…196). § 205 BAO knüpft somit in typisierender Betrachtung allein an die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen an, setzt also nicht voraus, dass im Einzelfall tatsächlich Zinsen (etwa durch günstige Geldanlage) lukriert wurden. Zur Höhe der Anspruchszinsen bestimmt § 205 Abs. 2 erster Satz…
…ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (Ritz, BAO 5 , § 205 Tz 2, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien (311 BlgNR 21. GP, 196) und auf VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175). Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen…
…aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte. Bei der Verzinsung, die sich aus Abänderungen von Bescheiden ergibt…
…sollen mögliche Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (ErläutRV 311 BlgNR 21. GP, 196; VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175; BFG 5.11.2024, RV/6100385/2023). Entscheidend ist allein die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw…
…0175, ausgeführt hat, ist Zweck der mit BGBl I 2000/142 (Budgetbegleitgesetz 2001) eingeführten Gesetzesbestimmung des § 205 BAO der Ausgleich möglicher Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Entscheidend ist dabei die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen, nicht…
…Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte. Auf dem gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass die Einhebung der Anspruchszinsen…
…die Festsetzung der Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Maßgebend ist in einer gewissermaßen typisierenden Betrachtung, ob Zinsvorteile /-nachteile für den Abgabepflichtigen möglich wären. § 205 BAO knüpft allein an die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Dass im konkreten Fall der Abgabepflichtige tatsächlich…
…jedoch die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO sei daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgt sei (Ritz, SWK 2001, S 27; UFS 26.1.2004, RV/0344-S/03). Bei der Verzinsung…
…unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben. Entscheidend sei die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO sei es daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgt sei. Bei der Verzinsung, die sich aus Abänderungen von Bescheiden…
…die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (vgl. Ritz, SWK 2001, S. 27; UFS 26.1.2004, RV/0344-S/03). Bescheide über die Festsetzung der…
…c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 oder 4 erlassenen Rückzahlungsbescheiden. Die Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des …
…mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben würden (ErläutRV 311 BlgNR 21. GP, 196; VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175; BFG 1.4.2021, RV/2100333/2019). Entscheidend sei einzig die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw…
…dabei die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen, nicht, ob tatsächlich Zinsen in Höhe der festgesetzten Anspruchszinsen lukriert werden konnten. Nach § 205 Abs. 1 BAO sind jeweils Differenzbeträge zu verzinsen, insbesondere jene, die sich aus einer Gegenüberstellung einer neuerlichen Abgabenfestsetzung mit der bisher…
…welche die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit mindern, als sie entrichtet sind. Zweck der Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen und Gutschriftszinsen) ist, die (möglichen) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen…
…sei nicht nachvollziehbar, da er alle Fristen pünktlichst eingehalten habe. Mit seiner Argumentation übersieht der Bw., dass die Anspruchszinsenbestimmung geschaffen wurde, um Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen…
…geführt haben, für das Entstehen der Anspruchszinsen unerheblich sind. Entscheidend ist lediglich die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw Zinsnachteilen. Zu den eingewendeten verfassungsrechtlichen Bedenken wird ausgeführt, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine Bedenken aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit gegen die Anwendung des §…
…objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (vgl Ritz, SWK 2001, S. 27; UFS 26.1.2004, GZ. RV/0344-S/03). Bescheide über die Festsetzung der…
…Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte. Die Verzinsung unterscheidet nicht, ob der Abgabepflichtige die Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen (allenfalls durch Bescheid verlängerten…
…Festsetzung von Anspruchszinsen ist allein die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 ist es daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgt ist. Die Verzinsung unterscheidet somit nicht, ob der Abgabepflichtige die Steuererklärung innerhalb der…
…ob die Festsetzung der Einkommensteuer wegen Verletzung der Pflicht des Finanzamtes, über die Abgabenerklärung ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, später erfolgt. Gemäß § 205 BAO festgesetzte Zinsen sind weder Sanktion noch Druckmittel oder gar Strafe, sondern Ausgleich für die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw…