Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0856-W/07
Keine Familienbeihilfe bei Nichtvorliegen einer Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0856-W/07vom 01.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende A und die weiteren Mitglieder B, C und D
im Beisein der Schriftführerin E über die Berufung der Bw., vom
21. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorfvom 20. März 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab dem 1. Oktober 2005 nach der am 25. Juni
2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte am 9. Jänner 2006 einen Antrag auf
Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihren Sohn S, geb. am 1.
Der Sohn absolviere beim Kuratorium, in der Folge als K
bezeichnet, eine Ausbildung zum Therapeuten für mehrfach konduktive
Behandlung. Als voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit gab die Bw. an,
dass diese ein Jahr in Anspruch nehmen werde.
Ihrem Antrag legte die Bw. eine Bestätigung des K vom
13. Oktober 2005 vor. In dieser wurde ausgeführt, dass der Sohn der Bw. den
Basislehrgang in konduktiv mehrfachtherapeutischer Förderung besuche.
Dieser Lehrgang umfasse insgesamt 600 Unterrichtseinheiten. Neben den
Vorlesungen seien auch Pflichtpraktika vorgeschrieben. Der Lehrgangsbeginn sei
der 28. Oktober 2005, das Lehrgangsende - je nach Einteilung der Praktika - etwa
Ende Juni.
Dieser Lehrgang schließe mit einer theoretischen und
einer praktischen Prüfung sowie einer schriftlichen Arbeit ab. Für
einen positiven Abschluss sei eine 4/5 Anwesenheit erforderlich.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 24. Jänner 2006
forderte das Finanzamt die Bw. auf, bekannt zu geben, ob für den Besuch des
Basislehrganges konduktiv mehrfachtherapeutischer Förderung ein
abgeschlossenes Studium Voraussetzung sei und wann die einzelnen Blöcke der
insgesamt 600 Unterrichtseinheiten besucht werden würden. Weiters wurde die
Bw. um Auskunft ersucht, wo die Absolvierung der Pflichtpraktika erfolge, von
welcher Dauer diese seien und ob mit der Absolvierung des Basislehrganges eine
abgeschlossene Ausbildung - Berufsbild - verbunden sei oder ob noch
weiterführende Lehrgänge zu absolvieren seien.
Die Bw. kam diesem Ersuchen um Ergänzung insofern
nach, als sie ein Schreiben des K vom 14. Februar 2006 beibrachte. In diesem
führte das genannte Institut aus, dass kein Studium Voraussetzung sei, dass
die Blöcke auf das gesamte Arbeitsjahr verteilt seien, dass die
Pflichtpraktika in Gruppen des Therapieinstitutes KGmbH absolviert werden
würden, dass Absoventinnen des Lehrganges die Bezeichnung
"Assistentin in Kondutiv
Mehrfachtherapeutischen Gruppen", tragen wurden und dass es möglich
sei, im Anschluss an den Basislehrgang einen Universitätslehrgang zur
Ausbildung von Akademischen Mehrfachtherapie-Konduktorinnen zu besuchen.
Voraussetzung hiefür sei allerdings die Studienberechtigung sowie im
Normalfall auch eine abgeschlossene pädagogische oder therapeutische
Grundausbildung.
Das genannte Institut legte diesem Schreiben eine
Beschreibung des in Rede stehenden Kurs bei.
Unter dem Schlagwort
"Allgmeine Informationen" wird in
dieser einleitend ausgeführt, dass in diesem Kurs eine Einführung in
die praktischen und theoretischen Grundlagen der
"Konduktiv Mehrfachtherapeutischen
Förderung" nach AP und HK für Menschen mit Infantiler
Cerebralparese, Wahrnehmungsbeeinträchtigung und oder Mehrfachbehinderung
erfolge. Die Teilnehmer werden zu
"Assistentinnen in KM Gruppen"
ausgebildet und können im Falle einer Zugangsberechtigung zur
Universität in Folge den Universitätslsehrgang zur Ausbildung von
Akademischen Mehrfachtherapie Konduktorinnen besuchen.
Ziel dieses Lehrganges sei die Ausbildung zum
"Gruppenassistenten in Kondutiv
Mehrfachtherapeutischen Gruppen". Der positive Abschluss des
Basislehrganges sei außerdem eine der Voraussetzungen für den Besuch
des zweijährigen Universitätslehrganges.
Die Aufgaben eines Gruppenassistenten bestünden
in:
- der
Durchführung sämtlicher Konduktiv Mehrfachtherapeutischer (KM)
Einheiten in Einzelförderung und oder im Rahmen des Tagesablaufes einer KM
Gruppe
- der
ganzheitlichen Sichtweise der Kinder/Klienten: Verfolgung der individuellen KM
Ziele in konkreten Alltagssituationen - in KM Gruppen oder Umsetzung in anderem
beruflichen Umfeld
- exakter
Hilfestellung und Anwendung von therapeutischen Hilfsmitteln
- Ausarbeitung
und Gestaltung von kreativen Einheiten und Spieleinheiten
- räumlicher
und instrumenteller Gestaltung des Tagesablaufes.
Aus der o. e. Kursbeschreibung geht u. a. weiters hervor,
dass die Praktika an folgende Voraussetzungen gebunden seien:
- gleichzeitige
Berufstätigkeit mit mindestens fünfzehn Wochenstunden in einer
Konduktiven oder KM Gruppe: in diesem Fall sei ein dreiwöchiges Praktikum
in einer anderen Gruppe vorgesehen (Gruppentausch)
- oder
- gleichzeitige
Berufstätigkeit mit Menschen mit Cerebralparese,
Wahrnehmungsbeeinträchtigung und oder Mehrfachbehinderung: fünf Wochen
á 30 Wochenstunden Praktikum in einer KM Gruppe während des
Lehrganges
- oder
- keine
einschlägige Berufstätigkeit: sechs Wochen á 30 Wochenstunden
Praktikum in einer KM Gruppe des Therapieinstitutes KGmbH während des
Lehrganges.
Hinsichtlich der Unterrichtsorganisation und der
zeitlichen Struktur wird dort ausgeführt, dass der Basislehrgang von
Oktober 2005 bis Juni 2006 dauere.
Dieser bestehe aus:
- vier
Vorlesungsblöcken
- Selbststudium
und Themenausarbeitung (themenspezifische Aufgabenstellungen zwischen den
Vorlesungsblöcken)
- Mindestens
sechs Wochen Praktikum
- Einer
schriftlichen Prüfung
Die Gesamtsumme der Unterrichtseinheiten betrage
600.
Termine:
- 1.
Block: Fr., 28. Oktober bis Di., 1. November 2005
- 2.
Block: Do., 8. Dezember bis So., 11. Dezember 2005
- 3.
Block: Fr., 17. Februar bis So., 19. Februar 2006
- 4.
Block: Fr., 28. April bis 2. Mai 2006
Prüfungsblock: Termin werde bekannt gegeben.
Aus dem o. e. Informationsmaterial geht weiters hervor,
dass die Praktika mit der Praxisleiterin individuell abgesprochen und vereinbart
werden würden. Für jedes Praktikum gebe es konkrete
Aufgabenstellungen, die - so wie alle die Praxis betreffenden Fragen - mit der
Praxisleiterin abgeprochen werden würden. Schriftliche Aufgaben
übernehme ebenfalls die Praxisleiterin.
Am Ende des Lehrganges finde eine schriftliche Prüfung
über die gesamten theoretischen Inhalt statt. Außerdem erfolgten zwei
praktische Prüfungen und zwar nach dem ersten Praktikum eine praktische
Demonstration und nach dem zweiten Praktikum eine praktische Prüfung.
Weiters sei eine schriftliche Arbeit in Form einer Präsentation der
mindestens fünfseitigen Arbeit über ein mit der Lehrgangsleitung
vereinbartes Thema zu erstellen.
Die Lehrgangsgebühr betrage € 1.080,-- wobei in
diesem Betrag die Kosten für Kopien nicht enthalten seien.
Das Finanzamt wies den Antrag der Bw. auf Gewährung
der Familienbeihilfe mit Bescheid vom 20. März 2006 ab und führte
begründend aus, dass gemäß
§ 2 Abs 1 lit b FLAG Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hätten, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet
werden würden, dann hätten, wenn diesen die Ausübung ihres
Berufes durch den Schulbesuch nicht möglich sei. Eine Berufsausbildung im
Sinne des FLAG liege dann vor, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit
des Kindes in Anspruch nehme.
Der Basislehrgang in Konduktiv Mehrfachtherapeutischer
Förderung umfasse lediglich vier Ausbildungsblöcke (vier
Wochenstunden) und sechs Wochen Praktikum zuzüglich eines nicht genauer
abgrenzbaren Zeitraumes für das Selbststudium.
Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 19.
April 2006 Berufung und führte in dieser aus, dass im Falle ihres Sohnes
eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliege, da die Ausbildung dessen
überwiegende Zeit in Anspruch nehme. Hinsichtlich der vier
Ausbildungsblöcke brachte die Bw. vor, dass diese zwischen drei und
fünf Tagen andauerten, wobei sämtliche (Blöcke) zumindest auch
einen Arbeitstag umfassten. Die Begründung im Abweisungsbescheid, dass die
Ausbildungsblöcke an vier Wochenenden stattfänden, sei daher bereits
hinsichtlich dieser Tatsache falsch. Außerdem bestehe sei im Basislehrgang
auch ein Prüfungsblock zu absolvieren. Daher sei die
Bescheidbegründung, dass der Lehrgang lediglich vier Ausbildungsblöcke
umfasse, nicht richtig.
Hinsichtlich des nicht genauer abgrenzbaren Zeitraumes
für das Selbststudium führte die Bw. aus, dass die Bestätigung
des o. g. Institutes keine genaue diesbezügliche Studenanzahl enthalten
habe. Dieser Umstand sei jedoch im konkreten Fall analog zur Regelung für
Hochschüler - § 2 Abs 1 lit b FLAG iVm § 3
Studienförderungsgesetz 1992 - nicht relevant, da diese lediglich den
Nachweis zu erbringen hätten, dass sie die vorgeschriebene Studiendauer
nicht überschreiten. Außerdem sei es im Hochschulbereich durchaus
üblich, dass Vorlesungen geblockt werden würden, sodass ein Student
lediglich zehn Tage an der jeweiligen Universität oder Fachhochschule
verbringen könne. Für andere, gesetzlich nicht geregelte
Ausbildungsbereiche müsse dies wohl auch gelten. Daher sei auch für
den Basislehrgang ein genau abgrenzbarer Zeitraum an Selbststudium nicht
erforderlich.
Betreffend die im o. a. Abweisungsbescheid erstellten
Ausführungen, wonach der Basislehrgang keine Berufusausbildung im Sinne des
FLAG darstelle, führte die Bw. u. a. aus, dass dieser 600
Unterrichtseinheiten enthalte. Da der Lehrgang 38 Wochen dauere gelange man auf
die Anzahl von 15,79 Wochenstunden. Zusätzlich zu diesen sei ein
sechswöchiges Praktikum zu absolvieren. Neben dieser Ausbildung sei es
unmöglich, einen Beruf auszuüben. Es komme lediglich eine
geringfügige Beschäftigung in Betracht. Eine derartige stehe jedoch
der Gewährung von Familienbeihilfe nicht entgegen. Außerdem nehme der
Basislehrgang die überwiegende Zeit des Sohnes der Bw. in Anspruch. Daher
liege auch eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 10. August 2006 forderte
das Finanzamt die Bw. auf, bekannt zu geben, ob deren Sohn den
Universitätslehrgang zur Ausbildung zum Akademischen
Mehrfachtherapie-Konduktor besuchen werde, ob der absolvierte Basislehrgang von
anderen Instituten ebenfalls anerkannt werde und welche Möglichkeiten der
Berufsausbildung vorhanden seien. Außerdem wurde die Bw. um Vorlage des
Schulabschlusszeugnisses betreffend des in Rede stehenden Basislehrganges, sowie
um Vorlage von Nachweisen über das absolvierte Praktikum und weiters um
Vorlage von Tätigkeitsnachweisen (nach Abschluss des Basislehrganges)
ersucht.
Die Bw. kam diesem Ersuchen um Ergänzung wiederum
insofern nach, als das Zeugnis des K , aus welchem hervorgeht, dass der Sohn der
Bw. den zweisemestrigen Basislehrgang zum Gruppenassistenten in Konduktiv
Mehrfachtherapeutischen Gruppen erfolgreich absolviert habe, sowie ein Schreiben
des K vom 5. September 2006 beibrachte. In diesem führte das genannte
Institut aus, dass der Sohn der Bw. den Basislehrgang am
1. September 2006 abgeschlossen habe, sich nun
"Assistent in Konduktiv
Mehrfachtherapeutischen Gruppen" nennen könne und dass dieser den
Universitätslehrgang zur Ausbildung zum Akademischen
Mehrfachtherapiekonduktor nicht anschließen werde. Der Sohn der Bw. stehe
dem K als Ersatzdienstleistender fallweise zur Verfügung, fix angestellt
sei dieser jedoch nicht. Dieser habe zwei supervidierte Praktika - fünf
Wochen zu je 39 Wochenstunden - und zusätzliche Praktika in
unterschiedlichen Gruppen - 400 Wochenstunden - absolviert.
Das Finanzamt erließ am 14. Februar 2007 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und führte unter Hinweis auf die
Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b FLAG begründend aus, dass eine
Berufsausbildung iSd Gesetzes zweifelsfrei während der allgemeinen
Schulausbildung vorläge. Der Besuch einer mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Privatschule werde insbesondere dann als Berufsausbildung zu
werten sein, wenn die gesetzlich anerkannten Abschlussprüfungen angestrebt
und abgelegt werden würden. Universitätslehrgänge stellten
grundsätzlich nur dann eine Berufsausbildung iSd FLAG dar, wenn die volle
oder überwiegende Zeit des Kindes beansprucht werde, das Ablegen von
Prüfungen für den Fortgang und Abschluss des Lehrganges erforderlicht
sei, diese auch tatsächlich in angemessender Zeit abgelegt werden
würden und eine Ausbildung für ein spezielles Berufsziel erfolge.
Diene der Lehrgang ausschließlich der Weiterbildung in einem bereits
erlernten Beruf, liege eine Berufsfortbildung vor, die nicht in einer Fachschule
erfolge und somit keinen Familienbeihilfenanspruch vermittle.
Laut den Erhebungen des Finanzamtes biete das KInstitut
sechssemestrige, berufsbegleitende Lehrgänge zur Ausbildung von
Mehrfachtherapie-Konduktorinnen an. Diese Ausbildung erfolge in Zusammenarbeit
mit der Universität Wien, wobei ein zweijähriger
Universitätslehrgang zu absolvieren sei. Dieser Lehrgang schließe mit
der Berufsbezeichnung
"Mehrfachthrerapie-Konduktorin"
ab.
Voraussetzung für die Absolvierung des
Universitätslehrganges sei die Absolvierung des einjährigen
Basislehrganges.
Es könne somit zusammenfassend festgestellt werden,
dass der zweijährige Universitätslehrgang bei Vorliegen der oben
angeführten Merkmale - beispielsweise die Absolvierung der vorgesehenen
Prüfungen - eine Berufsausbildung im Sinne der genannten Bestimmungen
darstellen würde. Der als Grundlage für diesen Lehrgang dienende
Basislehrgang wäre dann im Gesamtzusammenhang ebenfalls als
Berufsausbildung zu werten.
Der vom Sohn der Bw. absolvierte Basislehrgang Konduktiv
Mehrfachtherapeutischer Förderung stelle somit keine Berufsausbildung iSd
FLAG dar, da weder eine staatlich anerkannte Abschlussprüfung noch eine
abgeschlossene Berufsausbildung vorläge zumal dieser den wesentlichsten
Teil dieser Ausbildung, den zweijährigen Universitätslehrgang nicht
besuche.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2006 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz durch den gesamten Berufungssenat sowie die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung und führte aus, dass der Basislehrgang
in Konduktiv Mehrfachtherapeutischer Ausbildung kein ausschließlich
berufsbegleitender Lehrgang, wie in der Berufungsvorentscheidung angeführt,
sei. Dieser könne auch einen reinen Ausbildungslehrgang darstellen, indem
eine höhere Zahl an Praktika absolviert werde. Daneben sei es durchaus
möglich, geringfügig tätig zu sein. Ihr Sohn habe den Lehrgang
als reinen Ausbildungslehrgang besucht.
Der Basislehrgang sei entgegen den diesbezüglichen
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung nicht Teil einer
sechssemestrigen Ausbildung des K sondern stelle viel mehr selbst eine eigene
Ausbildung zum "Gruppenassistenten in
Konduktiv Mehrfachtherapeutischen Gruppen" dar. Möglich sei eine
weitere darauf aufbauende Ausbildung in Form eines viersemestrigen
Universitätslehrganges. Jedoch sei dies für die Berufsausbildung ihres
Sohnes zum zum "Gruppenassistenten in
Konduktiv Mehrfachtherapeutischen Gruppen" nicht notwendig. Der
Basislehrgang sei daher per se unabhängig vom Universitätslehrgang zu
beurteilen.
Um den Universitätslehrgang beginnen zu können,
müsste ihr Sohn eine Studienberechtigungsprüfung absolvieren, für
den Basislehrgang sei dies nicht notwendig gewesen. Auch aus diesem Grunde
sollte ersichtlich sein, dass der Basislehrgang eine eigenständige
Ausbildung darstelle.
Von der Behörde sei in der BVE angedeutet worden, dass
eine Berufsausbildung während des Basislehrganges dann vorläge, wenn
der Sohn der Bw. den darauf folgenden Teil, nämlich den
Universitätslehrgang besuchen würde. Auch hier habe die Behörde
die falsche Schlussfolgerung gezogen: denn selbst wenn deren Behauptung, dass
hier ein sechsemestriger Lehrgang vorläge, stimmte, wäre nicht klar
warum die Bw. für ihren Sohn in der Zeit des zweisemestrigen
Basislehrganges keinen Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt habe. Sinn der
Familienbehilfe sei es, während den Ausbildungsjahren unterstützend zu
wirken, wie sich der konkrete Ausbildungsweg weiterentwickle, sei nicht
relevant. Analog zur Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b FLAG iVm § 3
Studienförderungsgesetz könne für die Gewährung der
Familienbeihilfe jedoch ein gewisses Ausmaß von erfolgreich abgelegten
Prüfungen notwendig sein. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
reiche es aus, wenn ein ernstliches, zielstrebiges und nach außen
erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg vorhanden sei, um von einer
Berufsausbildung sprechen zu können (Erkenntnis des VwGH vom 13. April
2004, Zl. 2004/14/0001).
Mehr als die Absolvierung der gesamten Ausbildungseinheiten
sowie die positive Ablegung aller möglichen Prüfungen im Ramen des
Basislehrganges sei im konkreten Fall nicht vorstellbar. Sämtliche dieser
Leistungen habe der Sohn der Bw. erbracht. Daher sei ein zeilstrebiges und
ernstliches Bemühen wohl klar nach außen hin erkennbar.
In der am 25. Juni 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde von der Bw. ergänzend ausgeführt, dass sich
ihr Sohn zur Zeit auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereite und
wahrscheinlich auch den zweijährigen Universitätslehrgang absolvieren
werde. Die Familienbeihilfe wäre im gegenständlichen Streitjahr als
Unterstützung zugestanden und ihrer Ansicht nach könne eine
Unterstützung nicht davon abhängig gemacht werden, was ihr Sohn in
Hinkunft machen werde. Bei dem von ihrem Sohn absolvierten Basislehrgang handle
es sich um eine eigenständige Ausbildung und auch die Stundenanzahl reiche
im Vergleich mit den von Studenten zu absolvierenden Stunden für die
Gewährung der Familienbeihilfe aus.
Die Berufungswerberin verwies auch darauf, dass
sämtliche vom Finanzamt abverlangten Unterlagen beigebracht worden seien.
Da ihr Sohn die Berufsausbildung abschließen
möchte, bereite er sich derzeit auf die Studienberechtigungsprüfung
vor, um im Anschluss daran den angesprochenen Universitätslehrgang zu
absolvieren.
Der Vertreter des Finanzamtes führte aus, dass der von
der Bw. angesprochene Vergleich mit einem Universitätsstudium nach Ansicht
des Finanzamtes im Hinblick auf die bei einem Studium zu absolvierende
Gesamtstudienzeit nicht zielführend sei. Voraussetzung für ein Studium
sei im ersten Studienjahr die Absolvierung von acht Wochenstunden und in jedem
weiteren Studienjahr eine wesentlich höhere Stundenanzahl.
