Februar 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 8 (5) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf
erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind, bei dem
eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychische Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht.
Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Das Bundessamt
für Soziales und Behindertenwesen hat für das Kind
M laut beiliegendem Gutachten vom
18.12.2006 einen Grad der Behinderung von 30 % bescheinigt..."
Im Vorlageantrag verwies der Bw. im Wesentlichen auf die
Begründung im Berufungsschreiben vom 21. November 2006.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965,
BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche
Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit
nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG idF BGBl I Nr.
105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt
wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Tochter des Bw. wurde von
zwei verschiedenen Fachärzten für Innere Medizin untersucht
(Untersuchungen am 30. August 2006 und 13. Dezember 2006). Beide
Sachverständige kamen nach durchgeführter Untersuchung in ihren
schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten übereinstimmend zu dem
Ergebnis, dass der Grad der Behinderung
30 v.H. beträgt, und dass
die Tochter auch voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Was die Ausführungen des Bw. hinsichtlich Einreihung
unter die gewählte Richtsatzposition betrifft, wird darauf hingewiesen,
dass die zwingend heranzuziehende Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150, in Abschnitt
III, Innere Krankheiten, d) Magen und Darmtrakt (Darmerkrankungen mit
Ausnahme der Tuberkulose): unter Richtsatzposition 356 - Chronische
Gastroenterocolitis (Achylie, Dyspepsie) eine Bandbreite von 30 - 40 v.H.
für den zu ermittelnden Behinderungsgrad vorsieht. Es liegen keinerlei
Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass die Subsumption der
Erkrankung unter diese Richtsatzposition unzutreffend ist, weshalb in freier
Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass der Behinderungsgrad der Tochter
jedenfalls unter 50 v.H. liegt. Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe nicht gegeben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25% unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen bzw. die pauschalen Beträge nach § 2 Abs. 1 der
zitierten Verordnung im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung
als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen.
Wien, am 25.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0949-W/07
- Stammnummer
- 28082
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF