…rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (siehe dazu VwGH 14.12.1994, 93/16/0011). Der Haftungstatbestand ist durch jede Art der Beteiligung erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, welche Bedeutung dem Tatbeitrag für die Verwirklichung der Tat beizumessen ist. Die rechtskräftige Verurteilung…
…BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Die Haftung gemäß § 11 BAO setzt eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus. Die…
…haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Die Haftung gem. § 11 BAO setzt eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (VwGH 14…
…BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Die Haftung gemäß § 11 BAO setzt eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus. Nach…
…gemäß § 11 BAO würden bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden, haften. Die Haftung gemäß § 11 BAO setze eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (VwGH 14.12.1994…
…unbegründet abzuweisen gewesen, da die rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens die einzige Tatbestandsvoraussetzung für einen auf § 11 BAO gegründeten Haftungsbescheid darstelle. Über die Berufung gegen die Abgabenbescheide werde - nach Eintritt der Rechtskraft des Haftungsbescheides - gesondert abgesprochen werden. Im Schreiben vom 23. Juli 2011…
…des Art. 221 Abs. 3 ZK, weil die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens die zehnjährige Frist nicht rechtfertige. Voraussetzung für die zehnjährige Verjährungsfrist sei eine rechtskräftige Verurteilung. Die Bf. stellte im Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 zudem einen Antrag nach § 212a BAO (gemeint: Antrag nach Art. 244…
…die Abgabenbehörden sind an den im Spruch des den Beschwerdeführer schuldig sprechenden Strafurteils genannten Abgabenbetrag gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht bzw. der Finanzstrafbehörde festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen. Die Bindung an eine rechtskräftige Verurteilung im Finanzstrafverfahren bestünde selbst dann…
…die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt." 3.1.2. Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes im verwaltungsbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (vgl. VwGH 14.12.1994, 93/16/0011)…
…BAO eine rechtskräftige "Verurteilung" im finanzstrafbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraussetze und diese Verurteilung Tatbestandsmerkmal und keine Vorfrage im Sinne des § 116 BAO sei. Der Beschwerdeführer wurde aber eindeutig wegen Hinterziehung eigener Abgabenschuldigkeiten rechtskräftig verurteilt bzw. für schuldig erkannt. Die davon abweichende Rechtsansicht im Abgabenverfahren sei…
…Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden haften rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Die Haftung gemäß § 11 BAO setzt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes im verwaltungsbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (vgl…
…rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (siehe dazu VwGH 14.12.1994, 93/16/0011). Der Haftungstatbestand ist durch jede Art der Beteiligung erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, welche Bedeutung dem Tatbeitrag für die Verwirklichung der Tat beizumessen ist. Die rechtskräftige Verurteilung…
…eine rechtskräftige Verurteilung im Haftungsverfahren zur Frage, ob haftungsgegenständliche Abgaben hinterzogen wurden, bindend. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auf den Schuldspruch und auch auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH 7.5.1990, 88/15/0044). Zu diesen Tatumständen gehören im…
…Nach § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Diese Haftung setzt eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen oder im gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (vgl…
…bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Diese Haftung setzt eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. im gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (vgl…
…2 ZollR-DG nur dann nicht entspricht, wenn dessen (rechtskräftige) (finanz)strafrechtliche Verurteilung im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt ist. Grundsätzlich ist die Abgabenbehörde gemäß § 116 BAO berechtigt ,im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden…
…gemäß § 11 BAO würden bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden, haften. Die Haftung gemäß § 11 BAO setze eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (VwGH 14.12.1994…
…vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Die Haftung gemäß § 11 BAO setzt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens im finanzbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus…
…durch das Bundesfinanzgericht bindend (§ 116 Abs 2 BAO). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht eine Bindung der Abgabenbehörden und des Bundesfinanzgerichts im Falle rechtskräftiger verurteilender Entscheidungen eines Strafgerichts, einer Finanzstrafbehörde oder des Bundesfinanzgerichts nach einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren an die Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht…
…die finanzstrafbehördliche Verurteilung einschließlich deren Rechtskraft nicht in Streit stehe. Bei der Höhe des Haftungsausspruches hätte sich der Haftungsbescheid an den von der Finanzstrafbehörde festgestellten strafbestimmenden Wertbetrag (= Verkürzungsbetrag) gehalten. Ob die Sachverhaltsfeststellungen der Finanzstrafbehörde zutreffend gewesen wären oder nicht, wäre ausschließlich im Finanzstrafverfahren zu…