Der Vertreter des Finanzamtes verwies auch darauf, dass der
gegenständliche Lehrgang mit einem Zeugnis abgeschlossen werde, in welchem
letztlich lediglich die erfolgreiche Teilnahme an dem Kurs bestätigt werde.
Eine Benotung sei nicht erfolgt.
Der weitere Vertreter des Finanzamtes verwies
ergänzend darauf, dass seitens der Bw. keinerlei Unterlagen, aus denen
hervorgeht, dass sich ihr Sohn für die Studienberechtigungsprüfung
vorbereite, vorgelegt worden seien.
Die Bw. entgegnete, dass nach ihrer Auffassung der in Rede
stehende Lehrgang unabhängig von dem angesprochenen
Universitätslehrgang bzw. der Studienberechtigungsprüfung zu
beurteilen sei.
Über Vorhalt des Referenten, dass in einem Schreiben
des K vom 5. September 2006 bestätigt worden sei, dass der Sohn der Bw. den
angesprochenen Universitätslehrgang nicht anschließen werde, brachte
die Bw. vor, dass sich ihr Sohn in der Zwischenzeit dazu entschlossen habe,
diesen vermutlich doch zu absolvieren.
Die Bw. brachte weiters vor, dass im Vergleich zu den
Nachweisen die bei einem Universitätsstudium zu erbringen seien, im
gegenständlichen Fall wesentlich mehr Erfordernisse nachgewiesen worden
seien.
Der weitere Vertreter des Finanzamtes führte aus, dass
ein Vergleich mit einem Universitätsstudium im vorliegenden Fall auch
deshalb nicht angebracht sei, weil es sich dabei nach der Rechtsprechung des
VwGH um eine Berufsausbildung handle, was im vorliegenden Fall nicht gegeben
sei.
Die Bw entgegnete, dass der gegenständliche Lehrgang
eine eigenständige Ausbildung zum Gruppenassistenten und gleichzeitig eine
Vorbereitung für den Universitätslehrgang, eines Akademischen
Mehrfachtherapie-Konduktor sei.
Über Befragen durch den Beisitzer C., erklärte
der weitere Vertreter des Finanzamtes, dass seitens des Finanzamtes
grundsätzlich angezweifelt werde, dass es sich bei dem
gegenständlichen Kurs um eine Berufsausbildung handle. Für den Fall,
dass eine Berufsausbildung vorliegen sollte, müsste die Ernsthaftigkeit und
Zielstrebigkeit der Ausbildung überprüft werden. Im Falle eines
Universitätsstudiums werde die Familienbeihilfe grundsätzlich dann
gewährt, wenn der erfolgreiche Abschluss von acht Semesterwochenstunden
nachgewiesen werde. Wenn in der Folge die angeforderten Zeugnisse vorgelegt
werden würden, werde die Familienbeihilfe für die vorgeschriebene
Studiendauer plus ein Toleranzsemester gewährt. Werde der erfolgreiche
Abschluss eines Studienabschnittes nicht nachgewiesen, komme es zu einer
Einstellung bzw. Rückforderung der Familienbeihilfe. Ein Abbruch in einem
späteren Studienabschnitt führe nicht zur Rückforderung der
Familienbeihilfe für einen erfolgreich nachgewiesenen, vorhergehenden
Studienabschluss.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
In seinem Erkenntnis vom 18.
November 1987, Zl. 87/13/0135, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass
das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht
enthalte. Unter diesen Begriff seien aber jedenfalls alle Arten schulischer oder
kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige
Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. An dieser Begriffsumschreibung
hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1999,
Zl. 87/14/0031, und vom 7. September 1993, Zl. 93/14/0100, festgehalten.
Ziel einer Berufsausbilding iSd
§ 2 Abs 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (siehe das Erkenntnis des
VwGH vom 28. Jänner 2003, Zl. 2000/14/0093).
Der Besuch von im Allgemeinen
nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als
Berufsausbildung gewertet werden und zwar selbst dann nicht, wenn diese
Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung
oder nützlich ist (Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich,
Kommentar, § 2 S 7).
Nach Dafürhalten des UFS stellt ein Basislehrgang, in
welchem die Teilnehmer in die praktischen und theoretischen Grundlagen des
"KMF" eingeführt werden, für
sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinn dar, mag dieser
Lehrgang auch für eine spätere Berufsausbildung oder für eine
nachfolgende Ausbildung zum Akademischen Mehrfachtherapie-Konduktor von Vorteil
bzw. Vorbereitung oder gar Voraussetzung sein. Dass der Sohn der Bw. allein
durch den Besuch des gegenständlichen Kurses in einem selbständigen
Beruf ausgebildet wird, geht auch aus den vorgebrachten Unterlagen des K nicht
hervor. Aus dessen o. e. Schreiben vom 14. Februar 2006 wird vielmehr deutlich,
dass der vom Sohn der Bw. absolvierte Basislehrgang nicht als therapeutische
Grundausbildung anzusehen ist.
Der Umstand, dass der Sohn der Bw. durch die Absolvierung
des gegenständlichen "Basislehrganges"
eine spezielle Ausbildung im Zusammenhang mit der Konduktiv
Mehrfachteherapeutische Förderung erfahren hat, macht diesen noch nicht zu
einer Berufsausbildung iSd FLAG.
Bereits die Tatsache, dass die Ausübung der vom K
beschriebenen Aufgaben eines Gruppenassistenten in Kondutktiv
Mehrfachtherapeutischen Gruppen - im Gegensatz zu anderen medizinischen Berufen
wie beispielsweise der des Arztes, der des Krankenpflegers und der des
Sanitäters - an keine diesbezügliche vorangehende Ausbildung gebunden
ist, ist ein eindeutiger Hinweis dafür, dass im gegenständlichen Fall
keine Berufsausbildung iSd FLAG vorliegt.
Dazu kommt, dass Gruppenassistenten in Konduktiv
Mehrfachtherapeutischen Gruppen eine Tätigkeit ausüben, die weder den
Abschluss eines anerkannten Lehrverhältnisses, noch den Abschluss eines
Universitätslehrganges erfordert. Der diesbezügliche Kurs endet mit
einer Prüfung, die staatlich nicht als Berufsausbildungsabschluss anerkannt
ist und ist auch an keine spezielle Vorkenntnisse gebunden.
Außerdem stellt dieser (Kurs) auch im Sinne der
obzitierten Rechtsprechung des VwGH keine Berufsausbildung dar. Dies deshalb, da
dieser im Vergleich zu Berufsausbildungen im herkömmlichen Sinn in
zeitlicher Hinsicht - vier Vorlesungsblöcke im Ausmaß von insgesamt
sechzehn Tagen und Absolvierung eines sechswöchigen Praktikums, daneben
eine unbestimmte Anzahl von Tagen
für das Selbststudium - wesentlich geringere Anforderungen stellt.
Diesbezüglich ist weiters zu erwähnen, dass in dem Zeugnis des K zwar
die erfolgreiche Teilnahme am gegenständlichen Kurs bestätigt wurde,
dass in diesem jedoch - im Gegensatz zu Zeugnissen, die über eine
Berufsausbildung im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
ausgestellt werden - keine Benotung erfolgte.
Schlussendlich ist den Ausführungen des Vertreters des
Finanzamtes in der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach der von der Bw.
angesprochene Vergleich des in Rede stehenden Basislehrganges mit einem Studium
im Hinblick auf die bei einem Studium zu absolvierende Gesamtstudienzeit nicht
zielführend sei, nach Ansicht des erkennenden Senates zu folgen.
Das Vorbringen der Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung, wonach sich deren Sohn zur Zeit auf die
Studienberechtigungsprüfung vorbereite und wahrscheinlich bzw. vermutlich
auch den zweijährigen Universtätslehrgang besuchen werde, geht in
Ansehung des oben Gesagten ins Leere. Außerdem führte die Bw. in
ihrem Vorlageantrag selbst aus, dass der Basislehrgang per se unabhängig
vom Universitätslehrgang zu beurteilen sei.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0856-W/07
- Stammnummer
- 35543
- Gültig
- 01.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF